B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6896/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Ukraine nach eigenen Angaben am
22. Juli 2014. Gleichentags reiste er in die Schweiz ein und stellte am
30. Juli 2014 ein Asylgesuch. Am 8. August 2014 wurde er zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. August 2015 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei wegen des Krieges in
Donezk aus der Ukraine ausgereist. Zudem würde er dort sofort in den
Militärdienst eingezogen werden.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch
sei gutzuheissen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei
die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben, er sei in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen und allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in
dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die Ukraine
ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 lehnte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab
und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an.
E.
Innert Frist ging am 4. November 2015 der geforderte Kostenvorschuss
beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weder der
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Krieg im Osten der Ukraine noch eine allfällige zukünftige Mobilisierung
seien asylrelevant.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nicht ansatzweise auseinan-
der. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.3 Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Ukraine bestehende oder dro-
hende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage
in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als gene-
rell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch die Berücksichti-
gung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers führt zu keiner an-
deren Einschätzung der Zumutbarkeit. Er ist gesund, verfügt über eine gute
Ausbildung sowie Arbeitserfahrung. Nach dem Gesagten ist den vor-
instanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
mutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
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3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
4. November 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: