B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-690/2016
er
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
E-690/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger tschetsche-
nischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in B._______ – verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge am 1. Januar 2016 zusammen mit seiner Mutter
und seinen drei Geschwistern mit dem Taxi in Richtung C._______. Von
dort aus reiste er am 8. Januar 2016 mit dem Flugzeug in die Schweiz wei-
ter. Am 9. Januar 2016 stellte er zusammen mit seiner Mutter und seinen
drei Geschwistern am Flughafen (…) ein Asylgesuch. Gleichentags wurde
ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60
Tage der Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewie-
sen. Am 12. Januar 2016 wurden der Beschwerdeführer und seine
Schwester, D._______, zu ihrer Person und summarisch zu ihren Ge-
suchsgründen befragt, während seine Mutter, E._______, und sein jünge-
rer Bruder, F._______, bereits einen Tag zuvor zu diesen Themen angehört
wurden. Am 19. Januar 2016 wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter
und seine volljährigen Geschwister im Rahmen der einlässlichen Bundes-
anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nochmals im Detail zu
ihren Asylgründen vernommen. Anlässlich der Befragungen zur Person
und der Bundesanhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen folgendes geltend:
A.b Sein Vater sei Polizist gewesen. Er, der Beschwerdeführer, könne je-
doch nicht viel über dessen Arbeit berichten, da der Vater nur sehr selten
davon erzählt habe. Soweit er orientiert sei, habe sein Vater im Dorf
G._______ als Revierpolizist gearbeitet und alles getan, was man in dieser
Funktion so machen müsse. Wie lange sein Vater diese Arbeit ausgeübt
habe und ob er zuvor eine andere Stelle gehabt habe, wisse er aber nicht.
Auch sei ihm nicht bekannt, ob der Vater in G._______ oder in H._______
stationiert gewesen sei. Genauso wenig könne er Auskunft über den Rang
seines Vaters oder über den Namen des Vorgesetzten seines Vaters ge-
ben. Auch über dessen Arbeitskollegen wisse er nichts, habe sein Vater
doch nie von diesen erzählt.
Anfang August 2015 sei seinem Vater – aus Gründen, die dem Beschwer-
deführer unbekannt seien – bei der Arbeit gekündigt worden, weshalb er
schriftlich Anzeige bei seinem Arbeitgeber erstattet und sich nach den
Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Seines Wissens habe er da-
rauf aber keine Antwort erhalten.
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Am 10. Oktober respektive November 2015 sei er mit seiner Schwester,
D._______, zu seinen Grosseltern mütterlicherseits gefahren, um diese zu
besuchen. Nach Angaben seiner Mutter seien in der Nacht vom 14. auf den
15. Oktober respektive November 2015 maskierte, uniformierte Leute in
ihre Wohnung in B._______ eingedrungen und hätten seinen Vater ent-
führt. Weshalb und von wem sein Vater mitgenommen worden sei, sei ihm
nicht bekannt. Offenbar habe er aber etwas gewusst, das ihm zum Ver-
hängnis geworden sei, habe er ihm, dem Beschwerdeführer, doch einmal
gesagt, dass die Zeit kommen werde, wo ihm alles klar werden würde.
[Im Oktober] respektive November 2015 habe seine Mutter eine Vermiss-
tenanzeige betreffend seinen Vater bei der Polizei eingereicht. Danach sei
sie zwei oder drei Mal telefonisch kontaktiert und damit bedroht worden,
man werde sie und ihre Familie ebenfalls entführen, wenn sie diese An-
zeige nicht zurückziehe. Wer diese Anrufer gewesen seien, wisse er nicht.
Am 1. Januar 2016 hätten er, seine Mutter und seine drei Geschwister
B._______ schliesslich mit dem Taxi verlassen und seien am 2. Ja-
nuar 2016 in C._______ angekommen, wo sie bis zu ihrem Abflug am
8. Januar 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die ältere Schwester des
Beschwerdeführers, welche verheiratet sei, sowie mehrere Tanten und On-
kel mütterlicher- und väterlicherseits lebten nach wie vor in Tschetsche-
nien.
A.c Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand die Grenzpolizei des Flugha-
fens (…) die zerstörten Reisepässe des Beschwerdeführers, seiner Mutter
und seiner mitreisenden Geschwister. So sei jeweils nur noch die Perso-
nalienseite vorhanden, während der Einband und sämtliche Inhaltsseiten
entfernt und entsorgt worden seien. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspo-
lizei (…) befand die Reisepässe daher als gesamthaft verfälscht. Die Per-
sonalienseiten enthielten demgegenüber keine Fälschungsmerkmale.
Ihnen ist zu entnehmen, dass alle Reisepässe zwischen dem 7. und dem
19. Oktober 2015 ausgestellt wurden (Beschwerdeführer: […] Oktober
2015; Mutter des Beschwerdeführers: […] Oktober 2015; I._______: […]
Oktober 2015; F._______: […] Oktober 2015; D._______: […] Oktober
2015). Danach befragt, ob er lediglich die Personalienseite seines Reise-
passes mitführe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht
wisse, wo der Rest dieses Dokumentes sei. Er glaube, seine Mutter habe
den Pass zerrissen, weil sie nicht in die Heimat zurückkehren dürften. Wes-
halb die Reisepässe vor respektive nur kurz nach dem fluchtauslösenden
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Ereignis ausgestellt worden waren, könne er nicht erklären, da er nicht
wisse, wie das Ganze abgelaufen sei.
Weiter legten der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter und seine mit-
reisenden Geschwister – mit Ausnahme seines jüngsten Bruders,
I._______, für den eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht wurde –
Kopien ihrer russischen Inlandspässe ins Recht. Der Beschwerdeführer
gab anlässlich der Kurzbefragung an, dass es sein könne, dass sich das
Original dieses Dokumentes noch zu Hause befinde.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 traf bei der Polizei am Flughafen (…) eine
elektronische Kopie einer Anzeige der Tante des Beschwerdeführers an die
Staatsanwaltschaft H._______ vom 19. Januar 2015 ein. Dieser ist im We-
sentlichen zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der
Nacht auf den 15. Oktober 2015 entführt worden sei, die Mutter des Be-
schwerdeführers von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei,
nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft von B._______ wegen der Entfüh-
rung ihres Mannes Anzeige erstattet habe, und die anzeigeerstattende
Tante von unbekannten Leuten über den Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers und seiner Familie befragt und bedroht worden sei. Mit demselben
E-Mail wurde ferner eine elektronische Kopie einer Bescheinigung des An-
waltskollegiums H._______ vom 19. Januar 2015 eingereicht. Diesem Do-
kument ist zu entnehmen, dass dieselbe Tante des Beschwerdeführers bei
der genannten Organisation aus denselben Gründen wie bei der Staatsan-
waltschaft Anzeige erstattet hat.
Am 20. Januar 2016 traf schliesslich ein E-Mail einer in der Schweiz leben-
den Verwandten des Beschwerdeführers ein, in welchem diese darum er-
sucht, ihre Koordinaten an die Familie des Beschwerdeführers weiterzulei-
ten, damit diese mit ihr in Kontakt treten können.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens (…) weg.
Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den
Wegeweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2016 liess der
Beschwerdeführer gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, zumindest sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter
sei er wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner liess er beantragen,
es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien sein Ver-
fahren und die Verfahren seiner Mutter respektive seines jüngsten Bruders
und seiner mitreisenden volljährigen Geschwister, F._______ und
D._______, zu vereinigen. Schliesslich liess er darum ersuchen, dass auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unent-
geltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei.
Der Beschwerde wurden die Kopien der Personalienseite des Reisepasses
und des Inlandpasses des Beschwerdeführers beigelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht sei und ihr mithin
aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers liessen ebenfalls
am 3. Februar 2016 gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 28. Ja-
nuar 2016 Beschwerde erheben. Die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts in ihren Verfahren ergehen gleichzeitig mit dem vorliegenden Ent-
scheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer we-
der über die Arbeit seines Vaters, noch über dessen Entführung, die
Gründe seiner Verfolgung und die Drohungen gegenüber seiner Mutter
stichhaltige und detailliert Angaben habe machen können. So habe er we-
der den Anfang der Polizeikarriere, noch den Rang seines Vaters bei der
Polizei nennen können. Ferner kenne er auch den Namen des Vorgesetz-
ten nicht und könne nichts über die Arbeitskollegen des Vaters berichten.
Schliesslich habe er auch keine Ahnung, welchen Aufgaben sein Vater bei
der Polizei nachgegangen sei. Die einzige Auskunft, die er zu diesem
Thema habe geben können, sei der Arbeitsort seines Vaters gewesen. Es
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könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer über Jahre hin-
weg mit seinem Vater zusammengelebt habe, ohne in der Lage zu sein,
über irgendwelche Informationen bezüglich dessen Arbeit zu verfügen.
Seine substanzlosen Antworten erweckten vielmehr den Eindruck, dass die
geschilderte Polizeiarbeit seines Vaters erfunden sei. Auch die Aussagen
des Beschwerdeführers zur Entführung seines Vaters seien detailarm und
widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung –
anders als seine Mutter – angegeben, dass sein Vater am 15. Novem-
ber 2015 entführt worden sei. Seine diesbezügliche Erklärung, er stehe un-
ter Stress, weshalb er den Monat verwechselt habe, vermöge nicht zu
überzeugen. Ferner habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu
machen können, wer seinen Vater warum und wie entführt habe. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass eine von den Ereignissen derart stark be-
troffene Person über einen entsprechenden Vorfall nichts berichten könne.
Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Moment der Ent-
führung nicht in der Wohnung in B._______ gewesen sei, dürfe doch an-
genommen werden, dass er sich so lange bei seiner Mutter und seinem
Bruder, F._______, nach den Geschehnissen erkundigt hätte, bis diese
ihm eine Antwort über das Schicksal des entführten Vaters gegeben hätten.
So erstaune es allgemein, dass der Beschwerdeführer all die gravierenden
Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatland kaum mit seinen Ange-
hörigen besprochen haben wolle. Dies passe nicht zum Bild einer verfolg-
ten und zur Flucht gezwungenen Familie. Schliesslich sei der Beschwer-
deführer auch nicht in der Lage gewesen, überzeugend über die telefoni-
schen Drohungen infolge der von der Mutter bei der Polizei aufgegebenen
Vermisstenanzeige Auskunft zu geben. So habe er weder über das genaue
Datum noch über die Anzahl der Drohanrufe Bescheid gewusst. Ob seine
Mutter nach den Drohanrufen die SIM-Karte ausgewechselt habe, entziehe
sich ebenfalls seiner Kenntnis.
Auch widerspreche die Version der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
mehrmals dem Bericht seiner Mutter. So habe er zum Beispiel ausgesagt,
dass sie von B._______ mit zwei Taxis nach C._______ gefahren seien
und dass die Fahrt weniger als 24 Stunden gedauert habe, während seine
Mutter zu Protokoll gegeben habe, dass nur ein Taxi sie und die Familie
nach C._______ gebracht und dass die Fahrt zwei Tage gedauert habe.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seit den fluchtauslösen-
den Ereignissen vergesslich und müsse ständig an seinen Vater denken,
seien zudem als Schutzbehauptungen zu werten. So seien in den Akten
keinerlei medizinische Belege oder andere Indizien vorhanden, die auf eine
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besondere Vergesslichkeit hindeuten würden. Der angeblich stressbe-
dingte Hautausschlag sei am Flughafen (…) medizinisch behandelt wor-
den. Seinem Dossier seien jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass sein Hautproblem in Verbindung mit seinen Asylvorbringen stehe.
Schliesslich vermöchten auch die nachgereichten Dokumente, die Anzeige
und die Bescheinigung der Tante des Beschwerdeführers vom 19. Ja-
nuar 2015 nichts an der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zu
ändern. So handle es sich bei der Anzeige nicht um eine eigentliche An-
zeige, sondern vielmehr um die Wiedergabe eigener Ausführungen. Über-
dies lägen die Dokumente ohnehin lediglich in Kopie vor, weshalb Manipu-
lationen nicht auszuschliessen seien und ihnen mithin ein geringer Beweis-
wert zukomme.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus,
dass aufgrund der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass sich die Sicherheitslage in
Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbes-
sert habe. So herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vor.
Auch die Menschenrechtslage habe sich verbessert. Wahllose Personen-
kontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder tschetsche-
nische Sicherheitskräfte kämen nicht mehr vor. Zurückgegangen seien vor
allem auch die Entführungsfälle. Nach Einschätzung der UNO und des In-
ternationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in
Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Ebenso sei die medizi-
nische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet. Im vorliegen-
den Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, sei der Beschwerdeführer doch jung, grund-
sätzlich gesund und arbeitsfähig. Auch verfüge er in seinem Heimatland
über ein intaktes Beziehungsnetz, Arbeitserfahrung als [Koch], sowie über
eine gesicherte Wohnsituation.
4.2
4.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde einleitend ausgeführt, dass die Asyl-
gründe des Beschwerdeführers eng mit jenen seiner Mutter zusammenhin-
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gen. Weiter sei zu erwähnen, dass er nicht immer mit der Familie zusam-
mengelebt, sondern sich öfters im Dorf aufgehalten habe. Dem Vorhalt des
SEM, er habe zur Arbeit seines Vaters nur dürftige Angaben machen kön-
nen, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch jung sei und
sich nicht gross mit der Arbeit seines Vaters beschäftigt habe. Er habe ge-
wusst, dass er Polizist sei. Aber was dieser genau gearbeitet habe, habe
ihn nicht interessiert. Ferner habe der Vater – wie bereits im Rahmen der
Beschwerdeeingabe der Mutter ausgeführt – nicht gewollt, dass seine Fa-
milie zu viel über seine Arbeit wisse. Bezüglich des Arguments des SEM,
der Beschwerdeführer habe zur Entführung seines Vaters keine Angaben
machen können, sei zu erwähnen, dass er bei diesem Vorfall nicht dabei
gewesen sei und somit nichts darüber wissen könne. Als Familienmitglied
sei er aber derselben Gefahr ausgesetzt wie seine Mutter und seine Ge-
schwister.
