B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6893/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2018 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (E-6184/2018) abwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2019 das erste Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2019 abwies,
dass es mit Verfügung vom 28. März 2019 auch das zweite Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2019 abwies und das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2019 (E-2147/2019) auf
die dagegen erhobene Beschwerde zufolge Nichtbezahlens des Kosten-
vorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am (…) nach Italien rücküberstellt wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Septem-
ber 2019 in B._______ erneut um Asyl nachgesucht hatte,
dass das SEM am 4. Oktober 2019 ein Übernahmeersuchen der (…) Be-
hörden mit Verweis auf die zuvor festgestellte Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aussage seines Rechtsvertreters am
12. November 2019 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags ein
Mehrfachgesuch einreichen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe eine Schwei-
zerin kennengelernt, und am (…) sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt ge-
kommen,
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dass im beigelegten Entscheid des Bezirksgerichts C._______ vom
2. Mai 2019 seine Vaterschaft festgestellt und der damals noch ungebo-
rene Sohn unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt sowie der Obhut
der Mutter zugewiesen worden sei,
dass deshalb beantragt werde, die italienischen Behörden über die neue
Sachlage in Kenntnis zu setzen, eventuell sei aus humanitären Gründen
vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen und auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Dezember 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 16. Dezember 2019 das Wiederauf-
nahmeersuchen guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwer-
deführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen,
dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitte-
leingabe vom 27. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und unter Aufhebung dieser Verfügung das Eintreten auf sein Asyl-
gesuch beantragt,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unent-
geltliche Prozessführung samt amtlicher Rechtsverbeiständung durch sei-
nen Rechtsvertreter beantragt,
dass er als Beilagen Kopien seiner Eingabe vom 12. November 2019, des
Gesuchs vom 2. Dezember 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an das Migrationsamt des Kantons D._______ und der angefochtenen Ver-
fügung zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 den
Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und
dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem
der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie
es in der vorliegenden Streitsache vorliegt, demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. dazu
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestrit-
ten ist,
dass die italienischen Behörden am 16. Dezember 2019 dem Ersuchen
des SEM vom 2. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, womit
die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass sich die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie
es unterlassen habe, die (…) Behörden um seine Wiederaufnahme zu er-
suchen, als offensichtlich unbegründet erweist, zumal Italien und nicht
B._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin zu erblicken
ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach der am 16. Dezember
2019 erfolgten Zustimmung der italienischen Behörden zu seiner Wieder-
aufnahme nicht die Gelegenheit eingeräumt hat, zum beabsichtigten Nicht-
eintreten auf das Mehrfachgesuch und zu seiner (erneuten) Wegweisung
nach Italien Stellung zu nehmen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf BVGE 2017 VI/5 E. 7.4 f. verwiesen
werden kann,
dass insbesondere bei Mehrfachgesuchen das Verfahren grundsätzlich
schriftlich geführt wird und – bei rechtsgenüglicher Begründung des Ge-
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suchs und richtiger sowie vollständiger Feststellung des Sachverhalts – so-
wohl auf eine Anhörung als auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG verzichtet werden kann,
dass dem rechtlichen Gehör bei Mehrfachgesuchen in Dublin-Verfahren
auch deshalb Genüge getan ist, weil die Gesuchstellenden zuvor bereits
erfolglos ein (ordentliches) Dublin-Verfahren in der Schweiz durchlaufen
haben und mit den Abläufen des Verfahrens vertraut sind,
dass in der angefochtenen Verfügung zur behaupteten Verletzung von
Art. 8 EMRK zutreffend ausgeführt wurde, die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und der Kindsmutter stelle keine schützenswerte Part-
nerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK dar,
dass der Sohn gemäss Entscheid des Bezirksgerichts C._______ in die
Obhut der Mutter gegeben worden sei, die vollumfänglich für seinen Unter-
halt aufkommen müsse,
dass somit keine finanzielle Verflochtenheit zwischen dem Beschwerde-
führer und der Kindsmutter festgestellt werden könne, und er auch nicht
über einen längeren Zeitpunkt mit ihr zusammengelebt habe,
dass sich an der Situation bei der Überstellung nach Italien auch mit der
am (…) erfolgten Geburt des Sohnes nichts Grundlegendes verändert
habe, zumal die Vaterschaft bereits damals anerkannt gewesen und die
vollumfängliche finanzielle Unterhaltspflicht der Kindsmutter für den Sohn
geregelt gewesen sei,
dass die italienischen Behörden über seine familiäre Situation informiert
worden seien und sie im Wissen darum dem Übernahmeersuchen zuge-
stimmt hätten,
dass es dem Beschwerdeführer respektive der Kindsmutter obliege, sich
bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schrit-
ten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus fa-
miliären Gründen zu erkundigen,
dass der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2019 beim Migrati-
onsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK anhängig gemacht hat und fest-
zustellen ist, dass er das Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn auch von
Italien aus wahrnehmen kann,
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dass eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass mangels Vorhandenseins ei-
ner schützenswerten Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK kein poten-
zieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht (vgl. BVGE 2013/37),
dass bei dieser Sachlage die Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes nicht
als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO einzustufen
ist,
dass angesichts des Entscheids des Bezirksgerichts C._______ vom
2. Mai 2019, mit dem der (ungeborene) Sohn der Obhut der Mutter zuge-
wiesen wurde, auch keine Verletzung des Kindeswohls vorliegt,
dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht auf Art. 9
Dublin-III-VO berufen kann und unbesehen davon der in Kapitel III der Dub-
lin-III-VO statuierte Art. 9 im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
grundsätzlich nicht zu prüfen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen
auf,
dass Italien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
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obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Be-
rücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich
festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezem-
ber 2019 E. 8; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019 vom
28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom
3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D- 5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach
geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine
schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
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würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwer
kranke Person handelt,
dass in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die medizinische Be-
handlung des Beschwerdeführers vor der Überstellung nach Italien zutref-
fend ausgeführt wurde, Italien verfüge über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor-
derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun-
gen umfasst, zu gewähren,
dass im Übrigen die Vorinstanz dem Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech-
nung zu tragen und die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32
Dublin-III-VO vor seiner Überstellung darüber und über die notwendige Be-
handlung zu informieren haben wird, wodurch die allenfalls erforderliche
Weiterbehandlung gewährleistet werden kann,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Mehr-
fachgesuch keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht hat,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf eben-
falls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in
Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt
(vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
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Seite 11
zumal die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in die Prüfung einbe-
zogen worden sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
seine Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 30. Dezember 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos werden,
dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuwei-
sen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: