Abtei lung V
E-6895/2009/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle amtlich vertreten durch Katerina Baumann,
Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6895/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden –
muslimische Religionsangehörige – ihren Heimatstaat am 22. August
2009 und gelangten am 24. August 2009 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 9. September 2009 wurden sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum in B._______ summarisch
befragt. Am 1. Oktober 2009 führte das BFM die Anhörung zu den
Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er lebe seit 2001 in C._______ auf dem Gebiet der Ge-
meinde D._______, Republika Srpska. Der muslimisch geprägte Ort
werde von serbischen Ortschaften umgeben. Die serbische
Bevölkerung mache seit Jahren Druck auf die Muslime. So hätten
Unbekannte im Jahr 2001 versucht, in sein Haus einzudringen. Er sei
zur Polizei nach D._______ gegangen, die einen Rapport erstellt habe.
Im Jahr 2004 sei er regelmässig abends spät nach Hause gekommen.
Serben hätten die Strasse mit Steinen, Pneus und Ästen unpassierbar
gemacht. Später, als er arbeitslos gewesen sei, sei er oft von
Unbekannten angerufen und bedroht worden. Im Jahr 2008 habe er
auf dem Bau in E._______ Arbeit gefunden. Dort habe er von den
Schwierigkeiten erfahren, die seine Frau zu Hause mit den Serben
gehabt habe. Im Juni 2009 sei seiner ältesten Tochter mit einer
Vergewaltigung gedroht worden. Im Juli 2009 hätten Serben in seiner
Nähe geschossen. Gegen diese Behelligungen und Drohungen hätten
sie keine Anzeige erstattet.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe sich an
ihrem Wohnort nicht sicher gefühlt. Im Jahr 2001 habe sie versucht,
sich in D._______ anzumelden, was ihr und ihrem Mann verwehrt
worden sei. Oft sei sie telefonisch bedroht worden; in den letzten zwei
Monaten vor der Ausreise sei dies vier Mal geschehen. Man habe sie
auch mit dem Tode bedroht. Unbekannte hätten versucht, in ihr Haus
einzudringen. Ein Junge aus der Nachbarschaft sei zusammen-
geschlagen worden und ein Mädchen aus C._______ sei beinahe
Opfer eines Sexualdelikts geworden. Im Juni 2009 habe sie ihre äl-
teste Tochter an der Schule von F._______ angemeldet. Sie und
andere muslimische Mütter seien deshalb von Dorfbewohnern
belästigt worden und man habe gedroht, ihre Tochter zu vergewaltigen.
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Im Juli 2009 sei die Familie mit dem Auto unterwegs gewesen, als
ihnen Unbekannte den Weg abgeschnitten hätten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den die Faxkopie einer Bestätigung des Dorfpräsidenten von
C._______ sowie ihre bosnischen Identitätskarten in Kopie zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 – eröffnet am 30. Oktober 2009 –
trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 5. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, das
Eintreten auf das Asylgesuch und den Erlass einer neuen Verfügung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung er-
sucht.
D.
Mit Verfügung vom 13. November 2009 verzichtet der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Zuordnung einer amtlichen Rechtsvertre-
tung gut und gab den Beschwerdeführenden Katerina Baumann, Für-
sprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als
amtliche Anwältin bei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2009 äusserte sich das
BFM zu den Rügen in der Beschwerdeschrift, hielt an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Be-
urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich,
sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrecht-
mässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
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an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff
umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG, son-
dern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshinder-
nisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichter-
ten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Mass-
stab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssi-
cheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E.
S. 36).
5.
5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen vor, es handle sich bei Bosnien und Herzegowina um einen
verfolgungssicheren Staat. Somit bestehe die gesetzliche Regelvermu-
tung, dass asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei
handle es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Ein-
zelfall aufgrund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen wer-
den könne.
Im Frühling 2002 seien Verfassungsänderungen implementiert worden,
wonach Bosniaken, Kroaten und Serben die konstituierenden Volks-
gruppen des Staates Bosnien und Herzegowina darstellten. Sie seien
jeweils in einer zweiten Parlamentskammer, in der auch Sitze für ande-
re Minderheiten reserviert seien, paritätisch vertreten. Im April 2002
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sei die Aufnahme in den Europarat und im Juli 2002 die Ratifikation
der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgt. Die bisherigen
Quartalsberichte des Europarates attestierten Bosnien und Herze-
gowina stetige Fortschritte bei der Gewährleistung der Menschenrech-
te. Stabilität und Sicherheit hätten sich ebenfalls kontinuierlich erhöht
und würden weiterhin durch die Präsenz der internationalen Gemein-
schaft und ihrer Polizei- und Streitkräfte gewährleistet.
Angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation habe der Bun-
desrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Deshalb trete das BFM auf
Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina
nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinwiese auf eine asylrechtlich
relevante Verfolgung. Derartige Hinweise seien im vorliegenden Fall
aus den Akten jedoch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden hätten von Telefonaten gesprochen, von
Strassenblockaden oder davon, wie Serben in die Luft geschossen
hätten. Trotz des engen lokalen Rahmens und der angeblichen Regel-
mässigkeit solcher Vorfälle hätten sie keinen einzigen Täter erkennen
können. Weiter würden sie von einem Hauseinbruch sprechen, den sie
jedoch nicht genau hätten datieren können. Abgesehen davon solle
dieser bereits in den Ansätzen misslungen sein. Weitere Belästigun-
gen etwa seitens der serbischen Bevölkerung gegen die Einschulung
muslimischer Kinder oder sonstige Missfallensäusserungen seien zwar
nicht auszuschliessen, jedoch mitnichten Hinweise auf eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung. Solche Äusserungen würden von vielen bos-
nischen Asylsuchenden geltend gemacht, seien oft unsubstanziiert
und würden mitnichten überzeugen. An fehlender Aktualität scheiterten
ferner die übrigen Asylgründe wie die Kriegsumstände oder der Haus-
einbruch im Jahr 2001. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass
die Beschwerdeführenden nicht um die Hilfe der Ordnungsmacht be-
müht gewesen seien, gegen Hinweise auf Verfolgung.
Zusammenfassend seien von den Beschwerdeführenden keine einzel-
fallspezifische Verfolgung substanziiert und damit glaubhaft vorge-
bracht worden. Daran ändere auch das Fax-Schreiben des Dorfpräsi-
denten von C._______ nichts. Es handle sich um eine Kopie und ein
Gefälligkeitsschreiben in Standardform. Somit werde in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerderführenden nicht eingetreten. Das BFM qualifiziert
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ausserdem den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerde geltend, Art. 34 Abs. 1 AsylG sei als widerlegbare Vermu-
tung konzipiert. Lägen im Einzelfall Hinweise auf Verfolgung vor, sei
auf das Gesuch einzutreten.
Die Polizei der Republika Srpska sei nationalistisch ausgerichtet. Sie
beschütze mutmassliche Kriegsverbrecher und beschäftige diese so-
gar. Sie behindere ausserdem aktiv die Rückkehr von Flüchtlingen.
Das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten sich
nicht an die staatlichen Behörden gewandt, widerlege keineswegs das
Vorhandensein von Hinweisen auf Verfolgung. In Bosnien und Herze-
gowina würden die Behörden nicht generell Schutz gegen Übergriffe
bieten. Vielmehr sei der Schutz regional unterschiedlich ausgebaut.
Die Bereitschaft der Polizeikräfte, auch für jeweilige Minderheiten für
Sicherheit zu sorgen, sei nicht überall vorhanden. Es sei bekannt, dass
gegen Angreifer und Belästiger selten ermittelt werde.
Die Vorinstanz banalisiere ausserdem die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten Vorbringen. So könnten die Drohungen, die
Tochter werde im Zusammenhang mit der Einschulung in F._______
vergewaltigt oder umgebracht, angesichts des historischen
Hintergrunds des Landes nicht als blosse Belästigungen seitens der
serbischen Bevölkerung gegen die Einschulung muslimischer Kinder
abgetan werden. Vielmehr handle es sich dabei um psychische
Gewalt.
Was die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffe, so
habe die Vorinstanz statt Hinweise auf Verfolgung korrekt zu würdigen,
zum Teil bereits die asylrechtliche Relevanz und somit die Flüchtlings-
eigenschaft geprüft. Der vorliegende Entscheid schliesse die Be-
schwerdeführenden zu Unrecht vom ordentlichen Verfahren aus und
sei somit aufzuheben.
5.3 In seiner Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, der Safe-
Country Status von Bosnien und Herzegowina erstrecke sich auf das
gesamte Staatsgebiet, darunter falle auch die Republika Srpska.
Regionale Unterschiede in der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen,
die der Regelvermutung des Safe-Country Status widersprächen, sei-
en konkret und substanziiert zu dokumentieren. Die Beschwerdefüh-
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renden hätten den behördlichen Schutz nicht in Anspruch genommen,
weil die Polizei nationalistisch ausgerichtet sei. Daraus könne indes-
sen nicht auf das Fehlen der lokalen Schutzfähigkeit oder des Schutz-
willens geschlossen werden.
Ferner seien qualifiziert unglaubhafte Vorbringen von unglaubhaften
Vorbringen zu unterscheiden; letztere würden in Anwendung von Art. 7
AsylG materiell behandelt. Qualifiziert unglaubhafte Vorbringen seien
offensichtlich haltlos, das heisst auf den ersten Blick unglaubhaft oder
von so geringer Intensität, dass sie offensichtlich weder flüchtlings-
noch wegweisungsrechtlich bedeutsam seien.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung keine genauen
Daten erwähnen können und seine Aussagen auf Vermutungen ge-
stützt, ohne jeglichen Detaillierungsgrad oder Zielgerichtetheit der be-
haupteten Nachteile. Solche Vorbringen seien als pauschal und auf
den ersten Blick unglaubhaft zu werten. Das gelte sinngemäss auch
für die telefonischen Belästigungen oder den versuchten Einbruch. Die
erwähnten Beschimpfungen und Belästigungen im Zusammenhang mit
der Einschulung der ältesten Tochter seien offensichtlich weder flücht-
lings- noch wegweisungsrechtlich bedeutsam. Es sei bei Beschimpfun-
gen geblieben, weitere Nachteile hätten die Beschwerdeführenden in
diesem Zusammenhang nicht geltend machen können.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist.
6.1 Die Beschwerdeführer erklärten anlässlich der Befragungen, sie
seien Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina und reichten
ihre bosnischen Identitätskarten in Kopie zu den Akten. Die geltend
gemachte Staatsangehörigkeit respektive Herkunft wurde vom BFM
nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden tatsächlich aus Bosnien und Herzegowina
stammen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 erklärte der Bundesrat Bosnien und
Herzegowina zu einem verfolgungssicheren Staat („safe country“) im
Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss
Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestä-
tigt. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den
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Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34
Abs. 1 AsylG erfüllt.
6.2 Es ist sodann zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall Hinweise
auf eine Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid ent-
gegenstehen.
Das BFM führt hierzu in der angefochtenten Verfügung aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden überzeugten nicht; sie hätten keine
einzelfallspezifische Verfolgung substanziiert und damit glaubhaft gel-
tend machen können. Daraus und auch aus der übrigen Argumentati-
on des BFM ist zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell auf
die Vorbringen einliess und diese einer Prüfung ihrer flüchtlings- bezie-
hungsweise asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG respektive
einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem Massstab von Art. 7 AsylG
unterzog. Dieses Vorgehen ist mit der von der ARK übernommenen
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Be-
weismassanforderungen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinn
von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretens-
entscheid auszuschliessen, tief anzusetzten sind. Sobald die Hinweise
auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bar sind, bleibt für einen Nichteintretensentscheid, wie in E. 4.2 er-
wähnt, kein Raum.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen
und Drohungen können nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qua-
lifiziert werden. Zu Recht wird in der Beschwerde auch eingewendet,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien von der Vorinstanz ba-
nalisiert worden. Das BFM konnte seine Feststellung, es lägen keine
Hinweise auf eine Verfolgung vor, nicht korrekt begründen. Eine Beur-
teilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenom-
men hat, kann nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylge-
suchs im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintre-
tensentscheid unzulässig.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Unrecht gestützt auf Art. 34
Abs. 1 AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
eingetreten. Dass vorliegend ein anderer gesetzlicher Nichteintre-
tenstatbestand erfüllt sein könnte, ergibt sich aus den Akten nicht.
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6.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asyl-
verfahrens zu überweisen.
7.
Die Vernehmlassung des BFM vom 26. November 2009 wurde den Be-
schwerdeführenden bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem
im vorliegenden Urteil den Begehren der Beschwerdeführenden ent-
sprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus prozessöko-
nomischen Gründen von der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab
(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Vernehmlassung wird den Be-
schwerdeführenden gleichzeitig mit dem Urteil zugestellt.
8.
8.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); ohnehin war das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit Ver-
fügung des Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2009 gutge-
heissen worden.
8.2 Die amtliche Anwältin hat keine Honorarnote zu den Akten ge-
reicht. Nachdem der entschädigungsfähige Vertretungsaufwand sich
zuverlässig abschätzen lässt, ist das Honorar gemäss Art. 14 Abs. 2
Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 800.- (inklusive aller
Auslagen) festzusetzten. Dieses Honorar wird dem BFM unter dem Ti-
tel einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG zur
Vergütung auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat das Honorar der amtlichen Anwältin der Beschwerdefüh-
renden von Fr. 800.- als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die amtliche Anwältin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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