4.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde mit
Verweis auf die Beschwerdeeingabe der Mutter des Weiteren ausgeführt,
dass gemäss dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Nordkaukasusregion weiter
angespannt sei. Bei Operationen von Sicherheitskräften unter anderem in
Tschetschenien sei es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen
wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und andere Misshandlungen, Ver-
schwindenlassen und aussergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. Über
Menschenrechtsverletzungen zu berichten, sei schwierig und gefährlich.
Nach dem Menschenrechtszentrum "Memorial" seien in Tschetschenien
zwischen Oktober und Dezember 2015 zudem mindestens 24 Personen
gekidnappt worden. Diese Berichte belegten die Schilderungen des Be-
schwerdeführers betreffend die Entführung seines Vaters. Nach Berichten
von "Memorial" wollten viele das Verschwinden ihrer Familienangehörigen
nicht öffentlich machen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine An-
zeige erstattet, weshalb es für ihn und seine Familie in ihrem Heimatstaat
gefährlich geworden sei und sie diesen hätten verlassen müssen. Der
Wegweisungsvollzug sei auch deshalb unzumutbar, weil sich der Be-
schwerdeführer und seine Familie psychisch in einer schwierigen Situation
befänden. Dies werde vom Schweizerischen Roten Kreuz bestätigt.
4.2.3 Zusammen mit der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers
wurde eine Kopie eines Briefes seines Onkels mütterlicherseits vom
1. Februar 2016 eingereicht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen,
dass dieser Onkel im August 2015 Augenzeuge einer Festnahme des Va-
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Seite 10
ters des Beschwerdeführers durch bewaffnete und maskierte Leute in Tarn-
anzügen geworden sei. Nach drei Tagen – der Onkel habe in dieser Zeit
über Nachforschungen bei Bekannten nicht herausfinden können, wohin
der Vater gebracht worden sei – sei der Vater des Beschwerdeführers wie-
der freigelassen worden und habe den Onkel um Hilfe gebeten. Er sei in
sehr schlechtem Zustand gewesen, habe kaum auf den Beinen stehen
können und habe berichtet, dass er gefoltert worden sei. Der Onkel habe
ihn schliesslich zu sich nach Hause genommen und gepflegt. Dort habe ihn
der Vater über die Gründe seiner Mitnahme und Folter aufgeklärt. Er habe
ihm mitgeteilt, dass er geholfen habe, Rebellen Dokumente auszustellen.
In Haft sei von ihm unter Folter verlangt worden, dass er eine vollständige
Liste derjenigen Rebellen abgebe, denen er Dokumente gemacht habe. Er
sei unter dem Vorwand aus der Haft entlassen worden, dass er diese Liste
an einem Ort habe und dass niemand ausser ihm diese finden würde. In
dieser desolaten Situation habe er den Onkel des Beschwerdeführers ge-
beten, ihm zu helfen, über seine Bekannten Auslandspässe für ihn und
seine Familie auszustellen, damit sie das Heimatland verlassen könnten.
Der Onkel habe dies dann in die Wege geleitet, habe der Mutter des Be-
schwerdeführers und ihrer Familie aus Sicherheitsgründen aber nichts von
dieser ganzen Geschichte erzählt. Im Grunde wüssten die Mutter des Be-
schwerdeführers und ihre Kinder noch heute weder über die erste Entfüh-
rung, noch über die Folter Bescheid. Während der dreitätigen Haft habe
die Mutter geglaubt, der Vater sei bei der Arbeit. Die einzige, die der Onkel
des Beschwerdeführers in die Angelegenheit eingeweiht habe, sei eine
Tante mütterlicherseits, J._______, gewesen. Am 15. Oktober 2015 sei der
Vater dann erneut entführt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers
habe deswegen [im Oktober] 2015 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei
erstattet. Daraufhin habe sie Drohanrufe erhalten und sei zum Rückzug der
Anzeige aufgefordert worden. Der Onkel des Beschwerdeführers und
seine Tante J._______ seien dann in die Wohnung der Eltern des Be-
schwerdeführers in B._______ gereist, wo sie von Nachbarn erfahren hät-
ten, dass Armeeangehörige dorthin gekommen seien und zur Mutter des
Beschwerdeführers und deren Kindern Fragen gestellt hätten. Danach hät-
ten sich der Onkel und die Tante J._______ entschieden, den Beschwer-
deführer und seine Angehörigen nach C._______ zu bringen, damit diese
ausreisen könnten. Die Pässe der Familienmitglieder habe der Onkel
glücklicherweise bei sich gehabt.
Ferner wurde zusammen mit der Rechtsmitteleingabe der Mutter des Be-
schwerdeführers ein E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes ans SEM
ins Recht gelegt, dem zu entnehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer
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Seite 11
und seinen Angehörigen gemäss Beobachtung der Organisation sehr
schlecht gehe, die Mutter des Beschwerdeführers während den Beratun-
gen ständig weine und der Beschwerdeführer und seine volljährigen Ge-
schwister apathisch wirkten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe drin-
gend um ärztliche Unterstützung gebeten, da sie sich nicht um ihre Kinder
kümmern möge. Sie habe grosse Angst, dass sie sich etwas antun würde.
5.
In Würdigung aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.1 So ist dem SEM beizupflichten, dass es unplausibel erscheint, dass der
Beschwerdeführer sowie seine volljährigen Geschwister und auch seine
Mutter über den Inhalt der Arbeit ihres Vaters respektive Ehemannes kaum
etwas wissen. Dass der Vater respektive Ehemann den Beschwerdeführer,
seine Geschwister und seine Mutter nicht von vorneherein über seine be-
haupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert haben will, ist nicht aus-
zuschliessen. Dass er aber während den mehr als zehn Jahren, in denen
er nach Angaben der Mutter des Beschwerdeführers bei der Polizei gear-
beitet haben soll, zu Hause nie etwas über seine ansonsten nicht hochver-
trauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers
das Einholen von Unterlagen zwecks Ausstellung und Verlängerung von
Inlandspässen) oder über sein Arbeitsumfeld berichtet haben soll, so dass
der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte
und sein Bruder F._______ vermutete, dass der Vater Verbrecher jage,
während die Mutter von administrativen Arbeiten sprach, erscheint abwe-
gig und überzeugt auch mit Blick auf das Argument, er habe seine Familie
dadurch schützen wollen, nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie
von ihm auf Beschwerdeebene vorgebracht, nicht immer mit der Familie
zusammengelebt hat, ist doch davon auszugehen, dass er als erwachse-
ner Mann mehr vom Beruf seines Vaters mitbekommen hätte, als er an-
lässlich seiner Befragungen preisgab. Vor dem Hintergrund dieser Überle-
gungen entsteht, wie vom SEM zu Recht angeführt, vielmehr der Eindruck,
der Beruf des Vaters respektive Ehemannes sei erfunden. Daran ändert
auch nichts, dass der Beschwerdeführer sowie seine volljährigen Ge-
schwister und seine Mutter Angaben über den Karriereverlauf respektive
den Arbeitsort des Vaters beziehungsweise Ehemannes machen konnten,
sind doch auch ihre diesbezüglichen Ausführungen wenig detailliert und
ersetzen plausible Schilderungen betreffend den Inhalt der Arbeit des Va-
ters respektive Ehemannes beziehungsweise dessen Arbeitsumfeld nicht.
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Seite 12
5.2 Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerde-
führer und seine volljährigen Geschwister sowie seine Mutter, auch nach-
dem sie in C._______ ins Flugzeug gestiegen sind, noch derart wenig über
die Gründe der Entführung ihres Vaters respektive Ehemannes wussten,
machte der Onkel des Beschwerdeführers in seinem mit der Beschwerde
der Mutter eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2016 doch geltend,
dass er – und sogar seine Schwester J._______ – bereits seit geraumer
Zeit über die Probleme des Vaters respektive Ehemannes informiert gewe-
sen sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der On-
kel den Beschwerdeführer, seine volljährigen Geschwister oder zumindest
seine Mutter spätestens auf der Reise nach oder während des mehrtägi-
gen Aufenthaltes in C._______ – und nicht erst nach Ergehen des erstin-
stanzlichen Asylentscheids mittels Brief an die Schweizerischen Behörden
– über die genauen Gründe ihrer Flucht und mithin über die Probleme ihres
Vaters respektive Ehemannes orientiert hätte. Des Weiteren ist auch nicht
verständlich, wie der Beschwerdeführer und seine Geschwister, insbeson-
dere aber seine Mutter nicht gemerkt haben sollen, dass ihr Vater respek-
tive Ehemann im August 2015 derart malträtiert wurde, dass er – nach An-
gaben des Onkels des Beschwerdeführers in seinem Brief – kaum mehr
auf eigenen Beinen habe stehen können. So sind ihren Befragungsproto-
kollen weder entsprechende Vermutungen, noch Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass der Vater respektive Ehemann Anfang August 2015 länger
nicht nach Hause gekommen war. Stattdessen sagten alle ohne jeglichen
Vorbehalt aus, dem Vater beziehungsweise Ehemann sei Anfang August
2015 gekündigt worden, weshalb er sich dagegen gewehrt habe. Eine sol-
che Einsprache gegen seine Entlassung macht aber vor dem Hintergrund
des Vorbringens des Onkels des Beschwerdeführers in seinem Brief kei-
nerlei Sinn, hätte sich der Vater respektive Ehemann doch kaum gegen
eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt, wenn sein
Arbeitgeber tatsächlich herausgefunden hätte, dass er unberechtigt Pässe
an Staatsfeinde ausgestellt hatte.
5.3 Überdies erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Personen, welche
den Vater – gemäss Brief des Onkels des Beschwerdeführers – im August
2015 entführt haben sollen, diesen nach dreitägiger Haft und Folter unbe-
aufsichtigt freiliessen, damit er eine Liste mit Namen von Rebellen besor-
gen könne, die er auch in Begleitung eines der Entführer hätte holen kön-
nen, und dabei das nicht unerhebliche Risiko eingingen, dass er die Flucht
ergreift. So widerspricht es denn auch jeglicher Logik, dass der Vater –
wenn den Schilderungen des Onkels in seinem Brief Glauben geschenkt
würde und er im August 2015 tatsächlich freigekommen wäre – sich von
E-690/2016
Seite 13
August bis Oktober 2015 in seiner Wohnung in B._______ (nach Angaben
der Mutter des Beschwerdeführers die Meldeadresse der Familie) aufge-
halten haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er
die Liste mit den Namen von Rebellen nicht herausgeben wollte oder
konnte, sofort nach seiner Freilassung mit seiner Familie geflohen oder un-
tergetaucht wäre. In jedem Fall erscheint es aber nicht plausibel, dass dem
Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sowie seiner Mutter im Okto-
ber 2015 noch Reisepässe ausgestellt worden wären, wenn deren Vater
respektive Ehemann die Liste mit den Namen der Rebellen nicht an dessen
Entführer ausgehändigt hätte. So ist angesichts des Zwecks der Fest-
nahme des Vaters im August 2015 – eine Liste mit Namen von Rebellen zu
erhalten, denen er in seiner Funktion als Polizist Dokumente ausgestellt
haben soll – davon auszugehen, dass hinter der ersten Entführung staatli-
che Akteure gestanden haben müssten. Selbst wenn der Vater seinen Ent-
führern von August 2015 die gewünschte Liste mit den Namen der Rebel-
len ausgehändigt hätte, was sich dem Schreiben des Onkels des Be-
schwerdeführers nicht entnehmen lässt, hätte er sich – aus Angst vor der
Rache der Rebellen respektive weiterer Massnahmen seitens staatlicher
Akteure – wohl kaum in seiner Wohnung in B._______ aufgehalten, son-
dern wäre mit seiner Familie ebenfalls untergetaucht, bis der Onkel des
Beschwerdeführers die Reisepässe verfügbar gemacht hätte. Die An-
nahme, dass für die zweite Entführung im Oktober 2015 auch der Staat
verantwortlich gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner Mutter kurze Zeit
davor beziehungsweise danach Reisepässe ausgestellt wurden, aber
ebenfalls unplausibel. Folglich kommt einzig in Frage, dass für die zweite
Entführung die Rebellen verantwortlich waren. Unter diesen Umständen
wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine An-
gehörigen – welche eigenen Angaben zufolge in (…) Verwandte haben –
innerhalb der Russischen Föderation über eine zumutbare Fluchtalterna-
tive verfügen (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
17 E. 8.3.3 sowie Urteil des BVGer D-7054/2014 und D-7056/2014 vom
22. April 2015 E. 5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
5.4 Selbst wenn den Ausführungen des Onkels des Beschwerdeführers so-
wie seiner Ahnungslosigkeit und der Ahnungslosigkeit seiner Geschwister
und Mutter Glauben geschenkt würde und sich bereits im August 2015 ein
fluchtauslösendes Ereignis zugetragen hat – was eine Ausstellung der Rei-
sepässe vor der zweiten Entführung im Oktober 2015 erklären würde – ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, seine Mutter und
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seine Geschwister ihre Reisepässe zerstört haben. Zusammen mit den un-
gereimten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner volljährigen Ge-
schwister sowie seiner Mutter betreffend die Reise von B._______ nach
C._______, erweckt dies den Verdacht, dass der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen etwas zu verbergen haben. Dies wiederum erhärtet die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen.
5.5 Ohnehin vermochten insbesondere die bei der Entführung anwesen-
den Familienangehörigen, der Bruder F._______ und die Mutter, die Ereig-
nisse seit dem 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft zu schil-
dern. So ist dem SEM mit Verweis auf seine Verfügungen betreffend den
Beschwerdeführer und seine Angehörigen zuzustimmen, dass diese sich
zu den Ereignissen vom 14. respektive 15. Oktober 2015 wiederholt wider-
sprochen haben. Ihre dazu auf Nachfrage hin vorgebrachten Erklärungen
vermögen diese Widersprüche nicht auszuräumen. Vielmehr erwecken sie
den Eindruck, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten sich
zwischen den Kurzbefragungen und den einlässlichen Anhörungen über
ihre jeweiligen Aussagen abgesprochen. Dies wiederum deutet darauf hin,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
nicht selbst erlebt, sondern erfunden sind. Besonders auffällig erscheint
dies bezüglich den Angaben zum Ort, an dem der Bruder F._______ die
Mutter nach der Entführung gefunden habe. Während die Mutter bei ihrer
eingehenden Anhörung F._______s Version anlässlich dessen Kurzbefra-
gung zu Protokoll gab, passte F._______ seine Aussage anlässlich der ein-
gehenden Anhörung an jene an, welche seine Mutter bei ihrer Kurzbefra-
gung vorgetragen hatte. Dass die Mutter – wie von F._______ vorgetragen
– bei der eingehenden Anhörung aus Angst seine Version zu Protokoll ge-
geben habe, überzeugt mit Blick darauf, dass beide beim geschilderten
Vorfall anwesend gewesen sein wollen, nicht. Ferner führte die Mutter an-
lässlich ihrer Kurzbefragung an, F._______ habe ihren Bruder angerufen,
nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten. F._______ trug anläss-
lich seiner Kurzbefragung demgegenüber vor, seine Mutter habe ihren Bru-
der nach der Entführung telefonisch kontaktiert. Die auf Nachfrage hin vor-
gebrachte Erklärung, F._______ und seine Mutter hätten sich erst in der
Schweiz – Monate nach dem Ereignis – darüber unterhalten, wer den Bru-
der respektive Onkel angerufen habe, woraufhin sich die Mutter telefonisch
von ihrem Bruder habe bestätigen lassen, dass sie ihn angerufen habe,
überzeugt nicht. So wäre doch gerade infolge der Abwesenheit des Be-
schwerdeführers und seiner Schwester, D._______, anlässlich der Entfüh-
rung des Vaters zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, seine
Geschwister und seine Mutter den Hergang dieses Vorfalls bereits vor ihrer
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Ausreise diskutiert hätten. Schliesslich gab D._______ anlässlich ihrer
Kurzbefragung zu Protokoll, dass F._______ und die Mutter noch am 15.
Oktober 2015 ins Dorf der Grosseltern, wo sie und der Beschwerdeführer
sich zu dieser Zeit aufgehalten hätten, gekommen seien und die Familie
noch am gleichen Tag zur Tante K._______ nach B._______ gefahren sei,
von wo aus sie in der Folge bei verschiedenen Verwandten untergekom-
men seien. Im Widerspruch dazu gab die Mutter zu Protokoll, sie und
F._______ seien am 15. Oktober 2015 von ihrer Wohnung aus zu ihrer
Schwester K._______ gefahren. Am nächsten Tag seien sie dann zuerst
ins Dorf ihrer Eltern und anschliessend zu Verwandten ihres Vaters gefah-
ren. Angesichts dieser und der in den angefochtenen Verfügungen zusätz-
lich erwähnten Ungereimtheiten, erscheint der Vorfall vom 14. respektive
15. Oktober 2015 nicht glaubhaft.
Auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, anläss-
lich der Entführung des Vaters vom 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht
anwesend war und somit, wie auf Beschwerdeebene vorgetragen, keine
Angaben zu diesem Vorfall machen kann, sind die diesbezüglichen Aussa-
gen seiner Familienmitglieder für die Beurteilung seines Asylgesuchs
massgeblich, da der Beschwerdeführer sein Gesuch im Wesentlichen mit
dem Ereignis vom 14. respektive 15. Oktober 2015 begründet.
5.6 Schliesslich erscheint es auch unglaubhaft, dass lediglich der Be-
schwerdeführer, seine mitreisenden Geschwister und seine Mutter von
Verfolgung bedroht sind, während sein Onkel, der bei der ersten Verhaf-
tung des Vaters im August 2015 gar dabei gewesen sein will, sowie die
anderen Angehörigen mütterlicher- und väterlicherseits unbehelligt in
Tschetschenien weiterleben können. In diesem Zusammenhang ist auch
nicht nachvollziehbar, wieso die Tante des Beschwerdeführers nochmals
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, nachdem die Anzeige der
Mutter des Beschwerdeführers angeblich mit Drohungen gegen Leib und
Leben verbunden war.
5.7 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die in den angefochtenen
Verfügungen des Beschwerdeführers, seiner Geschwister und seiner Mut-
ter darüber hinaus angeführten Ungereimtheiten unter anderem betreffend
deren Biographie (Arbeitstätigkeit und Schulbildung), ging das SEM zutref-
fenderweise von der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aus und hat
ihre Asylgesuche mithin zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch das Vor-
bringen, es gehe dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner
Mutter psychisch sehr schlecht, wie auch das Schweizerische Rote Kreuz
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bestätigt habe, weshalb sie sich widersprüchlich geäussert hätten, nichts.
So wurden keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, die konkrete psychi-
sche Einschränkungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
mit Einfluss auf deren Befragungsfähigkeit belegen würden. Die am Flug-
hafen unter anderem aufgrund der Appetitlosigkeit und Apathie des Be-
schwerdeführers und seiner Angehörigen durchgeführten Untersuchungen
weisen auch nicht auf entsprechende Beschwerden hin.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK
erfüllen.
7.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es – wie vorstehend dargelegt – nicht ge-
lungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwen-
dung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten. Daran
vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2015
auf Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
und von "Memorial" betreffend rechtswidrige Festnahmen und Verschwin-
denlassen nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer keine entspre-
chende Gefahr bezüglich seiner Person glaubhaft machen konnten.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. De-
zember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetsche-
nien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbe-
werber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat des Be-
schwerdeführers hat sich seither weiter beruhigt. Zwar ist die Bewegungs-
freiheit angesichts der hohen Präsenz von Sicherheitsbeamten in und um
Grosny eingeschränkt. Auch kommt es immer noch zu Gefechten mit Ext-
remisten. So verübten islamistische Rebellen am 4. Dezember 2014 einen
Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und an-
schliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere
Todesopfer gefordert hat. Seither wurde aber nicht mehr von Vorfällen ent-
sprechenden Ausmasses berichtet. So kann Tschetschenien derzeit denn
auch insgesamt – im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine
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grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um
politischen und ökonomischen Einfluss ringen – als relativ stabil bezeichnet
werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Krieg in den Köpfen, 7. Feb-
ruar 2014; NZZ, Diktatur im Kaukasus, Kadyrows unheimlicher Schatten,
4. April 2015; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3406/2015 vom 9. Juni 2015
E. 7.3.1 und D-7213/2013 vom 2. September 2014 E. 6.3.1).
Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich
indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen
nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechts-
verletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische
Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die
nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicher-
heitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-
Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen,
Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten
geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3).
Der Beschwerdeführer gehört indessen keiner dieser Kategorien an, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet
werden kann.
7.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
7.3.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, er habe infolge des Stresses im Zusammenhang mit seinem Asylge-
such einen Hautausschlag bekommen und sei vergesslich geworden. Fer-
ner ist den Akten zu entnehmen, dass er apathisch wirke. Es ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er angesichts dieser Be-
schwerden eine weitere Behandlung benötigen – in Tschetschenien, und
alternativ in anderen Teilen der Russischen Föderation, sowohl bezüglich
allfälliger somatischer als auch bezüglich möglicher psychischer Leiden
ausreichend medizinisch versorgt werden könnte, er auch tatsächlich Zu-
gang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und er diese
weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können (vgl. Urteil des BVGer
E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2, m.w.H.).
7.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Tschetsche-
nien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
So arbeitete er eigenen Angaben zufolge bis kurz vor seiner Ausreise als
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Koch in [einem Restaurant]. Davor arbeitete er in einem anderen Restau-
rant. Ferner verfügt die Mutter des Beschwerdeführers in B._______ über
eine Eigentumswohnung. Schliesslich hat der Beschwerdeführer in
B._______ und sowohl im Heimatdorf seiner Mutter, als auch im Heimat-
dorf seines Vaters mehrere nahe Verwandte, welche ihn bei Bedarf bei ei-
ner Rückkehr nach Tschetschenien unterstützen können.
7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer,
bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 49
VwVG standhält. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Da die Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, seiner volljährigen
Geschwister und seiner Mutter von vorneherein als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, abzuweisen. Der Antrag bezüglich der Vereinigung der
Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner volljährigen
Geschwister, D._______ und F._______, respektive mit dem Verfahren sei-
ner Mutter ist mit Verweis auf das Dokument A17/1 im N-Dossier (…) eben-
falls abzuweisen. Nachdem einer Verfahrensvereinigung abgesehen da-
von aber nichts entgegengestanden hätte, da die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers, seiner volljährigen Geschwister und seiner Mutter ein
und denselben Lebenssachverhalt betrafen, werden die Kosten für das
vorliegende Verfahren im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-692/2016)
verlegt. Es sind mithin im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung,
wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren des Beschwerdeführers mit
den Verfahren E-682/2016 (D._______), E-691/2016 (F._______) und
E-692/2016 (E._______) wird abgewiesen.
4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden im Verfahren E-692/2016
verlegt. Mithin sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer