Abtei lung V
E-6902/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6902/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 13. Juli 2001 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er
im Wesentlichen geltend, dass er und sein Vater wiederholt von den
Gendarmen zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden seien. Weil sie in
diesem Zusammenhang immer wieder festgenommen worden seien
und ihr Haus durchsucht worden sei, seien sie schliesslich nach
C._______ umgezogen. Während der Leistung des Militärdienstes sei
er schikaniert und zu 30 Tagen Arrest verurteilt worden. Nach dem
Militärdienst sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er gearbeitet
und Kameraden der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) unterstützt habe.
Seit dem Jahre 1993 sei er wiederholt verhaftet, festgehalten und
gefoltert worden. Dabei sei er unter anderem aufgefordert worden, den
Aufenthaltsort seines Bruders (...) anzugeben oder die Polizei bei ihren
Operationen zu begleiten. Er sei Sympathisant der Halkim Demokrasi
Partisi (HADEP) und für diese von 1995 bis 2001 tätig gewesen. Nach
seiner Ausreise aus der Türkei sei immer wieder nach ihm gefragt
worden. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass alle seine
Cousins Asylbewerber in Deutschland und einige von ihnen
anerkannte Flüchtlinge seien. Sein Bruder (...) sei – wie weitere
Verwandte auch – bei der PKK.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 wies die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie im
Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund widersprüchlicher sowie tatsachen- und erfahrungswidriger An-
gaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermöchten. Insbesondere widerspreche er sich in Bezug auf seinen
Bruder M. sowie den Verlust seines Reisepasses. Sodann finde der
Beschwerdeführer keine Erwähnung in den Akten der Cousins und
mache von diesen abweichende Verhaftungsdaten geltend. Weiter
müsse davon ausgegangen werden, dass er unter den geschilderten
Umständen nach seinen Verhaftungen nicht jeweils freigelassen, son-
dern dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.
Die im Zusammenhang mit seiner Ethnie geltend gemachten Be-
nachteiligungen (Festnahmen in den Jahren 1986 und 1987 sowie
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Schikanen im Militärdienst) seien nicht als hinreichend ernsthafte
Nachteile zu qualifizieren und deshalb asylrechtlich nicht relevant.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. März
2002 wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 27. Februar 2004 abgewiesen. In Ih-
rem Urteil bestätigte die ARK die vorinstanzlich festgestellte Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Den bis in das Jahr
1996 erlittenen Benachteiligungen sprach die ARK mangels ge-
nügender zeitlicher und sachlicher Kausalität die asylrechtliche
Relevanz ab. Weiter hielt die ARK fest, dass der Beschwerdeführer
selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass Verwandte von ihm
von den türkischen Behörden verfolgt und in der Schweiz als Flücht-
linge anerkannt worden seien, keine begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) habe. Eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ergebe
sich auch nicht aus seinen angeblichen Aktivitäten für die HADEP.
D.
Am 7. Mai 2004 kehrte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die
Türkei zurück.
E.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Hei-
matland am 10. August 2007 erneut und reiste am 13. August 2007 in
die Schweiz ein, wo er am 15. August 2007 ein zweites Asylgesuch
einreichte.
F.
Am 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ zu seinen Asylgründen befragt und am
19. September 2007 erfolgte eine direkte Anhörung durch das BFM.
Auf die Begründung des zweiten Asylgesuchs ist in den nachfolgenden
Erwägungen (vgl. dazu unten 6.1) einzugehen.
G.
Ein am 24. September 2007 vom BFM durchgeführter Fingerabdruck-
vergleich hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Deutsch-
land nicht in Erscheinung getreten sei.
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H.
Der Beschwerdeführer reichte mit undatierter Eingabe (Eingang BFM
24. September 2007) mehrere Adressen nach, welche er anlässlich
der Anhörung vom 19. September 2007 vergessen habe.
I.
Das BFM trat mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 – eröffnet am
11. Oktober 2007 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, das am 13. Juli 2001 eingeleitete Asylverfahren sei
seit dem 27. Februar 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Zudem
würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach Ab-
schluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2007 Beschwerde ein
gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung.
Auf sein Asylgesuch sei einzutreten, und es sei ihm der Flüchtlings-
status zuzubilligen. Es sei ihm zu gestatten, den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu gewähren.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
22. Oktober 2007 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Weiter wur-
de die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2007 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
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27. November 2007 die vorinstanzliche Vernehmlassung zukommen
und setzte ihm Frist zur Stellungnahme.
N.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
um Fristerstreckung bis zum 7. Januar 2007 (recte: 2008).
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2007 wies das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch ab und hielt fest, dass verspätete, als
ausschlaggebend erscheinende Parteivorbringen, trotz Verspätung
berücksichtigt werden könnten.
P.
Am 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel
(Auszüge aus dem Internet) im Zusammenhang mit der Demokratik
Toplum Partisi (DTP) zu den Akten.
Q.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2010 mit, dass er
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr durch seinen bis-
herigen Rechtsvertreter vertreten werde und dass künftige Korrespon-
denz an seine Privatadresse zuzustellen sei. Mit seiner Eingabe reich-
te er zudem weitere Beweismittel, darunter Schreiben seiner Nachbarn
und des Gemeindevorstehers im Heimatland (in Kopie) zu den Akten
und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem um Aus-
kunft, ob sich diese bereits bei den Akten befinden würden, zumal er
sie zur Einreichung seinem vormaligen Rechtsvertreter übergeben
habe.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2010 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass es
vom Mandatswiderruf Kenntnis genommen habe und dass sich die am
2. Juni 2010 eingereichten Beweismittel – mit einer Ausnahme – bis-
her weder im Original noch in Kopie in den Beschwerdeakten be-
funden hätten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt
einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechts-
begehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von
der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
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4.
4.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Hinweisen auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb
nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft eignen. Auf ein Asylgesuch ist daher nicht einzu-
treten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf ein
Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein
haltlos sind (vgl. zum Ganzen Entscheid des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4 S. 769 mit weiteren
Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hat, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur
Beurteilung stehende Asylgesuch ist demnach als neues Asylgesuch
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
6.
6.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Rückkehr
in die Türkei ständig unter Druck gewesen. Bereits bei seiner Einreise
habe man ihn zwei Tage lang festgehalten und zu seinem Ausland-
aufenthalt sowie zu seinem Bruder (...) befragt. Fünf Tage später habe
man seine Wohnung durchsucht. Seiner Familie sei Angst gemacht, er
sei zum Posten gebracht und acht Stunden lang festgehalten worden.
Erneut habe man ihn zu seinem Auslandaufenthalt befragt, dabei ge-
schlagen, beschimpft und bedroht. Sein altes Dossier sei hervorgeholt
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und er sei wiederum nach seinem Bruder (...) gefragt worden. Zudem
sei ihm der Vorwurf gemacht worden, im Irak gewesen zu sein. Auch
danach sei er nicht in Ruhe gelassen worden, so dass er mehrmals
seinen Wohnort habe wechseln und sein Geschäft als Schmied habe
aufgeben müssen. Seit Januar 2006 sei er Mitglied und Delegierter der
DTP gewesen und habe für diese im Mai 2006 am regionalen
Provinzkongress in B._______ teilgenommen. Nach diesem Kongress
seien "sie" nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht,
indessen nichts gefunden. Danach seien sie weitere Male gekommen,
so dass er die Wohnung wieder gewechselt habe. Am 11. März 2007
sei er – zusammen mit weiteren Personen – nach einer Pressemit-
teilung der DTP in B._______ von der Polizei festgenommen und ge-
schlagen worden. Nach der Bezahlung eines Lösegeldes sei er frei -
gelassen worden. Im Februar 2007 hätten drei Personen versucht, ihn
zur Ausspionierung der DTP anzuwerben. Als er im Juli 2007 für die
DTP bei den Wahlen mitgeholfen habe, sei er in der Nacht nach den
Wahlen zu Hause verhaftet und zur Sicherheitsdirektion gebracht
worden. Dort habe er den Polizisten wieder getroffen, dem er bereits
einmal Geld bezahlt habe, und habe diesen aufgefordert, ihm zu
helfen. Unter Zurückbehaltung seiner Identitätskarte, seines Führer-
scheins sowie der Einforderung eines Geldbetrages sei er entlassen
worden und habe am 10. August 2007 die Türkei verlassen. Bei einer
Rückkehr befürchte er, für lange Zeit inhaftiert oder gar getötet zu
werden. Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
ihm sein Vater gesagt habe, dass sie Jeziden seien, und er (der Be-
schwerdeführer) auch deswegen in der Türkei Probleme befürchte.
6.2 Das BFM stützte sich zur Begründung seines Nichteintretens-
entscheids auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dazu führte es in der an-
gefochtenen Verfügung aus, dass sich aus den Akten keine Hinweise
ergeben würden, wonach nach Abschluss des rechtskräftig ab-
geschlossenen ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Bereits im
ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer Probleme wegen
seines Bruders (...) geltend gemacht, welche indessen sowohl von der
Vorinstanz als auch von der ARK als unglaubhaft bezeichnet worden
seien. Schon deshalb bestünden ernsthafte Zweifel an seinen neuen
Vorbringen. Darüber hinaus mache er im zweiten Asylgesuch wider-
sprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen, zum Zeitpunkt der
letzten Festnahme, zur Häufigkeit der sonstigen Belästigungen durch
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die türkischen Behörden, zu den Kontakten zu seinem Bruder (...) und
zu seinem letzten Wohnort. In Anbetracht dieser Ausgangslage seien
die geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft. Das Gleiche gelte
auch für die angebliche Furcht vor Verfolgung. Soweit der Be-
schwerdeführer die Haltung der Behörden gegenüber der kurdischen
Minderheit kritisiere, wies das BFM darauf hin, dass bekannt sei, dass
Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und
Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei
handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder un-
zumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine
Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss ge-
festigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die
Situation der Kurden seit dem Jahre 2001 merklich verbessert habe.
Als nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnete die Vorinstanz
schliesslich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Yezide sei
und deshalb bei einer Rückkehr Probleme befürchte.
6.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den
Standpunkt, es sei als erstellt zu erachten, dass sein Bruder (...) der
Guerilla angehöre, die vom Norden des Iraks aus operiere. Dieser Um-
stand und das politische Engagement des Beschwerdeführers seit
seiner Rückkehr hätten dazu geführt, dass er von den Behörden ver-
folgt worden sei. Dies seien Tatsachen, die zur Zeit seiner Ausreise
aus der Schweiz im Jahre 2004 unmöglich hätten bekannt sein
können, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Die
Behauptung der Vorinstanz, wonach keine Hinweise auf Ereignisse
bestehen würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, sei unbegründet. Die Vorinstanz verkenne, dass es nicht
um die Vorbingen des Beschwerdeführers vor dem Jahre 2004,
sondern um jene zwischen 2004 und 2007 gehe. Mit ihrem Hinweis auf
einen angeblichen Widerspruch in Bezug auf seinen letzten Wohnsitz
nehme sie zu Unrecht eine Kleinigkeit zum Anlass, an seiner be-
gründeten Furcht vor Verfolgung zu zweifeln. Entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz könne zudem nicht von einer Verbesserung
der Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gesprochen
werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz zu Un-
recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten sei. Als Beweismittel
reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel aus der Neuen
Zürcher Zeitung (NZZ) vom 11. Oktober 2007 zu den Akten.
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6.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sie die
Prüfung in ihrem Entscheid vom 9. Oktober 2007 auf Ereignisse be-
schränkt habe, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme
nach seiner Rückkehr sowie die angeführte Furcht vor einer Ver-
folgung in Folge seiner angeblichen yezidischen Herkunft seien nach
einer summarischen materiellen Prüfung offenkundig nicht glaubhaft.
Die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Verfolgungshinweise sei
bereits auf den ersten Blick erkennbar. Zusammenfassend sei festzu-
halten, dass offensichtlich keine nach Abschluss des letzten Ver-
fahrens eingetretenen Ereignisse vorliegen würden, welche geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen
vorübergehenden Schutz relevant wären. Es seien keine Hinweise auf
eine relevante Verfolgung ersichtlich, die nicht zum Vornherein haltlos
seien.
6.5 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des zweiten Asyl-
gesuchs neue (im Sinne von nach seiner Rückkehr aus der Schweiz
eingetretene) Verfolgungsgründe geltend. Im Wesentlichen führte er
dazu aus, dass er nach seiner Wiedereinreise in die Türkei mehrmals
festgenommen und geschlagen worden sowie weiteren Be-
nachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, was er einerseits auf seinen
Bruder (...) und andererseits auf seine eigene politische Tätigkeit als
Mitglied beziehungsweise Delegierter der DTP zurückführt. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse stellen Ereig-
nisse dar, welche grundsätzlich geeignet sein könnten, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen.
Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt eine
summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraus-
setzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.). Dabei ist – wie oben unter 4.2 bereits
erwähnt – ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen (vgl. BVGE 2009/53 E. 4, 2008/57 E. 3.2).
6.6 In der angefochtenen Verfügung stellt sich das BFM auf den
Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. In der Entscheidbegründung listet das BFM mehrere Wider-
sprüche auf, welche in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu er-
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kennen seien. Dazu werden jeweils die entsprechenden Protokoll -
stellen zitiert beziehungsweise die einzelnen Aussagen des Be-
schwerdeführers wiederholt. Unbesehen der Frage des Zutreffens aller
vom BFM festgehaltenen Widersprüche, vermag das BFM in seinen
Erwägungen nicht zum Ausdruck zu bringen, inwiefern sich bereits im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuchs die Er-
kenntnis ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfülle. Die Verfügung enthält denn
auch keinen Hinweis – auch keinen sinngemässen – darauf, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den herabgesetzten, tiefen Be-
weismassanforderungen nicht zu genügen vermöchten, beziehungs-
weise dass dieser angewendet worden sei. Der vom BFM betriebene
Begründungsaufwand, der Umfang und die Detailliertheit der Er-
wägungen, die Anzahl der darin erwähnten Widersprüche und Stellen
in den Protokollen deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine vertieftere Prüfung
der Angaben unumgänglich war. Als unbehelflich beziehungsweise
Anpassung an einen in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. Oktober 2007 enthaltenen Hinweis sind die
Ausführungen in der Vernehmlassung zu qualifizieren, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers nach einer summarischen
materiellen Prüfung offenkundig nicht glaubhaft seien und die Un-
glaubhaftigkeit der entsprechenden Verfolgungsvorbringen bereits auf
den ersten Blick erkennbar sei. Die einlässliche Begründung in der
angefochtenen Verfügung impliziert vielmehr, dass das BFM nicht eine
summarische, sondern eine vollständige Prüfung im Bereich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorgenommen hat. Damit sprengt das
BFM indessen den tief anzusetzenden Rahmen, innerhalb dem eine
potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht ge-
geben erachtet werden könnte. Die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällt demnach
nicht in Betracht.
6.7 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines zweiten Asylgesuchs neu eigene politische Tätig-
keiten als Delegierter der DTP und eine Mitgliedschaft bei dieser
Partei sowie sich daraus ergebende behördliche Benachteiligungen
geltend machte. Wie bereits oben (vgl. E. 6.5) festgehalten wurde,
stellen diese Vorkommnisse Ereignisse dar, welche grundsätzlich ge-
eignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus der
angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass diese im Sachverhalt zwar
Seite 11
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erwähnt sind (vgl. dort S. 2 Ziff. 2), dass sie indessen weder in Bezug
auf ihre "Glaubhaftigkeit" noch auf ihre asylrechtliche Relevanz einer
erkennbaren rechtlichen (prima facie) Würdigung unterzogen worden
sind. Die Vorinstanz hätte sich diesbezüglich in der angefochtenen
Verfügung jedoch äussern müssen. Der Hinweis des BFM in seiner
Vernehmlassung, es habe die Prüfung in der Verfügung vom
9. Oktober 2007 auf Ereignisse beschränkt, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist als unbehelflich zu quali-
fizieren. Aufgrund der Akten ist diesbezüglich vielmehr von einer un-
vollständigen Prüfung der (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers
auszugehen.
6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
lassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Den
Akten sind keine Hinweise auf die Erfüllung eines anderen Nichteintre-
tenstatbestands durch den Beschwerdeführer zu entnehmen. Die Be-
schwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
9. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2007 ge-
währten unentgeltlichen Rechtspflege und dem Ausgang des Ver-
fahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im Beschwerde-
verfahren bis zum Widerruf des Mandats am 2. Juni 2010 vertreten.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Verlaufe des Ver-
fahrens keine Kostennote eingereicht; auf eine entsprechende Nach-
forderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand
zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung ist von Amtes wegen auf Fr. 1000.– (inklusive
Auslagen und MWSt) festzusetzen (Art. 14 VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2007 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung vom Fr. 1000.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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