B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6898/2013
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).
E-6898/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Syrien eigenen
Angaben zufolge illegal am 10. Juni 2010. Er sei von Istanbul in einem
Lastwagen mitgenommen worden und am 21. Juni 2010 in der Schweiz
angekommen. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 30. Juni 2010 summa-
risch zu den Ausreisegründen und zur Person befragt wurde (Protokoll:
BFM-Akten A1/11). Er reichte seine Identitätskarte ein und erklärte, sein
Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei geblieben.
Die am 30. Juni 2010 vom BFM mit Abklärungen beauftragte schweizeri-
sche Botschaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) teilte am 6. Oktober
2010 mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger, besitze einen
im Jahr (…) ausgestellten syrischen Reisepass, stamme aus der Provinz
B._______ und habe Syrien am 4. Juni 2010 über den Grenzposten bei
C._______ verlassen. Er werde von den Behörden nicht gesucht.
Am 12. November 2010 wurde er vom BFM zu den Asylgründen angehört
und mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft konfrontiert (Protokoll:
BFM-Akten A15/11). Er erklärte, während rund zwölf Jahren bis 2006 als
D._______ gearbeitet zu haben. Später sei er E._______ geworden und
habe über (…) Fahrzeuge verfügt. Kurden seien in Syrien weitgehend
rechtlos und würden von den syrischen Behörden als Hindernis betrach-
tet. Er habe deshalb die kurdische Demokratische Einheitspartei (PYD)
stets unterstützt, obwohl er damals nicht ihr Mitglied gewesen sei. Er ha-
be beispielsweise monatlich auf freiwilliger Basis Beiträge geleistet, sein
Fahrzeug und sich als Lenker für Transporte zur Verfügung gestellt oder
an Sitzungen teilgenommen. Nachdem 2007 eine Sitzung auf dem TV-
Sender Roj ausgestrahlt worden sei, wo er neben Mitgliedern der PYD
erkennbar gewesen sei, sei er rund eineinhalb Monate lang von den Be-
hörden belästigt worden. Entweder seien die Behördenmitglieder zu ihm
nach Hause gekommen oder er habe ihnen auf den Posten folgen müs-
sen. Sie hätten sich dabei stets nach dem Grund seiner Anwesenheit in
der ausgestrahlten Sitzung erkundigt. Er habe ihnen jeweils geantwortet,
dass er als E._______ zufällig dort gewesen sei. Die letzte derartige Be-
fragung habe vor etwa zweieinhalb Jahren (Ende 2008/Anfang 2009)
stattgefunden. Am Abend des 19. März 2010 habe ihn eine mit ihm be-
freundete Person der PYD gebeten, eine Frau und ihren Chauffeur zum
Dorf F._______ bei C._______ zu geleiten. Die Frau habe dort während
des Newroz-Festes eine Kommission für Sicherheitsbelange gründen
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wollen. Er sei mit seinem G._______ dem rund zehn Minuten später fol-
genden Pick-up dieser zwei Personen vorausgefahren und habe allfällige
Gefahren (namentlich Polizeikontrollen) dem Lenker des nachfolgenden
Fahrzeug telefonisch melden sollen. Im Dorf H._______ habe er eine Po-
lizeikontrolle bemerkt. Da er davon ausgegangen sei, dass ihn die Polizis-
ten weiterfahren liessen, weil er ihnen als E._______ bekannt sei, habe
er vorgängig keine Warnung an den Lenker des Pick-up abgesetzt. Die
Polizisten hätten sein G._______ entgegen seiner Erwartungen kontrol-
liert. Nach der Kontrolle habe er den Lenker des Pick-ups orientiert. Die-
ser habe ihm geantwortet, er habe die Polizeikontrolle entdeckt und wer-
de nun von der Polizei verfolgt. Diese Rückmeldung habe ihn veranlasst,
nach C._______ zu einem Freund zu fahren, um dort die Entwicklung der
Dinge abzuwarten. Er habe seinen Vater am selben Abend telefonisch
über den Vorfall orientiert und mitgeteilt, er werde die Nacht nicht zu Hau-
se verbringen. Am folgenden Tag habe er in Erfahrung gebracht, dass die
beiden Personen des Pick-ups vom politischen und nationalen Sicher-
heitsdienst noch am Vortag verhaftet worden seien. Gleichentags, mithin
am (…) 2010, hätten sich die Behörden zu Hause nach ihm erkundigt.
Deshalb habe er sich weiterhin bei einem Freund aufgehalten. In der Fol-
ge hätten ihn die Behörden wiederholt zu Hause gesucht. Er schliesse
daraus, dass die verhafteten zwei Personen des Pick-ups ihn unter Folter
verraten haben dürften. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen.
In der Region I._______ habe er nachts an der Grenze den Stacheldraht
mit Hilfe eines dicken Brettes unverletzt überwunden, obschon seine
Kleider am Draht hängen geblieben seien. Die syrischen Grenzbeamten
hätten von seiner illegalen Grenzüberquerung nichts bemerkt. Auch türki-
sche Beamte habe er nicht gesehen. Als er sich bereits in der Schweiz
aufgehalten habe, habe er erfahren, dass die syrischen Behörden ihn
weiterhin zu Hause gesucht hätten. In der Schweiz habe er an mehreren
Kundgebungen teilgenommen und sei Mitglied der europäischen Sektion
der PYD geworden. Falls er wider Erwarten aus der Schweiz ausreisen
müsste, werde er angesichts der dort herrschenden Willkür nicht nach
Syrien zurückkehren, obschon es für ihn nicht leicht sei, getrennt von An-
gehörigen zu leben.
A.b Das Strassenverkehrsamt K._______ stellte am 21. Juli 2011 den sy-
rischen Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des BFM si-
cher.
A.c Am 9. September 2011 orientierte der Rechtsvertreter das BFM dar-
über, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz poli-
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tisch tätig sei. Mit Schreiben vom 9. September 2011 und 9. Februar 2012
wurden beim BFM eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD-Sektion Eu-
ropa, ein Bestätigungsschreiben der Vereine Ararat und Solinetz, Flug-
blätter, diverse Fotos, Videoaufnahmen, Internet- und Fernsehberichte
betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz eingereicht.
A.d Mit Verfügung vom 5. November 2013 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs
der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an.
B.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei
im Flüchtlings- und Asylpunkt aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeistän-
dung) ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht des Rechtsvertreters vom 31. Au-
gust 2011 und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer
unveränderten Vermögenslage gut, sah von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
D.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 hielt das BFM an seiner Verfü-
gung vom 5. November 2013 fest.
E.
Am 10. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestäti-
gung vom 6. Januar 2014 ein.
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Seite 5
F.
Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 24. Januar 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und
gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für
hängige Beschwerdeverfahren).
1.5 Der Beschwerdeführer wurde wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das Beschwer-
deverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren oder ob er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
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fern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
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schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Dar-
stellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts
sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen.
2.1
2.1.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer stütze sich
auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf persönlich Erlebtes. So
habe die Botschaft in Erfahrung gebracht, dass er Syrien legal verlassen
habe; sein Grenzübertritt sei am (…) 2010 bei C._______ registriert wor-
den. Auch werde er von den syrischen Behörden nicht gesucht. Zur an-
geblichen Fahndung nach ihm nach seiner Ausreise habe er ungenaue
und oberflächliche Angaben gemacht. Die Ereignisse des Jahres 2007
(namentlich die ausgestrahlte Sitzung durch den TV-Sender Roy) seien
nicht kausal gewesen für seine Ausreise im (…) 2010. Ausserdem sei der
Zeitpunkt der ersten Fahndung widersprüchlich dargelegt worden. Die
blosse Zugehörigkeit zu den Kurden reiche nicht, um die Voraussetzun-
gen ernsthafter Nachteile oder begründeter Furcht gemäss Art. 3 AsylG
zu erfüllen. Er habe keine ernsthaften Nachteile, die sich gegen Leib, Le-
ben oder Freiheit richteten oder einen unerträglichen Druck erzeugten, zu
befürchten, und ein menschenwürdiges Leben in Syrien sei weder ver-
unmöglicht noch dermassen erschwert, dass ihm ein Verbleib im Heimat-
land nicht zugemutet werden könnte. Die Mehrheit der 1,8 Millionen Kur-
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den gelte als integriert und bekunde keine besonderen Probleme. Die
exilpolitischen Tätigkeiten (Mitglied der PYD-Sektion Europa, Teilnahme
an Kundgebungen) würden keine begründete Furcht vor flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung bewirken. Zwar deuteten die eingereichten Be-
weismittel auf einen engagierten Kritiker des syrischen Regimes hin, doch
erschienen seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht als qualifiziert im Sinne
der Rechtsprechung. Auch wegen seiner Mitgliedschaft bei der europäi-
schen Sektion der PYD werde er für das syrische Regime nicht zur po-
tenziellen ernsthaften Bedrohung. Die Aktivitäten seien somit nicht geeig-
net, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
2.1.2 Der Beschwerdeführer reklamierte in der Beschwerde seine Flücht-
lingseigenschaft nicht bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe; er
habe sie bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien erfüllt. Die von
ihm geltend gemachten Ereignisse seien wahr. So hält er dem BFM ent-
gegen, er habe lediglich vom Hörensagen, nämlich von seinem Vater, er-
fahren, dass am (…) 2010 (und später) nach ihm gefahndet worden sei;
Einzelheiten dazu könne er somit nicht kennen. Folglich sei es verfehlt,
ihm Oberflächlichkeit und Ungenauigkeit zu unterstellen. Immerhin habe
er den ungefähren Zeitpunkt des Telefonats mit dem Vater angegeben.
Weiter habe er glaubhaft und widerspruchsfrei erklärt, dass ihn seine An-
gehörigen am (…) 2010 über die erste Fahndung vom Vortag telefonisch
orientiert hätten. Den Botschaftsauskünften komme in der Praxis ohnehin
ein geringer Beweiswert zu, was deren Abklärungsergebnis stark relati-
viere. Ausserdem könnten Nachforschungen einer Botschaft bei Sicher-
heitsbehörden einen Asylsuchenden erst recht gefährden. Die Länder-
analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September
2010 zeige ebenfalls, dass die Aussagekraft von Abklärungsergebnissen
der Botschaft untauglich oder zumindest sehr fraglich seien. Dass jemand
nicht aufgeführt sei in einer der Geheimdienstlisten, sei kein Indiz dafür,
dass keine Verfolgungslage bestehe. Mithin sei die allenfalls für eines der
Register zutreffende Auskunft der Botschaft irrelevant.
Der Beschwerdeführer habe auch wegen seiner exilpolitischen, über-
durchschnittlich starken Betätigungen Verfolgung zu befürchten. Die Vor-
instanz habe sich bei der Beurteilung der Sachlage auf eine überholte
Praxis gestützt. Die Anforderungen an den Grad der Exponiertheit eines
exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung müssten heute tiefer
angesetzt werden. Bereits wegen der Asylgesuchstellung im Ausland
müsse der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr befürchten, verhaftet,
verhört und gefoltert zu werden; ein markantes politisches Profil in der sy-
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rischen Exilszene sei nicht erforderlich. Er sei deshalb mindestens als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
2.1.3 Das BFM hielt dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung
entgegen, die Interpretation der Protokollaussagen zur Fahndung nach
ihm überzeuge nicht. So sei nicht einsichtig, weshalb er am (…) 2010 be-
reits über die Verhaftung der Frau und ihres Fahrers informiert worden
sei, nicht aber über die für ihn weit wichtigere Fahndung nach ihm selber,
über welche er erst am Tag danach informiert worden sei. Ausserdem sei
der dabei verwendete Wortlaut ebenfalls aufschlussreich. Weiter sei die
Aussage falsch, dass eine legale Ausreise aus Syrien mangels Koordina-
tion im syrischen Sicherheitsapparat keine Rückschlüsse auf eine tat-
sächliche Gefährdung des Beschwerdeführers erlaube. Eine nachgewie-
sene legale Ausreise aus Syrien spreche praxisgemäss gegen ein zum
Zeitpunkt der Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse syrischer Be-
hörden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
seinen Pass seinem Schlepper noch vor dem Überschreiten der Grenze
zur Türkei habe abgeben müssen, angeblich um damit noch einer ande-
ren Person den Grenzübertritt zu ermöglichen. Weiter sei die vom BFM
angeführte Praxis im Bereich der exilpolitischen Tätigkeiten aktuell.
2.1.4 Mit Replik vom 24. Januar 2014 erklärte der Beschwerdeführer den
von ihm geschilderten Ereignisablauf vom (…) 2010 als in sich stimmig.
Die Frau und der Chauffeur seien anlässlich der Strassenkontrolle verhaf-
tet worden, was er am Folgetag – (…) 2010 – telefonisch erfahren habe.
Am (…) 2011 hätten ihm die Angehörigen erstmals mitgeteilt, dass am
Vortag eine Fahndungsaktion nach ihm stattgefunden habe. Angesichts
der bestehenden Kommunikationswege sei dies durchaus nachvollzieh-
bar. Die vom BFM angeführte Praxis vermöge jedenfalls nicht schlüssig
aufzuzeigen, dass es objektiv unmöglich sei, selbst bei einer Verfolgung
durch Behörden legal auszureisen. Die Sicherheitsdienste seien unter-
einander nicht gut koordiniert. Im Übrigen habe er seinen Pass bei der
Einreise in die Türkei auf sich getragen.
2.2 Das BFM hat auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten
Sachverhalts entschieden; er bedarf keiner weiterer Abklärungen. Die Be-
weislast liegt bei der asylsuchenden Person: Sie hat die drohende Verfol-
gung (im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht) zu beweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, und sie trägt auch die Folgen der Beweislosigkeit
(vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/
Stuttgart 1991, S. 135). Im Sinne einer objektivierten Gesamtwürdigung
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ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags
sprechenden Gründe überwiegen oder nicht.
2.2.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anfor-
derungen an Art 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschät-
zung ist beizupflichten. Der Beschwerdeschrift sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die bezüglich der Flüchtlingseigenschaft
zu einem anderen Resultat führen könnten. Sie erschöpfen sich im We-
sentlichen in einer Neuauflistung einer Auswahl bisheriger Behauptungen
und stellen den Versuch dar, die Widersprüchlichkeit oder Lebensfremde
früherer Behauptungen auszublenden, zu verniedlichen oder als blosse
Falschauslegungen durch das BFM erscheinen zu lassen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der Verfü-
gung des BFM verwiesen werden. Die folgenden Punkte mögen dies
noch verdeutlichen:
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorgängen vom (…) 2010
sind unstimmig und damit unglaubhaft ausgefallen. Laut seinen ersten
Aussagen soll ihm der Pick-up in einem Abstand von rund zehn Minuten
gefolgt sein, als er auf der vorbesprochenen Route zum Dorf F._______
unterwegs und ins Dorf H._______ eingefahren sei. Dabei habe er eine
Polizeipatrouille bemerkt (A1 S. 5). Demgegenüber verlegte er später den
Ort, wo die Polizeikontrolle stattgefunden habe, an eine Örtlichkeit bei
H._______, wo in der Nähe eine Eisenbahn durchfahre (A15 S. 4). Ge-
mäss der Befragung sei er davon ausgegangen, dass die Polizisten ihn
als E._______ weiterfahren liessen, weshalb er sinngemäss zugefahren
sei (A1 S. 5). In der Anhörung erklärte er jedoch, er habe zuerst die Pa-
trouille beobachtet, bevor er von dieser angehalten worden sei. Er habe
erst in dieser Situation an eine Warnung des nachfolgenden Fahrzeugs
gedacht (A15 S. 4). Da aber der nachfolgende Pick-up-Lenker unabhän-
gig davon, ob nun das G._______ durchgewinkt oder kontrolliert worden
wäre, sofort hätte gewarnt werden müssen – zumal ja dies die einzige
Funktion des vorausfahrenden G._______ gewesen sei –, zeigt die Schil-
derung des Beschwerdeführers in ihrer Widersprüchlichkeit und Naivität,
dass ihm kein derartiger Sicherungsauftrag erteilt worden ist.
Der Abklärung der Botschaft, wonach er legal und registriert Syrien über
den offiziellen Grenzposten bei C._______ verlassen hat, setzt der Be-
schwerdeführer auch nach Konfrontation mit dem Abklärungsresultat die
Behauptung entgegen, er sei – in jener Region und ungefähr zu der von
der Botschaft bezeichneten Zeit – illegal ausgereist (A1 S. 8; A15 S. 7 f.),
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und versucht, die Überwindung der Grenze mit Details anzureichern. Erst
im Rahmen der Beschwerde schwächte er seine Behauptungen ab und
brachte vor, Ergebnisse aus Botschaftsabklärungen seien unzuverlässig
respektive untauglich. Aus Gründen der konkurrierenden syrischen Si-
cherheitsbehörden und deren intransparenten Organisationen sei ein
einwandfreier Informationsaustausch unter diesen Diensten nicht gewähr-
leistet und es gebe keine zentrale Fahndungsliste, so dass selbst ein von
einem Sicherheitsdienst Verfolgter legal aus Syrien ausreisen könne (vgl.
Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 2). Dieses Argumentationsverhalten über-
zeugt vor dem Hintergrund der Entwicklung seiner Aussagen nicht. Es
besteht für das Gericht kein Zweifel, dass er (…) 2010 legal über die
Grenze bei C._______ aus Syrien ausgereist ist.
Zwar beanstandete der Beschwerdeführer wortreich die angeblich un-
sorgfältige, nicht genügend umfassende und zu wenig aussagekräftige
Abklärung durch die Botschaft und bestreitet die Registrierung seiner le-
galen Ausreise durch syrische Grenzbehörden, bringt aber seinerseits
keinerlei Erklärung für seine offenkundig unwahren Aussagen zum Besitz
und zur Verwendung eines eigenen, (…) erhaltenen Reisepasses: Dieser
soll sich nach seiner ersten Erzählversion in der Türkei beim Schlepper
befinden, der ihn zurückbehalten habe (A1 S. 4); bei seiner Busfahrt von
Nusaibin (Provinz Mardin, syrisch-türkische Grenze) nach Istanbul habe
er ihn aber noch mit sich mitgeführt und gehofft, er könne die Türkei legal
verlassen (A1 S. 8). In der ausführlichen Anhörung (A15 S. 2 f.) behaup-
tete er hingegen, der Reisepass sei ihm vom Schlepper schon vor seiner
Ausreise aus Syrien abgenommen worden, und spekulierte alternativ, er
könnte von einer anderen Person bei ihrer Ausreise aus Syrien verwendet
worden sein, oder seine legale Ausreise werde von den syrischen Behör-
den einfach behauptet. In Istanbul habe er den Pass von seinem Schlep-
per zurückgefordert, worauf ihm dieser versichert habe, er benötige ihn
fortan nicht mehr. Dieses Aussageschema zeigt auf, dass der Beschwer-
deführer nicht die Wahrheit sagt.
Weiter ist vor dem Hintergrund des notorischen kompromisslosen Verhal-
tens syrischer nationaler Sicherheitskräfte gegenüber mutmasslichen po-
litischen Aktivisten und staatsgefährdenden Personen sowie deren Unter-
stützern nicht glaubhaft, dass Behördenvertreter bei den Eltern des Be-
schwerdeführers wiederholt erschienen seien und sich bloss nach ihm er-
kundigt hätten, ohne seine noch gültigen syrischen Reisepapiere einzu-
ziehen oder den nahen Grenzposten bei C._______ zu avisieren. Die ge-
schilderten zögerlichen Vorsprachen der Behörden nach dem (…) 2010
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und die erst am (…). (gemäss Botschaftsantwort) respektive (…) 2010
(Angabe des Beschwerdeführers) erfolgte Ausreise lassen die angebliche
Verfolgungssituation vollends als nicht existent erscheinen.
Zusammenfassend sind die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgung berechtigt. Der Beschwerde-
führer konnte keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder dro-
hende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Daran
vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
2.2.2 Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei generell als Kurde be-
nachteiligt und rechtlos.
Insoweit er damit Kollektivverfolgung geltend machen möchte, ist vorab
festzustellen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektiv-
verfolgung gemäss geltender Rechtsprechung hoch sind. Gemäss Ge-
richtspraxis (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.1 f. m.w.H.). reicht die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, welches seiner spezifischen Eigenschaften wegen
ständig Ziel von Verfolgungshandlungen ist, in der Regel nicht, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend
gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem be-
stimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der be-
gründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind
dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen
Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeu-
gen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben
im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschwe-
ren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch
Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu
berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch ob-
jektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen
muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei
nicht. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und inten-
siven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat.
Im Gegensatz zu den staatenlosen, nicht registrierten und weitgehend
rechtlosen Kurden (Maktumin) ist der über die syrische Staatsangehörig-
keit verfügende Beschwerdeführer in einer weit besseren Situation, ist er
doch keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausge-
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setzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation,
wobei die generelle Sicherheitslage selbstverständlich auch im (…eine
Provinz…), aus welchem der Beschwerdeführer stammt, angesichts der
Kämpfe zwischen kurdischen Gruppierungen, dem sog. IS (Islamischer
Staat) und den syrischen Regierungstruppen prekär ist. Dass Kurden mit
syrischer Staatsbürgerschaft in besonderer und gezielter Weise unter An-
feindungen zu leiden hätten, ist aber nicht bekannt; von einer Kollektiv-
verfolgung syrischer Kurden kann nicht die Rede sein.
2.2.3 Der Beschwerdeführer führt weiter an, er sei in der Schweiz re-
gimekritisch tätig geworden: Er sei im europäischen Ableger der PYD als
Mitglied aktiv. Viele seiner eingereichten Beweismittel zeigten ihn an ent-
sprechenden Kundgebungsteilnahmen.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilak-
tivitäten – eine Gefährdung erst geschaffen worden ist, sich somit auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (nach der Ausreise entstandene
Fluchtgründe) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso-
nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft ma-
chen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 m.w.H.). Die gesetzgeberische Absichtserklärung in Art. 3 Abs. 4
AsylG (Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, sollen nicht als Flüchtlinge gelten),
wird durch den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention (Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; FK, SR 0.142.30),
welche einen mit dem schweizerischen Asylgesetz gleichbedeutenden
Flüchtlingsbegriff kennt, relativiert beziehungsweise neutralisiert.
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Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu,
dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die zentrale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der grossen Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches En-
gagement liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor. Aus dem
blossen Umstand, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, ist
im Übrigen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen,
zumal er sein Heimatland legal und registriert verlassen hat. Zusammen-
fassend ergibt sich, dass keine Nachfluchtgründe vorhanden sind.
2.2.4 Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.
3.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionswei-
se Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheis-
sung im Asyl- oder im Wegweisungspunkt deren Aufhebung zur Folge
gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vor-
instanz steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchsteller wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG
i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse erneut zu prüfen wären.
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Seite 15
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung be-
willigt worden ist, sind ihm trotz Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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