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Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und seine Kinder B._______, ge-
boren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren
(…), E._______, geboren (…), und F._______, geboren (…),
alle Serbien,
alle vertreten durch G._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-690/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein in Italien geborener serbischer Rom –
eigenen Angaben zufolge in keinem Land Europas angemeldet lebte, nir-
gendwo festen Wohnsitz verzeichnete, von Geburt bis 2003 überwiegend
in Italien lebte, wo er 1997 eine Kroatin heiratete, und sich mit seiner Fa-
milie nach 2003 in verschiedenen anderen europäischen Ländern (u.a.
Spanien, Deutschland, Frankreich und zuletzt in Belgien) aufhielt,
dass seine Frau Ende 2012 verhaftet worden sei und sich zur Zeit in
H._______ im Gefängnis befinde, worauf er mit seinen fünf Kindern per
Wohnwagen von Belgien in die Schweiz gefahren, am 27. Dezember
2012 in Genf eingetroffen und von dort ans Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel verwiesen worden sei,
dass die waadtländische Polizei den Beschwerdeführer in Begleitung sei-
ner fünf Kinder, zweier mündiger Personen und vieler weiterer Kinder, alle
serbischer Herkunft, am 12. Januar 2013 auf dem Bahnhofgelände von
Vallorbe im Rahmen einer Personenkontrolle kontrollierte,
dass er sich mit einem in Brüssel von einem Roma-Verein ausgestellten
Ausweis als Rom italienischer Nationalität ausgewiesen habe,
dass der Beschwerdeführer ans EVZ Basel verwiesen wurde, wo er am
folgenden Tag für sich und seine Kinder um Asyl nachsuchte,
dass eine Anfrage des BFM vom 15. Januar 2013 in der EURODAC-Da-
tenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bei einer am (…) 2010 erfolgten
Asylgesuchstellung in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das BFM am 22. Januar 2013 ihn zur Person und den Ausreise-
gründen und am 17. Januar 2012 zu den Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen ausführte, er habe sich nie als Staatsbürger ei-
nes bestimmten Staates verstanden, aber er habe aufgrund seiner serbi-
schen Abstammung nichts dagegen, als Serbe bezeichnet zu werden,
dass er keine staatlichen Identitätspapiere besitze und sich nie um deren
Beschaffung bemüht habe, die in Italien lebenden serbischen Eltern und
seine kroatische Ehefrau – wie auch er selber – lediglich Ausweise eines
Roma-Vereins besitzen und seine Kinder über keine serbischen Geburts-
scheine verfügen würden,
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dass er stets unterwegs und nirgendwo zu Hause sei, nie in Serbien ge-
wohnt habe und mit der Familie vor etwa zehn Jahren Italien verlassen
habe, um im übrigen Europa Arbeit und Einkommen zu finden, da er in Ita-
lien nicht habe arbeiten können und ohnehin ausgewiesen worden wäre,
dass er vor 15 oder 16 respektive 17 oder 18 Jahren respektive im Jahr
2003 zweimal für einen Kurzbesuch (Hotelaufenthalte) in Serbien gewe-
sen sei, wo seine Ehefrau alle gemeinsamen Kinder zur Welt gebracht
und damals ihre mittlerweile verstorbenen Grossmutter gewohnt habe,
dass sein am (…) 2010 in (…) gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden
sei, worauf er mit seinen Angehörigen nach Belgien ausgereist sei, weil er
Furcht vor der Ermordung durch Angehörige der Roma, denen er Geld
schulde, gehabt habe,
dass er sich mit der Familie in den letzten einundeinhalb Jahren abwech-
selnd in Frankreich und (mehrheitlich) in Belgien illegal in Roma-Lagern
aufgehalten habe,
dass seine Geschäfte als Rosenverkäufer schlecht gelaufen seien, wes-
halb seine Familie den Lebensunterhalt mitunter mit Betteln und Dieb-
stählen habe bestreiten müssen,
dass er selber bloss einmal Probleme mit der französischen Polizei ge-
habt habe, weil er etwas gestohlen und keine Papiere gehabt habe,
dass seine Ehefrau mit einigen Kolleginnen etwa zehn Tage vor dem Jah-
reswechsel 2012/13 in ein Haus in Frankreich eingebrochen sei und et-
was gestohlen habe, weshalb sie kurz vor Silvester 2012 von belgischen
Polizisten verhaftet und an Frankreich überstellt worden sei, wo sie nun in
einem Gefängnis bei H._______ festgehalten werde,
dass er sie dort mangels Aufenthaltsberechtigung nicht besuchen dürfe
und nicht wisse, wann sie wieder freikomme,
dass seine Kinder betreut werden und die Schule besuchen sollen, zumal
er nicht auf sie achten könne, wenn er arbeite,
dass er bis auf die in Italien verbliebenen Eltern, (…) und einen Cousin in
der Schweiz keine Verwandten habe,
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dass er als fünffacher Familienvater und Angehöriger der Roma, ohne
über staatliche Identitätspapiere zu verfügen, ohne genügende schulische
und berufliche Ausbildung, ohne gesicherte Wohn- und Arbeitssituation
und ohne tatkräftige Unterstützung durch seine Ehefrau mittellos gewor-
den und in Schwierigkeiten geraten sei,
dass er inskünftig ein normales Leben führen wolle und deshalb in die
Schweiz gekommen sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Februar
2013 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Asylgründe würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und
die Angaben des Beschwerdeführers, namentlich zu seinen Aufenthalten
in Serbien und zur Verhaftung der Ehefrau, seien nicht glaubhaft,
dass die Asylgesuche abzulehnen und die Beschwerdeführenden im Sin-
ne des gesetzlichen Regelfalls aus der Schweiz wegzuweisen seien,
dass der Vollzug zulässig, in Anbetracht der allgemeinen Situation in
Serbien, welcher Staat vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet
worden sei, und mangels individueller Hinderungsgründe zumutbar und
im Übrigen auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 11. Februar 2013 (Te-
lefax) und 12. Februar 2013 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung vom 4. Febru-
ar 2013 sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Un-
zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchten,
dass mit der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein-
gereicht und die Nachlieferung der Vollmacht angekündigt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass von der Nachforderung der in Aussicht gestellten Vollmacht (Art. 11
Abs. 2 VwVG) abgesehen wird, da aufgrund der Beschwerdebegründung
vom Bestehen des Vertretungsverhältnisses auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 bezüglich der Fest-
stellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht
angefochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass somit im Folgenden lediglich die Behauptung zu prüfen ist, der Voll-
zug der Wegweisung sei nicht durchführbar,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass trotz Fehlens staatlicher Reise- und Identitätsdokumente von der
serbischen Nationalität der Beschwerdeführenden auszugehen ist, zumal
diese vom Beschwerdeführers anerkannt wird, weil sein Vater Serbe sei
(A10 S. 4 und 7) beziehungsweise weil beide Elternteile in Serbien gebo-
ren – die Mutter in […] und der Vater in […]) – und serbische Staatsbürger
seien, alle fünf Kinder in Serbien geboren sind und die in der Familie ge-
sprochene Sprache Serbisch ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5 AsylG) kei-
ne Anwendung findet und – entgegen dem sinngemässen Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe – keine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK in Serbien droht, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn die Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers er und die Kinder nie
für längere Zeit in Serbien gelebt hätten – er selber sei zweimal kurz dort
gewesen, die Ehefrau habe sich dort nur vorübergehend für die fünf Ge-
burten aufgehalten, er habe keine Kontakte zu allfälligen Verwandten in
Serbien (falls diese überhaupt noch dort leben sollten) – und die dortige
Situation der Roma von Diskriminierungen und Benachteiligungen auf al-
len Ebenen geprägt sei (namentlich kein Zugang zu sozialen Institutionen
und zum Arbeitsmarkt aufgrund der Ethnie) und nicht den auf dem Papier
bestehenden Gesetzen entspreche (Beschwerde S. 3 f.),
dass die Beschwerdeführenden nicht nur keine serbischen Ausweise be-
sässen, sondern auch keine Möglichkeit zu deren Erhalt hätten, und die
schlechte Wirtschaftslage in Serbien in Anbetracht der Ethnie und der
fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers bedeute, dass er und seine
Kinder dort einfach keine Überlebenschance hätten (Beschwerde, S. 4),
dass das Gericht die Einschätzung der Beschwerdeführenden nicht teilt,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation – der Bundesrat hat Ser-
bien im Frühjahr 2009 zu einem verfolgungssicheren Staat erklärt, womit
er insbesondere die generelle Einhaltung der menschenrechtlichen Ver-
pflichtungen bestätigt – ein Leben in Serbien auch für Roma keineswegs
generell unzumutbar macht, und im Nachgang zum am 1. Januar 2010 in
Kraft getretenen serbischen Anti-Diskriminierungsgesetz und dem am
31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderheiten nach-
haltige Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage erfolgt sind,
dass heute gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen in Serbien
zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, gemäss der Ein-
schätzung internationaler Beobachter der serbische Staat diese jedoch
nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und die von Betrof-
fenen angezeigten relevante Fälle strafrechtlich verfolgt,
dass Roma ihre Rechte nötigenfalls durchsetzen können und allein ihrer
Ethnie wegen keine Übergriffe und Benachteiligungen befürchten müssen,
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dass sich unter dem Aspekt des Kindeswohls kein Hindernis für eine
Wohnsitznahme in Serbien ergibt, da die (…)- bis (…)-jährigen Kinder in
der Gemeinschaft mit ihrem Vater sein werden und zufolge ihrer serbi-
schen Muttersprache bei ihrer Einschulung in Serbien nicht auf grössere
Schwierigkeiten stossen werden,
dass mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von einem guten Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden auszugehen ist und der Be-
schwerdeführer arbeitsfähig und gemäss eigenen Angaben arbeitswillig
ist, weshalb ihm die Aufnahme einer geregelten legalen Erwerbstätigkeit
in seinem Heimatland gelingen dürfte,
dass damit der Wegweisungsvollzug nach Serbien zumutbar ist, zumal
die Beschwerdeführenden nicht behaupten, selber in Serbien Nachteile
erlitten zu haben, und sie dort mit hoher Wahrscheinlich über ein tragfähi-
ges, soziales und intaktes Beziehungsnetz verfügen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben und dem-
zufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde..
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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