Abtei lung V
E-6898/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______
Äthiopien (angeblich Eritrea),
vertreten durch (...),
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6898/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eritreische
Staatsangehörige sei, ihren Heimatstaat am 17. November 2008 ver-
lassen habe und am 2. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist sei,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Dezember 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom
30. Juni 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass sie aus Assab (Eritrea) stamme, tigrinischer Ethnie und amhari -
scher Muttersprache sei und der Pfingstgemeinde angehöre,
dass sie Einzelkind sei und im Alter von (...) Jahren mit ihren Eltern
nach Addis Abeba (Äthiopien) umgezogen sei, wo sie in der Folge
während fünf Jahren die Schule besucht, aber nie gearbeitet habe,
weil sie zuhause im Haushalt geholfen und ihre an Diabetes leidende
Mutter gepflegt habe,
dass sie im Alter von ungefähr (...) Jahren mit ihren Eltern nach Eritrea
deportiert worden und in der Folge nach Assab zu ihrem Onkel
zurückgekehrt sei, wo sie weiterhin ihre Mutter gepflegt habe und
deshalb auch nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei,
dass sie selber seit der Rückkehr nach Eritrea an Stress und De-
pressionen gelitten habe und deswegen in Eritrea auch in Behandlung
gewesen sei,
dass ihr Vater, ein protestantischer Prediger der Pfingstgemeinde, im
Jahre 2007 aufgrund seiner religiösen Funktion festgenommen worden
und seither in Haft sei,
dass sie ferner im Jahre (...) vom bei der Armee oder der Polizei
dienenden Bruder der Ehefrau ihres Onkels vor den Augen ihrer Mutter
vergewaltigt worden sei und in der Folge einen Arzt habe konsultieren
müssen,
dass ihr Onkel am (...) eine für sie bestimmte Vorladung der
Militärbehörden, gemäss welcher sie sich an einem unbekannten
Seite 2
E-6898/2010
Datum in C._______ hätte einfinden sollen, erhalten und deshalb ihre
Ausreise beschlossen und organisiert habe,
dass sie Eritrea am (...) in Begleitung eines Schleppers mit
verschiedenen Verkehrsmitteln in Richtung Djibouti verlassen habe
und von dort auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land und
anschliessend auf dem Landweg kontrolliert beziehungsweise un-
kontrolliert weiter in die Schweiz gereist sei, im Glauben, sie befinde
sich in Kanada,
dass sie auf der Reise im Besitze eines ihr temporär vom Schlepper
überreichten Reisepasses gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel und trotz entspre-
chender Aufforderungen auch weder Reisepass noch Identitätskarte
oder andere identitätsrelevante Dokumente zu den Akten gab und in
letzterem Zusammenhang erklärte, nie solche besessen oder be-
antragt zu haben, abgesehen von einer durch die äthiopischen Be-
hörden ausgestellten und bei der Deportation wieder eingezogenen
Identitätskarte,
dass sie keinen Kontakt mit zuhause aufnehmen könne, da sie weder
die Adresse noch die Telefonnummer finde und sie über keine weiteren
Familienangehörigen oder Verwandten mit bekanntem Aufenthalt
verfüge,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 28. April
2010 unter Hinweis auf die Zweifelhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben
aufgefordert wurde, die vollständige Wohnadresse in Addis Abeba
mitzuteilen, und sie dieser Aufforderung innert angesetzter Frist mittels
Antwortschreiben vom 6. Mai 2010 nachkam,
dass das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba am 10. Mai
2010 um Abklärungen betreffend die Beschwerdeführerin (Adress-
überprüfung sowie verwandtschaftliche und ethnische Zugehörigkeiten
der dortigen Bewohner) ersuchte,
dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 10. Juni 2010 dem
BFM das Abklärungsergebnis mitteilte, wonach die Be-
schwerdeführerin den langjährigen Bewohnern der angegebenen und
tatsächlich existenten Adresse als dort tätig gewesene Haushalthilfe
bekannt, mit diesen aber nicht verwandt sei,
Seite 3
E-6898/2010
dass sie ferner – wie alle Hausbewohner – der amharischen Ethnie
angehöre, bei der Kebeleverwaltung unter dem Namen (...) registriert
sei und auch einen Identitätsausweis erhalten habe,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2010
das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen gewährte,
dass die zwischenzeitlich rechtsvertretene und in den Besitz der
editionspflichtigen Akten gelangte Beschwerdeführerin mit innert
Nachfrist eingereichter Stellungnahme vom 2. August 2010 die Bewoh-
nerschaft an der betreffenden Adresse bestätigte und ihren eigenen
früheren Wohnsitz dort bekräftigte, jedoch konkretisierte, dass sie
bloss als Gelegenheitshilfskraft und nicht als arbeitsvertragliche Haus-
angestellte tätig gewesen sei,
dass sie im Weiteren an den rubrizierten Identitäts- und Ethniean-
gaben festhielt, das diesbezüglich anderslautende Botschaftsergebnis
bestritt und insoweit die Vermutung einer ethnisch motivierten, ver-
leumderischen Schädigungsabsicht bei den Auskunft gebenden Haus-
bewohnern äusserte,
dass ihr im Übrigen die konkreten Fragestellungen an die Hausbe-
wohner und deren Informationsquellen betreffend Identitäts- und Re-
gisterangaben nicht bekannt seien und mithin objektive und subjektive
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Auskünfte bestünden,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend die Einreichung eines ärzt -
lichen Berichts des ihre psychische Erkrankung behandelnden Arztes
in Aussicht stellte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. August 2010 (eröffnet am 24. August 2010) ablehnte sowie
ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge-
nügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
erfülle,
Seite 4
E-6898/2010
dass es zunächst auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung und die
damit hervorgetretenen Unglaubhaftigkeiten in den Angaben der Be-
schwerdeführerin (betreffend Identitätsdokumente, Identität, Ethnie,
Registrierung und Arbeitstätigkeit) verwies und die im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vorgetragenen Gegenargumente als bloss unbe-
helfliche und zudem unbelegte Behauptungen würdigte,
dass deshalb von der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse und von
der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer ausschliesslich äthiopischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ohne eritreische Ab-
stammung auszugehen sei,
dass diese Erkenntnis ferner durch das gänzliche Fehlen rechtsge-
nüglicher Ausweispapiere und den bloss amharischen (statt auch tigri -
nischen) Sprachgebrauch gestützt werde, wobei auch die diesbe-
züglichen Erklärungsversuche (amharischer Sprachgebrauch zuhause
und in Assab) weder konzis noch überzeugend ausgefallen seien,
dass im Übrigen die auf die angeblich eritreische Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin gestützten Verfolgungsvorbringen für sich
besehen unglaubhaft erschienen, zumal sie keine substanziierten
Kenntnisse zu ihrem angeblichen Wohnort Assab, zur ärztlichen und
medikamentösen Behandlung ihrer angeblichen psychischen
Probleme sowie zum behaupteten Militärdienstaufgebot habe ver-
mitteln können und auch die diesbezüglichen Erklärungen unbehelflich
seien beziehungsweise sich in Allgemeinplätzen erschöpften,
dass die Schilderung der angeblichen Vergewaltigung von Substanz-
und Detailarmut geprägt sei und weder individualisierten Gehalt noch
persönliche Betroffenheit aufweise,
dass schliesslich die Verhaftung des Vaters aufgrund seiner religiösen
Funktion ohne zureichenden Grund erst in der Anhörung zu den Asyl -
gründen und nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt worden sei,
dass insgesamt von einem Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei und
sich mithin eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
Seite 5
E-6898/2010
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei,
dass zudem in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich
Durchführbarkeit und insbesondere Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht der Gesuchstellerin finde und es praxisgemäss nicht Auf-
gabe der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens
der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen,
dass diese Grenze angesichts des erkannten Sachverhaltskonstruktes
und der erheblich zweifelbehafteten Angaben zu Identität und Herkunft
vorliegend zum Tragen komme,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2010
die vorinstanzliche Verfügung anfocht und dabei deren Aufhebung, die
Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass sie in sachverhaltlicher Hinsicht zunächst eine fehlerhafte
Berechnung des Datums des Erhalts der Militärvorladung geltend
macht und sich diesbezüglich auf den (...) festlegt,
dass sie in der Beschwerdebegründung sodann den Inhalt ihrer
Stellungnahme vom 2. August 2010 bekräftigt und ergänzend erklärt,
zwar einen von den äthiopischen Behörden ausgestellten Ausländer-
ausweis besessen zu haben, wobei die Bezeichnung des Dokuments
in der Anhörung ungenau mit Identitätskarte übersetzt worden sei,
Seite 6
E-6898/2010
dass sie unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
rügt, der Beweiswert der Botschaftsantwort als Grundlage für die
Unglaubhaftigkeitswürdigung sei äusserst gering, wenn weder
konkrete Fragen noch entsprechende Antworten aus dem Bericht
hervorgingen und wie vorliegend objektive und subjektive Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Aussagen der befragten Personen bestünden,
welche ihr aus ethnischen Motiven Schaden zufügen wollten,
dass sie ihre nur geringen Tigrinischkenntnisse mit ihrer Sozialisierung
in Äthiopien, dem amharischen Sprachgebrauch in der Familie sowie
dem alternativen amharischen Sprachgebrauch auch in Assab erklärt,
dass sie hinsichtlich der vorinstanzlich erkannten Substanz- und
Detaildefizite vorab auf ihre "schweren psychischen Probleme" und auf
ihren mehrheitlichen Aufenthalt zuhause hinweist, ferner die substanz-
armen Angaben zu ihrem Herkunftsort, zu ihrer ärztlichen Behandlung
und zur Vergewaltigung insofern relativiert, als sie immerhin einige
Stadtquartiere, den ungefähren Ort der Arztpraxis und "zahlreiche"
Vergewaltigungsdetails habe angeben können, und schliesslich ihre
weitgehende Unkenntnis betreffend den Inhalt der Militärvorladung auf
die Zustellung des Dokumentes an ihren Onkel und auf ihre geringen
Tigrinischkenntnisse zurückführt,
dass sie im Weiteren die Inhaftierung ihres Vaters in der Erstbefragung
nicht vordergründig erwähnt habe, weil das Ereignis nicht unmittelbar
fluchtauslösend gewesen sei, sie diesbezüglich nicht gezielter befragt,
sondern gegenteils zur Kürze ermahnt worden sei,
dass somit gesamthaft von der Glaubhaftigkeit und Wahrheitskonfor-
mität ihrer sachverhaltlichen und biografischen Angaben auszugehen
sei und die gegenteilige Auffassung des BFM jedenfalls nicht auf
besseren Gründen beruhe,
dass der auf politischen, ethnischen und sexuellen Motiven beruhende
Verfolgungssachverhalt zudem flüchtlingsrechtlich relevant sei und
einen Anspruch auf Gewährung des Asyls begründe, mit welcher
Prüfung sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe,
dass aufgrund des Gesagten ein "real risk" im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea bestehe, und der Vollzug der Wegweisung daher völker-
rechtswidrig und unzulässig sei,
Seite 7
E-6898/2010
dass er angesichts der gerichtsnotorischen Situation in Eritrea und
ihrer schweren gesundheitlichen Probleme ferner unzumutbar er-
scheine,
dass schliesslich ein Vollzug nach Äthiopien aufgrund ihrer eri -
treischen Staatszugehörigkeit und ihres fehlenden Aufenthaltsrechts in
jenem Land unmöglich sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die Einreichung einer
von ihr verfassten Anfrage an die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) bezüglich die Deportation sowie einen ärztlichen Bericht
betreffend ihre schweren psychischen Probleme in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
28. September 2010 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf
die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht
stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 8
E-6898/2010
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. E AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
eigentlichen ausreisemotivierenden Kernvorbringen der Beschwerde-
führerin (insbesondere Militärdienstaufgebot, Vergewaltigung, ferner
Inhaftierung des Vaters und psychische Probleme) den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts klar nicht genügen,
Seite 9
E-6898/2010
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und
überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl.
dort insb. E. I/2 und I/3) sowie die obige zusammenfassende Dar-
stellung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die diesbezügliche Gegen- und Erklärungsargumentation der
Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde insb. Ziff. 3.3 und 3.4: blosse
Gegenbehauptungen; Zurückführung auf ihren psychischen Zustand,
auf ihren mehrheitlichen Aufenthalt zuhause, auf sprachliche Gründe
und auf die Zustellungsmodalität betreffend die Vorladung; unter-
lassene Befragungsvertiefung und Mahnung zur Kürze) offensichtlich
keine Durchschlagskraft besitzt,
dass eine diesbezüglich detailliertere Auseinandersetzung angesichts
der nachfolgenden Erwägungen jedoch unterbleiben kann,
dass die Vorinstanz nämlich ebenso gesetzes- und praxiskonform er-
kannt hat, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staats-
zugehörigkeit, Herkunft, Ethnie, zu Aufenthaltsländern und -orten
sowie zu weiteren biografischen Belangen den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, diesbezüglich
eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung (vgl. Art. 8 VwVG) und
Täuschungsabsicht festzustellen ist, wodurch ihre persönliche
Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert wird,
dass auch in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl.
dort insb. E. I/1 und I/2 [2. Abschnitt]) sowie die obige zusammen-
fassende Darstellung verwiesen werden kann,
dass Ausgangspunkt das Fehlen jeglicher identitätsrelevanter Doku-
mente darstellt und diese für die Beschwerdeführerin ungünstige Be-
weissituation offensichtlich auf eine durch sie begangene Mit-
wirkungsverweigerung zurückzuführen ist, zumal weder nachvollzieh-
bare noch entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit erkennbar sind
und die diesbezüglichen Erklärungsversuche eine Verschleierungs-
absicht erkennen lassen,
dass im Weiteren zwar die Rüge eines eingeschränkten Beweiswertes
der Botschaftsantwort insofern zu stützen ist, als die botschaftlichen
Erkenntnisse unter den gegebenen Voraussetzungen (unbekannte
Seite 10
E-6898/2010
konkrete Fragestellungen an die Bewohner der von der
Beschwerdeführerin angegebenen Adresse sowie unklar bleibende
Quellen ihrer Auskünfte) für sich allein besehen nicht zur Feststellung
einer Glaubhaftigkeitserschütterung dergestalt führen könnte, dass
damit die Verfolgungsvorbringen in sich zusammenfallen würden,
dass die konkrete Botschaftsantwort, welche gemäss Aktenverzeichnis
als Actum A19 der Beschwerdeführerin uneingeschränkt zur Einsicht
gegeben wurde, in der vorliegenden Form und mit der erwähnten
Einschränkung als entscheidmitbegründendes Element herangezogen
werden darf und soll,
dass die Vorinstanz die Botschaftsabklärung denn auch nicht als
tragende Säule des ablehnenden Asylentscheides, sondern korrekter-
weise als ein Begründungselement unter mehreren verwendet und in
die Gesamtwürdigung integriert hat, wobei das gewonnene Ergebnis
der Unglaubhaftigkeit und persönlichen Unglaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin auch ohne das Botschaftsergebnis Bestand hätte,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, vorab jene zur
Erklärung ihrer amharischen beziehungsweise tigrinischen Sprach-
kenntnisse, in keiner Weise überzeugen und gar weitere Unstimmig-
keiten begründen,
dass überhaupt das ganze bisherige Verfahren von widersprüchlichen
und auf Verschleierung hindeutenden Angaben betreffend die Sprach-
kenntnisse der Beschwerdeführerin geprägt ist, zumal sie im
Empfangszentrum als ausschliessliche Sprachkenntnis das Amha-
rische nannte (A4 Ziff. 9 und S. 6 unten f.), in der Anhörung vom
30. Juni 2009 daneben auch gewisse Arabisch- und spärliche Tigri-
nischkenntnisse erwähnte (A12 F44 ff.), um kurz darauf aber eine
kantonspolizeiliche Befragung (betreffend Ladendiebstahl) in Englisch
führen zu können (vgl. A10 S. 3 und 6),
dass das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden
Akten und Umstände zur Überzeugung gelangt, die biografischen und
identitätsmässigen Angaben der Beschwerdeführerin entsprächen
nicht der Wahrheit, und sie sei äthiopische Staatsangehörige
amharischer Ethnie, habe weder einen eritreischen Migrationshinter-
grund noch mit ernsthaften psychischen Problemen zu kämpfen ge-
habt und sei aus asylfremden Motiven auf andere als die behauptete
Seite 11
E-6898/2010
Weise sowie im Besitze eigener, authentischer Identitäts- und Reise-
papiere in die Schweiz gelangt,
dass die die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere auch die
geschilderten Reiseumstände (vgl. A4 Ziff. 16 und 17 sowie A12 F 124
ff.) das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin hinterlassen,
dass die von ihr auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Be-
weismittel nicht abzuwarten sind,
dass die angekündigte "Anfrage bezüglich der Deportation" nach wie
vor nicht eingereicht wurde und nicht erkennbar ist, was mit einer
solchen Anfrage bewiesen werden soll, zumal auch nicht ansatzweise
der Zeitrahmen genannt wird, innert welchem eine Antwort auf die
Anfrage vorliegen könnte,
dass in Anbetracht der positiv lautenden Aussagen der Beschwerde-
führerin im erstinstanzlichen Verfahren zu ihrem psychischen
Gesundheitszustand in der Schweiz (vgl. A12 F63, F72 und v.a. F89)
ebenso der (gänzlich ohne Zeithorizont) in Aussicht gestellte Arzt-
bericht betreffend die angeblich "schweren psychischen Probleme"
nicht abzuwarten ist, da seit der diesbezüglich ersten Ankündigung
vom 2. August 2010 (vgl. A23) und trotz seitherigen Bekräftigungen bis
zum heutigen Zeitpunkt offenbar keine ernsthaften
Beweismittelbemühungen oder zumindest Erklärungsversuche für die
lange Verzögerung unternommen wurden,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 12
E-6898/2010
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
mutmasslichen Heimat- und Herkunftsstaat Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 13
E-6898/2010
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass das Gericht unter Hinweis auf das oben Erwogene insbesondere
auch nicht von schweren psychischen Beeinträchtigungen der Be-
schwerdeführerin und darüber hinaus von einer Unbehandelbarkeit im
Heimatstaat ausgeht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es ihr nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und insbesondere die
von ihr offensichtlich verheimlichten Identitätsdokumente vorzulegen,
dass im Übrigen hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wiederum
vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann,
dass dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist,
wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich ver-
schwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Be-
hörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf ihren Inhalt näher einzu-
gehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 14
E-6898/2010
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Be-
dürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher
Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-6898/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 16