Abtei lung V
E-6899/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: BFF [Bundesamt für
Flüchtlinge]) vom 14. November 2003
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz
H._______) verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
24. September 2001. Er gelangte über ihm unbekannte Länder am 29.
September 2001 illegal in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2001 um
Asyl nachsuchte. Am 17. Oktober 2001 fand in der Empfangsstelle
C._______ die Erstbefragung statt. Die zuständigen Behörden des
Kantons D._______ führten am 19. November 2001 eine Anhörung zu
den Asylgründen durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Sympa-
thisant der Organisation TKP/ML-TIKKO (Turkish Communist
Party/Marxist-Leninist-Turkish Workers' and Peasants' Liberation Ar-
my) gewesen. 1992 sei er zusammen mit anderen Personen vor dem
DGM E._______ (Devlet Güvenlik Mahkemeleri
[Staatssicherheitsgericht]) wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der
TKP/ML-TIKKO angeklagt worden und für etwa vier Monate in
Untersuchungshaft gekommen. In der Haft sei er gefoltert worden.
Anschliessend sei er freigesprochen worden und freigekommen. Er
habe weiter Probleme mit den Behörden gehabt und sei von der
Polizei ständig bedroht sowie zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden. 1993 sei er in B._______ bei einer Protestaktion gegen die
Ermordung (...), an der er teilgenommen habe, festgenommen worden
und für einen Tag in Polizeigewahrsam gekommen. Er habe B._______
1994 verlassen und sei, da die Drohungen der Polizei nicht aufgehört
hätten, nach F._______ gegangen. Von 1994 bis 1996 sei er an der
Universität in G._______ (gleichnamige Provinz) eingeschrieben
gewesen. 1994 sei er bei der Teilnahme an einer Kundgebung, die sich
gegen das Niederbrennen von Dörfern in H._______ gerichtet habe,
festgenommen und zwei Tage inhaftiert worden. 1997 habe er an einer
Kundgebung der ÖDP (Özgürlük Dayanisma Partisi [Partei der Freiheit
und Solidarität]) in F._______ teilgenommen. Da in der Zeitschrift „...“
ein Foto von ihm erschienen sei, das ihn als Teilnehmer gezeigt habe,
sei er für einen Tag inhaftiert worden. In der Haft sei er geschlagen
und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gedrängt worden. 1999
habe er sich einige Monate in J._______ aufgehalten und bei seinem
Cousin gearbeitet. Er habe an einer 1. Mai-Demonstration
teilgenommen und sei erneut festgenommen worden; zwei Tage sei er
festgehalten, geschlagen und verhört worden. Er sei gefragt worden,
Seite 2
mit welcher Organisation er zusammenarbeite. Seit Juni 1999 habe er
wieder meist bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Er habe sich im
Jahr 2000 an der Universität in I._______ (gleichnamige Provinz)
eingeschrieben. Im Juli 2001 habe er im Rahmen des (...)-Festivals in
H._______ an einer verbotenen Demonstration teilgenommen. Dabei
sei es zu Ausschreitungen gekommen. Er sei eine von mehreren
Personen gewesen, die von der Polizei festgenommen worden seien.
Während der Inhaftierung sei er beschimpft, geschlagen und dann
freigelassen worden. Als er im August 2001 bei seinem Bruder in
F._______ gewesen sei, habe er telefonisch erfahren, dass sich die
Polizei beim Dorfvorsteher von K._______, der sein Onkel sei, nach
ihm erkundigt habe; er sei in K._______, das sich etwa 6-7 Kilometer
östlich von B._______ befinde, im Nüfüsregister eingetragen. Da er
seine Festnahme befürchtet habe, habe er am 24. September 2001 die
Türkei verlassen. Er müsse seit Dezember 2001 damit rechnen, wegen
Einberufung zum Militärdienst von den türkischen Behörden gesucht
zu werden. Zwar habe er wegen seines Studiums den Militärdienst
aufschieben können, aber weil er im Oktober 2001 seine
Immatrikulation nicht habe erneuern können, müsse er mit einer
behördlichen Suche nach ihm rechnen. Er wolle aus politischen und
ethischen Gründen keinen Militärdienst leisten und nicht als Kurde
gegen Kurden kämpfen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Anklage-
schrift des Staatssicherheitsgerichtes in E._______ vom 28. Oktober
1992 und des Verhandlungsprotokolls dieses Gerichts vom 12.
November 1992 sowie eine Ausgabe der Zeitschrift „...“ vom Juni 1997
ein, in welcher der Beschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer
abgebildet ist.
B.
Am 6. März 2003 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in
Ankara um Abklärungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vor-
getragenen Sachverhaltes. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 ge-
währte ihm das Amt zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör.
Die Stellungnahme (irrtümlich datiert vom 20. Oktober 2003) des Be-
schwerdeführers ging am 3. November 2003 beim BFF ein.
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. November 2003 - eröffnet am
17. November 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
Seite 3
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ableh-
nenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass zentrale Vorbringen
unglaubhaft, andere aufgrund eines fehlenden engen zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhangs beziehungsweise wegen des Ver-
folgens rechtsstaatlich legitimer Zwecke nicht asylrelevant seien. Zu-
dem fehle es an einer begründeten Furcht vor zukünftiger staatlicher
Verfolgung.
D.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2003 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventuali-
ter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne vom
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Erlass des
Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen ein undatiertes Schreiben
des Dorfvorstehers von K._______ in Form einer Faxkopie mit
Übersetzung und Internet-Ausdrucke von Berichten über das (...)-
Festival von 2001 in der „(...)“ vom 28. Juli 2001 und vom 4. August
2001 mit Übersetzung bei. Das Nachreichen einer Therapie-
bestätigung zum Beleg der gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers wurde in Aussicht gestellt.
E.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 bestätigte die ARK den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Beschwerdergänzung vom 22. Dezember 2003 reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte
Therapiebestätigung der (...) vom 18. Dezember 2003 nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewie-
Seite 4
sen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuel-
len Arztbericht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht der vorerwähnten (...) vom 7. Januar 2004 zu den Akten; es
wurde eine seit mindestens einem Jahr vorliegende posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert. Eine psychotherapeutische
Behandlung sei klar angezeigt, um die Angst- und Anpas-
sungszustände des Beschwerdeführers wenigstens zu verringern.
I.
Am 4. Februar 2005 heiratete der Beschwerdeführer L._______ (ge-
borene M._______); am 11. April 2006 wurde die gemeinsame Tochter
O._______ geboren (beide N _______).
J.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. November 2006
an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November
2006 mit Replikrecht zur Kenntnis gegeben. Der Beschwerdeführer
reichte am 21. November 2006 eine Replik ein.
K.
Mit Schreiben vom 3. April 2008 gab der Instruktionsrichter dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit, bis zum
14. April 2008 eine Kostennote einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 4. April 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die einverlangte Honorarnote gleichen Datums zu
den Akten.
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
Seite 6
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz argumentiert, die im Rahmen der kantonalen Anhö-
rung vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er
während der Inhaftierungen von 1997 und 2001 misshandelt worden
sei, seien unglaubhaft, habe er in der Erstbefragung doch untypischer-
weise keine physischen Übergriffe vorgebracht; die Vorbringen seien
als nachgeschoben zu werten. Die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Vorkommnisse zwischen 1992 und 1999 seien zwar zu be-
dauern, lägen aber allzu weit vor der Ausreise im Jahr 2001, als dass
noch von einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusam-
menhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und Ausreise gespro-
chen werden könne. Zudem sei zwischen den einzelnen Verfolgungs-
massnahmen kein Zusammenhang ersichtlich, erfolgten diese doch
spontan und aufgrund voneinander unabhängiger Ereignisse. Die Ver-
haftung im Jahr 2001 anlässlich des (...)-Festivals sei deshalb nicht
asylrelevant, weil es sich um die Festnahme an einer unbewilligten
Veranstaltung, die von Gewaltakten begleitet gewesen sei, gehandelt
habe und die ergriffenen polizeilichen Massnahmen rechtsstaatlich
legitimen Zwecken dienten. Die sofortige Freilassung des Be-
schwerdeführers lasse darauf schliessen, dass ihm zum einen keine
Straftat habe nachgewiesen werden können und zum anderen die po-
lizeiliche Registrierung von 1992 keinen Malus darstelle. Zudem fehle
es bei der Festnahme von 2001 an asylrelevanter Intensität. Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte erwartete Bestrafung wegen Wehr-
Seite 7
dienstverweigerung erfolge im Heimatstaat aus rein militärstrafrecht-
lichen Gründen und sei asylrechtlich unbeachtlich. Auch würde er im
Militär nicht wie befürchtet als Kurde gegen PKK-Kämpfer eingesetzt.
Im Weiteren fehle es an einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung. Die Furcht des Beschwedeführers, als er im August 2001 ge-
hört habe, er werde von den Behörden gesucht, sei auch vor dem Hin-
tergrund der Botschaftsabklärungen unbegründet. Zwar hätten diese
ergeben, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt
mit dem Vermerk „unbequeme Person“ existiere, welches 1992 ange-
legt worden sei. Allerdings sei in diesem Verfahren ein Freispruch er-
folgt. Der Beschwerdeführer werde weder auf nationaler noch auf lo-
kaler Ebene behördlich gesucht und unterliege auch keinem Passver-
bot. Zudem seien weder in E._______ noch in H._______, wo er
registiert sei, Verfahren gegen ihn hängig. Da er von 1999 bis zu
seiner Ausreise keinen asylrechtlich relevanten Behelligungen
ausgesetzt gewesen sei, bestehe für den Beschwerdeführer auch
unter Berücksichtigung der erfolgten Festnahmen keine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Auch gäbe es keine
Hinweise, dass den Erkundigungen nach ihm beim Dorfvorsteher ein
asylrelevantes Motiv zugrunde läge. Der sinngemässe Antrag des
Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Beweismittel bezüglich der
geltend gemachten Verhaftungen und Schikanen sei abzulehnen, da
die Vorbringen als unglaubhaft respektive asylunrelevant gewertet
würden und zusätzliche Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermöchten.
4.2 Zusammen mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer
eine Bestätigung des Dorfvorstehers von K._______ mit Übersetzung
ein, in welchem bestätigt wird, dass Anfang August 2001 Gen-
darmerie und Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer gesucht hät-
ten. Aufgrund dieser Fahndung liege ein asylrelevantes Motiv vor und
sei auch das Ergebnis der Botschaftabklärung, wonach der Beschwer-
deführer weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde,
widerlegt. Personen, die von der Polizei oder Gendarmerie wegen ei-
nes politischen Delikts gesucht würden, würden bei einer Botschafts-
abklärung nicht als Gesuchte erfasst, da die ermittelnden Behörden
ihre Erkenntnisse nicht verbreiten wollten und die Botschaft zu den
einzelnen Registriersystemen keinen Zugang habe. Beim (...)-Festival
im Jahr 2001 habe es sich, wie die beigelegten Zeitungsberichte
belegten, um eine kulturelle Veranstaltung mit stark oppositionellem
Charakter gehandelt, wobei sich der Staat in den Ablauf des Festivals
Seite 8
eingemischt habe. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Inhaftierung
im Jahre 1992 schwer gefoltert worden und anlässlich der
Inhaftierungen in den Jahren 1994, 1997, 1999 und 2001 durch die
Polizei geschlagen worden. Aufgrund der erlittenen Misshandlungen
sei er gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Soweit das BFM die Miss-
handlungen in den Jahren 1997 und 2001 für unglaubhaft erachte, weil
der Beschwerdeführer sie in der Empfangsstellenbefragung nicht er-
wähnt habe, verkenne es den beschränkten Beweiswert einer solchen
Befragung. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Befragung explizit
darauf hingewiesen worden, er könne in der kantonalen Befragung
über Einzelheiten erlittener Folter sprechen. Zu berücksichtigen sei
auch, dass in der Türkei Schläge in den Polizeistationen nach wie vor
zum Alltag gehörten. Angesichts des Datenblattes sei der Beschwer-
deführer einem Anhänger einer illegalen Organisation gleichzusetzen
und habe bereits deshalb mit systematischer körperlicher Folter zu
rechnen. Die erlittenen Übergriffe aus den Jahren 1992-1997 seien
entgegen der Ansicht des BFM asylrelevant, da diese massgeblich sei-
en für die Feststellung einer objektiv begründeten Furcht vor Wieder-
holung. Da sich die Polizei unrechtmässig in die Veranstaltung des
(...)-Festivals von 2001 eingemischt habe, sei die Inhaftierung als
asylrelevant zu werten. Im Gegensatz zur Ansicht des BFM sei die
dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen Wehrdienstver-
weigerung seit Dezember 2001 als asylbeachtliche Verfolgung zu wer-
ten, da er aufgrund seiner polizeilichen Registrierung als „unbequeme
Person“ damit rechnen müsse, anlässlich der Verbüssung einer allfäl-
ligen Strafe misshandelt oder gefoltert zu werden. Gemäss Rechtspre-
chung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-
en Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21) stelle die Existenz ei-
nes politischen Datenblattes ein wesentliches objektives Moment zur
Anerkennung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung dar.
Eine angeblich jüngere, entgegenstehende Praxis, auf die sich das
BFM berufe, sei nicht bekannt. Die Furcht des Beschwerdeführers, die
politische Polizei habe von seiner Inhaftierung im Zusamenhang mit
dem (...)-Festival erfahren und deshalb nach ihm gesucht, sei objektiv
begründet. Die objektiven Elemente, die geeignet seien, eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bewirken, seien im
Einzelnen die Inhaftierungen der Jahre 1992-2001, die Existenz eines
politischen Datenblattes mit dem Vermerk „unbequeme Person“, die
Suche der Gendarmen nach dem Beschwerdeführer im August 2001
und der nicht geleistete Militärdienst mit der Gefahr von Folter be-
ziehungsweise unmenschlicher Behandlung bei Verbüssung der Strafe
Seite 9
wegen Militärdienstverweigerung. Da der Beschwerdeführer eine un-
unterbrochene politische Aktivität aufweise, müsse er jederzeit wieder
mit einem Verfahren rechnen und bei Inhaftierung mit systematischer
Repression bis hin zu Folter. Auch ohne ordentliches Verfahren beste-
he bei geheimdienstlicher Befragung in objektiver Hinsicht die Gefahr
der Folter. Der Beschwerdeführer sei durch die erlittene Folter schwer
traumatisiert.
4.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das BFM, dem Datenblatt
komme aus heutiger Sicht kein allzu grosses Gewicht mehr zu, da es
vor 14 Jahren erstellt worden sei und der Beschwerdeführer im Jahr
1993 freigesprochen und nach viermonatiger Untersuchungshaft frei-
gelassen worden sei. Die kurzen Festnahmen zwischen 1993 und
2001 stünden offensichtlich in keinem kausalen Zusammenhang mit
dem Strafverfahren aus dem Jahre 1992. Das Bestätigungsschreiben
des Dorfvorstehers überzeuge nicht. Neben dem fehlenden amtlichen
Charakter und der schlechten Stempelqualität bestehe aufgrund des
Umstandes, dass es sich beim Verfasser um einen Onkel des Be-
schwerdeführers handle, die Vermutung, es handle sich hierbei um ein
Gefälligkeitsschreiben. Es stelle sich auch die Frage, ob ein Dorfvor-
steher tatsächlich bereit wäre, sich mit einer derartigen Bestätigung so
zu exponieren. Hinsichtlich des eingereichten Arztberichtes mit einer
Bestätigung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei darauf
hinzuweisen, dass der Bericht vor fast drei Jahren erstellt worden und
daher nicht mehr aktuell sei. Es sei auch unklar, ob der Beschwerde-
führer der ärztlichen Empfehlung bezüglich der Therapie tatsächlich
gefolgt sei.
4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM
verkenne die Rechtsprechung aus EMARK 2005 Nr. 11, wonach be-
reits aufgrund der Fichierung wegen vermuteter regimefreindlicher
Aktivitäten von einer berechtigten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
auszugehen sei. Zudem sei auch die Verhaftung aus dem Jahr 1992
asylrelevant, da mehrere damalige Mitangeklagte inzwischen getötet
oder inhaftiert worden seien oder wie ein Cousin angeblich Selbstmord
verübten. Das Schicksal der Mitangeklagten sei geeignet, beim Be-
schwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt objektive Furcht vor Ver-
folgung auszulösen. Auch die bei der Inhaftierung 1992 erlittene Folter
sei bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu berücksichtigen. Bereits bei der Wiedereinreise müsste der
als „unerwünschte Person“ registrierte Beschwerdeführer damit rech-
Seite 10
nen, dass er verhört und mit grosser Wahrscheinlichkeit gefoltert wür-
de. Hinsichtlich der Inhaftierung aus den Jahren 1992-2001 verkenne
das BFM, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Datenblattes je-
des Mal zu seinen politischen Aktivitäten befragt und zur Zusammen-
arbeit mit der Polizei aufgefordert worden sei. Aufgrund seiner Fichie-
rung sei er bei jeder erneuten Inhaftierung signifikant stärker gefähr-
det, erneut gefoltert zu werden. Zu der begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers, im Militärdienst aufgrund des politischen Daten-
blattes Opfer unmenschlicher Behandlung zu werden, äussere sich
das BFM nicht. Der Beschwerdeführer habe ausführlich über die mut-
massliche Tötung seines Cousins, der nach behördlichen Angaben im
Militärdienst Selbstmord begangen haben soll, berichtet. Es sei richtig,
dass ein Dorfvorsteher normalerweise nicht - wie vorliegend - die Su-
che des Geheimdienstes bestätige. Daher habe der Beschwerdeführer
die Bestätigung, mit welcher der Dorfvorsteher polizeiliche Nachstel-
lungen riskiere, auch nur erhalten, weil er sein Onkel sei. Der Akt des
Ausstellens sei zwar aus Gefälligkeit erfolgt, nicht aber der Inhalt des
Schreibens. Der Beschwerdeführer habe nach Auskunft der Externen
Psychiatrischen Dienste die Therapie bis April 2004 fortgesetzt. Die
Angst- und Anpassungszustände hätten sich gebessert, die posttrau-
matischen Belastungsstörung bestehe aber fort.
5.
Zunächst ist hinsichtlich des Sachverhaltes festzustellen, dass die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitgehend nicht
bestreitet. Es kann als gesichert gelten, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 1992 mit weiteren Personen vor dem DGM E._______ wegen
Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO angeklagt und am 29. Dezember
1992 freigesprochen wurde. Die Schweizerische Botschaft bestätigte
die Echtheit der eingereichen Dokumente. Gestützt auf die Abklärun-
gen der Botschaft in Ankara besteht zudem über den
Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk
"unbequeme Person". Das Datenblatt wurde von der Polizei 1992 in
B._______ wegen aktiver Mitgliedschaft bei der illegalen Organisation
TKP/ML-TIKKO angelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Misshandlung während der Inhaftierung 1992 zieht das Bundesamt zu
Recht ebenso wenig in Zweifel wie die Schläge während der
Inhaftierung 1999. Auch die erfolgten Festnahmen von 1993, 1994 und
1997 werden vom BFM nicht als unglaubhaft erachtet. Dagegen
erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum BFM auch
Seite 11
die physischen Übergriffe gegen den Beschwerdeführer während der
Festnahmen 1997 und 2001 als glaubhaft. Soweit das Bundesamt
diese mit der Begründung bezweifelt, der Beschwerdeführer habe sie
anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, was erfahrungsgemäss
tatsächlich verfolgte Personen machten, überzeugt diese
Argumentation nicht: der Beschwerdeführer wurde auf seine Frage hin,
ob er detaillierter von der erlittenen Folter während der Inhaftierung
1992 sprechen solle, explizit aufgefordert, erst in einer späteren
Befragung Genaueres zu berichten (vgl. act. A2, S. 5); er konnte
folglich berechtigterweise davon ausgehen, über weitere erlittene
Misshandlungen zu einem späteren Zeitpunkt berichten zu können,
ohne dass ihm dies zum Nachteil gereicht würde. Das Bundesver-
waltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer wie-
derholt Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität ge-
worden ist. Ob es sich bei der Festnahme im Jahr 2001 (Teilnahme an
einer unbewilligten Demonstration) um eine rechtmässige handelte
oder nicht, ist angesichts der nicht zu rechtfertigen erlittenen Miss-
handlung während der Inhaftierung unerheblich. Es kann auch offen
bleiben, ob das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers echt und
welches der genaue gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
ist. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen nämlich mit den glaub-
haften, mehrfachen Inhaftierungen und Misshandlungen des immer
wieder von der Polizei bedrohten und zur Zusammenarbeit aufgefor-
derten Beschwerdeführers, über den ein Datenblatt mit dem Vermerk
„unbequeme Person“ existiert, Vorkommnisse vor, die geeignet sind,
die Furcht vor künftiger Verfolgung zu erwecken.
6.
6.1 Gemäss weiterhin zu beachtender Praxis der ARK sind Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annah-
me besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage zu Furcht vor Verfolgung und damit zum Entschluss zur Flucht
Seite 12
führen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch
angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnah-
men zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Be-
trachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu
ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen „ver-
nünftigen Dritten“ übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Fall ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Be-
schwerdeführers eine subjektive Furcht insbesondere in Berücksich-
tigung seiner persönlichen Erfahrungen anlässlich der wiederholten
Inhaftierungen und der dabei erlittenen Folter und Schläge zu bejahen.
Es handelt sich um nachhaltige Erlebnisse, die es dem Beschwerde-
führer unmöglich machen, eine unbelastete Einstellung gegenüber den
türkischen Sicherheitsbehörden einzunehmen. Aus der subjektiven
Sicht des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen gege-
ben, dass er im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut mit
vergleichbaren Übergriffen rechnen muss.
6.3 Zwar ist der Beschwerdeführer den Botschaftabklärungen zufolge
freigesprochen worden, unterliegt keinem Passverbot und wird weder
auf nationaler noch auf lokaler Eben gesucht. Durch die glaubhaft ge-
machten Inhaftierungen und Misshandlungen hat der Beschwerdefüh-
rer aber objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnah-
men. Die Einschätzung, dass für ihn bei Wiedereinreise in die Türkei
ein objektives Risiko besteht, von den türkischen Sicherheitskräften
bedrängt und misshandelt zu werden, wird inbesondere durch das
über den Beschwerdeführer bestehende politische Datenblatt bestärkt.
Nach der zu Recht von Beschwerdeseite geltend gemachten Recht-
sprechung der ARK sind politische Datenblätter für die Beurteilung
dessen, ob begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht, von
erheblicher Bedeutung (vgl. EMARK 2005 Nr. 11). Besteht bei Asylsu-
chenden aus der Türkei ein solches Datenblatt, ist in der Regel bereits
aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger,
asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Dem Argument der
Vorinstanz, dem Datenblatt komme bereits deshalb, weil es vor langer
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Zeit erstellt worden sei, keine Bedeutung mehr zu, kann nicht gefolgt
werden. Entscheidend ist die unbestrittene Fichierung wegen der Mit-
gliedschaft in einer illegalen Organisation, die angesichts der vom
Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft erachteten mehrfachen Miss-
handlungen und der seit 1992 andauernden Probleme mit den Behör-
den einen Malus darstellt, womit auch die Behauptung des BFM, dem
Beschwerdeführer sei angesichts der jeweils nur kurzen Inhaftierungn
durch das Datenblatt kein Malus erwachsen, widerlegt ist. Selbst wenn
das bei der Botschaftabklärung im Jahr 2003 noch vorliegende Daten-
blatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ zum jetzigen Zeitpunkt ge-
löscht wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer einen entsprech-
enden Antrag bei der Polizei auf Löschung desselben stellte, müsste
angesichts des wenig tranparenten Ausmasses der Datensammlungen
der türkischen Sicherheitsorgane mit einem Vermerk in einem ande-
ren Registrierungssystem gerechnet werden.
6.4 Der Beschwerdeführer hätte schon bei der im Zusammenhang mit
der Wiedereinreise in die Türkei durchgeführten Personenkontrolle da-
mit zu rechnen, dass sein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme
Person" entdeckt würde. Erfahrungsgemäss könnte bereits dieser Um-
stand zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen, wobei das Risi-
ko, dass diese auf Grund der Fichierung asylrechtliche Relevanz ent-
falten könnten, als hoch einzuschätzen ist.
6.5 Zusätzlich zu diesem Risiko ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst noch nicht absol-
viert hat und aus diesem Grunde von den türkischen Sicherheitskräf-
ten nach der Wiedereinreise gesucht werden dürfte, zumal angesichts
der nicht erneuerten Immatrikulation kein Grund zum Aufschub des
Militärdienstes mehr besteht. Auch wenn aufgrund der Nichterfüllung
des Militärdienstes ausgelöste Strafmassnahmen an sich keine asyler-
hebliche Verfolgung darstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa
S. 16 f.), ist im vorliegenden Fall dieser Umstand - im Zusammenhang
mit dem Bestehen des Datenblattes - als zusätzliches Risiko zu be-
trachten. Einerseits dürfte das Datenblatt bei der Rekrutierung ent-
deckt werden; anderseits ist nicht zu verkennen, dass der Vermerk
"unbequeme Person" im Zusammenhang mit den aus der Nichtleistung
des Militärdienstes fliessenden Konsequenzen zu einem Malus führen
könnte (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b S. 15 ff.). Die Furcht des
Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Leistung des Militär-
dienstes oder den Folgen der Nichtleistung Massnahmen erleiden zu
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müssen, welche in ihrer Art und Intensität ein asylrelevantes Ausmass
erreichen könnten, ist somit begründet.
Ferner ist auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer infolge
des Datenblattes ständigen oder ständig wiederkehrenden behördli-
chen Massnahmen und Überwachungen ausgesetzt wäre und bei po-
litischen Zwischenfällen als potenzieller Tatverdächtiger behandelt
würde. Willkürliche Übergriffe und Misshandlungen können in der Tür-
kei insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein poli-
tisches Datenblatt angelegt wurde.
6.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermögen die Feststel-
lungen der Vorinstanz, welche sich im Wesentlichen auf das Abklä-
rungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Ankara stützen, wo-
nach der Beschwerdeführer in der Türkei weder auf nationaler noch
auf regionaler Ebene gesucht werde und keinem Passverbot unterlie-
ge, nichts zu ändern. Zudem ist aufgrund der landesweiten Fichierung
nicht von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative - an deren
Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.) - auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt
damit die Flüchtlingseigenschaft.
6.7 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
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vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein. Daraus
ergibt sich ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 13,83 Stunden und
ein veranschlagter Betrag von Fr. 80.70 für Auslagen (ohne Mehrwert-
steuer). Bei Anwendung des vom Rechtsvertreter angegebenen Stun-
denansatzes von Fr. 250.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) errechnet sich
ein Vertretungsaufwand von Fr. 3'721.-- (abgerundet, inklusive Mehr-
wertsteuer) und Fr. 86.83.-- (inklusive Mehrwertsteuer) für Auslagen
(vgl. Art. 9 VGKE), total also eine Parteientschädigung von Fr. 3'808.--
(aufgerundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. November 2003 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 3'808.-- (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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