B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6906/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2015 ein Asylgesuch in
der Schweiz. Am 7. Dezember 2015 wurde bei ihm eine Knochenalters-
analyse durchgeführt, welche ergab, dass seine Knochen ein Alter von
neunzehn oder mehr Jahren aufweisen würden.
A.b Am 11. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Vor-
instanz zur Person befragt (BzP), wobei ihm auch Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gegeben wurde. Er
wollte sich indes dazu nicht äussern (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff.8.01 S. 9).
Weiter machte er im Wesentlichen folgende Ausführungen: Er sei in Gui-
nea geboren. Seine Eltern hätten Guinea im Jahr (…) verlassen und ihn
seinem Onkel anvertraut, welcher ihn nach Gambia geholt habe. An die
Reise von Guinea nach Gambia könne er sich nicht mehr erinnern. Jeden-
falls verfüge er nicht über die gambische Staatsbürgerschaft. Ab dem Alter
von zwölf Jahren habe er während (…) Jahren die Schule besucht. Im Jahr
(…) sei er mit seinem Onkel aufgebrochen, um in (…) nach seiner Mutter
zu suchen. Sein Onkel habe ihm dann aber erzählt, dass seine Eltern ver-
storben seien. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wo er gewesen
sei, als er diese Nachricht erhalten habe.
A.c Am 19. Oktober 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er
habe sein Heimatdorf „B._______“ im Jahr (…) im Alter von elf Jahren ver-
lassen. Die Leute hätten dort Wasser geholt und er habe Fussball gespielt,
ansonsten könne er sich nicht mehr an das Dorf erinnern. Eines Tages
habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er das Dorf verlassen werde. Den
Grund habe er ihm nicht gesagt, lediglich, dass sein Onkel ihn abholen
werde. Bis sein Onkel aus Gambia gekommen sei, habe er bei der Familie
eines Freundes gewohnt. Erst zwei Jahre nach seiner Ankunft in Gambia
sei er zur Schule gegangen, dies für rund drei Jahre. Eines Tages habe ihm
sein Onkel mitgeteilt, er habe erfahren, dass sich seine Eltern in (...) auf-
hielten. Gemeinsam seien sie nach (...) gereist. Bei der „Connection“ sei
geschossen worden. Er sei von seinem Onkel getrennt worden und mit ei-
nem anderen Gambier nach Europa gereist.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 2. November 2016 fest, im Zent-
ralen Migrationssystem (ZEMIS) werde der 1. Januar 1997 als Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht. Weiter lehnte sie das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, erfasste seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS als un-
bekannt, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 (Poststempel: 6.12.2017) beantragt
der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtli-
cher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen.
D.
Am 13. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb das Eventualbegehren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
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Seite 5
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
es ihm nicht gelungen sei, seine guineische Staatsangehörigkeit glaubhaft
zu machen, womit die geltend gemachten Vorbringen bezüglich Guinea
nicht asylrelevant seien.
Zur Begründung führte sie zunächst an, der Beschwerdeführer habe kei-
nerlei Identitätspapiere eingereicht, die ihn identifizieren oder sein Geburts-
datum beweisen könnten. Die durchgeführte Knochenaltersanalyse habe
ein Knochenalter von 19 oder mehr Jahren ergeben. Entgegen seinen An-
gaben über das Geburtsdatum ([…]), werde er daher nicht als Minderjähri-
ger behandelt und sein Geburtsdatum auf den (…) festgelegt.
Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP ungenaue und vage Anga-
ben zu seinem Alltag, seinem Wohnort, zu seiner Ausreise aus Guinea und
auch zu seiner Schulbildung in Gambia gemacht. Darüber hinaus seien die
Angaben über seine familiären Beziehungen widersprüchlich ausgefallen.
Aufgrund der Zweifel an seiner Identität, sei der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung eingehend zu seiner Herkunft befragt worden. Bei seinen
Ausführungen falle auf, dass die diesbezüglichen Angaben ungenau und
teilweise widersprüchlich seien. Zudem würde er die landeskundlichen Er-
wartungen nicht erfüllen, welche an eine Person mit dem geltend gemach-
ten Hintergrund vernünftigerweise gestellt werden können, dies in Berück-
sichtigung seines damaligen jugendlichen Alters. Die gestellten Fragen zur
Herkunft und Kultur habe er gar nicht oder nur sehr oberflächlich beantwor-
ten können. Er habe keinerlei Bräuche aufzählen können und die regionale
Unterteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Weiter habe er auch das Da-
tum des Unabhängigkeits- oder des Nationaltages nicht gewusst. Er habe
weder eine typische Mahlzeit noch ein Fest nennen können. Darüber hin-
aus habe er auf dem Personalienblatt zunächst die Hauptstadt Guineas als
Geburts- und Heimatort angegeben, an der BzP jedoch die Ortschaft
C._______ genannt. An der Anhörung habe er schliesslich noch ein kleines
Dorf namens B._______ erwähnt. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe er
aber kaum etwas über sein Heimatdorf erzählen können.
Hinzu komme, dass er auch zu seinen Familienverhältnissen teilweise wi-
dersprüchliche und unsubstantiierte Angaben gemacht habe. Beispiels-
weise habe er den Abschied von seinen Eltern oder seine letzten Erinne-
rungen nicht nachvollziehbar schildern können und ausgeführt, nur mit sei-
nem Vater gesprochen zu haben. Die Angaben zum fraglichen Gespräch
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seien kurz und platt ausgefallen. Bei der BzP habe er zudem ausgeführt,
seine Eltern seien in (...) gestorben, wohingegen er bei der Anhörung aus-
gesagt habe, er wisse nichts über den aktuellen Verbleib seiner Eltern.
Ferner habe er vage und teilweise sogar tatsachenwidrige Angaben zu sei-
ner Ausreise aus Guinea gemacht. Er habe sich auf sein junges Alter be-
rufen und ausgeführt, er könne sich weder an die Route noch an einzelne
Ortschaften erinnern. Zudem habe er ausgesagt, Guinea und Gambia hät-
ten eine gemeinsame Grenze und habe auf den Vorhalt, es bestehe keine
solche, überrascht reagiert.
Seine Angabe, in Guinea hauptsozialisiert worden zu sein, sei gänzlich un-
plausibel, weshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte und die
geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien.
6.2
6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, sein Vater sei (…) und habe (…) schlecht über Christen und an-
dere ethnische Gruppen gesprochen. Deshalb sei der Vater in Gefahr ge-
wesen und er selbst würde bei einer Rückkehr sofort erkannt und umge-
bracht. Sein Onkel habe ihm dringendst geraten, nichts über den Vater zu
erzählen, da dies zu gefährlich sei. Er habe deshalb auch Angst gehabt, zu
viel zu sagen.
Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einerseits auf seine
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Andererseits wurde er da-
rauf aufmerksam gemacht, dass alle Anwesenden seine Angaben vertrau-
lich zu behandeln hätten und seine Aussagen nicht an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet würden, weshalb er frei sprechen könne. Vor die-
sem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus seinem Erklärungs-
versuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowohl die Gründe für das
Verschweigen der Vorbringen als auch die geltend gemachte Angst sind
mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar, mithin sind die diesbe-
züglichen Ausführungen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen
zu qualifizieren.
6.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an der Anhö-
rung nicht verstanden, was die Frage nach seinem Heimatdorf mit seinem
Asylgesuch zu tun habe. Aus dem Protokoll ist indes nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer die einzelnen Fragen zu seinem Herkunftsort in ir-
gendeiner Weise nicht verstanden hätte (vgl. SEM-Akten A20/19 F11 ff.,
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F142 ff.). Auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwe-
sende Hilfswerksvertreterin hat keine Verständigungsschwierigkeiten ir-
gendwelcher Art festgestellt. Im Übrigen wäre es im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) dem Beschwerdeführer oblegen, bei Unklarhei-
ten nachzufragen. Indes hat er das Protokoll der Anhörung unterzeichnet
und damit die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt. Dabei hat er sich be-
haften zu lassen.
6.2.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich darge-
legt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsub-
stantiiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und weshalb die
Vorinstanz insgesamt zum Schluss gelangt, die guineische Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Auch auf Beschwerde-
stufe hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere als Beleg für seine
Staatsangehörigkeit eingereicht und legt auch nicht dar, weshalb ihm dies
nicht möglich sein soll. Was er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist
nicht geeignet, seine Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. Soweit er von einem Konflikt spricht, äussert er sich dazu nicht weiter.
Entgegen seinen Ausführungen bringt er auch nichts zu seinem Heimatdorf
vor. Schliesslich legt er mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkun-
digen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll und ihr
Schluss bezüglich der Staatsangehörigkeit nicht Rechtens sei. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum-
fänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die angeführte Staats-
angehörigkeit und seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat die Flüchtlingseigenschaft dementsprechend zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
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Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimli-
chung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm oblie-
gende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner
fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Mit dem Vorenthalten von Informatio-
nen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweis-
mittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen
könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich
zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Weg-
weisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht befasst. Es ist
nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthalte-
nen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb da-
von auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6).
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer und ist ihm zuzumuten, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
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10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: