Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6911/2016
E-6911/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ (al-Hasaka) mit letztem
Wohnsitz in Damaskus – stellte am 3. Februar 2011 in der Schweiz erst-
mals ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, wobei auch die Weg-
weisung und deren Vollzug angeordnet wurden. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 15. September 2011 stellte der Beschwerdeführer ein
zweites schriftliches Asylgesuch. Dabei machte er geltend, er habe Syrien
verlassen, da er befürchtet habe, von der Familie seiner Freundin, welche
arabischer Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem habe er als Mitglied der
Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) in verschiedenen Schweizer Städten an de-
ren Demonstrationen und Anlässen teilgenommen und Flugblätter verteilt.
Weiter habe er zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember
2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen.
B.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies das BFM das zweite Asylge-
such ab und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen unzumutbarem Wegweisungsvollzug an. Am 3. März 2014 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid Beschwerde. Dabei reichte
er mehrere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit ein. Das BFM hob mit
Verfügung vom 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Ver-
fügung vom 30. Januar 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Asylver-
fahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwer-
deverfahren mit Entscheid vom 20. Mai 2014 (E-1107/2014) ab.
B.c Mit Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 wies das BFM das zweite
Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass es sich hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe um
dieselben handle, wie im ersten Verfahren und worüber bereits (rechtskräf-
tig) entschieden worden sei, wobei sie als unglaubhaft erachtet worden
seien. Die exilpolitischen Aktivitäten würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 11. August 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4461/2014 vom 18. Mai 2016 betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs
und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Gleichzeitig hob das
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Bundesverwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft) der Verfügung vom 4. Juli 2014 auf und wies die Sache
zwecks Durchführung einer Anhörung zu den geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründen an die Vorinstanz zurück.
B.d Am 4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gemäss
Art. 29 AsylG vertieft angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer gel-
tend, die Situation für Kurden in Syrien sei sehr schwierig. Seiner Familie
sei seitens der Apo-Partei/PKK ein Schreiben zugestellt worden, wonach
sich Mitglieder der Familie der Organisation anzuschliessen hätten. Sein
Bruder D._______ (N […]), der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe
dieses Schreiben über seinen Anwalt zu seinen Akten eingereicht. Das
Schreiben betreffe die ganze Familie, so auch den Beschwerdeführer. Sein
Bruder E._______ habe in Syrien für die Kurden Wache halten müssen,
habe den Dienst jedoch verlassen. Vor dessen Rekrutierung sei die Familie
mehrmals von Kurden aufgesucht worden. Man habe zudem Geld bezahlt,
ansonsten seine Schwester rekrutiert worden wäre. Unterdessen hätten
seine Angehörigen das Land verlassen und befänden sich in einem Flücht-
lingslager im Nordirak. Im Weiteren sei sein Cousin F._______, ein Radi-
omoderator, als politische Person bekannt. Er sei vor ungefähr sechs Mo-
naten in Qamishli verhaftet und nach zwei oder drei Tagen wieder freige-
lassen worden, nachdem es wegen seiner Festnahme Demonstrationen
gegeben habe. F._______ sei bereits vor zehn oder zwölf Jahren festge-
nommen und während zwei Jahren inhaftiert gewesen. Gegenwärtig seien
alle Familienangehörigen von F._______ in Gefahr. Der Beschwerdeführer
sei zudem wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz gefährdet. Er habe in
der Schweiz an unzähligen Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er
als Sympathisant der Yekiti-Partei an deren Sitzungen teilgenommen und
ihr monatliche Beträge von je zehn Franken bezahlt. Bei den Demonstrati-
onen sei er an vorderster Front mitgelaufen und habe Transparente getra-
gen. Bei einer Protestaktion vor der syrischen Botschaft seien zwei Perso-
nen – mutmasslich Botschaftsmitarbeitende – aus einem PW gestiegen
und hätten die Protestierenden beschimpft.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen meh-
rere Beweismittel (Fotos von Demonstrationen gegen das syrischen Re-
gime, Marschbefehl/Meldeaufforderung der YPG [Yekîneyên Parastina
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Gel; bewaffneter Arm der Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokra-
tischen Union, PYD]) zu den Akten.
C.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an.
Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 9. November erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Ak-
ten B46, in den Beweismittelumschlag und eventualiter das rechtliche Ge-
hör dazu zu gewähren; es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieser wurde am 28. November 2016 fristgerecht geleistet.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde der An-
trag auf Einsicht in das Aktenstück B46 abgewiesen. Gleichzeitig wurde
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Seite 5
dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenstücks B2 (Beweismittelcou-
vert) zugestellt. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem
Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachver-
halt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaf-
fung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären
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Seite 7
sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden
ist – anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird – die Würdi-
gung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer machte vorab eine Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht geltend. Das SEM habe es unterlassen, Einsicht in die
Akten B2 (Beweismittelumschlag) und B46 (Aktennotiz) zu gewähren. Da-
bei sei es auch seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekom-
men. Eventualiter sei ihm nach Gewährung der Einsicht in die erwähnten
Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren,
da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde
zu äussern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 13. Dezember 2017
dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte B46 aufgrund der zutreffen-
den Qualifikation als verwaltungsinternes Aktenstück verweigert. Gleich-
zeitig wurde ihm eine Kopie des Aktenstücks B2 (Beweismittelumschlag)
zugestellt, indessen die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
verweigert. Darauf ist zu verweisen und vorliegend nicht mehr einzugehen.
Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Den Akten kann zu-
dem keine Verletzung der Aktenführungspflicht entnommen werden.
4.3.2 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer als Beweismittel einge-
reichte Aufforderung der YPG zum Dienst nicht gewürdigt habe, was zu-
sätzlich eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Zudem habe sich die
Vorinstanz vermutlich auf die Kopie des Aufgebots der YPG und nicht auf
das Original bezogen, das der Rechtsvertreter am 10. Oktober 2016 – am
gleichen Tag wie die angefochtene Verfügung ergangen sei – eingereicht
habe. Sodann habe die Vorinstanz hinsichtlich dieses Aufforderungsschrei-
bens das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers D._______ er-
wähnt, diesen Aktenbeizug im Aktenverzeichnis jedoch nicht aufgeführt. Im
Weiteren habe es offenbar lediglich das Schreiben überprüft, ohne Abklä-
rungen zu weiteren Verfolgungszusammenhängen zwischen dem Bruder
und dem Beschwerdeführer vorzunehmen. D._______ weise ein starkes
politisches Profil auf und sei bereits in Syrien oppositionellen Aktivitäten
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Seite 8
nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe D._______ anlässlich der An-
hörung vom 4. Juli 2016 mehrfach erwähnt und dabei auf dessen politi-
sches Engagement hingewiesen. Das SEM habe, indem es dessen Akten
nicht beigezogen habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt.
Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Aufgebot der YPG gewür-
digt hat, indem es festhielt, die Familie des Beschwerdeführers sei darin
darüber informiert worden, dass sich ein Mitglied der Familie bis zum
22. November 2014 bei der YPG zu melden habe. Gestützt auf dieses An-
gebot sowie auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers würden
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Wiedereinreise nach Syrien mit asylrechtlich relevanten Nachteilen
rechnen müsste. Damit hat sich die Vorinstanz mit dem Aufgebot ausei-
nandergesetzt und dieses gewürdigt, wobei sie zu dieser Schlussfolgerung
unabhängig von der Beschaffenheit des Aufgebots, das damals lediglich in
Kopie vorlag, kam. Daraus ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erblicken.
Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss
Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER
HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorlie-
gend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen er-
sichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsu-
mieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt
habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.3.3 Weiter lässt sich aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz den Bei-
zug des Asyldossiers von D._______ im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt
hat – dies um zu überprüfen, ob dieser wie vom Beschwerdeführer an des-
sen Anhörung erwähnt, ein Aufforderungsschreiben der YPG eingereicht
hat – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten, findet dieser Bei-
zug doch im Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom
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Seite 9
25. August 2016 (rechtliches Gehör und Aufforderung zur Nachreichung
eines Beweismittels) seinen Niederschlag.
4.3.4 Überdies hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu
einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen D._______ und
dem Beschwerdeführer zu tätigen, erschliesst sich doch kein unmittelbarer
Zusammenhang aus den Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Akti-
vitäten des Cousins. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
nie vorgebracht, seine eigenen Asylgründe seien in einer Verbindung zu
einer allfälligen durch seinen Bruder erlebten Verfolgung, sondern hat le-
diglich in allgemeiner Weise vorgebracht, D._______ habe sich mehr als
er politisch betätigt. Vorliegend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und in dessen Asylver-
fahren festgestellt wurde, dass keine Indizien dafür bestünden, wonach die
syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten.
Dieser wurde im Übrigen von demselben Rechtsvertreter verbeiständet wie
der Beschwerdeführer. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der bean-
tragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll.
Der Hinweis auf andere Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM angewiesen habe, die Asyldossiers sämtlicher erwähnter
Familienangehöriger beizuziehen und eingehend zu prüfen, ist daher un-
behelflich.
4.3.5 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bezüglich der Rek-
rutierung des Bruders E._______ durch die YPG und der Aktivitäten des
Beschwerdeführers in einer kurdischen Folkloregruppe den Sachverhalt
nicht vollständig berücksichtigt und erwähnt habe. Dazu ist jedoch festzu-
halten, dass die Vorinstanz die Absolvierung des zweitägigen Wachdiens-
tes durch dessen Bruder E._______ erwähnt hat und gestützt auf dessen
Entlassung sowie die Umgehung der Dienstpflicht durch seine Schwester
dank einer Geldzahlung zum Schluss kam, die Furcht des Beschwerdefüh-
rers, wegen seiner Dienstabsenz mitgenommen und getötet zu werden, sei
wenig wahrscheinlich. Schliesslich kann weder aus dem Umstand, wonach
die Vor-instanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfü-
gung erwähnt hat – beispielsweise Aktivitäten in Folkloregruppe – noch aus
der Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, auf eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
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Seite 10
4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage das Vorliegen von
verfahrensrechtlichen Mängeln zu verneinen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist
als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich
der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von
Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdever-
fahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des
BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
6.2
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
E-6911/2016
Seite 11
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vorab damit, auf
die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers betreffend dessen Liebesbeziehung mit ei-
ner Araberin sei nicht mehr einzugehen. Weiter hielt sie fest, das Vorbrin-
gen, wonach es in Syrien keine Sicherheit gebe, sei asylrechtlich nicht re-
levant. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwandt-
schaft des Beschwerdeführers mit F._______ – ein Cousin, der eine be-
kannte politische Person und ein Radiomoderator sei – zu dessen Gefähr-
dung führen könnte. So habe er bis zu seiner eigenen Ausreise im Dezem-
ber 2010 keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können, die
auf seine Verwandtschaft mit F._______ zurückgeführt werden könnten,
obwohl dieser bereits vor zehn oder zwölf Jahren mit seinen Tätigkeiten
ein Ausmass erreicht habe, so dass er eine zweijährige Haftstrafe habe
verbüssen müssen. Auch für die Zeit nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs
in Syrien – ab März 2011 – bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sy-
rische Behörden oder kurdische Kräfte ein Interesse am Beschwerdeführer
hätten, welches auf seine Verwandtschaft zu F._______ zurückgeführt wer-
den könnte. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen
Eingaben und Beschwerden über keine konkreten Ereignisse in Syrien be-
richtet, welche seine dort verbliebenen Angehörigen wegen seines Cousins
F._______ erlitten hätten und somit auch ihm drohen würden. Damit sei
eine Gefährdung aller Familienmitglieder von F._______ objektiv nicht be-
gründet. Erstaunlicherweise wisse der Beschwerdeführer auch nichts über
die Tätigkeiten seines Cousins oder dessen Verfolgung, obwohl er derart
erheblichen Aktivitäten nachgegangen sei, dass ihn jeder kennen würde.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, in den von kurdischen Kräften kontrollierten
Gebieten könne es tatsächlich zu erzwungenen Rekrutierungen kommen.
Der Beschwerdeführer habe Syrien bereits vor der Übernahme der militä-
rischen Kontrolle seines Gebietes durch die kurdische Partei PYD verlas-
sen und somit vor dem Beginn der Rekrutierungen lokaler Kurden für deren
Streitkräfte YPG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seitens der
PYD/YPG auch Kurden, die vor deren Machtübernahme ins Ausland ge-
gangen seien, bei deren Wiedereinreise für deren Absenz bei Rekrutierun-
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Seite 12
gen belangt werden sollten, weil deren Angehörige Jahre nach deren Aus-
reise ein Schreiben erhalten hätten, welches für alle Familienmitglieder
gelte. In der schriftlichen Meldeaufforderung der YPG sei der Familie des
Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass sich ein Mitglied der Familie
bis zum 22. November 2104 für Massnahmen im Rahmen der Dienstpflicht
melden müsse. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe be-
reits sein Bruder E._______ und somit eine Person der Familie nach der
schriftlichen Aufforderung Wachdienst geleistet. Er habe den Dienst verlas-
sen dürfen, nachdem er sein Pensum geleistet habe. Zudem habe der
Dienst seiner Schwester mit einer Geldzahlung verhindert werden können.
Somit müsse die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er wegen sei-
ner Absenz vom Dienst mitgenommen und getötet werden könnte, als
bloss subjektive Annahme erachtet werden. Es würden damit keine ausrei-
chend konkreten Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer Wiederein-
reise nach Syrien mit Nachteilen nach Art. 3 AsylG rechnen müsse, weil er
sich nicht zum Dienst für die kurdischen Streitkräfte gemeldet habe. Die in
Kopie eingereichte schriftliche Meldeaufforderung würde daran nichts än-
dern.
Ferner kam die Vorinstanz betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers zum Schluss, dass diese nicht geeignet sei, eine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Anwesenheit bei
Protesten, beispielsweise vor der syrischen Botschaft, oder das Auftreten
unter eigenem Namen und Bildnis im Internet seien nicht als qualifizierte
Tätigkeiten zu erachten, durch die das syrische Regime ihn als potenzielle
Bedrohung für den syrischen Staat wahrnehmen würde. Sein Engagement
für die Yekiti-Partei und seine passive Teilnahme an deren Sitzungen ent-
spreche lediglich niedrigprofilierten Aktivitäten, die noch keine Qualität auf-
weisen würden, aufgrund derer von einem verstärkten Interesse syrischer
Auslandgeheimdienste an seiner Person ausgegangen werden könne. Da-
ran vermöchten auch die gegenwärtige Situation in Syrien oder die Beweis-
mittel nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegssituation
davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen
Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Gleichzeitig wies die
Vorinstanz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hin.
7.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund sei-
E-6911/2016
Seite 13
nes Profils und Hintergrunds damit rechnen, sowohl von den syrischen Be-
hörden, welche in Rojava weiterhin, wenn auch reduziert, präsent seien,
als auch von Leuten der YPG/PYD verfolgt und bestraft zu werden. Es sei
von deren Zusammenarbeit, insbesondere in militärischen Angelegenhei-
ten, auszugehen. Weiter bestehe wegen seines Cousins F._______ die
Gefahr einer Reflexverfolgung. Dessen ganze Verwandtschaft stehe we-
gen seinen regimekritischen Moderationen im Radio im Visier der Behör-
den. Er habe sich zudem durch seine langjährige Abwesenheit aus Syrien
und seinem Aufenthalt in der Schweiz verdächtig gemacht. Bei der Über-
prüfung würden seine Dienstpflicht bei der YPG und in der syrischen Ar-
mee, seine Verwandtschaft mit F._______, der familiäre Hintergrund und
die Verknüpfung mit seinen Brüdern sowie seine exilpolitischen Aktivitäten
festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er mit diesem Profil in Syrien als
Verräter und Oppositioneller asylrelevant verfolgt würde, sei gross. Im Zu-
sammenhang mit der vorgebrachten Gefährdungssituation seitens der
YPG beziehungsweise PYD/PKK und der syrischen Behörden wird zudem
auf verschiedene Berichte (Update des UNCHR zu seinem Bericht „Inter-
national Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian
Arab Republic“ von November 2015; Human Rights Watch, Under Kurdish
Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, Juni 2014; Rundschau vom
9. September 2015; u.a.) hingewiesen. In den als Beweismittel bezeichne-
ten Zeitungsartikeln, welche im Internet abzurufen seien, werde über die
aktuelle Lage und die politischen und militärischen Entwicklungen berich-
tet.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und
die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab
auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie-
sen werden.
8.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen,
bei einer Rückkehr nach Syrien durch die PYD und deren YPG-Einheiten
zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in
seiner Herkunftsregion durch die autonomen Kantone ein Gesetz betref-
fend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren
eingeführt worden ist. Der Beschwerdeführer wäre als (…)-jähriger kurdi-
scher Bürger somit nicht davon betroffen. Abgesehen davon ist gemäss der
E-6911/2016
Seite 14
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung
durch die PYD respektive die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen
Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen er-
reichen würde, andererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine
der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete
Zwangsrekrutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil pu-
bliziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom
11. April 2018 E. 8.1). Soweit der Beschwerdeführer zudem unter Hinweis
auf einen Bericht des UNHCR geltend macht, der PYD respektive die YPG
und der Asayish gehe auch gegen Oppositionelle oder Personen vor, die
von der PYD als solche betrachtet werden, vermag er daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in sei-
nem Heimatland nicht politisch betätigt hat (vgl. Akte B43 S. 8). Wie vom
Beschwerdeführer angeführt, mag zudem eine gewisse Zusammenarbeit
zwischen der syrischen Regierung und den kurdischen Behörden in der
Rojava vorhanden sein. Indessen ist dies unerheblich. Insgesamt vermag
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rekrutierungspraxis der
PYD/YPG das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung
asylrelevanten Ausmasses nicht zu rechtfertigen.
8.2 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer und seine
Familie wegen seines Cousins F._______ – bekannte politische Person
und Moderator – gefährdet seien, gelangt das Gericht zum gleichen
Schluss wie die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Aus-
reise im Dezember 2010 keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft ma-
chen können. So hat er weder im Rahmen der Asylbegründung seines ers-
ten Asylgesuchs (Akte A7) noch in seinem eingereichten zweiten Asylge-
such (Akte B5) Verfolgungsmassnahmen vorgebracht, die auf die Ver-
wandtschaft mit F._______ zurückgeführt werden könnten. Abgesehen da-
von hat er F._______ anlässlich seiner Anhörung vom 4. Juli 2016 auch
nicht im Zusammenhang mit seinen eigenen Verfolgungsvorbringen er-
wähnt, obwohl dieser bereits vor zehn oder zwölf Jahren und damit vor der
Ausreise des Beschwerdeführers wegen politischen Tätigkeiten eine zwei-
jährige Haftstrafe verbüsst haben soll. Es bestehen auch sonst keine An-
haltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden oder kurdische Kräfte we-
gen der Verwandtschaft mit F._______ ein Interesse am Beschwerdeführer
haben könnten. Schliesslich vermochte dieser keine konkreten Angaben
zu dessen Tätigkeiten oder dessen Verfolgung zu machen (Akte B43) und
verwies stattdessen auf den Bekanntheitsgrad seines Cousins, über den
E-6911/2016
Seite 15
man im Internet recherchieren könne. Überdies hat auch der Bruder des
Beschwerdeführers D._______ im Rahmen seines Asylverfahrens
F._______ nie erwähnt und auch nicht, dass die in Syrien verbliebenen Fa-
milienangehörigen wegen F._______ gefährdet sein sollen. Dies hätte je-
doch erwartet werden können, wenn F._______ aufgrund seiner Aktivitäten
eine derart bekannte Person sei, dass ihn jeder kennen würde. Es liegt
daher die Vermutung nahe, dass es sich bei F._______ möglicherweise
nicht um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt oder dass der Be-
schwerdeführer diesen deshalb erwähnt hat, um seine Chancen auf eine
Asylgewährung zu erhöhen. Jedenfalls kann er nicht glaubhaft machen, er
stehe wegen F._______ im Visier der syrischen Behörden und sei der Ge-
fahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
8.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise
eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Auch droht ihm zum
heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung wegen der Aktivitäten
seines Cousins oder der Rekrutierungstätigkeiten der YPG.
9.
9.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Pro-
fil als kurdischer Oppositioneller und Kritiker der PYD und YPG verschärfe
sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und die Unterstützung der Yekiti-
Partei zusätzlich. Hinzu komme das Einreichen eines Asylgesuchs in der
Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass er während seines langjährigen
Engagements von den syrischen Behörden identifiziert und registriert wor-
den sei. Dies könne seinen Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätig-
keiten (Teilnahme an mehreren Kundgebungen in verschiedenen Schwei-
zer Städten, Beitrittsformular Yekiti Schweiz; Akten B1, B2, B5, B14, B29,
B43, B44) entnommen werden.
9.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Per-
son in den flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art.
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Seite 16
54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E.
5a mit weiteren Hinweisen).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch
den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hin-
weis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert
(Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anfor-
derungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines asylrecht-
lichen Koordinationsurteils ausführlich mit der Frage befasst, unter wel-
chen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation
eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Re-
ferenzurteil publiziert] E. 6.3). Dabei hielt das Gericht fest, dass die Ge-
heimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europä-
ischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu un-
terwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs
durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere
wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus
der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird.
Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung je-
E-6911/2016
Seite 17
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach
Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen,
nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet er-
scheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausge-
hende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass
die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich iden-
tifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung da-
von aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für
die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten
im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die auf-
grund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil
D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile
D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015
E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4).
9.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten längeren
Landesabwesenheit gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass
zwar davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien ei-
ner Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Je-
doch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner
Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des
Stellen eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein-
lichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
E-6911/2016
Seite 18
Zudem ist eine Exponierung im Falle des Beschwerdeführers, wie hievor
beschrieben, nicht gegeben. Aus den in den vorangegangenen Verfahren
eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er an mehreren Protesten
und Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen
hat und dabei teilweise auch Transparente mitgetragen und Flugblätter ver-
teilt hat (vgl. B29 und B2). Allerdings hob er sich dabei nicht von den übri-
gen Beteiligten ab. Weiter gab er zu Protokoll, Sympathisant der Yekiti-Par-
tei zu sein, wobei er an deren Sitzungen teilgenommen und einen monatli-
chen Beitrag bezahlt habe. Eine besondere Funktion habe er jedoch nicht
innegehabt (Akte B43 S. 7 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wur-
den keine weiteren Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten
gereicht, sondern ausschliesslich auf die bisherigen Tätigkeiten hingewie-
sen. Aus diesen Aktivitäten ist nicht auf ein besonders exponiertes Enga-
gement des Beschwerdeführers zu schliessen, auch wenn er an zahlrei-
chen Veranstaltungen teilgenommen hat. Auch macht er nicht geltend,
über eine blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen respektive dem
Transparente tragen und Flugblätter verteilen hinaus irgendeine Funktion
übernommen zu haben, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse.
Eine tragende Aufgabe oder spezielle Rolle des Beschwerdeführers inner-
halb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz ist
nicht erkennbar, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu
verneinen ist.
9.2 Insgesamt sind somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
handen, der Beschwerdeführer könnte aufgrund des Einreichens des Asyl-
gesuchs in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit oder aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypotheti-
schen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor-
oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. Gleichzeitig ist auch nicht da-
von auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zu-
sammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die YPG oder
der syrischen Streitkräfte oder wegen seiner Verwandtschaft mit F._______
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die ein-
gereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet wer-
den kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
E-6911/2016
Seite 19
demnach zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2016 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den obigen Erwägungen nicht der
Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt ange-
sichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung – wie bereits erwähnt – berücksichtigt wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 28. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E-6911/2016
Seite 20
(Dispositiv nächste Seite)
E-6911/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: