B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6907/2016
E-6909/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Tiefenthal,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Lebenspartnerin
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihr Sohn
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügungen des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…) und N
(…).
E-6907/2016 / E-6909/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 18. September 2014
um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 wurde er summarisch zu seiner
Person befragt (BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 14. Juni
2016 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen an-
gehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______, Sub-
zoba (…), wo er geboren sei und die Schule besucht habe. (…) habe er
die 10. Klasse wegen familiärer Probleme verlassen müssen. (…) habe er
die militärische Grundausbildung absolviert, ohne danach einer Einheit zu-
geteilt worden zu sein. Am (…) sei er für militärdienstuntauglich befunden
worden. Von (…) bis zu seiner Ausreise habe er in E._______ gelebt und
seinen Lebensunterhalt als (...) verdient. Im (…) 2013 oder (…) 2014 habe
er trotz seines Untauglichkeitszertifikates ein militärisches Aufgebot erhal-
ten. Deshalb sei er untergetaucht und nach einer mehrmonatigen Flucht
schliesslich illegal ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2015 Kopien einer Vaterschafts-
bestätigung und eines Ausweises der Beschwerdeführerin (E-6907/2016)
ein. Am 19. Juli 2016 reichte er (…) zu den Akten.
A.b Mit am 18. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinen Vorfluchtgründen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen. So habe er bei der BzP geltend gemacht, 2013
habe es eine allgemeine Aufforderung gegeben, wieder in den Militärdienst
einzurücken. Die Untauglichen hätten erst im (…) 2014 ein solches Aufge-
bot erhalten. Bei der Anhörung habe er indessen ausgeführt, er habe im
(…) 2013 eine solche Aufforderung erhalten. Auf Vorhalt hin habe er ledig-
lich erklärt, er müsse die Aufforderung im (…) 2013 erhalten haben. Bei der
BzP habe er angegeben, ein Freund habe ihm geraten, auszureisen, weil
man ihm in seiner Abwesenheit die Vorladung persönlich habe überbringen
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wollen. Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, ein unbe-
kannter Soldat habe ihm die Vorladung persönlich überreicht. Weiter habe
er ausgeführt, er habe sich danach in der Wildnis aufgehalten und sei beim
Anblick von Soldaten immer geflüchtet. Er sei noch kurz zu Hause gewe-
sen. Während dieser Zeit habe ein Freund ihm telefonisch mitgeteilt, er
habe die Information erhalten, dass die Behörden beabsichtigen würden,
ihn festzunehmen, woraufhin er ausgereist sei.
Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, (…) geboren zu sein. Auf seiner
Identitätskarte stehe aber (…) als Geburtsjahr. Dies habe er damit erklärt,
im Militärdienst ein anderes Geburtsjahr angegeben zu haben, um nicht
eine anspruchsvollere militärische Ausbildung absolvieren zu müssen. Auf
der Untauglichkeitsbestätigung stehe (…) als Geburtsjahr. Mit dieser Be-
stätigung habe er sich Ende (…) 2009 seine Identitätskarte ausstellen las-
sen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe die Identitätskarte
nach dem Vorweisen seines Untauglichkeitszertifikates erhalten. Weiter
habe er bestätigt, dass dies seine erste Identitätskarte gewesen sei. Ge-
mäss Erkenntnissen des SEM werde die unten auf der Vorderseite der
Karte festgehaltene Nummer fortlaufend ausgegeben und jeweils mit der
Karte ausgestellt. Auf dem Untauglichkeitszertifikat, das gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers bereits vor der Identitätskarte ausgestellt
worden sei, sei jedoch die Kartennummer bereits festgehalten.
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten in zentralen Punkten bestünden begrün-
dete Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Dem Beschwerdefüh-
rer könne nicht geglaubt werden, dass er nach dem Erhalt des Untauglich-
keitszertifikates erneut ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe.
Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die
Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des
SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Per-
son vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr
würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen.
Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor,
wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diaspo-
rasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Perso-
nen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus
dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangs-
weise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen
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Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden
darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispiels-
weise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der
Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten
Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete
Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert
noch sei er daraus desertiert. Vielmehr habe er am 16. Juli 2016 per Post
eine am (…) 2009 in (…) ausgestellte Unfähigkeitsbescheinigung für den
Nationaldienst eingereicht. Sein Vorbringen, vor seiner Ausreise erneut
zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, sei, wie bereits ausgeführt,
unglaubhaft. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Ser-
vice von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend ge-
machte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst würden die
Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass er bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo sie am 29. Juni 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 3. Juli 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt
(BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 4. Oktober 2016 nach Be-
endigung des Dublin-Verfahrens zu ihren Asylgründen angehört (Anhö-
rung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei
eritreische Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus F._______, Sub Zoba
(…), Zoba (…), wo sie geboren sei und die Schule besucht habe. (…) habe
sie die 6. Klasse abgebrochen. 2012 sei sie mit ihrer Familie nach
G._______, Sub Zoba (…), Zoba (…), gezogen. Im gleichen Jahr sei sie
mit dem Beschwerdeführer zusammen gezogen und habe am (…) ihre ge-
meinsame Tochter (…) zur Welt gebracht. 2013 habe der Beschwerdefüh-
rer von den eritreischen Behörden die Aufforderung erhalten, in den Mili-
tärdienst einzurücken. Er habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge ge-
leistet und sei untergetaucht. Im (…) oder (…) sei er ausgereist. Sechs
Monate nach seiner Ausreise seien Soldaten vorbeigekommen und hätten
sich nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten sie ihr mit ihrer
Inhaftierung gedroht für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei
den Behörden melden würde. Des Weiteren hätten sie ihr untersagt, das
Land zu bestellen. Deshalb sei auch sie untergetaucht und schliesslich
ausgereist. Ihre Tochter (…) habe sie in Eritrea zurückgelassen. Anlässlich
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der Anhörung vom 4. Oktober 2016 teilte der Befrager der Hilfswerkvertre-
tung auf die Frage nach dem neugeborenen Kind mit, dem SEM würden
die Akten vorliegen.
Die Beschwerdeführerin reichte (…) zu den Akten.
B.b Mit am 18. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe zu den gel-
tend gemachten Vorfluchtgründen widersprüchliche Aussagen gemacht,
weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermöchten. So habe sie zu Beginn der Anhörung einerseits erwähnt,
„Tegadelti“ respektive Soldaten seien zu ihr nach Hause gekommen und
hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Danach
habe sie sich bei ihren Eltern versteckt. Anschliessend habe man ihr das
Land weggenommen. Andererseits habe sie im weiteren Verlauf der Anhö-
rung ausgeführt, die Soldaten seien (…) 2014 zu ihr gekommen und hätten
ihr mit ihrer Inhaftierung gedroht für den Fall, dass sich der Beschwerde-
führer nicht bei den Behörden melde. Zudem habe sie ausgesagt, die Ver-
waltung habe ihr bereits im (…) 2014, also noch vor dem Besuch der Sol-
daten, mitgeteilt, dass sie das Land nicht mehr bestellen dürfe. Des Weite-
ren habe sie geltend gemacht, sich bereits vor dem Besuch der Soldaten
versteckt zu haben. Wenig später habe sie diese Aussage zurückgenom-
men und zu Protokoll gegeben, sich erst nach dem Besuch der Soldaten
versteckt zu haben. Mit ihrem Vorbringen auf entsprechenden Vorhalt hin,
die Soldaten seien sechs Monate nach der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers bei ihr vorbeigekommen, worauf sie sich versteckt habe, habe sie die-
sen Widerspruch nicht zufriedenstellend erklären können.
Bei der BzP habe sie vorgebracht, ihre Identitätskarte (…) in ihrem Dorf
verloren zu haben. Sie habe damals keine neue Identitätskarte beantragt,
weil die Behörden die alten Karten durch neue ersetzen würden und des-
halb die Ausstellung gestoppt hätten. Bei der Anhörung habe sie dagegen
erklärt, die Identitätskarte sei (…) beim Brand der Wohnung ihrer (…) zer-
stört worden. Seither habe sie keine Identitätskarte mehr. Ihr (…) gestellter
Antrag für eine neue Identitätskarte sei abgelehnt worden mit der Begrün-
dung, es würden in Zukunft neue Identitätskarten ausgestellt. Auf Vorhalt
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hin habe sie lediglich an ihrer Aussage bei der BzP festgehalten. Auf Nach-
frage hin habe sie ausgesagt, sie würde dies jetzt auch nicht verstehen, sie
habe bei der ersten Befragung ausgesagt, die Karte verloren zu haben.
Ihre Erklärungen seien nicht geeignet, die aufgetretenen Unstimmigkeiten
aufzulösen.
Ausserdem habe sie auch widersprüchliche Angaben zur illegalen Ausreise
gemacht. Bei der BzP habe sie die Reisedauer zu Fuss von G._______ bis
nach H._______, Sudan, auf (…) Stunden beziffert. Bei der Anhörung habe
sie ausgesagt, man brauche für diese Strecke normalerweise (…) Stunden
zu Fuss. Sie sei jedoch weitaus länger unterwegs gewesen, weil sie sich
nicht ausgekannt habe. Sie sei von (…) Uhr bis (…) Uhr zu Fuss unterwegs
gewesen, habe dann geschlafen und die Reise um (…) Uhr fortgesetzt. Auf
Vorhalt hin habe sie verneint, so etwas bei der BzP gesagt zu haben, man
schaffe diese Strecke nicht in (…) Stunden. Nach dem Hinweis, sie habe
das BzP-Protokoll nach der Rückübersetzung unterzeichnet, habe sie er-
wähnt, sie glaube nicht, so eine Aussage gemacht zu haben. Die Be-
schwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die ihr vorgehaltenen Wi-
dersprüche zu entkräften. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei deshalb
stark anzuzweifeln. Ausserdem habe sie zur angeblich illegal erfolgten
Ausreise derart widersprüchliche Angaben gemacht, dass davon auszuge-
hen sei, sie habe Eritrea nicht wie von ihr geschildert verlassen.
Für die Erkenntnisse des SEM zur illegalen Ausreise kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Buchstabe A.b vorste-
hend verwiesen werden. In individueller Hinsicht wurde erwogen, die Be-
schwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie
desertiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien unglaubhaft. Da sie nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe,
und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die
Anforderungen an eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise seien somit asyl-
rechtlich unbeachtlich.
C.
Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2016 gelangten
die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 seien aufzuheben,
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ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und sie seien wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtlinge vorläu-
fig aufzunehmen. Eventualiter seien die Verfügungen in den Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben, und sie seien wegen Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die ge-
meinsame Behandlung und Vereinigung ihrer Verfahren und unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a sowie Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liessen sie die auf
Seite 12 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 2016 stellte die Instruktions-
richterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz
gestützt auf Art. 42 AsylG fest und koordinierte die Verfahren antragsge-
mäss. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf amtliche Rechtsverbeiständung
hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und bestellte den
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a
AsylG.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der
Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Anerkennung seines am (...)
in (…) geborenen Sohnes und einen Auszug aus dem Geburtsregister ein.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem telefonisch mitgeteilt,
dass sie vor ungefähr sechs Monaten von den Militärbehörden aufgesucht
worden sei. In der Folge sei sie mit (…) und seiner in Eritrea verbliebenen
Tochter (…) aus Angst vor Repressionen nach (…) umgezogen.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden
zwei Online-Artikel vom (…) 2017 ein und teilten mit, der Beschwerdeführer
sorge sich sehr um seine in Eritrea zurückgebliebene Tochter. In (…) sei
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es kürzlich zu einer Demonstration gekommen, die von den Militärbehör-
den gewaltsam beendet worden sei. Die Situation in (…) sei sehr ange-
spannt.
G.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 liessen die Beschwerdeführenden unter
Bezugnahme auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mitteilen, vorliegend
seien solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren vorhanden, weil der Be-
schwerdeführer dem erneuten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet
habe. Er sei nach seiner Ausreise wiederholt von Soldaten gesucht wor-
den. Wie bereits erwähnt, sei seine Mutter (…) 2017 erneut von den Mili-
tärbehörden aufgesucht worden. Somit seien die Voraussetzungen für die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Beschwerdeführer be-
finde sich seit dem 17. September 2014, die Beschwerdeführerin seit dem
29. Juni 2015 in der Schweiz. Sie hätten prägende Jahre in der Schweiz
verbracht. Ihr gemeinsamer Sohn sei in der Schweiz zur Welt gekommen.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein (…), habe eine Weiterbildung zum
(…) absolviert und betätige sich freiwillig im (…) sowie bei den (…). Er sei
Mitglied (…). Sie würden eine starke Verwurzelung in der Schweiz aufwei-
sen. Diesbezüglich werde auf das Urteil D-7177/2006 vom 2. April 2007
verwiesen. Es sei ihnen deshalb eventualiter die vorläufige Aufnahme zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Beila-
gen reichten sie (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe in Bezug auf
seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in
BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als
unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der
Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM,
wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das SEM aus meh-
reren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM
vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessie-
rende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20),
sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt,
dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Perso-
nen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im
Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf ei-
nem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz
zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte
Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz still-
schweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und
6.3).
Des Weiteren können den angefochtenen Verfügungen auch Hinweise auf
die Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 4 f.). Hinzu
kommt, dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu
dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundes-
amts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert worden
war. Der Öffentlichkeit wurde sie durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situ-
ation in Eritrea dem Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das
zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu bean-
standen ist.
4.
In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzu-
stellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der
Fragen bildet, ob das SEM in seinen angefochtenen Verfügungen zu Recht
unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
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(Dispositivziffer 1) den Vollzug als durchführbar qualifiziert hat (Dispositiv-
ziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3
(Wegweisungen aus der Schweiz) der Verfügungen vom 12. Oktober 2016
sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, Eritrea illegal verlassen zu ha-
ben, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nach-
teilen zu rechnen hätten.
5.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer
Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei ei-
ner Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von
Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
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Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5).
5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist aufgrund der von der Vorinstanz zu Recht als
nicht glaubhaft erachteten Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren
geltend gemachten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer trotz der zu den Akten gereichten Unfähigkeitsbeschei-
nigung der eritreischen Behörden nochmals zum Militärdienst einberufen
worden ist. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die nach der
Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachte Suche der eritreischen
Behörden nach ihm glaubhaft zu machen. In der Beschwerde werden die
Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezüg-
lichen Aussagen denn auch nicht in Frage gestellt. Das nicht weiter sub-
stanziierte Vorbringen in der Eingabe vom 27. Juni 2018, die eritreischen
Militärbehörden seien vor ungefähr sechs Monaten bei der Mutter des Be-
schwerdeführers vorstellig geworden und hätten sich nach seinem Verbleib
erkundigt, ist nicht geeignet, die Vorfluchtgründe glaubhafter erscheinen zu
lassen. Gleich verhält es sich mit dem Verweis in der Eingabe vom
21. März 2018 auf die vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft qualifizierten
Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Vorfluchtgründen. Ihre Be-
fürchtung, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea
in den Fokus der Militärbehörden geraten, erweist sich deshalb als in ob-
jektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihrer Profile res-
pektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begrün-
den. Wie bereits vorstehend in E. 5.2 ausgeführt, ist auch die Möglichkeit
für sich alleine, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand un-
ter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Schliesslich ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten andere Anknüpfungspunkte, die
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise
alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung
zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem
E-6907/2016 / E-6909/2016
Seite 13
Zeitpunkt und auf welche Weise die Beschwerdeführenden Eritrea verlas-
sen haben. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann man-
gels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe oder subjektive Nachflucht-
gründe darzutun.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass er trotz der Unfähigkeitsbescheinigung der eritreischen Militärbehör-
den erneut zum Militärdienst aufgeboten wurde. Die Beschwerdeführerin
selber macht in Bezug auf ihre Person keine Rekrutierungsversuche sei-
tens der eritreischen Behörden geltend. Es kann indessen dennoch nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nach ih-
rer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnten (vgl. zur erit-
reischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
E-6907/2016 / E-6909/2016
Seite 14
7.2
7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre hinweg erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausge-
gangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt
wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
E-6907/2016 / E-6909/2016
Seite 15
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden und ihres Sohnes nach Eritrea ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
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Seite 16
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden selbst bei einer allfäl-
lig drohenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Anderer-
seits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen,
es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des
Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4
Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt
auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind dem-
nach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6
S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.
S. 55 ff.).
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Seite 17
9.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste-
ten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil-
det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
9.4 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügun-
gen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht es den Verfü-
gungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass
sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.).
10.
10.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde festzustellen, dass die Begründung zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den angefochtenen Verfügungen
keine Hinweise darauf enthält, die Vorinstanz habe überhaupt Kenntnis da-
von genommen, dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz ihren
Sohn (...) zur Welt brachte. Die Verfügungen beziehen sich lediglich auf die
Beschwerdeführenden, eine Würdigung der Situation ihres gemeinsamen
Sohnes (...) unter dem Blickwinkel des Kindeswohles im Sinne der vorge-
nannten Erwägung (E. 9.2) unterbleibt gänzlich. Damit hat die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Be-
gründungspflicht verletzt.
10.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweige-
rung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich
reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine refor-
matorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache ent-
scheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt
richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im
E-6907/2016 / E-6909/2016
Seite 18
vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Abgesehen davon ginge den
Beschwerdeführenden dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren. Vor
diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung des als schwerwie-
gend zu qualifizierenden Verfahrensmangels, weshalb die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu kas-
sieren ist.
10.3 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die
Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen
vom 14. Dezember 2016 die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der
Person des Rechtsvertreters gutgeheissen hat und sich aus den Akten
keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden ergeben, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
11.2
11.2.1 Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Kassation im Vollzugs-
punkt), ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss
dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist diese Ent-
schädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der verbleibende Honoraranteil
ist durch das Gericht zu vergüten.
11.2.2 Der in der eingereichten Kostennote vom 9. November 2016 geltend
gemachte Arbeitsaufwand von (…) Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– erscheint unter Berücksichtigung von Umfang sowie Schwierig-
keit des vorliegenden Verfahrens und der bis zur Urteilsfällung erfolgten
weiteren Eingaben des Rechtsvertreters angemessen. Den Beschwerde-
führenden ist zulasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. (…) (inklusive Auslagen von Fr. […]) zu-
zusprechen. Der verbleibende Honoraranteil ([…] Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 150.–) in der Höhe von Fr. (…) ist durch das Gericht zu
vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine
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Seite 19
Zahladresse mitzuteilen. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuer-
pflichtig ist, umfassen die Parteientschädigung und das amtliche Honorar
keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. Oktober 2016 wer-
den aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungs-
vollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (…) auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. (…) ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: