B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6911/2019
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Moldawien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma moldawischer Staatsan-
gehörigkeit mit letztem Aufenthalt in H._______, verliessen ihren Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben mit ihren Reisepässen auf dem Landweg
zuletzt am 5. November 2019 und gelangten am 7. November 2019 mit
dem Flugzeug in die Schweiz. Am selben Tag reichten sie hier Asylgesuche
ein. Die Aufnahme der Personalien fand am 13. November 2019 statt (Pro-
tokoll in den SEM-Akten [...]-29/8, nachfolgend A29 [Beschwerdeführer]
und [...]-30/8, nachfolgend A30 [Beschwerdeführerin]). In Anwesenheit ih-
rer Rechtsvertretung wurden am 15. November 2019 die Dublin-Gesprä-
che durchgeführt (Protokolle in den SEM-Akten [...]-33/2, nachfolgend A33
[Beschwerdeführer] und [...]-31/2, nachfolgend A31 [Beschwerdeführerin]).
Ebenfalls im Beisein ihrer Rechtsvertretung wurden die Beschwerdefüh-
renden am 13. Dezember 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört
(Protokoll in den SEM-Akten [...]-50/13, nachfolgend A50 [Beschwerdefüh-
rerin] und [...]-51/14, nachfolgend A51 [Beschwerdeführer]).
A.b Im Rahmen der Befragungen gaben die Beschwerdeführenden an, im
August 2016 nach I._______ gereist zu sein und um Asyl ersucht zu haben,
weil der Vater des Beschwerdeführers dort medizinisch behandelt worden
sei. Im Frühjahr 2017 seien sie kurz nach Moldawien zurückgekehrt, bevor
sie im Dezember 2017 wieder nach I._______ gelangt seien und erneut
Asylgesuche eingereicht hätten; dieses Mal, weil sie eine Unterkunft benö-
tigt hätten. Im Oktober 2018 seien sie nach Moldawien zurückgekehrt.
A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden
an, kurz nach ihrer Rückkehr nach Moldawien habe es auf dem Spielplatz
einen Unfall gegeben. Ihre älteste Tochter C._______ habe die Tochter des
Nachbarn N._______ so stark geschaukelt, dass sie von der Schaukel ge-
fallen und an den Verletzungen gestorben sei. N., bei dem es sich um einen
tschetschenischen Kämpfer handle, habe damit gedroht, eines ihrer Kinder
umzubringen. Sie hätten Moldawien deswegen fluchtartig verlassen und
seien nach J._______ gelangt. Dort hätten sie im Hotel zufällig auf Insta-
gram eine Liveübertragung ihres brennenden Hauses gesehen. Sie seien
dann nach K._______ weitergereist, wo sie am 6. November 2018 um Asyl
ersucht und sich für neun Monate aufgehalten hätten. Nach Erhalt eines
negativen Asylentscheides hätten sie das Angebot der IOM (International
Organization for Migration) angenommen und seien im (…) 2019 mit deren
Hilfe nach Moldawien zurückgekehrt, wo sie sich auf einem Bauernhof in
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L._______ versteckt gehalten hätten. Die Lebensbedingungen dort seien
schwierig gewesen und nach drei Monaten hätten sie Moldawien wieder
verlassen. Bei einer Rückkehr fürchteten sie um ihre Leben.
Die Beschwerdeführenden brachten auch vor, Roma seien in Moldawien
generell benachteiligt. Sie hätten beispielsweise Probleme, Sozialhilfe zu
erhalten, auch könnten sie nicht, wie andere Bevölkerungsteile, gewisse
Medikamente kostenfrei beziehen. In der Schule seien Roma-Kinder be-
nachteiligt, indem sie etwa bei Feiern erst zuletzt auftreten dürften. Aller-
dings hätten sie nicht aus diesen Gründen ihren Heimatstaat verlassen.
A.d Zu ihren persönlichen Umständen führte die Beschwerdeführerin unter
anderem aus, sie habe im (…)bereich und als (…) gearbeitet. Der Be-
schwerdeführer brachte vor, er sei seit ungefähr 2009 Inhaber einer (…)
und wohlhabend. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in I._______,
eine Schwester vermutlich in M._______ und zwei weitere seien im Hei-
matstaat verblieben.
A.e Zu seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, er nehme auf-
grund von Magenbeschwerden Medikamente ein; auch sei er schnell ge-
reizt, ansonsten gehe es ihm gut. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie
habe verschiedene Beschwerden, wie Gedächtnisprobleme, Schlafstörun-
gen und Stress und leide unter psychischen Problemen sowie an Schmer-
zen am Kopf und auf der linken Körperseite. Zur Behandlung nehme sie
verschiedene Medikamente ein und besuche eine Physiotherapie. Die Be-
schwerdeführenden machten weiter geltend, ihr Sohn F._______ habe Nie-
renprobleme und ihre Tochter C._______ leide – wenn sie sich in Molda-
wien aufhielten – an Alpträumen. Den übrigen Kindern gehe es gesund-
heitlich gut.
Zum medizinischen Sachverhalt des Ehemannes und der Ehefrau liegen
in den Akten je zwei medizinische Formulare vom 28. November 2019 und
vom 11. Dezember 2019 vor. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes
des Sohnes F._______ befindet sich ein Arztbericht vom 11. November
2019 in den Akten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre moldawischen
Reisepässe im Original zu den Akten.
B.
Am 19. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
renden Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 – eröffnet gleichentags – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte
ihre Asylgesuche vom 7. November 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 legte die damalige Rechtsvertrete-
rin ihr Mandat nieder.
E.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 27. Dezem-
ber 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhe-
bung der Verfügung vom 20. Dezember 2019 und die Rückweisung der
Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM, eventualiter sei ihre Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventua-
liter begehren sie die Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise
sich als unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. Für die Begründung wird auf die Akten, und
sofern für den Entscheid relevant, auf die Erwägungen verwiesen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung reichten sie eine Über-
sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2004 zu Mol-
dawien sowie den Ausdruck einer Grafik zur Entwicklung der Korruption in
Moldawien aus dem Portal Lä zu den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit nachzuwei-
sen. Diese Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden vom
SEM erst nach Mahnung seitens des Gerichts am 23. Januar 2020 eröffnet.
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Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz mit Hinweisen zur
Vernehmlassung eingeladen.
H.
Das SEM liess sich am 21. Januar 2020 vernehmen.
I.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführenden fest,
sie seien nicht im Stande, ihre Mittellosigkeit zu belegen.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 lehnte das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass der Ver-
fahrenskosten und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung ab,
stellte ihnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zu und lud sie zur Replik
ein.
J.b Nachdem sich auf Nachfrage seitens des Gerichts beim SEM ergab,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auch diese Zwischenver-
fügung nicht eröffnet hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht ihnen die
Zwischenverfügung am 13. Februar 2020 erneut zu und setzte eine neue
Frist zur Einreichung der Replik ein. Das SEM eröffnete ihnen diese Verfü-
gung am darauffolgenden Tag.
J.c Die Frist zur Einreichung der Replik lief ungenutzt ab.
K.
Mit Eingabe vom 9. März 2020 wies die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt und dieser das Bundesasyl-
zentrum mittlerweile verlassen habe. Zudem reichte sie einen Arztbericht
vom 25. Februar 2020 ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, eine rechtsgenüg-
liche Beschwerdeerhebung sei ihnen verunmöglicht worden, weil sie über
die Weihnachtstage keine juristische Unterstützung hätten erhältlich ma-
chen können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es ihnen offensichtlich
gelungen ist, ihre Beschwerde sowohl von der Form her rechtsgenüglich
(vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) – zumal die Unterschrift der Beschwerdeführerin
nachgereicht wurde – als auch fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) einzu-
reichen. Ein Nachteil ist ihnen nicht entstanden. Die Beschwerdeführenden
haben sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im Schreiben vom 9. März 2020 wird geltend gemacht, dass sich das Paar
mittlerweile getrennt habe, da der Beschwerdeführer gegenüber der Be-
schwerdeführerin immer wieder gewalttätig geworden sei. Aufgrund der Ak-
ten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Bundes-
asylzentrum, wie in der Eingabe vorgebracht wird, tatsächlich verlassen
hat. Zudem wurde das Schreiben im Namen des Beschwerdeführers ge-
schrieben. Dass sich das Paar mittlerweile getrennt hat, ist unter diesen
Umständen eine nicht näher begründete Behauptung, weshalb kein Grund
für eine Trennung des Verfahrens vorliegt.
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4.
Zunächst ist festzustellen, dass es bei der Vorinstanz gerade zweimal zu
Problemen mit der Eröffnung von Zwischenverfügungen des Bundesver-
waltungsgerichts gekommen ist, die nicht nachvollziehbar sind und dem
Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht haben. Wie
nachgehend zu zeigen sein wird, konnte eine Rückweisung des Falles an
die Vorinstanz nur durch die Heilung von Verfahrensmängeln im Rahmen
eines Schriftenwechsels vermieden werden. Die Behandlungsfrist nach
Art. 109 Abs. 1 AsylG konnte dadurch nicht eingehalten werden. Aufgrund
der vom SEM verursachten Verzögerungen im Zusammenhang mit der Er-
öffnung von Zwischenverfügungen konnte auch die 140-tägige Frist nach
Art. 24 Abs. 4 AsylG nur knapp eingehalten werden.
5.
5.1 Vorab stellen sich Fragen formeller Natur. Zum einen fällt auf, dass die
Vorinstanz es unterlassen hat, die (…)-jährige Tochter C._______ anzuhö-
ren, obwohl sich die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführenden auf
ein Ereignis beziehen, dass sie betrifft, und das sie als Einzige erlebt hat.
Zum anderen nahm das SEM erst in der Vernehmlassung zum Kindeswohl
Stellung, obwohl vom Vollzug der Wegeweisung vorliegend fünf minderjäh-
rige Kinder betroffen sind. Zum ersten Aspekt äussert sich die folgende Er-
wägung 4.3, zum zweiten die Erwägung 4.4.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–35 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen. Die
Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid ge-
stützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die
betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Gan-
zen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).
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Seite 8
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu
jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen;
zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen.
5.3 Was die Frage betrifft, ob C._______, die im Zentrum des geltend ge-
machten Asylgrundes steht, hätte angehört werden müssen, ist festzustel-
len, dass das SEM auch unter der Berücksichtigung von kindesrechtlichen
Grundsätzen keine Rechte verletzt hat. Zwar räumt der direkt anwendbare
Rechtsgrundsatz von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem Kind, das
fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht ein, diese Meinung
in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und die
Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und
seiner Reife zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 desselben Artikels wird
dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen
das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder un-
mittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich
aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhö-
rung demnach nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre
Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die
Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern ein-
gebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne
diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 144 II
1 E. 6.4 S. 15 m. H.).
Dies ist vorliegend der Fall. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung insbe-
sondere zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten nicht da-
von auszugehen sei, dass die Tochter zur eigentlichen Verfolgungssitua-
tion mehr hätte mitteilen können als ihre Eltern, zumal diese gemäss ihrer
Sachverhaltsschilderung frühzeitig zum Tatort gelangt seien (vgl. ebd. S.
4). Angesichts der anzunehmenden gleichläufigen Interessen im Asylver-
fahren ist dem rechtlichen Gehör der persönlich betroffenen C._______
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Seite 9
deshalb Genüge getan worden. Unter dem Aspekt einer hinreichenden
Sachverhaltsabklärung ist zwar zu vermerken, dass das SEM die Abwei-
sung der Asylgesuche nicht nur mit der fehlenden Asylrelevanz, sondern
auch mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung be-
gründet hat, ohne dass die einzige Person, die den Unfall erlebt hatte und
entsprechend hätte Auskunft geben können, befragt worden ist. Wie zu zei-
gen sein wird, sind die Beschwerdeführenden aber selbst bei Glaubhaf-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht in einer vorliegend entscheiden-
den Weise bedroht. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, den Anhörungs-
protokollen seien genügend Hinweise zu entnehmen, um den Schluss zu
ziehen, die Beschwerdeführenden vermöchten die Regelvermutung, die
moldawischen Behörden seien schutzfähig und –willig, nicht umzustossen;
eine nähere Abklärung des Schaukelunfalles sei deshalb nicht notwendig
(vgl. Verfügung S. 4 und nachgehend E. 5). Auch zur hinreichenden Sach-
verhaltserstellung war deshalb die Anhörung von C._______ nicht unab-
dingbar und dieser kann als richtig und vollständig abgeklärt angesehen
werden.
Soweit das SEM zur Begründung seiner an der Sachverhaltsschilderung
erhobenen Zweifel ausführt, die Beschwerdeführenden stützten ihre Vor-
bringen, insbesondere den geltend gemachten Schaukel-Unfall, lediglich
auf Hören-Sagen (vgl. Verfügung S. 5), ist immerhin festzustellen, dass sie
sich damit zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf einen Umstand ab-
stützt, der gerade durch die unterlassene Anhörung der grundsätzlich an-
hörungsfähigen C._______ zurückzuführen ist, was nicht angeht.
5.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung (Art. 83 Abs. 4 AIG) das Kindeswohl ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 KRK und die aus der Konvention fliessenden Rechte als
gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen.
Obwohl vom angeordneten Vollzug der Wegweisung vorliegend fünf min-
derjährige Kinder betroffen sind, geht aus der ursprünglichen Verfügung in
keiner Weise hervor, dass das SEM das Kindeswohl unter diesem Aspekt
berücksichtigt hätte. Dies, obwohl aktenkundig ist, dass das Kleinkind
F._______ seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrfach medizinisch behan-
delt worden ist (vgl. A47) und geltend gemacht wird, C._______ leide in
ihrem Heimatstaat regelmässig unter Alpträumen (vgl. A31 S. 2). Dies er-
staunt umso mehr, als C._______, wie bereits erwähnt, im Zentrum der
Asylgesuche ihrer Eltern steht. Mit dieser Unterlassung hat das SEM seine
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Seite 10
Begründungspflicht verletzt. Erst in der Vernehmlassung und auf ausdrück-
lichen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts hin, nahm das SEM aus-
führlich zum Kindeswohl Stellung (vgl. ebd. S. 1-3) und würdigte dieses
entlang den vom Bundeverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ent-
wickelten Gesichtspunkten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E.
5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.).
5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Ent-
scheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer-
deinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen
individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADELEINE
CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 61
Abs. 1 Rz. 2-3 und 9 ff.). Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden,
wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsan-
wendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E.
3.4.4 m.w.H.).
Der unter E. 4.3 festgestellte Mangel ist nicht als schwer zu erachten. Dem-
gegenüber wiegt die unter E. 4.4 aufgezeigte Unterlassung nicht leicht.
Nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Begründung
vervollständigte und die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, zu
den Erwägungen des SEM Stellung zu nehmen, können die festgestellten
Verfahrensmängel aber insgesamt als geheilt betrachtet werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet nachgehend in der Sache selbst.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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Seite 11
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Geht die Verfolgung von Privatpersonen aus, ist ein subsidiäres internatio-
nales Schutzbedürfnis nur dann anzunehmen, wenn im Heimatstaat keine
Schutzinfrastruktur besteht, die der betroffenen Person Schutz bieten
könnte oder weil diese Schutzinfrastruktur – in der Regel der Staat – keinen
Schutz gewähren will, obwohl sie dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbe-
dürfnis ist überdies gegeben, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der
von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich oder ihr deren Inan-
spruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE
2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Gefährdung seitens ihres
Nachbarn N._______ geltend, welcher sie beziehungsweise ihre Kinder
wegen dem Tod der Tochter von N._______ aufgrund eines Unfalls mit dem
Leben bedrohe. Damit bringen sie eine Verfolgung durch einen privaten
Dritten vor.
7.1.1 Gewisse Zweifel am Sachvortrag der Beschwerdeführenden sind
durchaus angebracht. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb sie bis heute
keinerlei Beweismittel zum Brand ihres Hauses, den sie mit den geltend
gemachten Asylgründen in Zusammenhang bringen, einreichen konnten;
dies obwohl sie nach ihrer Ausreise Filmaufnahmen dazu gesehen hätten,
die ihre eigenen Freunde gemacht hätten. Konstruiert wirkt auch, dass
diese Freunde sie nicht persönlich über den Brand informiert, sondern die
Beschwerdeführenden davon rein zufällig auf Instagram erfahren hätten,
und dass die Aufnahmen nun nicht mehr auffindbar seien. Ferner stellt die
Vorinstanz zu Recht widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführenden
zum Aufenthaltsort der Schwester des Beschwerdeführers auf der Farm in
L._______ fest (vgl. A50 F22 f., F83; A51 F10). Soweit die Beschwerdefüh-
renden im Übrigen anregen, sowohl der Brand ihres Hauses als auch die
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Seite 12
Identität von O._______ sei bei den moldawischen Behörden abzuklären,
welche die Umstände bestätigen würden, sind sie darauf hinzuweisen,
dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Schranken in der Mitwir-
kungspflicht der Parteien (Art. 8 Abs. 1 AsylG) findet.
7.1.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sach-
verhalts, sind die Vorbringen aber auch nicht asylrelevant. Nicht ohne wei-
teres ist ein entsprechendes Motiv ersichtlich. Das SEM folgert bezüglich
der vorgebrachten Bedrohung durch N._______ aber auch zu Recht, bei
der gegebenen Aktenlage sei von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der
moldawischen Behörden auszugehen. Mit Beschluss des Bundesrates
vom 1. Januar 2007 ist Moldawien als verfolgungssicherer Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden (vgl.
Art. 2 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die Regelvermutung, dass
asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung in Moldawien nicht stattfindet
und auch der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im
Einzelfall kann diese relative Verfolgungssicherheit aufgrund konkreter und
substanziierter Hinweise umgestossen werden.
Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzu-
stossen. Insbesondere ist der pauschale Hinweis, die moldawischen Be-
hörden seien korrupt und sie als Roma ohnehin nicht geschützt (vgl. A50
F55; A51 F79, F95 ff.), keine hinreichende Erklärung dafür, dass sie es
nicht zumindest hätten versuchen müssen. Es wird zwar nicht bestritten,
dass ethnische Roma in Moldawien verschiedenen Benachteiligungen im
Alltag ausgesetzt sind, indessen sind den Ausführungen der Beschwerde-
führenden ausser Hinweisen auf allgemeine Benachteiligungen dieser Ge-
sellschaftsgruppe keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie
davon in einer erheblichen Weise auch individuell betroffen waren und die
Behörden in ihrem Fall keine Massnahmen zu ihrem Schutz eingeleitet hät-
ten. Vielmehr weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bis vor seiner
Ausreise erfolgreich ein Unternehmen geführt habe, wohlhabend sei und
auch als Politiker vorgeschlagen worden sei (vgl. A51 F19, F31, F85, F99).
Die Beschwerdeführenden reisten sodann im Juli 2019 auf offiziellem Weg
von K._______ nach Moldawien zurück und verliessen ihren Heimatstaat
im November 2019 wieder auf legalem Weg. Am (…) hatten die moldawi-
schen Behörden der Tochter E._______ offenbar auch noch problemlos
einen Reisepass ausgestellt. Diese Umstände vermögen durchaus auf
funktionierende Behördenkontakte hinzuweisen (vgl. u.a. A50 F44 ff., insb.
F47; A51 F53f.).
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Seite 13
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, eine Anzeige bei der Polizei sei
aufgrund der akuten Gefahr nicht möglich gewesen, erweist sich ebenfalls
nicht als stichhaltig, zumal die Beschwerdeführenden dies spätestens nach
ihrer Rückkehr aus K._______ hätten tun können. Soweit die Beschwerde-
führenden Befürchtungen äussern, sie selbst seien von der Polizei gesucht
worden, weil der Vater des verunfallten Mädchens sie angezeigt habe, deu-
tet nichts darauf hin, dass damit über polizeiliche Ermittlungen nach einem
Unfall hinaus eine asylrechtlich relevante Verfolgung verbunden sein
könnte (vgl. A50 F71; vgl. A51 F78).
Den Beschwerdeführenden gelingt es unter diesen Umständen nicht, dar-
zulegen, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführen-
den den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verwei-
gern würden.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, die Vermutung, Moldawien sei fähig und willig, ihnen
nötigenfalls Schutz vor Verfolgung seitens dritter Personen zu gewähren
und sie seien auch seitens des Staates selbst nicht verfolgt im Sinne von
Art. 3 AsylG umzustossen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzu-
folge zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot: Art. 33 Abs. 1 FK,
SR 0.142.30 und Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie menschenrechtliches Refoule-
mentverbot: Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung
des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr («real risk») dafür nachweisen oder glaub-
haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita-
lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet
das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot keine Anwendung. Sodann er-
geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären, zumal sie nötigenfalls die moldawischen Behörden um Schutz
ersuchen können. Die Menschenrechtssituation in Moldawien im Allgemei-
nen und für Angehörige der Roma im Speziellen lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entspre-
chend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlings-
rechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits-
prüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger
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Seite 15
Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2
S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Moldawien herrscht weder Krieg noch allgemeine Gewalt. Den Ak-
ten sind zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Moldawien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Der Beschwerdeführer betonte im Rahmen seiner Aussagen mehrfach, In-
haber einer (…)firma und, wie auch sein Vater, wohlhabend zu sein. Sie
hätten das Land nicht wegen des Geldes verlassen, sondern dort gut ge-
lebt (vgl. A51 F19, F31, F99). Auch der Umstand, dass die Familie in der
Vergangenheit diverse Flugreisen unternehmen konnte, stellt einen Hin-
weis dar, dass sie vergleichsweise gut situiert ist. Die pauschalen Ein-
wände auf Beschwerdeebene, dass dies nicht der Fall sei und die Firma
inzwischen zu Grunde gegangen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Das
SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdefüh-
rer in mehreren Bereichen Berufserfahrung mitbringt. Die Beschwerdefüh-
rerin gab an, teilweise im (…) gearbeitet zu haben. Es ist davon auszuge-
hen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Moldawien Erwerbsmöglichkeiten
zur Verfügung stehen werden. Sie verfügen überdies im Heimatstaat über
ein soziales Beziehungsnetz. An der Aussage, dass ihr Haus abgebrannt
sei, bestehen – wie zuvor dargelegt – im Übrigen erhebliche Zweifel. Wie
in Erwägung 3 bereits ausgeführt wurde, ist aufgrund der Akten schliesslich
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das
Paar nicht gemeinsam in den Heimatstaat zurückkehren könnte. Unabhän-
gig davon ist angesichts der aufgezeigten Lebensumstände nicht ersicht-
lich, was einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kin-
dern entgegenstehen könnte.
Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzugsvollzug ebenfalls nicht
entgegen. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Kinder erst seit
kurzem in der Schweiz aufhalten und zusammen mit ihren Eltern respektive
mit ihrer Mutter nach Moldawien zurückkehren werden, zumal nach dem
Gesagten nicht davon auszugehen ist, in wirtschaftlicher Hinsicht bestün-
den existenzielle Probleme. Auch gibt es keinen Grund anzunehmen, die
Kinder könnten nicht wieder die Schule besuchen. Auf die entsprechenden
Erwägungen in der Vernehmlassung kann verwiesen werden (vgl. ebd.
insb. S. 3).
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Schliesslich stehen auch keine gesundheitlichen Aspekte der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Betreffend die (…)entzündung von
F._______ ist infolge der Behandlung in der Schweiz inzwischen die Hei-
lung eingetreten (vgl. Dokument in den SEM-Akten A47 S. 1). Das SEM
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der auf Ende Oktober 2020 anste-
hende Kontrolltermin auch in Moldawien wahrgenommen werden kann. Al-
lenfalls nach wie vor notwendige Medikamente können den Beschwerde-
führenden für die Anfangszeit mitgegeben werden. Auch hier kann auf die
Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung ergänzend verwiesen wer-
den (ebd. S. 3). Hinsichtlich dem Vorbringen, C._______ leide jeweils in
Moldawien an Alpträumen, ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich ein me-
dizinischer Behandlungsbedarf festgestellt worden wäre. Sollte dies der
Fall werden, ist aber auch bei ihr davon auszugehen, dass sie entspre-
chend im Heimatstaat behandelt werden könnte. Bei den in den Arztberich-
ten betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer diag-
nostizierten Krankheitsbildern (vgl. Dokumente in den SEM-Akten A43,
A44, A48 und A49) handelt es sich nicht um schwerwiegende gesundheit-
liche Beeinträchtigungen, die nicht auch in Moldawien behandelt werden
könnten. Betreffend die Beschwerdeführerin geht aus dem zuletzt einge-
reichten Arztbericht hervor, dass sie zwar Rücken- und Bauchprobleme
habe sowie einen Psychiater sehen möchte, jedoch in einem guten Allge-
meinzustand sei. Soweit die Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psy-
chologische Unterstützung wünscht, ist sie auf die medizinischen Instituti-
onen in ihrem Heimatland zu verweisen (vgl. Arztbericht vom 25. Februar
2020).
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, soll nicht bestritten werden, dass
Angehörige der Ethnie der Roma in Moldawien allgemeinen Diskriminie-
rungen ausgesetzt sein können, im Sinne der von den Beschwerdeführen-
den aufgeführten Beispiele (vgl. A50 F88). Es ist aber nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführenden davon in einem Ausmass betroffen gewesen
wären, das in ihrem Fall zur Annahme einer konkreten Gefährdung führen
würde. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin gleichzeitig an, diese
Beispiele seien nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen (vgl. ebd. in
fine).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 17
9.4 Die Beschwerdeführenden haben authentische Reisepässe zu den Ak-
ten gegeben, die noch mehrere Jahre gültig sind, weshalb auch in techni-
scher Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es
ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der
Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
zwar mit ihren Anträgen unterlegen. Demgegenüber wurden von Amtes
wegen Verfahrensmängel festgestellt worden, die erst auf Beschwerde-
stufe behoben werden konnten. Es ist demzufolge von einem hälftigen Ob-
siegen auszugehen und die Kosten respektive eine allfällige Entschädi-
gung sind entsprechend zu verlegen.
11.2 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos gewor-
den. Den Beschwerdeführenden ist es in Berücksichtigung der aktenkun-
digen Hinweise auf hinreichende finanzielle Mittel nicht gelungen, ihre Be-
dürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde demzufolge mit Zwischenverfügung vom 30. Ja-
nuar 2020 abgewiesen und sie sind im Umfang ihres Unterliegens kosten-
pflichtig und haben Verfahrenskosten von Fr. 375.- zu tragen (vgl. Art. 65
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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11.3 Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht zuzusprechen, weil den
nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden den Beschwerde-
führern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler