Abtei lung V
E-6911/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6911/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ivorischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Abidjan, seinen Heimat-
staat am (...) September 2002 zusammen mit seiner Mutter verliess
und sich danach zunächst acht Monate lang in Ghana aufhielt, bevor
er über Burkina Faso nach Niger reiste, wo er weitere zwei Monate zu-
brachte,
dass er – nachdem seine Mutter auf der Reise durch den Tschad ver-
storben war – alleine nach Libyen gelangte, wo er während drei
Jahren, bis Ende August 2008, in Tripolis lebte und arbeitete,
dass er Libyen am (...) August 2008 auf dem Seeweg verliess und am
(...) August 2008 auf Lampedusa (Italien) landete, wo er von den italie-
nischen Behörden erkennungsdienstlich erfasst und anschliessend in
ein Flüchtlingszentrum nach Rom gebracht wurde,
dass er Italien – nachdem sein Asylgesuch am (...) Dezember 2008
abgelehnt worden war – am (...) Februar 2009 verliess und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
19. Februar 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) August
2008 in Lampedusa und am (...) August 2008 in Rom von den italieni-
schen Behörden erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde,
dass sein Vater die Absicht geäussert habe, eine andere Frau zu hei-
raten, seine Mutter damit jedoch nicht einverstanden gewesen sei,
dass sein Vater sich von seinem Entschluss nicht habe abbringen las-
sen, worauf seine Mutter ihn vergiftet habe,
dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen habe, nachdem sein Vater
am (...) September 2002 im Spital in B._______ verstorben sei, worauf
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seine Mutter ihn unter falschem Vorwand von zu Hause weggebracht
habe, und sie die Côte d'Ivoire noch am gleichen Tag verlassen hätten,
dass er im Heimatstaat nie irgendwelche Probleme mit den Behörden
oder Dritten gehabt habe,
dass er weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen,
seine Mutter ihm vor ihrem Ableben aber seine Geburtsurkunde aus-
gehändigt habe,
dass seine Geburtsurkunde in Libyen anlässlich einer Kontrolle von ei-
nem Polizisten eingezogen worden sei, und er diese nicht mehr zurück
erhalten habe,
dass er sich in der Folge ein libysches Dokument, „PATACA“, habe
ausstellen lassen, welches alle drei Monate erneuert worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die geltend
gemachte Minderjährigkeit – am 9. März 2009 dem Kanton C._______
zuwies,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge für den weiteren Verlauf des
Asylverfahrens vom Kanton C._______ eine Vertrauensperson des
Amtes D._______, zugeteilt wurde,
dass das BFM am 15. Juni 2009 bei den italienischen Behörden ein
Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni
2009 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Rückübernah-
me durch die italienischen Behörden sowie eines damit verbundenen
Nichteintretensentscheids gewährte,
dass D._______ mit Schreiben an das BFM vom 24. Juni 2009 eine
Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - genaues
Datum der Eröffnung unklar, spätestens 4. November 2009 - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
se Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz nach-
weislich in Italien aufgehalten, wo er am (...) August 2008 von den dor-
tigen Behörden aufgegriffen worden sei und am (...) August 2008 ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers stillschweigend zugestimmt hätten und diesem dazu mit
Schreiben vom 15. Juni 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden
sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Juni
2009 nichts vorgebracht habe, was einer Wegweisung nach Italien
entgegenstehen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegwei-
sung sei zu sistieren, gegebenenfalls sei ihm die Wiedereinreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten, ihm
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihm eine ange-
messene Parteientschädigung auszurichten,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. November 2009 im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner Abkommens
(namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA,
SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) vorliegend
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass auf das Rückübernahmeresuchen vom 15. Juni 2009 hin keine
Antwort seitens Italiens eingegangen sei, was als stillschweigende Zu-
sage zur Übernahme des Beschwerdeführers gelte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs in seiner
Stellungnahme vom 24. Juni 2009 erklärt habe, er kenne niemanden in
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Italien und habe dort aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden
sehr gelitten, er habe keinen Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten,
und in Italien seien die Lebensbedingungen für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende schlecht,
dass diese Aussagen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine
Wegweisung nach Italien darstellen würden, zumal Italien ein Rechts-
staat sei, der zur Behandlung eines möglichen Asylgesuchs verpflich-
tet sei und die Menschenrechte achte, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne,
in welchem er Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots
bezüglich seines Heimatstaates nicht zu prüfen sei und für den Fall
einer Rückkehr nach Italien ferner keine Hinweise für eine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ei-
ner Wegweisung nach Italien nicht entgegenstehen würden und ein
Vollzug derselben zulässig sei,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen
würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
5. November 2009 geltend macht, dass ihm im Falle einer Wegweisung
nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Auslieferung nach
Libyen und damit verbunden eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips sowie von Art. 3 EMRK drohe,
dass die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien und Libyen betref-
fend die gemeinsame Bekämpfung der illegalen Migration und deren
Umsetzung dringend eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern
würden,
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dass vorliegend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs im Rahmen des Nichteintretens- und Überstellungsent-
scheids verneint und die schweizerischen Asylbehörden zur
materiellen Behandlung des Aylgesuchs verpflichtet seien, so lange
bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden
könne,
dass Berichten von Amnesty International zufolge von den italieni-
schen Behörden aufgegriffene und nach Lybien überstellte Migranten
ohne Durchführung eines Asylverfahrens als „irregulär Anwesende“
entweder in die Herkunftsländer zurückgeschoben oder zum Teil wäh-
rend Jahren in völlig überfüllten „Detention-Centres“ ohne
Rechtsschutz oder medizinische Versorgung, ohne ausreichende
Nahrung und Hygiene festgehalten würden,
dass unter diesen Voraussetzungen keine Gewähr bestehe, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Italien nicht den liby-
schen Behörden überstellt werde, weshalb er begründete Furcht habe,
keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu erhalten sowie, un-
menschlicher Behandlung unterworfen und in den Herkunftsstaat zu-
rückgeschoben zu werden,
dass die Praxis des BFM, Nichteintretensentscheide erst zum Zeit-
punkt des Wegweisungsvollzugs zu eröffnen, weder den Zugang zu ei-
nem Gericht noch eine effektive Beschwerdemöglichkeit ermögliche,
dass das BFM mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt habe, indem es Vorbringen, insbesondere
bezüglich seiner Minderjährigkeit, welche nach dem 8. September
2009 geltend gemacht worden seien, in seinem Entscheid nicht
berücksichtigt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Verfahrensakten zum Schluss kommt,
dass sich das von Amnesty International, Human Rigts Watch und
dem UNHCR verurteilte Vorgehen Italiens sodann ausschliesslich auf
Migranten bezieht, welche von den italienischen Behörden auf offener
See aufgegriffen und ohne Prüfung allfälliger Asylgründe umgehend
nach Libyen zurückgeschafft wurden,
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dass der Beschwerdeführer demgegenüber nach Italien einreisen
konnte und dort von den Behörden einem Asylverfahren zugeführt
wurde, mithin gemäss eigenen Aussagen auch eine Prüfung seiner
Asylvorbringen stattgefunden hat (vgl. vorinstanzliche Akten A1/14
S. 9),
dass betreffend der angeblich generell schlechten Behandlung von
Migranten in Libyen zu erwähnen ist, dass der Beschwerderführer vor
seiner Einreise nach Italien während seines dreijährigen Aufenthalts in
Libyen (vor seiner Einreise nach Italien) mit den dortigen Behörden in
Kontakt getreten ist, von diesen offenbar eine Aufenthaltsbewilligung
(PATACA) erhalten hat, welche auch verlängert worden sei (vgl. a.a.O.
S. 5),
dass Italien gemäss Art. 10 Abs. 1 VO Dublin für die Durchführung des
Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass Italien von den Schweizer Behörden am 15. Juni 2009 zur Rück-
übernahme des Beschwerdeführers aufgefordert wurde,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist nicht
beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne
von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist,
dass die Zuständigkeit Italiens vom Beschwerdeführer nicht konkret
und substanziiert bestritten wird,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien
halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-
Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass sich damit die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor ei-
ner möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der
EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien als unbegründet er-
weist,
dass er mit der vorliegenden Beschwerde ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung des BFM vom 8. September 2009 einlegen konnte und da-
mit sowohl die Möglichkeit des Zugangs zu einem Gericht als auch die
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effektive Beschwerdemöglichkeit hatte, weshalb die entsprechenden
Rügen in der Rechtsmitteleingabe unbegründet sind,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann Gelegen-
heit hatte, eine seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids verän-
derte Sach- oder Rechtslage geltend zu machen und entsprechende
Beweismittel einzureichen, was er indes unterlassen hat, weshalb
vorliegend nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen ist,
dass, soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom
2. November 2009 beruft, in welchem wesentliche Gründe erwähnt
würden, aufgrund deren sowie unter Berücksichtigung seiner
Minderjährigkeit die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt verpflichtet
gewesen wäre, festzuhalten ist, dass sich dieses Schreiben nicht bei
den vorinstanzlichen Akten befindet und der Beschwerdeführer
seinerseits zudem dieses Schreiben weder der Rechtsmitteleingabe
beigelegt hat, noch den Nachweis erbracht hat, am 2. November 2009
ein Schreiben an die Vorinstanz geschickt zu haben,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
kann,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie oben erwähnt – keine Anhaltspunkte da-
für bestehen, die italienischen Behörden würden sich im Falle des Be-
schwerdeführers nicht an die aus diesen Staatsverträgen resultieren-
den Verpflichtungen halten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass insbesondere kein Grund für die Annahme besteht, bereits die
Aufenthaltsbedingungen einer sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhaltenden Person stellten eine konkrete Gefährdung dar,
dass bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass Italien die KRK ebenfalls
ratifiziert hat,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die
italienischen Behörden würden dem Umstand der Minderjährigkeit des
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Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse Rechnung tragen
und seine diesbezüglich wiederholt geäusserten pauschalen und
unsubstanziierten Entgegnungen an dieser Betrachtungsweise nichts
zu ändern vermögen,
dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer in etwas mehr als zwei Monaten sein
18. Lebensjahr vollenden wird und er angesichts der Tatsache, dass er
alleine aus dem Tschad bis in die Schweiz reiste und seinen Lebens-
unterhalt während seines dreijährigen Aufenthalts in Libyen ohne frem-
de Hilfe bestritt, ein beachtliches Mass an Selbständigkeit und Reife
bewiesen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
auch als möglich erscheint, weil die italienischen Behörden, wie oben
dargelegt, einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt haben
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ge-
genstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausnahms-
weise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
dass demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos geworden ist und mit vorliegendem
Urteil auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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