B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6911/2014
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).
E-6911/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus (…) der syrischen Provinz Al-Hasaka,
stammender Kurde – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juli 2013 per illegalen Grenzübertritt in die Türkei. Am (…) Dezem-
ber 2013 flog er mittels eines Visums beziehungsweise eines Laisser-Pas-
ser-Scheins von Istanbul in die Schweiz und stellte am 19. Dezember 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch. Am
21. Januar 2014 führte das BFM eine summarische Befragung zur Person,
zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers
durch. Am 13. Juni 2014 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe seinen Heimatstaat wegen des Krieges und wegen seiner
Probleme mit der kurdischen Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kur-
distanê) verlassen. Er sei von Angehörigen der PKK beziehungsweise der
„Apoci“ (Anhänger des Kurdenführers Abdullah Öcalan) verfolgt worden,
weil er im Juni 2013 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenom-
men habe. Dabei habe er auch Videoaufnahmen mit seinem Mobiltelefon
gemacht, weshalb ihm dieses wenige Tage später durch seine Verfolger an
einem Checkpoint beschlagnahmt worden sei, nachdem er sich zuvor zu-
hause geweigert habe, die Videos denselben herauszugeben. Die Verfol-
ger hätten ihn wiederum einige Tage später zuhause aufgesucht und ihn
unter Todesdrohung aufgefordert, sich dem bewaffneten Kampf der PKK
beziehungsweise „Apoci“ anzuschliessen. Nach diesen Ereignissen und
auf Anraten seines Vaters habe er sich entschieden, seinen Heimatstaat
zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater an seiner Stelle ver-
schleppt worden. Er wisse bis zum heutigen Tag nicht, wo sich sein Vater
aufhalte. Die Verfolgungshandlungen seien ausschliesslich von den er-
wähnten kurdischen Gruppierungen ausgegangen. Probleme mit den syri-
schen Behörden hat der Beschwerdeführer dagegen ausdrücklich verneint.
Zum Nachweis seiner syrischen Nationalität reichte der Beschwerdeführer
seine syrische Identitätskarte zu den Akten. Weiter wurden vier Fotos über
die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz ins Recht
gelegt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 – eröffnet am 29. Oktober 2014 – hielt
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
E-6911/2014
Seite 3
Schweiz an. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers auf.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2014 focht der Beschwerde-
führer die Verfügung des BFM an und beantragte deren Aufhebung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer erneut dieselben be-
reits in den vorinstanzlichen Akten liegenden vier Fotos über die Teilnahme
an Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz (in Kopie) sowie zwei
militärische Einsatzbefehle der syrischen Rekrutierungsbehörde vom
(…) und (…) Mai 2013 (jeweils in Kopie und mit deutschsprachiger Über-
setzung) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurden die Gesuche um unentgelt-
liche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut-
geheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über die
Mandatierung eines Rechtsbeistandes zu orientieren. Auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 ersuchte der vom Beschwerdeführer
bevollmächtigte Rechtsvertreter das Gericht um Einsetzung als amtlicher
Rechtsbeistand und um Orientierung über den weiteren Verfahrensgang.
F.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde Rechtsanwalt Thomas
Wüthrich antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Ar. 110a
AsylG eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
E-6911/2014
Seite 4
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 29. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung.
I.
Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter
die Originale der bereits in Kopie eingereichten Militärdienstbefehle (samt
Versandcouverts) nach, welche belegen würden, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Heimat durch die syrischen Rekrutierungsbehörden eingezo-
gen würde.
J.
Am 2. März 2015 reichte der Rechtsvertreter für seine bisherigen Bemü-
hungen eine Kostennote zum Verfahren. Diese wurde mit Eingabe einer
neuen und aktualisierten Kostennote vom 15. Dezember 2015 ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-6911/2014
Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
zunächst aus, aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen zwi-
schen den Aussagen (betreffend die fluchtauslösenden Verfolgungshand-
lungen) anlässlich der BZP und der Bundesanhörung kämen bereits erste
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf. So habe er einmal behauptet, sein Mobiltelefon sei
an einem Kontrollposten beschlagnahmt worden, und ein andermal habe
er das Fotogeschäft als Ort der Beschlagnahmung genannt. Auch habe er
an der BZP angegeben, die Verfolgungsmassnahmen der PKK hätten sich
am selben Tag ereignet, während er an der Bundesanhörung diesbezüglich
E-6911/2014
Seite 6
vorgetragen habe, zwischen den einzelnen Ereignissen seien ein paar
Tage verstrichen. Sodann seien die geschilderten Verfolgungsmassnah-
men in mehrfacher Hinsicht als realitätsfremd zu erachten. So hätten die
Angehörigen der PKK dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon wohl direkt
abgenommen und ihm nicht eine Frist eingeräumt, um dieses sowie die
angeblich darin enthaltenen Videoaufnahmen erst in ein paar Tagen abzu-
liefern. Auch hätte die PKK ihn oder seinen Vater jederzeit zuhause fest-
nehmen können, falls ein tatsächliches Verfolgungsinteresse bestanden
hätte. Ferner seien die Schilderungen zu seiner Ausreise – angeblich ohne
jegliche Kontrollen von seinem Wohnort an die syrisch-türkische Grenze –
als eine angeblich durch die PKK verfolgte oder gesuchte Person durch
ein von der PKK kontrolliertes Gebiet ebenfalls realitätsfremd. Schliesslich
seien die vier eingereichten Fotos als Beweismittel untauglich, weil sich
aus diesen die erwähnte Verfolgung nicht herleiten lasse resp. daraus nicht
auf ein exponiertes exilpolitisches Wirken geschlossen werden könne.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
hinsichtlich der allgemeinen Situation der Kurden in Syrien aus, dass die
Kurden sowohl vom syrischen Regime als auch vom islamischen Staat ver-
folgt würden. Zudem gebe es in Syrien verschiedene kurdische Parteien,
die keine gemeinsame Haltung zur politischen Situation hätten. Dem Vor-
wurf der Vorinstanz, es seien in wesentlichen Punkten unterschiedliche
Aussagen gemacht worden, wurde entgegengehalten, dass der Beschwer-
deführer an verschiedenen Orten durch die PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat) beziehungsweise „Apoci“ wegen der Videoaufnahmen belangt wor-
den sei. So zunächst beim Checkpoint, dann im Fotogeschäft und schliess-
lich sei ihm sein Mobiltelefon zum zweiten Mal nach einer weiteren De-
monstration weggenommen worden. Die Frist zur Herausgabe des Videos
anstatt einer sofortigen Beschlagnahmung hätten die PYD-Leute gesetzt,
um nicht noch mehr Menschen gegen sie aufzubringen. Zu seinem von der
Vorinstanz für realitätsfremd gehaltenen Grenzübertritt erklärte er, dass die
Grenzen zur Türkei von niemanden vollumfänglich kontrolliert werden
könnten; illegale Wege gebe es, vor allem in Kriegszeiten, immer. Ferner
sei er auch wegen seiner Arbeit als Fotograf im Kriegsgebiet gefährdet.
Journalisten und Fotografen würden im Kriegsgebiet als Gefahr wahrge-
nommen, da die Konfliktparteien ein mediales Erscheinen verhindern woll-
ten. Wäre der Beschwerdeführer nicht ausgereist, so wäre er wie viele frei
schaffende Journalisten und Fotografen in Syrien ermordet worden.
E-6911/2014
Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zu den beiden Marsch-
respektive Einsatzbefehlen der syrischen Rekrutierungsbehörde fest, dass
die militärische Einberufung erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend
gemacht wurde und im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich die Ver-
folgung durch die kurdischen Parteien vorgebracht worden war. Obwohl die
beiden syrischen Einsatzbefehle vom Mai 2013 datieren, habe der Be-
schwerdeführer diese weder anlässlich der BZP vom 19. Dezember 2013
noch der Bundesanhörung vom 13. Juni 2014 erwähnt. Dieses Vorbringen
sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Den bei-
den Dokumenten komme aufgrund der leichten Manipulierbarkeit und der
ungenauen Angaben ihrer Ausstellung und Herkunft als Beweismittel kein
hoher Beweiswert zu.
6.2 Mit Replik wurde zu den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner
mündlichen Befragungen genannten Verfolgern berichtigend festgehalten,
er habe stets von der PYD gesprochen, dies sei aber unrichtig übersetzt
und als „PKK“ protokolliert worden. Es wurde diesbezüglich darauf hinge-
wiesen, dass die PYD mit dem Assad-Regime zusammenarbeite. Die
Marschbefehle seien zwar vom syrischen Regime erstellt worden, aller-
dings würden diese in (…), der Heimatstadt des Beschwerdeführers, teil-
weise von der PYD umgesetzt. So seien zwischenzeitlich seine mittlere
Schwester und sein Vater von der PYD eingezogen und als Kämpfer der
PYD beziehungsweise des Assad-Regimes eingesetzt worden. Des Wei-
teren beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Originale der beiden
syrischen Marschbefehle abzuwarten, und diese seien einer Echtheitsab-
klärung durch die zuständige Schweizer Botschaft für Syrien zu unterzie-
hen. Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die militärische Einberufung
bisher unerwähnt gelassen habe, wurde darauf hingewiesen, es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen scheuen Mann, der nur Fragen be-
antwortet, hingegen nicht von sich aus Vorkommnisse geschildert habe. Er
habe zudem die Marschbefehle deshalb nicht speziell erwähnt, weil die
PYD mit der syrischen Regierung zusammenarbeiten würden und er ja die
Verfolgung seitens der PYD bereits genannt gehabt habe. Schliesslich
wurde das Gericht über die Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers
durch die PYD in Kenntnis gesetzt.
7.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum
E-6911/2014
Seite 8
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft dar-
zulegen, dass er in seinem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt eine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha-
ben muss.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde zur Erklärung der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche
vorbringt, der Befrager habe ihn „mit Erfolg in eine andere Richtung gelei-
tet“, weshalb er schliesslich bestätigt habe, was der Befrager habe hören
wollen (siehe Beschwerde S. 2). Dieser Vorwurf einer nicht korrekten Be-
fragung und dass man dem Beschwerdeführer Widersprüche in den Mund
gelegt haben soll, ist nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bestätigte
am Ende der jeweiligen Befragung und nach erfolgter Rückübersetzung
schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen. Aus den Befragungsprotokollen
sind denn auch keinerlei Hinweise auf Unkorrektheiten oder sprachliche
Missverständnisse ersichtlich und es wurden auch seitens der Hilfswerks-
vertretung keine Einwände vorgebracht. In der Replik wird ferner geltend
gemacht, die Protokolle seien unrichtig; der Beschwerdeführer habe stets
von der PYD gesprochen, hingegen habe man PKK protokolliert (siehe
Replik S. 1). Auch dies überzeugt nicht; eine angeblich falsche Protokollie-
rung – übrigens an zahlreichen Stellen – der Begriffe PKK oder PYD wäre
bei der Rückübersetzung ohne Zweifel festgestellt worden. Dagegen kann
der Hinweis als Präzisierung aufgefasst werden, dass der Beschwerdefüh-
rer seine geltend gemachten Probleme (Beschlagnahmung des Handys
wegen unliebsamen Aufnahmen) mit der PYD – welche ideologisch und
organisatorisch der PKK nahesteht und seit 2011 die dominierende kurdi-
sche Kraft in Nordsyrien ist – erlebt habe. Dies ändert freilich an den an-
derweitigen Erwägungen des SEM in diesem Zusammenhang nichts. Bei
dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollier-
ten Aussagen behaften lassen.
7.2 Die Vorinstanz hat die angeblich von Seiten der PKK (beziehungsweise
gemäss Beschwerdeverfahren der PYD) ausgehenden Drohungen und
Verfolgungsmassnahmen zu Recht als ungereimt erachtet.
Der Beschwerdeführer mag zwar – wie anhand zweier Fotos belegt –
durchaus an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen haben und
er könnte das Geschehen dabei auch mit seinem Mobiltelefon gefilmt ha-
ben. Das Gericht hält es auch für glaubhaft, dass ihm an einem Checkpoint
– als er dort unliebsame Videoaufnahmen auf seinem Handy machte –
E-6911/2014
Seite 9
das Handy konfisziert worden ist (vgl. A11/16 F24, F33, F39f., F56). Aller-
dings genügen diese Massnahmen alleine nicht, um eine asylrelevante
Verfolgung auszulösen. Die weitergehenden Darstellungen – wie die PKK
(beziehungsweise PYD) ihn bedroht habe, ihn habe rekrutieren wollen und
ihn wiederholt immer noch wegen den Aufnahmen auf dem Handy aufge-
sucht habe – werden dagegen nicht glaubhaft. Diesbezüglich sind die Er-
wägungen des SEM zu bestätigen.
Weiter erweisen sich die Verfolgungsmassnahmen durch die Angehörigen
der PKK beziehungsweise der „Apoci“, wie sie sich gemäss Beschwerde-
führer zugetragen haben sollen, als realitätsfremd. So ist nicht logisch
nachvollziehbar, dass seine Verfolger ihm eine Frist zur Herausgabe der
Videoaufnahmen gesetzt haben sollen, wenn diese doch in seinem Mobil-
telefon abgespeichert gewesen wären und er diese somit innert kürzester
Zeit hätte in der Öffentlichkeit bekannt machen können. Vielmehr hätte
man die Löschung von ihm verlangen sollen und ihm insbesondere wegen
der Gefahr der schnellen viralen Verbreitung das Handy umgehend weg-
nehmen müssen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab der Beschwerde-
führer bloss zu Protokoll, dass die mediale Inverkehrsetzung in der Tat jede
Minute möglich gewesen wäre, jedoch hätten die Verfolger ihn vielmehr
wegen ihres Hasses seiner ganzen Familien gegenüber im Visier gehabt
(vgl. A11/16 S. 6 F37). Diese Erklärung erscheint in Ermangelung jeglicher
Anhaltspunkte einer Verfolgung gegenüber seinen Familienangehörigen
unplausibel und vermag die ihm vom Befrager zu Recht vorgehaltene Un-
stimmigkeit nicht aufzulösen. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz festzuhalten, dass bei Vorliegen eines ernsthaften und tatsächli-
chen Verfolgungsinteresses der Beschwerdeführer bereits viel früher, na-
mentlich anlässlich einer der wiederholten Begegnungen mit seinen an-
geblichen Verfolgern, gefangen genommen worden wäre. Hierzu gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe ihn zu Hause nicht festgenom-
men, weil man nicht gedacht habe, dass er flüchten könnte (A11/16 S. 8
F62) – dies erscheint allerdings wenig nachvollziehbar.
7.3 In der Beschwerde wird sodann neu die Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund seiner Arbeit als Fotograf geltend gemacht (siehe Be-
schwerde S. 3; vgl. E. 5.1 in fine). Diese Befürchtungen erscheinen auf-
grund der Aktenlage als nicht begründet. So hatte der Beschwerdeführer
an der BZP noch zu Protokoll gegeben, er sei angelernter (…) und habe
diesen Beruf bis zu seiner Ausreise ausgeübt (vgl. A4/9 S. 4). An der Bun-
desanhörung wurde ergänzend angeführt, er habe daneben als Fotograf –
beispielsweise an Hochzeiten oder für Kunden, die in den Laden kamen –
E-6911/2014
Seite 10
gearbeitet (vgl. A11/16 S. 10 F81). Eine Fotografentätigkeit im journalisti-
schen Sinne machte der Beschwerdeführer nie geltend, und aus seinen
Aussagen kann daher nicht auf eine Bedrohungslage als angeblicher Me-
dienschaffender geschlossen werden.
7.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Marschbefehle (zunächst in
Kopie, später als Originale) datieren vom (…) und (…) Mai 2013, mithin
sind diese bereits einige Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers
ausgestellt worden. Somit dürfte der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragungen in der Schweiz Kenntnis über die Existenz dieser Dokumente
gehabt haben, zumal er keine Gründe anführt, weshalb er erst viel später
darüber erfahren haben sollte. In der Beschwerde wird lediglich gesagt, er
habe die Kopien der Marschbefehle „neulich“ erhalten (siehe Beschwerde
S. 3). Namentlich wird nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise habe er
noch keine Kenntnis über die Existenz solcher Dokumente gehabt. Ferner
wird auch nicht dargelegt, wem diese ausgehändigt und wie sie dem Be-
schwerdeführer zugestellt worden seien. Die Erklärung des Beschwerde-
führers in der Replik, er sei scheu und er habe eine spezielle Erwähnung
der Marschbefehle unterlassen (siehe Replik S. 2), da die syrischen Be-
hörden mit der PYD zusammen arbeiten würden, und er die Verfolgung
durch die PYD ja bereits erwähnt gehabt habe, überzeugt nicht. Dass der
Beschwerdeführer nur Fragen beantwortet habe, die ihm gestellt worden
seien, aber nichts von sich aus erzählt habe, überzeugt ebenso wenig. So
hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der mündlichen Befragungen
die Frage verneint, ob er mit den syrischen Behörden Probleme gehabt
habe (vgl. A4/9, BZP vom 21. Januar 2014, S. 6; A11/16, Bundesanhörung
vom 13. Juni 2014, S. 13, F 101). Dass die fraglichen Beweismittel nun bis
auf Rechtsmittelebene mit keinem Wort erwähnt wurden, spricht gegen die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Vielmehr wird der Anschein einer
nachgeschobenen Sachverhaltsergänzung erweckt.
Schliesslich hat das SEM zu den damals lediglich in Kopie vorgelegten Do-
kumenten zu Recht auf die Manipulierbarkeit und leichte Fälschbarkeit hin-
gewiesen. Der Beschwerdeführer hat später die Originale nachgereicht;
diese weisen indessen einen computergedruckten Prägestempel auf und
nicht einen für derartige Dokumente für gewöhnlich von den Behörden ver-
wendeten Nassstempel. Damit sind die beiden Marschbefehle mit einem
ernst zu nehmenden Fälschungsmerkmal behaftet, weshalb deren Beweis-
wert vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Ungereimtheiten als
äusserst gering einzustufen ist.
E-6911/2014
Seite 11
7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine relevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht unter die-
sem Blickwinkel die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Einreichung zweier Fotos über die
Teilnahme an einer regimekritischen Veranstaltung in der Schweiz subjek-
tive Nachfluchtgründe geltend machen will, bleibt nachfolgend zu prüfen,
ob er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und dem-
nach die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund-
sätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuel-
len Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug
genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr
des Beschwerdeführers.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss
Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
8.3 Der Beschwerdeführer reichte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren
als auch in seiner Beschwerdeeingabe lediglich zwei Fotos, die ihn (beide
Fotos beim selben Anlass) bei einer exilpolitischen Aktivität in der Schweiz
zeigen, ein und führte in seinen Eingaben hierzu nichts Weiteres aus. Aus
den beiden Fotos geht somit einzig hervor, dass der Beschwerdeführer ein-
mal als einfacher Teilnehmer einer exilpolitischen Protestkundgebung in
der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Aus den Akten geht nicht her-
vor, dass er sich an weiteren Veranstaltungen beteiligt und sich bei seinem
Engagement überdurchschnittlich exponiert hätte. Der Beschwerdeführer
E-6911/2014
Seite 12
hat wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden
syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten of-
fenbar an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen.
Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes
ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm
nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit han-
delt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte.
Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massenty-
pischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsan-
gehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachflucht-
gründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015,
E. 6.4.3 m.w.H.).
8.4 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe
die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu
erfüllen vermögen.
Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
E-6911/2014
Seite 13
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 angeordnete vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Au-
gust 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltli-
cher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensaus-
gang nicht zuzusprechen.
12.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. In der am 15. Dezember 2015 eingereichten Kos-
tennote wird ein Honoraraufwand von rund Fr. 2'262.60 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von
7 Stunden und 50 Minuten für das Aktenstudium, die Einreichung einer
zweiseitigen Replikschrift und einer Beweismitteleingabe erscheint nicht
als vollumfänglich angemessen, zumal das Verfahren als nicht übermässig
komplex erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das
Honorar auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6911/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1'600.–
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: