Abtei lung V
E-6896/2006/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus
König, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
24. Februar 2003 / N (...) (vormals N [...]).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6896/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein
Heimatland am 18. April 2000 mit einem Bus nach Kroatien. Zu Fuss
überquerte er die Grenze nach Slowenien und reiste am
darauffolgenden Tag mit einem PW - ohne kontrolliert worden zu sein -
in die Schweiz, wo er am 20. April 2000 in der Empfangsstelle (heute:
Empfangszentrum) B._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem
Transfer in das C._______ wurde er dort am 4. Mai 2000 summarisch
befragt. Am 11. Mai 2000 erfolgte eine zusätzliche Befragung und am
25. Mai 2000 führte das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine
direkte Anhörung zu den Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei muslimischen Glaubens und habe von Geburt bis
1991 in D._______ gelebt. Am 14. Februar 1992 sei er nach
Deutschland gegangen und habe dort ein Asylgesuch gestellt.
Nachdem dieses abgelehnt worden sei, habe er bis am 30. August
1999 eine Duldung erhalten. In der Folge sei er nach E.______
gegangen, weil ihm dort vom Deutschen Roten Kreuz eine Arbeit
versprochen worden sei. Da der von der Botschaft in Bonn am (...)
ausgestellte Pass abgelaufen sei, habe er einen neuen beantragt, den
er am (...) erhalten habe. Mit diesem habe er in D._______ einen
Geburtsschein beantragt. Die dortige Behörde habe ihm mitgeteilt,
dass er sich auf keinen Fall in D._______ aufhalten dürfe, und habe
ihm den Geburtsschein sowie ein Schriftstück gegeben, damit er sich
bei den Behörden in E.______ melden könne. Er habe danach bei
zwei verschiedenen Behörden, vorsprechen müssen, an seinem
Wohnort in F.______ (bei E.______) für einen neuen Pass und in
E.______ selbst, für die Eintragung der Staatsangehörigkeit. Am 29.
Oktober 1999 habe er eine amtliche Verfügung erhalten, gemäss
welcher ihm diese Eintragung in E.______ verweigert worden sei. Als
er gegen diese Verfügung eine Beschwerde eingereicht habe, habe
man ihm im November 1999 telefonisch mitgeteilt, dass seinen
Begehren in E.______ nicht entsprochen werden könne. Da er Angst
gehabt habe, man würde ihm auch den Pass wegnehmen, habe er
sich in der Umgebung von E.______ versteckt. Anlässlich einer
Polizeikontrolle im Bus am 30. März 2000, als er durch die Republika
Srpska nach Sarajewo unterwegs gewesen sei, hätten ihm die Serben
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den Pass weggenommen. Da er kein Aufenthaltsrecht mehr in Bosnien
gehabt und befürchtet habe, dieses auch in Mazedonien, der Heimat
seiner damaligen Frau, nicht zu bekommen, sei er in die Schweiz
geflüchtet.
Der Beschwerdeführer war vom 20. Juni 1996 bis 2001 mit einer
Mazedonierin verheiratet, die im Mai 2000 in die Schweiz gekommen
sei, aber von ihm - aufgrund massiver Eheprobleme - getrennt gelebt
habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines
Entscheides führte das BFF im Wesentlichen aus, die Gesuchs-
vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand, so dass darauf verzichtet werden könne, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
näher einzugehen. Zum vom Beschwerdeführer als Begründung für
seine Ausreise geltend gemachten Entzug der Staatsangehörigkeit sei
festzuhalten, dass die eingereichte Verfügung vom 29. Oktober 1999
besage, dass der Beschwerdeführer nicht in das
Staatsangehörigkeitsbuch von F.______ eingetragen werden könne,
da er bereits im Wohnregister von D._______ eingetragen sei und man
nicht an zwei Orten gleichzeitig registriert werde könne. Weiter heisse
es, dass der Beschwerdeführer bis zum 1. September 1999 in
D._______ angemeldet worden sei und nun vorübergehend in
F.______ wohne, so dass ihm angesichts der gesetzlichen
Bestimmungen in der Gemeinde F.______ kein Pass ausgestellt
werden könne, dieser ihm jedoch von den Behörden in D._______
ausgestellt werden könne. Demnach sei dem Beschwerdeführer -
entgegen seiner Behauptung – nicht die bosnische
Staatsangehörigkeit abgesprochen worden, und er verfüge somit über
die mit ihr verbundenen Rechte. Nachdem der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuch ausschliesslich den Verlust der
Staatsangehörigkeit genannt habe, und auch auf Nachfragen hin
unmissverständlich erklärt habe, keine anderen Ausreisegründe zu
haben, sei vorliegend nicht von einer Gefährdungslage im Sinne des
Asylgesetzes auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Zudem könne der
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Beschwerdeführer nach Mazedonien, von wo seine Frau stamme,
ausreisen.
C.
Mit Beschwerde vom 24. März 2003 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung des Asyls. Es sei auf die Wegweisung zu verzichten
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit der
Aussagen zwar vom BFF nicht in Frage gestellt werde, allerdings
werde seine Aussage, "es sei für ihn unmöglich gewesen, nach der
Ausreise aus Deutschland 1999 in Bosnien-Herzegowina seinen
Aufenthalt zu regeln" vom BFF nicht geglaubt. Nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina habe er sich um eine
Regelung seines Aufenthaltes sehr bemüht. Das Rote Kreuz in
Mannheim habe ihn angewiesen, nach E.______ zu gehen und sich
beim dortigen Roten Kreuz zu melden. Er habe selbst eine Unterkunft
gefunden und habe sich in D._______, wo er geboren sei, den
Geburtsschein besorgt. Man habe ihm dabei Schwierigkeiten gemacht.
Aufgrund der ethnischen Säuberungen lebten dort nur wenige
muslimische Bosnier. Es sei ihm gesagt worden, er dürfe sich auf
keinen Fall in D._______ aufhalten. Daher könne davon keine Rede
sein, dass er dort ins Wohnregister eingetragen worden wäre. Als er
sich mit der Geburtsurkunde und anderen Unterlagen in F.______ und
E.______, die beide heute im muslimischen Teil von Bosnien-
Herzegowina lägen, habe anmelden wollen, sei er auf unüberwindbare
Schwierigkeiten gestossen. Sein Gesuch um Staatsangehörigkeit sei
mit der fadenscheinigen Begründung abgelehnt worden, er sei in
D._______ ins Wohnregister eingetragen. Sodann werde im erwähnten
Dokument (Verfügung des Kantonalen Ministeriums für Innere
Angelegenheiten von E.______ vom [...]) ausgeführt, dass nur
derjenige als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina anerkannt
werde, der dort am 6. April 1992 gewohnt habe. Zu diesem Zeitpunkt
sei jedoch der Beschwerdeführer aufgrund des drohenden Krieges
bereits geflüchtet gewesen. Nachdem ihm schliesslich sein letztes
gültiges Dokument (Pass vom [...]) von der serbischen Polizei
abgenommen worden sei, müsse er nun – entgegen der Beurteilung
der Vorinstanz - als Staatenloser bezeichnet werden. Wegen seiner
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Staatenlosigkeit, die aus der ethnischen Verfolgung herrühre, müsse er
in seinem Heiamtstaat mit staatlicher Verfolgung (z. B.
Gefängnisstrafen) und massiver Unsicherheit rechnen, weshalb er als
Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG betrachtet werde müsse. Ende 2000
habe das Office of the High Representant bekannt gegeben, dass sich
rund 519 000 Personen als intern Vertriebene registriert hätten. Von
der internationalen Seite werde betont, dass die Rückkehr von
Flüchtlingen aus dem Ausland, die nicht an ihren Herkunftsort
heimkehren könnten, dazu beigetragen habe, dass die Zahl der intern
Vertriebenen so hoch geblieben sei. Zwar hätten zahlreiche
Rückkehrer mit internationaler Unterstützung an einem neuen Wohnort
eine neue Existenz aufbauen können, die Mehrzahl der
Binnenvertriebenen sei jedoch wie der Beschwerdeführer heimatlos.
Daher sei für ihn nach seinem missglückten Versuch, in Bosnien-
Herzegowina wieder Fuss zu fassen und nach der ihn sehr
belastenden Trennung von seiner Frau, eine Wegweisung unzumutbar,
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
unter anderm nochmals das bereits bei der Vorinstanz eingereichte
Dokument des Kantonalen Ministeriums für Innere Angelegenheiten in
E.______ vom (...) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2003 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer
Frist an zur Nachreichung der Scheidungsurkunde, da seine Frau im
Rahmen ihrer Beschwerde an die ARK geltend gemacht habe, der
Beschwerdeführer habe die Scheidung ohne ihr Wissen eingereicht,
und die Ehe sei am 11. Dezember 2002 rechtskräftig aufgelöst
worden.
E.
In seiner Stellungnahme vom 16. April 2003 macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe keine Schritte zur Scheidung
unternommen und wisse auch nichts von einer rechtskräftigen
Auflösung der Ehe am 11. Dezember 2002. Allerdings sei folgerichtig,
dass er nicht nach Mazedonien ausreisen könne.
F.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2003 die
Abweisung der Beschwerde. Die beiden Vernehmlassungen (bezüglich
des Beschwerdeführers und seiner Frau) wurden dem
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Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2003 zur
Stellungnahme unterbreitet.
G.
Mit Replik vom 4. Juni 2003 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die
Vorinstanz auf seine ausführlichen Darlegungen in der
Beschwerdeschrift inhaltlich nicht eingegangen sei. Hinsichtlich der
Scheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom
erwähnten Scheidungsurteil nichts gewusst habe. Allerdings sei die
Scheidung durchaus im Interesse des Beschwerdeführers. Um dessen
Glaubhaftigkeit belegen zu können, sei ihm eine Einsichtnahme in das
genannte Scheidungsurteil zu gewähren. Gleichzeitig wurde eine
Fristverlängerung zur Stellungnahme beantragt.
H.
Mit Schreiben der ARK vom 10. Juni 2003 wurde dem
Beschwerdeführer die Kopie des Scheidungsurteils vom 20. November
2001 sowie einer deutschen Übersetzung zugestellt und ihm die Frist
zur Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht verlängert.
I.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den
beiden Vernehmlassungsschreiben Stellung. Die Scheidung sei ohne
den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Er habe weder einem
Anwalt eine Vollmacht ausgestellt, noch sei ihm die
Scheidungsurkunde zugestellt worden. Hätte er sie gehabt, so hätte er
bereits in seiner Beschwerde die Unmöglichkeit einer Wohnsitznahme
in Mazedonien belegen können. Der vom BFF gegen ihn erhobene
Vorwurf der Unglaubwürdigkeit treffe also nicht zu.
J.
Am 24. September 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine
albanische Asylbewerberin (N (...), E-4372/2006 mit seit 24. November
2003 hängigem Verfahren, wohnhaft im G.______), mit der er einen
am (...) geborenen Sohn habe.
K.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 ersuchte der
Beschwerdeführer um Kantonswechsel, damit er mit seiner Familie
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leben könne. Diesem Gesuch wurde auf Antrag des H.______ vom 5.
Oktober 2004 nachgekommen.
L.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Ehefrau und des Kindes ab, verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Über eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. August 2005 wird mit einem
separaten Urteil zeitgleich entschieden.
M.
Am (...) wurde das Kind I._______ geboren. Es ist ins Verfahren seiner
Mutter einbezogen.
N.
Dem Antrag der J._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG stimmte das BFM am 11. Dezember 2008
zu.
