B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6896/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Georgien, (…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen – Mutter und Tochter – reisten eigenen An-
gaben zufolge am 17. September 2013, von Tiflis über Istanbul nach Genf
kommend, per Flugzeug in die Schweiz ein. In Genf haben sie einige Ta-
ge bei der Schwester der Mutter verbracht, bevor sie am 29. September
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch ein-
reichten. Dazu wurden Mutter und Tochter ebenda am 10. Oktober 2013
befragt. Am 23. Oktober 2013 hörte sie das BFM vertieft zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen gel-
tend, Unbekannte hätten die Tochter am 15. Januar 2013 entführen wol-
len. Sie wollten die Tochter gewaltsam in einem Wagen mitnehmen, was
die Freunde der Tochter, mit denen sie ins Kino gehen wollte, durch ihre
Schreie vereiteln konnten. Kurz nachdem die Tochter in Begleitung der
Freunde nach Hause zurückgekehrt sei, habe ein unbekannter Anrufer
der Mutter erklärt, dieser Vorfall sei nicht der letzte gewesen. Bis zur Aus-
reise sei der Mutter wiederholt seitens anonymer Anrufer gedroht worden.
Ferner sei für die Mutter auch das Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann, von
dem sie seit 2005 getrennt lebe, ein Ausreisegrund gewesen. Er arbeite
bei der Polizei und sei des Öfteren gewalttätig gewesen, was auch Foto-
Negative von Schlägen beweisen würden. Er sei auch nach der Trennung
immer wieder bei ihr vorbeigekommen und habe sie geschlagen und ihr
sowie der Tochter gedroht.
B.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen fol-
gende Dokumente ein: ihre Identitätskarten; Kopien der ersten Seite ihrer
Pässe; beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunden; Bestätigung des
Schulbesuchs der Tochter; Foto-Negative, welche die Verletzungen der
Mutter von 2005 dokumentieren.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
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D.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die
aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die zuständige Behörde
sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, seien die
Beschwerdeführerinnen mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerinnen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG und damit ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen
konnten. Sowohl der Entführungsversuch an der Tochter – mit einer allfäl-
ligen Verwicklung des Ex-Ehemannes und Vaters – und die nachfolgen-
den anonymen telefonischen Drohungen als auch die regelmässigen
Drohungen und Schläge seitens des Ex-Ehemannes hätten ohne Weite-
res den zuständigen Behörden in Georgien zur Anzeige gebracht werden
können. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz habe sich die rechts-
staatliche Praxis mit Blick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den
vergangenen Jahren stark verbessert; der georgische Staat sei grund-
sätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Eine versuchte Entfüh-
rung, Drohanrufe und körperliche Gewalt würden von den zuständigen
georgischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
verfolgt und geahndet. Im Fall einer Weigerung der zuständigen Behör-
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den könne bei einer höheren Instanz Beschwerde eingereicht werden.
Gegen hohe Beamte, welche ihre Amtspflichten verletzten, seien ver-
schiedentlich Verfahren aufgenommen worden. Von daher könnten die
Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen, dass eine Anzeige gegen
eine fehlbare Amtsperson – wie vorliegend den als Polizist arbeitenden
Ex-Ehemann bzw. Vater – von vornherein zwecklos sei.
4.2 Was die Beschwerdeführerinnen gegen die Vorinstanz vorbringen, ist
nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht oder eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung darzutun. Es kann vorab auf die einlässliche
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergän-
zend und zu den Beschwerdevorbringen ist Folgendes festzuhalten:
4.2.1 Selbst wenn die Erledigung der Ausreiseformalitäten, wie etwa die
Besorgung eines Visums, die längere Dauer zwischen den genannten
Vorfällen und der Ausreise erklären könnte, wäre allenfalls die Glaubwür-
digkeit dieser Sachverhaltsschilderung erstellt. Sie ist jedoch ohne Be-
deutung für die Flüchtlingseigenschaft.
Auch die vorgebrachten anderen Gründe haben ebenfalls keinerlei Asyl-
relevanz. So ist es, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen,
für die Asylgewährung nicht entscheidend, ob der Entführungsversuch in
Georgien bewiesen werden kann oder nicht. Asylrelevant wären die im
Zusammenhang mit dem Entführungsversuch, den Drohungen und
Schlägen erfahrenen oder noch zu erwartenden ernsthaften Nachteile al-
lenfalls dann, wenn erkennbar wäre, dass der georgische Staat seinen
Schutzpflichten nicht nachkommen würde. Gerade dies ist von den Be-
schwerdeführerinnen aber nicht dargelegt worden, wie sie sich überhaupt
mit den vorinstanzlichen Erkenntnissen kaum auseinandersetzen. Gegen
die Übergriffe des Ex-Ehemannes und Vaters stehen den Beschwerde-
führerinnen in Georgien die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden
sowie allfällige Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerdeführerinnen
konnten nicht aufzeigen, dass und inwiefern diese rechtsstaatlichen In-
strumente in Georgien keine Wirkung entfalten würden und das Land so-
mit seiner Schutzpflicht nicht nachkäme. Das Bundesverwaltungsgericht
hat auch seinerseits keinen Grund, an den vorinstanzlichen Erkenntnis-
sen zur Funktionsfähigkeit des georgischen Rechtsstaates zu zweifeln.
Demzufolge können sich die Beschwerdeführerinnen an die zuständigen
Behörden der Strafverfolgung und der Justiz wenden und sind nicht auf
den Schutz durch einen Drittstaat angewiesen.
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4.2.2 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht darzutun,
dass der Gesundheitszustand der in Genf lebenden, an Diabetes erkrank-
ten Schwester ihren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würde.
Die Schwester verfügt über die nötigen Medikamente und ist nicht auf ei-
ne Pflege rund um die Uhr angewiesen. Abgesehen davon hätte sie Zu-
gang zu einem schweizerischen Spital und könnte im Bedarfsfall auch
entsprechende Betreuungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
4.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine Asylgründe geltend ma-
chen können. Sie haben nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe lassen
eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführe-
rinnen erkennen. In Georgien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5282/2013 vom 25. No-
vember 2013). Beide Beschwerdeführerinnen sind jung und – soweit aus
den Akten ersichtlich – gesund. Die Tatsache, dass Mutter und Tochter bis
zur Abreise bei ihrem Bruder in Tiflis lebten und von diesem auch mate-
riell unterstützt worden sind, lässt durchaus den Schluss zu, dass dies
auch nach ihrer Rückkehr wieder der Fall sein wird. Jedenfalls können sie
auf seine Hilfe zählen. Weiterhin hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt,
dass die Mutter über eine gute Schulbildung verfügt und die Tochter bis
zur Ausreise die Schule besucht hat. Schliesslich verfügen beide Be-
schwerdeführerinnen über ein breit gefächertes Beziehungsnetz. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.
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6.4 Es obliegt den Beschwerdeführerinnen sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die übrigen pro-
zessualen Anträge. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung
betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustel-
len, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: