B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6901/2015
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende 1–5,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
E-6901/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 23. September 2014 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2014 fanden die Befragungen zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 13. Februar 2015 die Anhö-
rungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführenden 1 und 2
statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund des
Krieges ausgereist. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund
einer Teilnahme an einem Aufstand im Jahr 2004 inhaftiert und nach sechs
Monaten wieder freigelassen worden und Ende 2011 für eine Hilfsorgani-
sation aktiv gewesen sei, weshalb er per Haftbefehl gesucht werde. Die
Beschwerdeführenden 3 bis 5 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht
befragt.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden un-
ter Beilage zweier Fotos, eines Berichts („Die Freiämter Hilfe ist in Syrien
sehr willkommen“), mehrerer Kopien (übersetzt als „Eine neue Kampagne
von Verhaftungen in Qamishlo durch den Geheimdienst der Luftwaffe“,
„Entführung und das Verschwinden lassen“), mehrerer Kopien schweizeri-
scher Aufenthaltsbewilligungen, eines Schreibens (übersetzt als „Schrei-
ben der kurdischen Kommission für Menschenrechte“), einer Kopie eines
Schreibens (übersetzt als „Kommissariat der politischen Sicherheit“), dreier
Bestätigungsschreiben sowie einer Karte (bezeichnet als „Mitgliederkarte
der Organisation Sawa“) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A17/1, A18/1
sowie A19/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach
der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs,
sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. September
2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung
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des SEM vom 23. September 2015 aufzuheben und die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
des SEM vom 23. September 2015 aufzuheben und sie seien als Flücht-
linge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Be-
zahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht
in die Aktenstücke A17/1, A18/1 und A19/1 zu gewähren. Gleichzeitig hiess
sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 30. November 2015 stellte das SEM den Beschwerde-
führenden die Aktenstücke A17/1, A18/1 und A19/1 in Kopie zu.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 gab die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit innert
Frist ihre Beschwerde aufgrund der am 30. November 2015 gewährten Ak-
teneinsicht zu ergänzen.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
unter Beilage weiterer Kopien ihre Beschwerdeergänzung ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 lud die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein.
I.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 machten die Beschwerdeführen-
den weitere Angaben zum Neffen des Beschwerdeführers 1 und zum Bru-
der dieses Neffen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
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Seite 4
die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 19. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 und 15. Juni 2016 reichten die Be-
schwerdeführenden weitere Fotos, ein Programmheft einer Veranstaltung
in Genf und eine Mitgliedschaftsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsver-
letzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung (E. 4), eine Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5).
Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung
und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausfüh-
rungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Be-
schwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen).
4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Aus der angefochtenen
Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten
verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie – entgegen den Zitaten aus
den Befragungsprotokollen und den entsprechenden Rügen – ausreichend
begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinan-
dersetzen muss. Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, alle Widersprüche
und nachgeschobenen Vorbringen bereits im Sachverhalt der Verfügung
aufzuführen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die
Beschwerde selbst. Die pauschal getätigte Rüge, es sei davon auszuge-
hen, dass die Vorinstanz Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Un-
zulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt
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habe, ist unbegründet. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung
beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb
nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten
entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Das Aktenein-
sichtsrecht wurde bereits mit den folgenden Verfahrensschritten abgehan-
delt: Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015, Schreiben der Vorinstanz
vom 30. November 2015, Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015
sowie der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2015 in-
klusive rechtlichem Gehör. Darauf ist hier zu verweisen. Der Antrag um
Einsicht in den Antrag zur vorläufigen Aufnahme (SEM-Akten, A20/1, Be-
schwerde S. 6) ist abzuweisen, weil dieser zu den verwaltungsinternen Ak-
ten gehört und kein Anspruch auf Einsicht solcher Akten besteht. Dies, weil
verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung
vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Aus dem
gleichen Grund besteht kein Anspruch auf Stellungnahme zu diesem An-
trag, der zugunsten der Beschwerdeführenden ausfiel.
4.4 Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ver-
letzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter auf-
grund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Dass Dokumente, wie Identitäts-
karten oder Pässe, jeweils ohne Paginierung hinten im Dossier abgelegt
werden, sollte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bekannt
sein. Ferner bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz die Be-
zeichnung „Schwager“ anlässlich der Zweitbefragung zutreffend korrigiert
hat. Mithin ging die Vorinstanz korrekterweise vom Schwiegervater und
nicht vom Schwager aus. Dass diese Tatsache auf dem Beweismittelum-
schlag (SEM-Akten, A5) nicht angepasst wurde, stellt keine Verletzung der
Aktenführung dar, zumal sie auch keine Auswirkung auf die vorinstanzliche
Verfügung hatte. Die entsprechenden Rügen sind mithin ebenfalls nicht
begründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
E-6901/2015
Seite 7
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls
unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt
gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu
ändern (siehe hierzu E. 7). Auch die weiteren Rügen zeugen von pauschal
und ungenau getätigter Kritik. So hat beispielsweise das Willkürverbot kei-
nen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und
Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusätzliche Abklärungen wür-
den weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie
im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter
Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung (inklusive Übersetzungen und Auflistung weiterer Be-
weismittel) bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem
anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzu-
weisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
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Seite 8
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
chend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche un-
glaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen
und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzu-
zeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verlet-
zen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorfluchtgründe lassen sich einteilen in Bürgerkrieg, Probleme im Jahr
2004 (Beschwerdeführer 1: Teilnahme an einem Aufstand mit anschlies-
sender sechsmonatiger Inhaftierung mit Amnestie) sowie Probleme im Jahr
2012 (Beschwerdeführer 1: Tätigkeit für die Hilfsorganisation Hawar mit
Demonstrationsteilnahmen) mit behördlicher Suche (Beschwerdeführer 1).
Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen,
dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die diesbezüglichen Be-
schwerdeausführungen mit Verweisen auf Berichte und Rechtsprechung
vermögen hieran nichts zu ändern.
Was die angeblichen Probleme im Jahr 2004 anbelangt, so fehlt bereits der
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Ausreise im Mai
2012 beziehungsweise im September 2012. Der Beschwerdeführer bestä-
tigt selbst, dass dieses Problem mit seiner Freilassung „abgeschlossen“
war und es keine weiteren diesbezüglichen Konsequenzen gab (SEM-Ak-
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Seite 9
ten, A3, S. 9). Vor dem Hintergrund der krassen Unglaubhaftigkeit der wei-
teren Vorbringen, ist den Beschwerdevermutungen zum Fortbestand der
Probleme aus dem Jahr 2004 der Boden entzogen.
So macht der Beschwerdeführer 1 bestimmte zentrale Ereignisse in der
Erstbefragung – trotz insgesamt 17 einschlägigen Fragen – nicht geltend.
Diese Nichterwähnung gilt praxisgemäss als gravierender Widerspruch,
der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (so bereits
EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hieran ändert die auf Beschwerdeebene zi-
tierte Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Zweitbefragung nichts. So ver-
neinte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zweimal das
Vorliegen weiterer, nicht erwähnter Probleme (SEM-Akten, A3, S. 9,
Ziff. 7.01 und S. 10, Ziff. 7.03). In der Zweitbefragung schiebt er eine Vor-
ladung nach, anlässlich dieser er verhört worden sei (SEM-Akten, A15,
S. 5). Ebenso nachgeschoben wurden zwei Hausbesuche des Sicherheits-
dienstes in jeweils stereotyper Abwesenheit des Beschwerdeführers 1
(SEM-Akten, A15, S. 6 und S. 9). Diese essentiellen, aber nachgeschobe-
nen Vorbringen entziehen der Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Angaben
machen können, wer sie genau zu Hause gesucht haben soll (SEM-Akten,
A15, S. 9). Die Beschwerdeführerin 2 gibt sodann an, ihr Mann (Beschwer-
deführer 1) habe Syrien bereits verlassen, als er zu Hause gesucht worden
sei (SEM-Akten, A4, S. 8, „Es war nachdem er Syrien verlassen hat“). Hier-
gegen sprechen jedoch klar die Angaben des Beschwerdeführers 1, der
mit seiner Familie die Ausreise beschlossen haben will, nachdem er das
erste Mal zu Hause gesucht worden sei (SEM-Akten, A15, S. 6). Seine
Frau habe ihm nach seiner Ausreise telefonisch mitgeteilt, dass er noch
einmal – und nicht, wie diese angab zweimal – gesucht worden sei (SEM-
Akten, A15, S. 9). Es wird erwartet, dass solche einschneidenden Mo-
mente – aufgrund der ersten Suchaktion wollen die Beschwerdeführenden
die Ausreise beschlossen haben – widerspruchsfrei und bereits in der Erst-
befragung zumindest ansatzweise vorgebracht werden. Die – neben den
bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 – di-
ametral abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin 2, erschüttern die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollends. Das Nichterwähnen zentraler Ele-
mente in der Erstbefragung wird auf Beschwerdeebene mit der Kürze der
Befragung entschuldigt. Die Beschwerdeerklärung, der Beschwerdeführer
sei angewiesen worden, sich nur kurz und stichwortartig zu fassen, ist dem
entsprechenden Befragungsprotokoll indes nicht zu entnehmen. Es sind
auch die Fragen zu den Asylgründen nicht zu beanstanden. So wurden
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Seite 10
dem Beschwerdeführer nach der ersten offenen Frage zu seinen Asylgrün-
den weitere 16 Fragen gestellt (SEM-Akten, A3, S. 8–10). Auch die ins
Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen in ein anderes Licht zu rücken. Bereits die Vorinstanz hat er-
kannt, dass es sich beim Haftbefehl um ein internes Dokument handelt,
welches üblicherweise nicht herausgegeben wird. Die pauschale Behaup-
tung auf Beschwerdeebene, diese Erkenntnis sei nicht von Belang, über-
zeugt nicht. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden aus den beige-
zogenen Akten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie die Flüchtlingsei-
genschaft in eigener Person glaubhaft zu machen haben. Da die Aussagen
unglaubhaft ausgefallen sind, kann keine Parallele zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2015 gezogen wer-
den. Am Beweisergebnis ändern auch die Aussagen im Rahmen eines Vi-
sumsgesuchs nichts. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Aus
den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den langen Zitaten
aus Berichten, Literatur und Rechtsprechung, können die Beschwerdefüh-
renden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass
die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten
lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden
eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtspre-
chung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer
D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und
E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die entsprechenden Rügen sind ebenfalls
unbegründet.
8.
8.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
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Seite 11
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
8.4 Die Beschwerdeführenden machen ein exilpolitisches Engagement
geltend und reichen in diesem Zusammenhang sechs Fotos, einen allge-
meinen Bericht zur Freiämter Hilfe, ein Programm eines Anlasses in Genf
und ein Schreiben (Citizenship Movement vom 23. Mai 2016) ein.
8.5 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die sy-
rischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon
ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die
syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland kon-
zentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
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Seite 12
8.6 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer 1 gel-
tend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen
genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kate-
gorie von Personen zuzuordnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen
im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könn-
ten. Gestützt auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, die Anga-
ben der Beschwerdeführenden und die oberflächlichen Ausführungen auf
Beschwerdeebene (ein Satz, Beschwerde S. 20) ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Das
Schreiben des Citizenship Movement vom 23. Mai 2016 bestätigt lediglich,
dass der Beschwerdeführer für die Organisation tätig ist. Ferner bestätigen
auch die Fotos die Schlussfolgerung, dass das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
form exilpolitischer Proteste nicht überschreitet. So zeigen die Fotos den
Beschwerdeführer im Anhänger eines Lastwagens zwischen Müllsäcken,
eine kleine Gruppe von Menschen vor einem Lastwagenanhänger, auf ei-
nem Platz, an einem Tisch oder den Beschwerdeführer neben einem älte-
ren Herrn. Schliesslich lässt sich dem beigelegten Programmheft einer Ver-
anstaltung in Genf nichts entnehmen, das auf eine exponierte Kaderstelle
des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Da die Vorfluchtgründe
unglaubhaft ausgefallen sind und mithin sowohl eine aktuelle Verfolgung
aufgrund eigener politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers als auch
eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Neffen oder anderer
Verwandter vor der Ausreise auszuschliessen ist, können die Beschwerde-
führenden nichts aus den Akten der nicht zur Kernfamilie zählenden Ver-
wandten (Neffen, dessen Frau oder Bruders des Neffen) zu ihren Gunsten
ableiten. Somit ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden besteht be-
ziehungsweise bei einer hypothetischen Rückkehr bestehen würde (vgl.
Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
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weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
11.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom
29. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. Der
Eventualantrag, es sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses anzusetzen, ist hiermit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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