O.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.
Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bei
dieser Sachlage über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, und
ihm die Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Januar 2009 seine
Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess die
Frist unbenutzt verstreichen.
P.
Mit Schreiben vom 8. März 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
sein Mandant das Vollmachtsverhältnis am 25. Februar 2009 aufgelöst
hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Bezüglich des sinngemäss gestellten Antrags des
Beschwerdeführers auf Feststellung der Staatenlosigkeit ist
festzuhalten, dass für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40) erstinstanzlich das BFM zuständig ist (vgl.
Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]. Da im Falle des Beschwerdeführers
kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der
beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, ist auf das
sinngemässe Begehren mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund
seiner angeblichen Staatenlosigkeit als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei das Asyl zu gewähren, ist Folgendes festzustellen: Ein
Staatenloser ist nur dann Flüchtling, wenn er in asylrelevantem Mass
verfolgt ist. Der Verlust der Staatsangehörigkeit für sich macht noch
nicht die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen aus, wie umgekehrt
die Flüchtlingseigenschaft nicht vom Fehlen einer Staatsangehörigkeit
abhängig ist (vgl. SAMUEL WERENFELS, der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Diss. Basel 1987, S. 129). Allein aufgrund
des Umstandes, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden dem
Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Registrierung gemacht
haben, kann noch nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des
bosnisch-herzegowinischen Staates geschlossen werden. An dieser
Stelle und in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung ist
anzumerken, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben,
wonach er vorgängig auf die bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörigkeit verzichtet hätte, beziehungsweise ihm die
betreffende Staatsangehörigkeit entzogen worden wäre. Vielmehr
machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm von der Botschaft in
Bonn im Jahre 1996 und 1999 sowie auch von der bosnisch-
herzegowinischen Behörde in E.______ am (...) ein Pass ausgestellt
wurde. Demnach kann er nicht als staatenlos gelten. Nur der
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Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach gesetzlichen
Bestimmungen der Föderation Bosnien-Herzegowina "keiner Person
willkürlich oder auf eine Weise, die sie ohne Staatsangehörigkeit lässt,
die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann". Selbst wenn der
Beschwerdeführer aufgrund des Bürgerkrieges tatsächlich
vorübergehend staatenlos geworden wäre, so hätte er gemäss
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Institut Suisse de
Droit Comparé, ISDC: Gutachten über eine Staatsangehörigkeit von
Bosnien und Herzegowina vom 7. Juli 2006) die Wiedererlangung des
Bürgerrechts beantragen können, zumal er - aufgrund seiner
Abstammung - als ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger auch
gleichzeitig die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besass.
Nach dem Gesagten kann aufgrund des unter asylrechtlichen
Gesichtspunkten nicht relevanten Verhaltens des bosnisch-
herzegowinischen Staates nicht auf eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung oder auf einen unerträglichen psychischen Druck
im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden, die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde, er müsste bei einer Rückkehr eine
Gefängnisstrafe befürchten, entbehren jeglicher Grundlage.
4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren
Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demanch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht
verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2 Der Beschwerdeführer ist seit (...) im Besitze einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich die
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Beschwerde in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzugs als gegenstandslos erweist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21, E.
11.c).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren – zufolge Unterliegens im Asylpunkt -
sind die um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
(Dispositivziffern 3 - 5) sind die Kosten nach den Verfahrensaussichten
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung B) zu beurteilen. Nach einer summarischen
Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch
diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt
wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flücht-
lingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung ge-
langt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Bosnien-
Herzegowina dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht
abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre.
Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung
für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte,
da in Bosnien-Herzegowina keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, er gesund ist und laut eigenen Angaben bei E.______
beruflich Fuss gefasst hat. Technische Hindernisse, die einem
Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar.
Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des
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Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind
demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art.
63 Abs. 1 VwVG).
7.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurich-
ten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den H.______ ad: (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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