B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6897/2013
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 10. August 2010 und reisten via Türkei gleichentags illegal in
die Schweiz ein, wo sie am 16. August 2010 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 31. August 2010
wurden sie summarisch befragt sowie am 10. September 2010 einlässlich
zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört.
Zur Begründung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er
stamme aus der Provinz E._______ und habe während der Präsident-
schaftswahlen am (…) 2009 an Kundgebungen teilgenommen. Anhand
des Filmmaterials, welches der Überwachungs- und Nachrichtendienst von
den Demonstrationen angefertigt habe, hätten die Behörden ihn identifizie-
ren können. Seither sei er aktenkundig und werde gesucht. Des Weiteren
seien er und andere Teilnehmer am (…) 2010 während des traditionellen
Tschahar Schanbe Suri-Festes, welches seitens islamischer Regierungen
verboten sei, festgenommen worden und am (…) vor das islamische Re-
volutionsgericht gestellt worden. Er habe anschliessend ein Gerichtsdoku-
ment – ohne es vorgängig lesen zu dürfen – unterschreiben müssen und
sei am selben Tag in Einzelhaft verlegt worden, wo er zu seiner mutmass-
lichen Funktion in politischen Gruppierungen ausgefragt sowie bis zur Be-
wusstlosigkeit malträtiert worden sei. Sein Vater habe ihn rund (…) später
durch Bestechung freikaufen können. Noch in der selben Nacht, als er das
Gefängnis verlassen habe, seien er und seine Familie nach Teheran ge-
fahren, von wo aus sie mittels Hilfe eines Schleppers früh morgens per
Flugzeug ausgereist seien. Sein Vater, welcher mittlerweile selber auf der
Flucht sei, habe ihm erzählt, dass während seiner Haft Briefe eingegangen
seien, in welchen man gedroht habe, die Beschwerdeführerin zu vergewal-
tigen respektive das Kind umbringen. Im Übrigen sei ein ([Verwandter]) der
Ehefrau des Beschwerdeführers seinerzeit (…) gewesen und im Jahr (…)
in Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Daraufhin sei der Schwieger-
vater des Beschwerdeführers ([…]) festgenommen und vor etwa (…) Jah-
ren im Gefängnis getötet worden. Während seiner Haft sei der Beschwer-
deführer zu dieser familiären Verbindung eingehend befragt worden.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie stamme aus F._______ und
habe ihr Heimatland aufgrund der Geschehnisse um ihren Ehemann ver-
lassen. Ihre Familie sei aber früher auch ständig wegen ([Verwandter]) vä-
terlicherseits belästigt worden. Seit der Festnahme ihres Ehemannes seien
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(anonyme) Drohbriefe bei ihnen zu Hause eingegangen, weshalb sie die
meiste Zeit bei ihrer Mutter verbracht habe.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein Schreiben be-
treffend ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin in Kopie (inkl. Überset-
zung) zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts ans Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen Asyl
zu gewähren; subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men; subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen.
Mit der Beschwerdeeingabe wurden folgende Beweismittel ins Recht ge-
legt: iranisches Gerichtsurteil vom (…) betreffend den Beschwerdeführer
(Verurteilung wegen Konsums von alkoholischen Getränken) sowie ent-
sprechendes Urteil des Revisionsgerichts vom (…) (inkl. Übersetzung und
Zustellcouvert), Printscreen-Ausdruck eines Filmausschnitts sowie Bilder
der Beschwerdeführenden betreffend eine Demonstration in G._______
(inkl. CD-ROM), Bestätigung des Zivilstandsamts H._______ bezüglich
(…) sowie diverse (Internet-)Berichte.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss einzuzah-
len.
E.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 ersuchte der Rechtsvertreter – unter
Hinweis auf eine gleichzeitig eingereichte Bescheinigung ausbezahlter So-
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zialhilfeleistungen an die Beschwerdeführenden vom (…) 2013 – um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten.
F.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Im Übrigen lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 hielt das BFM an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Be-
schwerdeführenden wurde die Vernehmlassung am 30. Januar 2014 zur
Kenntnis gebracht sowie Gelegenheit zur Replik gegeben.
H.
Die Beschwerdeführenden liessen darauf am 17. Februar 2014 replizieren
und hielten dabei an ihren bisherigen Vorbringen sowie Anträgen fest und
ersuchten um deren Gutheissung.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Gerichtsurteil der Abteilung
(…) des allgemeinen Strafgerichts der Provinz I._______ vom (…) 2010
betreffend den Beschwerdeführer (inkl. Übersetzung, beglaubigter Kopie
sowie Zustellcouvert), Artikel "(…)" vom (…) 2014 mit Foto des Beschwer-
deführers, Ausdruck des Facebook-Profils der Gruppe "(…)" mit Fotos des
Beschwerdeführers sowie zwei weitere Berichte.
I.
Das BFM wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2014 eingeladen, eine weitere
Vernehmlassung einzureichen.
J.
Dem Gesuch des BFM vom 23. Juli 2014 um Fristerstreckung zwecks wei-
terer Abklärungen (insbesondere Veranlassung einer Botschaftsabklärung
aufgrund der eingereichten Gerichtsdokumente) gab das Bundesverwal-
tungsgericht am 30. Juli 2014 statt.
K.
Mit Botschaftsanfrage vom 28. August 2014 wendete sich das BFM an die
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Schweizerische Vertretung in Teheran, welche im Schreiben vom 10. Sep-
tember 2014 das Bundesamt darauf hinwies, dass die Korrespondenz auf
Englisch erfolgen müsse.
L.
Mit Eingabe vom 24. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter drei Arztberichte vom jeweils (…) September
2014 betreffend die Beschwerdeführenden ein.
M.
Nach dem Ersuchen um Fristerstreckung vom 23. Juli 2014 gingen keine
weiteren Mitteilungen seitens des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
mehr ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine
Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschie-
det, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 1 der
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Entscheid des BFM stützt sich im Ergebnis auf die Erwägung, dass
die seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten Schilderungen
der Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden. Namentlich hielt das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer habe selbst auf eingehende Nachfrage hin keine Anga-
ben zur Art der verfolgten Aktivitäten während der Präsidentschaftswahlen
machen können (vgl. A7/14 S. 9). Ferner habe er zur Höhe der angeblich
bezahlten Kautionssumme nichts berichten können (vgl. A1/10 S. 6). Zu-
dem habe er zwar erklärt, ein Gerichtsdokument unterschrieben zu haben,
ohne jedoch gewusst zu haben, welchen Inhalts dieses gewesen sei (vgl.
A7/14. S. 8). Sodann habe er lediglich in unsubstantiierter Weise angege-
ben, drei bis vier Mal an Unruhen teilgenommen zu haben (vgl. A7/14 S.
4). Selbst hinsichtlich der geltend gemachten Suche nach ihm sei er eine
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schlüssige Antwort schuldig geblieben (vgl. A7/14 S. 6). Die diesbezügli-
chen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien im Übrigen nicht minder
unsubstantiiert ausgefallen (vgl. A6/8 S. 4). Währendem der Beschwerde-
führer weiter im Rahmen der Anhörung angegeben habe, während der Haft
gefoltert worden zu sein (vgl. A7/14 S. 6, 9f.), habe er in der EVZ-Befra-
gung keinerlei solche Benachteiligungen vorgebracht. Ausserdem habe er
anlässlich der Anhörung behauptet, er sei vor seiner Heirat zehn bis fünf-
zehn Mal erwischt oder festgenommen worden (vgl. A7/14 S. 10), woge-
gen er in der EVZ-Befragung ausgesagt habe, ausser im Zusammenhang
mit den Parlamentswahlen und dem Tschahar Schanbe Suri-Fest keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A1/10 S. 6). Über-
dies hätten ihn die Behörden, wenn sie ihn tatsächlich seit (…) 2009 su-
chen würden (vgl. A7/14 S. 5), ohne weiteres zu Hause aufsuchen und
festnehmen können. Auch entspreche es nicht dem polizeilichen Vorge-
hen, eine Person zu warnen, sie solle vorsichtig sein, da sie gesucht werde
(vgl. A7/14 S. 5). Schliesslich vermöge auch das eingereichte Schreiben
betreffend ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Er-
wägungen nicht umzustossen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im We-
sentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich
erklärt, aufgrund der Drohbriefe, die sie erhalten habe, die meiste Zeit bei
ihrer Mutter verbracht zu haben (vgl. A2/10 S. 5). Eine entsprechende Aus-
sage habe auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben (vgl. A7/14
S. 5). Aufgrund des Inhalts dieser Briefe – es sei gedroht worden, die Be-
schwerdeführerin zu vergewaltigen und das gemeinsame Kind zu töten –
sei es offensichtlich, dass geschlechterspezifische Verfolgung vorliege. Da
ihm Rahmen der Anhörung Männer anwesend gewesen seien, sei sie je-
doch nicht in der Lage gewesen, über die Drohungen zu sprechen. Somit
sei Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
verletzt worden, da sie zwingend in einer Frauenrunde hätte befragt wer-
den müssen. Des Weiteren habe sich das BFM nicht mit dem Umstand
auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer vom Überwachungs- und
Nachrichtendienst gefilmt und anhand dieses Filmmaterials identifiziert
worden sei (vgl. A1/10 S. 6). Ferner seien mehrere relevante Vorbringen,
welche vom BFM als unglaubhaft qualifiziert worden seien, im Sachverhalt
nicht erwähnt worden (vgl. namentlich A7/14 S. 9f.).
Sodann habe das BFM unter Verletzung der Begründungspflicht mit kei-
nem Wort das politische Profil ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin so-
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wie den Umstand erwähnt, dass ihre Familie deshalb immer wieder behel-
ligt und gar umgezogen sei; dies hätte bezüglich einer allfälligen Flucht-
respektive Wohnsitzalternative berücksichtigt werden müssen. Auch der
Beschwerdeführer habe den Konnex zwischen seiner Verhaftung respek-
tive Inhaftierung und ([Verwandter]) aufgezeigt (vgl. A1/10 S. 6; A7/14 S. 8,
11). Das BFM wäre gehalten gewesen, hierzu weitere Abklärungen zu täti-
gen. Im Übrigen sei das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweis-
mittel nicht korrekt gewürdigt worden. Ausserdem habe das Bundesamt
nicht angeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Aus-
reise ebenfalls habe flüchten müssen (vgl. A7/14 S. 6).
Weiter habe der Beschwerdeführer ausführlich und in substantiierter Weise
geschildert – wobei auffalle, dass er in der Anhörung wiederholt unterbro-
chen worden sei (vgl. insbesondere A7/14 S. 5) –, welche Art (politischer)
Aktivitäten er damals verfolgt und wie häufig er an Kundgebungen teilge-
nommen habe sowie weshalb er inhaftiert worden sei (vgl. A7/14 S. 5f., 9).
Hinsichtlich des Zeitraumes zwischen (…) 2009 und (…) 2010 sei es im
Übrigen durchaus glaubhaft, dass die Behörden versucht hätten, ihn weiter
einzuschüchtern. Wie ausführlich dargetan worden sei, sei die grosse Es-
kalation aufgrund der Verknüpfung der diversen Informationen über den
Beschwerdeführer erfolgt. Ferner habe er glaubhaft erklärt, dass man ihm
nicht erlaubt habe, das unterzeichnete Gerichtsdokument vorgängig zu le-
sen (vgl. A7/14 S. 8). Dass bezüglich der erlittenen Folter ein Nachschub
in den Erzählungen vorliegen solle, werde bestritten, zumal er die Haft als
zentrales Vorbringen in der Erstbefragung genannt habe und man ihn ex-
plizit auf den summarischen Charakter dieser Befragung hingewiesen
habe. Dasselbe gelte für die angeblich nachgeschobenen Ausführungen
betreffend die auf viele Jahre zurückgehenden Probleme des Beschwer-
deführers mit den Behörden wegen Alkoholkonsums. Inwiefern überdies
die seitens des Vaters des Beschwerdeführers geleistete Kautionssumme
vorliegend von Relevanz sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Sodann er-
scheine die Aussage der Beschwerdeführerin einleuchtend, dass sie ledig-
lich vermuten könne, ihr Ehemann werde seit der Flucht aufgrund der bis-
herigen Ereignisse weiterhin gesucht; es wäre unglaubhaft, wenn sie eine
Gewissheit behaupten würde, die sie aufgrund ihres Aufenthaltes in der
Schweiz gar nicht haben könnte. Schliesslich würden die Beschwerdefüh-
renden nach einer über dreijährigen Landesabwesenheit sowie infolge ih-
rer politischen Aktivitäten in der Schweiz gegen das iranische Regime im
Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut ins Visier der dortigen Be-
hörden geraten.
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5.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 hielt das BFM fest, die
exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden lasse nicht auf eine der-
art besondere Exponiertheit schliessen, um das Interesse der iranischen
Behörden auf sich zu ziehen. Da die vorgebrachten politischen Aktivitäten
im Herkunftsland und die daraus angeblich erfolgten Verfolgungsmassnah-
men im Übrigen nicht glaubhaft seien, könne davon ausgegangen werden,
dass sie den iranischen Behörden nicht als Aktivisten bekannt seien.
Schliesslich beschränke sich die Überwachung der iranischen Behörden
aufgrund der riesigen Datenmenge im Internet auf Personen, die – anders
als die Beschwerdeführenden – ein für den iranischen Staat politisch als
gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden.
5.4 Mit Replik vom 17. Februar 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass das eingereichte Urteil des Strafgerichts der Provinz I._______ be-
treffend den Beschwerdeführer am (…) 2010 und somit zu einem Zeitpunkt
als die Beschwerdeführenden bereits in der Schweiz um Asyl nachgesucht
hätten, gefällt worden sei. Aus dem Urteil gehe hervor, dass der Beschwer-
deführer wegen (…) verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Anklagepunktes
der "(…)" habe das Gericht festgehalten, der Fall werde an das Revoluti-
onsgericht überwiesen; dieses Urteil sei noch ausstehend. Nach dem Ge-
sagten sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land gesucht werde. Im Übrigen seien Fälle bekannt, in denen abgewie-
sene und in den Iran zurückgeführte Asylsuchende von den iranischen Be-
hörden inhaftiert und misshandelt worden seien. Schliesslich sei das BFM
den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lediglich mit pauschalen Be-
hauptungen entgegnet.
6.
Vorab ist festzuhalten, dass dem auf Beschwerdestufe eingereichten Urteil
des Strafgerichts der Provinz I._______ vom (…) 2010 im Hinblick auf die
Glaubhaftmachung der Suche des Beschwerdeführers entscheidende Be-
deutung zukommt. Davon geht offensichtlich auch das SEM aus, zumal es
in diesem Zusammenhang eine Botschaftsanfrage veranlasst hat. Fraglich
ist daher, ob vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig fest-
gestellt worden ist.
Sodann wird auf Beschwerdestufe zutreffend dargelegt, dass das politi-
sche Profil ([Verwandter]) der Beschwerdeführerin sowie der geltend ge-
machte Konnex zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers und
([Verwandter]) vom SEM nicht gewürdigt worden sind. Ob dieser Umstand
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eine Kassation rechtfertigen würde, kann – unter Hinweis auf die nachste-
henden Erwägungen – offen gelassen werden.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2014/13 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der ge-
setzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle
entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil
sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswesentlichen Sachumstände Be-
weis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der
Untersuchungsgrundsatz gebietet, dass sich die Behörde nicht mit den
Vorbringen der Asylsuchenden zufrieden gibt, sondern die Sachverhalts-
abklärungen weitertreibt, wenn Zweifel bestehen. Beschränkungen erge-
ben sich nur durch die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung, wobei die Ver-
letzung von Mitwirkungspflichten die Pflicht der Behörde zur Sachverhalts-
abklärung von Amtes wegen (nur) in dem Sinn beschränkt, dass diese nicht
Tatsachen zu eruieren hat, die sie bloss mit der Mitwirkung der Asylsuchen-
den abklären könnte; andernfalls sind die Behörden gehalten, im Rahmen
der Untersuchungsmaxime selber Abklärungen zu treffen. Dies muss umso
mehr stets dann gelten, wenn nicht auf den ersten Blick als Fälschungen
erkennbare Dokumente beigebracht werden (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 291 f.).
8.
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Seite 11
Wie das BFM in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 23. Juli 2014 zutref-
fend festhielt, sind aufgrund des auf Beschwerdestufe beigebrachten Ur-
teils des Strafgerichts der Provinz I._______ vom (…) 2010 betreffend den
Beschwerdeführer ergänzende Abklärungen erforderlich, um den Sachver-
halt rechtsgenüglich feststellen zu können. Trotz gewährter Fristerstre-
ckung zur Veranlassung einer Botschaftsabklärung sind gleich-wohl beim
Bundesverwaltungsgericht seitens des BFM bis anhin keine weiteren Mit-
teilungen eingegangen.
In Anbetracht der vorliegenden Konstellation wäre die Vorinstanz indes ge-
halten gewesen, zumindest um erneute Fristerstreckung zu ersuchen. Da
sich anhand der aktuellen Aktenlage die Frage, ob die Beschwerdeführen-
den in ihrem Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt waren beziehungsweise ihnen bei einer Rückkehr eine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung droht, offensichtlich nicht
abschliessend beantworten lässt, zumal nicht über alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben worden ist, liegt eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Es erscheint angezeigt, die
Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erfor-
derlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines
neuen Entscheids festhält, weil sich die Entscheidreife nicht mit geringem
Aufwand herstellen lässt respektive die Durchführung eines relativ umfas-
senden Beweisverfahrens erforderlich ist, was nicht Sache des Gerichts
ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich nur über eine ein-
geschränkte Kognition verfügt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Namentlich hat das
SEM nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen
einer Botschaftsabklärung das besagte Gerichtsdokument auf seine Echt-
heit hin zu überprüfen und den Beschwerdeführenden zum Ergebnis das
rechtliche Gehör zu gewähren. Anschliessend hat es ihre Aussagen in An-
betracht der Beweiskraft der eingereichten Beweismittel zu prüfen und den
so festgestellten Sachverhalt in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Durch-
führbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Im Übrigen wird
sich die Vorinstanz auch zu den auf Beschwerdestufe eingereichten Arzt-
berichten und dem politischen Profil ([Verwandter]) der Beschwerdeführe-
rin beziehungsweise dem geltend gemachten Konnex zwischen der Fest-
nahme des Beschwerdeführers und ([Verwandter]) zu äussern haben.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im
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Seite 12
Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 5. November
2013 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung der Sache an das
SEM zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE)
und unter Berücksichtigung von gleichgelagerten Verfahren lässt sich der
Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und sie ist auf insgesamt Fr. 2'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das BFM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser
Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2013 wird aufgehoben. Die Ak-
ten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und Neubeurteilung an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Natasa Stankovic
Versand: