B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6906/2014
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 20. August 2010 wurde
die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 4. Oktober
2010 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) durchgeführt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Hiergegen
reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
C.
Mit Urteil vom 11. Juli 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung der Vorinstanz
vom 21. Mai 2013 – soweit nicht in Rechtskraft erwachsen – auf und wies
die Sache an die Vorinstanz zurück.
D.
Am 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vom SEM ange-
hört (nachfolgend Drittbefragung). Der Beschwerdeführer machte anläss-
lich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Ethnie. 2010 sei er von Behörden verhaftet, geschla-
gen und eingeschüchtert worden. Bereits seit 2004 habe die Regierung
das Land seiner Familie enteignen wollen, was zu Konflikten geführt habe.
Er sei Sympathisant der Partei der Demokratischen Union (PYD), für die er
regelmässig Flugblätter verteilt habe. Auch müsse er in Syrien Militärdienst
leisten und sei exilpolitisch tätig gewesen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz erneut fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte den
Fortbestand der vorläufigen Aufnahme vom 21. Mai 2013.
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F.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage von Ausdrucken aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht
erneut Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Ok-
tober 2014 aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen,
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung
vom 22. Oktober 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
G.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Vorladung für den Militär-
dienst nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzun-
gen vor. Er rügt eine Gehörsverletzung (E. 4), behauptet eine Verletzung
der Pflicht zur vollständig richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (E. 5), bemängelt die Beweiswürdigung und bringt eine Bundes-
rechtsverletzung (E. 6-8) vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend
ohne nähere Begründung in einer weitschweifigen Eingabe getätigt. Soweit
sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen
konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen,
ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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4.2 Die Vorinstanz hat das Äusserungsrecht anlässlich der Drittbefragung
eingeräumt. Der Beschwerdeführer konnte zu den Ungereimtheiten im Zu-
sammenhang mit der freiwilligen Rückkehr seines Onkels nach Syrien Stel-
lung nehmen. In der angefochtenen Verfügung bezieht sich die Vorinstanz
nicht mehr auf den Onkel. Da der Beschwerdeführer volljährig ist und der
Onkel im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hat, war sie dazu
auch nicht verpflichtet. Entgegen der Beschwerde diente die Drittbefragung
nicht dazu, den Sachverhalt nochmals von Grund auf neu zu erstellen, son-
dern der Gewährung des Äusserungsrechts. Dieses wurde gewährt. Die
blosse Behauptung, die Anhörung sei äusserst oberflächlich, "schludrig"
erfolgt, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzutun. Gleiches gilt für
das Vorbringen, die Anhörung habe ohne Rückübersetzung lediglich 40 Mi-
nuten gedauert. Die Verfügung ist einlässlich begründet. Dass eine sach-
gerechte Anfechtung der Verfügung möglich war, zeigt die Beschwerde
selbst. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann
der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon des-
halb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen
Gunsten entschieden hat.
4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung in Form des Äusserungsrechts und
der Begründungspflicht sind unbegründet. Die Verletzung einer bestimm-
ten Verfahrensgarantie wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ge-
rügt. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/Häner/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers sowie das
Aufgebot zur militärischen Aufhebung gewürdigt und gestützt darauf den
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rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt. Das Aufgebot lag bis zur Einrei-
chung eines Originals nur in Kopie vor. Zwar erwähnt die angefochtene
Verfügung noch die Kopie, doch führt die Vorinstanz zudem aus, dass Do-
kumente solcher Art sehr leicht käuflich erwerbbar seien. Damit hat sie das
Beweismittel gewürdigt. Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren betrifft
weder den Bruder (dessen Beschwerde mit Urteil BVGer vom 19. Januar
2015 abgewiesen wurde) noch den Onkel (der freiwillig nach Syrien zu-
rückkehrte und nun angeblich in Bulgarien als Flüchtling anerkannt sein
soll). Die Vorinstanz musste die Situation der Familienangehörigen, wie be-
reits festgestellt, nicht weiter berücksichtigen. Selbst wenn eine Reflexver-
folgung im Raum stünde, müsste der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft in eigener Person nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Auch allgemeine Berichte des UNHCR oder andere Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts, die in der Beschwerde angeführt werden, können
keine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts begründen. Der Be-
schwerdeführer legt nicht dar, in Bezug auf welches Tatbestandselement
der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll
und solches ist auch nicht ersichtlich.
5.3 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
Das Willkürverbot hat keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesver-
waltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Wie
im Folgenden zu zeigen sein wird, ist weder die Beweiswürdigung noch die
Rechtsanwendung der Vorinstanz zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flücht-
lingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind Perso-
nen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
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Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer
bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder
Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs. 4).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch einerseits mangels Asylrelevanz
andererseits mangels Glaubhaftigkeit ab. Die Flüchtlingseigenschaft setze
einen sachlich und zeitlich engen Kausalzusammenhang zwischen der
Verfolgung und der Ausreise voraus. Nach den eigenen Angaben des Be-
schwerdeführers sei er im März 2010 verhaftet worden. Einen Tag später
sei er gegen ein Bestechungsgeld entlassen worden. Die Flucht habe er
aber nicht wegen der eintägigen Haft, sondern wegen der angedrohten
Landenteignung, der Militärdienstpflicht und der Verhaftung eines Kollegen
angetreten. Somit fehle es an einem hinreichenden sachlichen Kausalzu-
sammenhang. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Fragwürdig sei zu-
nächst, dass grundsätzlich die ganze Familie festgenommen worden sei,
aber nur dem Beschwerdeführer und seinem Onkel die Flucht gelungen
sein soll. Es könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Be-
hörden ihn bei seinem Onkel gefunden hätten, sofern daran ein Interesse
bestanden habe. Die Behauptungen der Verfolgung basiere lediglich auf
Informationen Dritter, ohne dass hierzu substantiierte Angaben gemacht
würden. Auch die Ausführungen anlässlich der Drittbefragung seien ober-
flächlich ausgefallen. So habe er zur Landenteignung keine weiteren De-
tails nennen können und auf vertiefte Nachfrage nur das bereits Genannte
wiederholt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den angegebe-
nen Suchaktionen seitens der syrischen Behörden nie zuhause gewesen
sei, vermittle den Eindruck, dass er seinen Vorbringen Dramatik verleihen
wolle. Die Verhaftung eines Kollegen, der Flugblätter verteilt habe und un-
ter Folter den Namen des Beschwerdeführers verraten haben soll, beruhe
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auf Mutmassungen. Im Zusammenhang mit der Dienstpflicht stellt die Vo-
rinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zur Zeit seiner Ausreise noch min-
derjährig gewesen, womit eine Rekrutierung vor der Flucht ausgeschlos-
sen werden könne.
6.3 Der Beschwerdeführer hält an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
fest. Die Vorbringen (Streit mit den Beamten um die Ländereien, Flugblät-
ter, Verhaftung, Militärdienst, Flüchtlingsstatus des Onkels in Bulgarien, all-
gemeine Lage der Kurden in Syrien) seien lebensnah und sehr gut nach-
vollziehbar. Die Verhaftung am Vorabend des Newroz-Festes bilde einen
mittelbaren Grund für die Ausreise. Die Vorladung zum Einrücken in den
Militärdienst sei erst während seines Aufenthalts in der Schweiz ergangen.
Kurden würden in Syrien allgemein gezielt verfolgt. Mit den Facebook-Aus-
drucke wird auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hin-
gewiesen.
6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG und welche denjenigen von Art. 7 AsylG nicht er-
füllen. Der Kausalzusammenhang zwischen der kurzfristigen Verhaftung
und der Ausreise wird von der Vorinstanz ganz verneint, während der Be-
schwerdeführer wenigstens einen mittelbaren Kausalzusammenhang er-
blicken will. Die Frage kann offen bleiben. Letztlich ist entscheidend, dass
eine Inhaftierung von einem Tag die gesetzlich geforderte Intensität der er-
littenen Nachteile nicht erfüllt (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Würdigung der Aussagen in tatsächlicher Hinsicht verletzt ebenfalls
kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und ihn auf den konkreten Fall korrekt angewendet.
Zutreffend führt sie aus, dass der Beschwerdeführer zur geltend gemach-
ten Verfolgung keine substantiierten Aussagen machen kann. Auch das
zentrale Ausreisemotiv der angedrohten Landenteignung vermag er –
selbst auf Nachfrage hin – nicht detailliert zu schildern und Einzelheiten zu
nennen (SEM-Akten, A 47 S. 3 ff.). Vor allem aber ist es in der Tat unglaub-
haft, dass er alle wichtigen Gegebenheiten nur von Dritten erfahren haben
soll und selbst nie anwesend gewesen sein will, als angeblich nach ihm
gesucht wurde. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweis-
würdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzu-
zeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches lässt sich auch
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nicht annehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz
kommt zutreffend zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nicht standhalten (Art. 7 AsylG).
Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den
zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche
in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfol-
gung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl.
statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015,
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
7.
7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine
Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.
7.2 Grundsätzlich erfüllen Wehrdienstverweigerer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem zur Publikation
vorgesehenen Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, die
Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht per se zu begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per-
son wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung
zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkomme (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.9). Bezogen auf die spezifi-
sche Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraus-
setzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der
kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Urteil, a.a.O.,
E. 6.7.3).
7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Be-
schwerdeführer vermag einen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht glaubhaft
zu machen. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem minderjährig. Ent-
gegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
angesichts seines Alters eine Rekrutierung vor der Flucht ausschliesst.
Das Militäraufgebot, das nach Angaben des Beschwerdeführers während
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seines Aufenthaltes in der Schweiz erging, wurde von der Vorinstanz ge-
würdigt. Sie hält fest, dass solche Dokumente sehr leicht käuflich erwerb-
bar sind. Im Zusammenhang mit dem gesamten Beweisergebnis ist die
Würdigung nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer sich mit
keinem Wort dazu äussert, wie er zu diesem Dokument gekommen sein
will. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypotheti-
schen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernst-
hafte Nachteil im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
8.
8.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
8.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers samt den eingereichten Beweismitteln (Bestätigung PYD, Bestätigung
Verein Ararat, Fotos, Facebook-Ausdrucke, Flugblätter, Internetaufrufe und
verschiedene Artikel und Ausdrucke) in ihrer Beweiswürdigung berücksich-
tigt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen nicht geeignet
seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Bedrohung
für das syrische System bedeute und deshalb verfolgt werde.
8.3 Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt
der Ausreise nicht (E. 6-7). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass
er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Dass der syrische Geheim-
dienst im Ausland aktiv ist und Informationen sammelt, ist zwar bekannt.
Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht
anzunehmen. Eine solche Annahme setzt zusätzlich konkrete Anhalts-
punkte für ein Interesse des syrischen Staates voraus. Nach der Recht-
sprechung werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und
bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken
an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015, mit
Verweisen).
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Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt sich,
dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Das Enga-
gement exponiert ihn jedoch nicht derart, dass er begründete Furcht vor
Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müsste. Aus den Akten und den
Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu anderen exilpoli-
tisch tätigen Syrern besonders hervortritt. In der Schweiz werden unzählige
exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syrischen Behörden
unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Bezüglich der Face-
book-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierun-
gen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische
Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgeschlossen wer-
den kann. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und be-
schränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu de-
nen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehört (vgl. Urteil BVGer E-
6535/2014 vom 24. Juni 2015).
8.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem As-
pekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
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Seite 12
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: