Abtei lung V
E-6904/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren _______ alias Y._______, geboren
_______, Kamerun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6904/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. August 2007 über den Flughafen
Zürich-Kloten unter Verwendung eines kamerunischen Reisepasses,
lautend auf die Personalien Y._______, in die Schweiz einzureisen
versuchte,
dass sich das vorgelegte Dokument nach einer Prüfung durch die Kan-
tonspolizei Zürich vom 13. August 2007 als Fälschung erwies (Inhalts-
verfälschung und Bildauswechslung),
dass die Beschwerdeführerin zudem im Besitze eines kamerunischen
und eines schweizerischen Impfausweises war, je lautend auf die näm-
lichen Personalien,
dass sie am 14. August 2007 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylge-
such stellte und am 17. August 2007 von der Flughafenpolizei zu ihren
Reisemodalitäten angehört wurde,
dass ihr für die weitere Behandlung ihres Asylgesuches vom BFM am
28. August 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde,
dass sie am 4. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zu ihrer Person befragt wurde, und am 13. September
2007 eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor-
brachte, seit dem Unfalltod ihrer Eltern am 14. Febraur 1998 habe sie
bei einer Tante in Yaoundé gewohnt, die mit einem _______ verheiratet
sei,
dass sie seit ihrem dreizehnten Lebensjahr regelmässig von diesem
Mann vergewaltigt worden sei und er ihr gedroht habe, sie zu töten,
falls sie ihrer Tante davon erzählen sollte,
dass die Tante ihren Mann und sie während eines sexuellen Übergriffs
im Januar 2007 überrascht habe und der Mann ihre Tante entgegen
gegenteiliger Beteuerungen der Beschwerdeführerin davon habe über-
zeugen können, von der Beschwerdeführerin verführt worden zu sein,
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dass sie von ihrer Tante in der Folge aus dem Haus geworfen worden
sei und sich seither bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland auf der
Strasse habe durchschlagen müssen,
dass sie sich nicht an andere Verwandte habe wenden können, weil
sie aufgrund der Vorwürfe ihrer Tante von diesen verstossen worden
sei,
dass sie am 11. August 2007 zufällig einen ehemaligen Schulfreund
angetroffen und ihm von ihren Problemen berichtet habe,
dass ihr der Schulfreund mit Geld ausgeholfen und tags darauf Aus-
weispapiere gegeben habe, um die Ausreise aus ihrem Heimatland
über den Flughafen zu ermöglichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 - eröffnet am glei-
chen Tag - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin ver-
unmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich ei-
nen Geburtsschein besessen habe, da in Kamerun eine Identitätskarte
erst im Alter von 21 Jahren erhältlich sei, nicht zutreffe,
dass in Kamerun vielmehr spätestens ab dem 18. Altersjahr das Tra-
gen einer Identitätskarte obligatorisch sei und somit der tatsachenwid-
rige Erklärungsversuch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren
sei und impliziere, die Beschwerdeführerin würde den Schweizer Be-
hörden absichtlich ihre Ausweispapiere vorenthalten, um ihre Identität
zu verheimlichen sowie eine allfällige Rückkehr zu erschweren oder zu
verhindern,
dass auch die Angaben zur Ausreise unglaubhaft erscheinen würden
und daraus zu schliessen sei, die Reise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz habe aus anderen Motiven als den behaupteten Fluchtgrün-
den stattgefunden, da es im höchsten Masse realitätsfremd sei, wenn
sie behaupte, einen Tag vor ihrer Ausreise zufällig einen Schulfreund
getroffen zu haben, der sie - ohne dass sie über ihre bevorstehende
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Ausreise Kenntnis gehabt habe - zum Flughafen geschickt und ihr am
folgenden Tag einen Pass mit Schweizer Visum ausgehändigt habe,
dass vielmehr davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe
ihre Ausreise über längere Zeit vorbereitet und die Schweizer Behör-
den bei ihrer versuchten Einreise unter Verwendung gefälschter Rei-
sepapiere zu täuschen versucht,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Weiteren ausführte, die Vor-
bringen zu ihrem Asylgesuch seien in verschiedener Hinsicht nicht
glaubhaft,
dass es den Schilderungen über die angeblich erlittenen Vergewalti-
gungen durch ihren Onkel an spezifischen Realkennzeichen mangle,
dass die Aussagen, etwa zum geltend gemachten Ereignis vom Januar
2007, als die Tante Zeugin eines sexuellen Übergriffs durch ihren
Ehemann geworden sein soll, monoton und stereotyp ausgefallen
seien, denen individuelle Eigentümlichkeiten gänzlich fehlen würden,
dass auch die Ausführungen zum Kontext, insbesondere was ihr fami-
liäres Umfeld betreffe, in welchem sich die angeblichen Vergewaltigun-
gen ereignet haben sollen, höchst realitätsfremd seien, so etwa die
Behauptung, ausser zu ihrer Tante und zu ihrem Onkel zu niemandem
Kontakt gehabt zu haben, was in Hinblick auf die kulturellen Gepflo-
genheiten afrikanischer Länder kaum denkbar sei,
dass zudem wenig nachvollziehbar sei, wenn sie nicht zu wissen vor-
gebe, wo ihr Onkel gearbeitet habe, da anzunehmen sei, in einer Fa-
milie werde darüber gesprochen,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete und den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
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hebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt werden,
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen vorbringt, sie habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus ihrem
Heimatland hinter sich, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeiten
und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, und ausserdem wür-
den ihre geltend gemachten Gründe sehr wohl zu entschuldigen ver-
mögen, dass sie keine Papiere vorlegen könne,
dass sie im Weiteren rügt, es hätten zusätzliche Abklärungen in einem
ordentlichen Verfahren getroffen werden müssen,
dass ihre Schilderungen zur Vergewaltigung glaubwürdig ausgefallen
seien und nicht vergessen werden dürfe, dass sie sich schäme, alles
ungeschehen haben möchte und traumatisiert sei,
dass sie somit eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend mache,
die im Lichte von Art. 3 AsylG gewürdigt werden müsse,
dass aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen Gründe gegeben sei-
en, die auf einen unzulässigen Vollzug der Wegweisung schliessen
liessen,
dass ungeachtet der von ihr bestrittenen Voraussetzungen des Nicht-
eintretenstatbestandes die glaubhaften Vorbringen eine Rückführung
in den Heimatstaat auch unzumutbar machen würden,
dass schliesslich eine Rückführung in den Heimatstaat aufgrund der
fehlenden Papiere offensichtlich technisch nicht möglich wäre,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Rechtsmitteleingabe zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
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dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) in voller
Kognition zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet, und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe zu Unrecht nicht auf
entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren erkannt,
dass jedoch der vorinstanzlichen Argumentation zuzustimmen ist, wo-
nach nicht glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin hätte in Kamerun kei-
ne Identitätskarte erhältlich machen können, und sie in der Rechtsmit-
teleingabe keine stichhaltige Entgegnung vorzubringen vermag, son-
dern ohne Begründung pauschal daran festhält, sie habe im vorin-
stanzlichen Verfahren entschuldbare Gründe für das Fehlen rechtsge-
nüglicher Papiere angeführt,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr zu schliessen ist, die
Beschwerdeführerin sei nicht willens, ihre wahre Identität zu belegen,
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und sie die schweizerischen Behörden bei ihrem Einreiseversuch mit
einem verfälschten Reisepass zu täuschen versuchte,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zu stützen ist, wonach da-
von auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise länge-
re Zeit vorbereitet und somit Gelegenheit gehabt, ihre Identität bele-
gende Papiere in ihrem Heimatland zu besorgen und den schweizeri-
schen Behörden vorzulegen,
dass im Weiteren das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine äusserst be-
schwerliche Flucht hinter sich habe, die nicht ohne Heimlichkeiten und
nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, umso unverständlicher er-
scheint, als sie den am strengsten kontrollierten Weg durch die Sicher-
heitsvorkehren eines internationalen Flughafens und die bequemste
Reiseform des Fliegens wählt,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente ein-
zureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf-
grund ausweichender sowie realitätsfremder und zum Teil tatsachen-
widriger Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft erachtete,
dass das BFM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende summarische
materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat und
keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM hät-
te zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen,
weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist (BVGE
2007/8 E. 5.6.6),
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), zumal in der
Rechtsmitteleingabe einerseits lediglich der Sachverhalt kurz wieder-
holt wird, und andererseits die Beschwerderügen unsubstanziiert und
stereotyp ausgefallen sind, ohne auf die in der vorinstanzlichen Verfü-
gung enthaltenen Erwägungen konkret einzugehen,
dass daran die vom Gesetzgeber festgelegte und von der Beschwer-
deführerin als rechtsstaatlich bedenklich kurz gerügte Rechtsmittelfrist
von fünf Tagen nichts zu ändern vermag, da auch in Ausschöpfung
und Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage durch das Bundesverwal-
tungsgericht die vorinstanzliche Verfügung zu schützen ist,
dass aufgrund der mangelnden Substanziierung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu zentralen und entscheidwesentlichen Sachver-
haltsbereichen der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe
ihre Vorbringen nicht in der von ihr geschilderten Form erlebt,
dass nicht weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzugehen
ist, da sie keine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen bewirken
können,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung der Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen objektiver technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb
der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ ad
N_______ (vorab per Telefax)
- X._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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