B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-691/2016
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger tschetsche-
nischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in B._______ – verliess seine Heimat ei-
genen Angaben zufolge am 2. Januar 2016 zusammen mit seiner Mutter
und seinen drei Geschwistern mit dem Taxi in Richtung C._______. Von
dort aus reiste er am 8. Januar 2016 mit dem Flugzeug in die Schweiz wei-
ter. Am 9. Januar 2016 stellte er zusammen mit seiner Mutter und seinen
drei Geschwistern am Flughafen (…) ein Asylgesuch. Gleichentags wurde
ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60
Tage der Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewie-
sen. Am 11. Januar 2016 wurden der (…) Beschwerdeführer und seine
Mutter zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person). Am darauffolgenden Tag fanden die Befragungen
zur Person der beiden volljährigen Geschwister des Beschwerdeführers,
D._______ und E._______, statt. Am 19. Januar 2016 wurden der Be-
schwerdeführer, seine Mutter und seine volljährigen Geschwister im Rah-
men der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) nochmals im Detail zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der
Befragungen zur Person und der Bundesanhörungen machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend:
A.b Der Vater des Beschwerdeführers habe – so viel der Beschwerdefüh-
rer wisse – in B._______, F._______ und G._______ als Polizist gearbei-
tet. Der Beschwerdeführer sei noch relativ klein gewesen, als er mit dieser
Arbeit begonnen habe. Den offiziellen Namen des Arbeitgebers seines Va-
ters kenne er nicht. So sei er sich nicht einmal sicher, ob der Vater bei der
Armee oder bei der Polizei angestellt gewesen sei. Auch wisse er nicht, für
welche Einheit er gearbeitet habe. Er vermute, der Vater habe Kriminelle
gejagt. Den Namen des Vorgesetzten seines Vaters kenne er auch nicht.
Allerdings könne er sich an einen Freund seines Vaters, der mit ihm gear-
beitet habe und sie oft besuchen gekommen sei, erinnern. Den Namen
dieses Freundes wisse er aber nicht mehr, da es schon eine Weile her sei,
seit er diesen zuletzt gesehen habe. Im Generellen wisse er nicht viel über
die Arbeit seines Vaters, da er sich für militärische Sachen nicht interessiert
habe und seinem Vater somit keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe.
Am 3. August 2015 sei seinem Vater bei der Arbeit gekündigt worden, wes-
halb er schriftlich Anzeige bei seinem Arbeitgeber erstattet und sich nach
den Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Wie er von seiner Mutter
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erfahren habe, habe der Vater danach drei oder vier Mal Drohanrufe erhal-
ten. Man habe ihn dazu bringen wollen, seine Anzeige zurückzuziehen. Er
sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.
In der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober respektive Dezember 2015 –
seine mitreisenden Geschwister seien bei seinen Grosseltern mütterlicher-
seits im Heimatdorf zu Besuch und mithin nicht zu Hause gewesen – seien
mehrere Personen, die akzentfrei russisch gesprochen hätten und nach
Angaben seiner Mutter maskiert und uniformiert gewesen seien, in ihre
Wohnung in B._______ eingebrochen, während sie geschlafen hätten, und
hätten seinen Vater entführt. Er selbst habe die Einbrecher nicht gesehen,
da er während deren Aufenthalt in der Wohnung daran gehindert worden
sei, sein Zimmer zu verlassen. Nachdem die Männer verschwunden seien
und er seine Zimmertüre wieder habe öffnen können, habe er seine Mutter
weinend und unter Schock stehend in ihrem Zimmer vorgefunden. Sie
habe ihm erklärt, dass der Vater entführt worden sei. Nach einem Telefon-
anruf habe der Onkel mütterlicherseits ihn und seine Mutter in ihrer Woh-
nung in B._______ abgeholt und sie zu sich respektive zu einer Tante müt-
terlicherseits gebracht. Danach hätten sie an verschiedenen Orten bei ver-
schiedenen Verwandten gewohnt, bevor sie ausgereist seien.
Weshalb sein Vater entführt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Er könne sich denn auch nicht vorstellen, dass sein Vater am Arbeitsplatz
Probleme gehabt habe, sei er doch ein fleissiger und guter Arbeiter gewe-
sen. Aber wahrscheinlich steckten die Behörden dahinter.
[Im Oktober] respektive Dezember 2015 habe seine Mutter eine Vermiss-
tenanzeige betreffend seinen Vater eingereicht. Bei welchen Behörden sie
diese Anzeige deponiert habe, wisse er nicht. Danach sei sie zwei oder drei
Mal auf ihrem Mobiltelefon kontaktiert worden. Man habe ihr gedroht, sie
und ihre Familie ebenfalls zu entführen, wenn sie die Anzeige nicht zurück-
ziehe. Nach diesen Anrufen hätten sein Onkel und seine Tante entschie-
den, dass es für sie zu gefährlich sei, in ihrem Heimatstaat zu bleiben, und
dass sie diesen verlassen müssten.
Am 2. Januar 2016 hätten er, seine Mutter und seine drei Geschwister
B._______ schliesslich mit dem Taxi verlassen und seien gleichentags res-
pektive am 6. oder 7. Januar 2016 in C._______ angekommen, wo sie bis
zu ihrem Abflug am 8. Januar 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die äl-
tere Schwester des Beschwerdeführers, welche verheiratet sei und (…)
Kinder habe, deren Ehemann er aber nicht kenne, sowie mehrere Tanten
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und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits lebten nach wie vor in Tschet-
schenien.
A.c [Weitere Verfolgungsvorbringen des Beschwedeführers].
A.d Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand die Grenzpolizei des Flugha-
fens (…) die zerstörten Reisepässe des Beschwerdeführers, seiner Mutter
und seiner mitreisenden Geschwister. So sei jeweils nur noch die Perso-
nalienseite vorhanden, während der Einband und sämtliche Inhaltsseiten
entfernt und entsorgt worden seien. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspo-
lizei (…) befand die Reisepässe daher als gesamthaft verfälscht. Die Per-
sonalienseiten enthielten demgegenüber keine Fälschungsmerkmale.
Ihnen ist zu entnehmen, dass alle Reisepässe zwischen dem 7. und dem
19. Oktober 2015 ausgestellt wurden (Beschwerdeführer: […] Oktober
2015; Mutter des Beschwerdeführers: […] Oktober 2015; H._______: […]
Oktober 2015; E._______: […] Oktober 2015; D._______: […] Oktober
2015). Danach befragt, was mit den Reisepässen passiert sei, gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, dass er dies nicht genau wisse, dass seine
Mutter der Grenzpolizei einfach nur eine Seite des Reisepasses übergeben
habe. Weshalb die Reisepässe vor respektive nur kurz nach dem flucht-
auslösenden Ereignis ausgestellt worden waren, könne er nicht erklären.
Vielleicht habe seine Familie irgendwo hinreisen wollen.
Weiter legten der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter und seine mit-
reisenden Geschwister – mit Ausnahme seines jüngsten Bruders
H._______, für den eine Kopie seines Geburtsscheins eingereicht wurde –
Kopien ihrer russischen Inlandspässe ins Recht. Der Beschwerdeführer
gab anlässlich der Kurzbefragung an, nicht zu wissen, wo sich die Originale
dieser Dokumente befinden. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab
er zu Protokoll, dass alle Dokumente der Familie im Safe gelegen hätten,
welcher von den Einbrechern in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober
2015 gestohlen worden sei.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 traf bei der Polizei am Flughafen (…) eine
elektronische Kopie einer Anzeige der Tante des Beschwerdeführers an die
Staatsanwaltschaft F._______ vom 19. Januar 2015 ein. Dieser ist im We-
sentlichen zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der
Nacht auf den 15. Oktober 2015 entführt worden sei, die Mutter des Be-
schwerdeführers von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei,
nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft von B._______ wegen der Entfüh-
rung ihres Mannes Anzeige erstattet habe, und die anzeigeerstattende
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Tante von unbekannten Leuten über den Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers und seiner Familie befragt und bedroht worden sei. Mit demselben
E-Mail wurde ferner eine elektronische Kopie einer Bescheinigung des An-
waltskollegiums F._______ vom 19. Januar 2015 eingereicht. Diesem Do-
kument ist zu entnehmen, dass dieselbe Tante des Beschwerdeführers bei
der genannten Organisation aus denselben Gründen wie bei der Staatsan-
waltschaft Anzeige erstattet hat.
Am 20. Januar 2016 traf schliesslich ein E-Mail einer in der Schweiz leben-
den Verwandten des Beschwerdeführers ein, in welchem diese darum er-
sucht, ihre Koordinaten an die Familie des Beschwerdeführers weiterzulei-
ten, damit diese mit ihr in Kontakt treten können.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens (…) weg.
Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht standhielten respektive nicht genügend intensiv seien, um
asylrelevant zu sein, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wege-
weisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2016 liess der
Beschwerdeführer gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, zumindest sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter
sei er wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner liess er beantragen,
es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien sein Ver-
fahren und die Verfahren seiner Mutter respektive seines jüngsten Bruders
und seiner mitreisenden volljährigen Geschwister, D._______ und
E._______, zu vereinigen. Schliesslich liess er darum ersuchen, dass auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unent-
geltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei.
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Der Beschwerde wurde eine Kopie der Personalienseite des Reisepasses
des Beschwerdeführers beigelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht sei und ihr mithin
aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers liessen ebenfalls
am 3. Februar 2016 gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 28. Ja-
nuar 2016 Beschwerde erheben. Die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts in ihren Verfahren ergehen gleichzeitig mit dem vorliegenden Ent-
scheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl im Wesentlichen Folgendes fest:
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe weder über die Arbeit seines Vaters,
noch über dessen Entführung, die Gründe seiner Verfolgung und die Dro-
hungen gegenüber seiner Mutter stichhaltige und detaillierte Angaben ma-
chen können. So habe er weder den Anfang der Polizeikarriere noch den
Rang seines Vaters bei der Polizei nennen können. Auch der offizielle
Name des Arbeitgebers des Vaters, die Bezeichnung seiner Einheit und
der Namen seines Vorgesetzten entzögen sich seiner Kenntnis. Zu den
Arbeitskollegen des Vaters habe er lediglich sehr pauschale Angaben ge-
macht, indem er ausgeführt habe, dass ein Mann jeweils seine Familie be-
sucht und sehr nett gewesen sei, er sich jedoch nicht mehr an dessen Na-
men erinnern könne. Bezüglich des Inhaltes der Arbeit seines Vaters habe
er im Widerspruch zu seiner Mutter – welche ausgeführt habe, ihr Ehe-
mann sei administrativen Arbeiten nachgegangen – angegeben, dass die-
ser vermutlich Kriminelle gejagt habe. Es könne nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg mit seinem Vater zusam-
mengelebt habe, ohne in der Lage zu sein, über irgendwelche Detailinfor-
mationen bezüglich dessen Arbeit zu verfügen. Seine substanzlosen Ant-
worten erweckten vielmehr den Eindruck, dass die geschilderte Polizeiar-
beit seines Vaters erfunden sei. Auch die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zur Entführung seines Vaters seien dürftig und zum Teil widersprüch-
lich ausgefallen. So habe er keinerlei Angaben über dessen mögliche Prob-
leme machen können. Weiter habe er anlässlich der Kurzbefragung – an-
ders als seine Mutter – angegeben, dass sein Vater am 15. Dezember 2015
entführt worden sei. Seine diesbezügliche Erklärung – dass er aufgrund
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der Entführung eine Panikattacke erlitten habe, anlässlich der Kurzbefra-
gung verwirrt gewesen sei und erst nach der Befragung realisiert habe,
dass er Oktober mit Dezember verwechselt habe – vermöge nicht zu über-
zeugen. So habe doch die Panikattacke von Mitte Oktober 2015 keinen
unmittelbaren Zusammenhang mit der im Januar 2016 stattgefundenen
Kurzbefragung. Ferner habe der Beschwerdeführer weder die Anzahl der
Täter nennen können, noch habe er eine Ahnung gehabt, wer die Männer
hätten sein können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine anwesende
und von den Ereignissen stark betroffene Person einen entsprechenden
Vorfall nicht substanzreich und überzeugend schildern könne. Daran än-
dere auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Zimmer einge-
sperrt gewesen sein will, dürfe doch angenommen werden, dass er sich so
lange bei seiner Mutter nach den Geschehnissen erkundigt hätte, bis diese
ihm eine Antwort zum genauen Ablauf der Ereignisse gegeben hätte.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen,
überzeugend über die telefonischen Drohungen infolge der von der Mutter
bei der Polizei aufgegeben Vermisstenanzeige Auskunft zu geben. So
habe er nicht angeben können, auf welchem Polizeiposten seine Mutter die
Anzeige erstattet habe und ob sie dabei von jemandem begleitet gewesen
sei. Auch über die Drohanrufe, das heisst deren genaues Datum und deren
Anzahl, habe der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben machen
können. Dass seine Mutter ihm nur wenig davon berichtet habe, um ihn zu
schützen, sei eine Schutzbehauptung.
Auch wiesen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und jene seiner
mitreisenden Familienangehörigen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So
habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung zu Protokoll
gegeben, die Schule im Jahr (…) respektive im Jahr (…) abgeschlossen
zu haben, während seine Mutter anlässlich ihrer Kurzbefragung vorgetra-
gen habe, er hätte die Schule (…) abgeschlossen. Ferner habe seine Mut-
ter bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit eine selbständige Arbeit von 2004 bis
2015 erwähnt, während er diesbezüglich ausgesagt habe, dass diese bis
vor vier Jahren in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe und danach
nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Weiter habe er anlässlich der Kurz-
befragung angegeben, dass er seine Mutter nach der Entführung des Va-
ters weinend auf ihrem Bett sitzend vorgefunden habe, um im Widerspruch
dazu anlässlich der eingehenden Anhörung auszuführen, dass er seine
Mutter auf dem Boden sitzend vorgefunden habe. Die Mutter habe anläss-
lich der Kurzbefragung gerade umgekehrt angegeben, dass sie von ihm
weinend auf dem Boden sitzend vorgefunden worden sei, um anlässlich
der eingehenden Anhörung anzugeben, dass sie auf dem Bett gesessen
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sei und geweint habe. Um diesen Widerspruch zu erklären, habe der Be-
schwerdeführer vorgetragen, dass er nach den Kurzbefragungen mit sei-
ner Mutter über dieses Thema gesprochen habe und sie vermutlich Angst
bekommen habe, weshalb sie während der Anhörung seine Version erzählt
habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung an-
gegeben, dass er und seine Angehörigen am 2. Januar 2016 von
B._______ nach C._______ gefahren seien und für diese Reise vier, fünf
oder sechs Tage benötigt hätten. Im Widerspruch dazu habe seine Mutter
angegeben, dass sie B._______ am 1. Januar 2016 verlassen hätten und
nach zwei Tagen in C._______ angekommen seien. Seine diesbezüglichen
Erklärungsversuche, dies sei das erste Mal gewesen, dass er Tschetsche-
nien verlassen habe, und er habe nicht realisiert, dass sie bereits am 2.
Januar 2016 in C._______ angekommen seien, da sie sich innerhalb der
Stadt an verschiedenen Orten aufgehalten hätten, überzeuge nicht.
4.1.2 Bezüglich des [weiteren Verfolgungsvorbringens des Beschwerde-
führers], kam das SEM zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen
genügend intensiven Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG handle.
[Begründung des SEM bezüglich des weiteren Verfolgungsvorbringens].
4.1.3 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das
SEM aus, dass aufgrund der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass sich die Sicher-
heitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nach-
haltig verbessert habe. So herrsche heute keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr vor. Auch die Menschenrechtslage habe sich verbessert. Wahl-
lose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär
oder tschetschenische Sicherheitskräfte kämen nicht mehr vor. Zurückge-
gangen seien vor allem auch die Entführungsfälle. Nach Einschätzung der
UNO und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe
heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Ebenso sei die
medizinische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet. Im vor-
liegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, sei der Beschwerdeführer doch jung,
gesund und arbeitsfähig. Auch verfüge er in seinem Heimatland über ein
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intaktes Beziehungsnetz, das ihn nach wie vor unterstützten könne, sowie
über eine gesicherte Wohnsituation.
4.2
4.2.1 Auf Beschwerdeebene wurde einleitend ausgeführt, dass die Asyl-
gründe des Beschwerdeführers eng mit jenen seiner Mutter zusammen-
hängten, (…). Weiter scheine er grosse psychische Probleme zu haben.
Dem Vorhalt des SEM, er habe zur Arbeit seines Vaters nur dürftige Anga-
ben machen können, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
noch jung sei und sich nicht gross mit der Arbeit seines Vaters beschäftigt
habe. Er habe gewusst, dass er Polizist sei. Aber was dieser genau gear-
beitet habe, habe ihn nicht interessiert. Ferner habe der Vater – wie bereits
im Rahmen der Beschwerdeeingabe der Mutter ausgeführt – nicht gewollt,
dass seine Familie zu viel über seine Arbeit wisse. Bezüglich des Argu-
ments des SEM, der Beschwerdeführer habe zur Entführung seines Vaters
widersprüchliche Angaben gemacht, sei zu erwähnen, dass er – wie auch
von seiner Mutter anlässlich ihrer Anhörung ausgeführt – während des Ein-
bruchs in seinem Schlafzimmer eingesperrt gewesen sei, weshalb er nicht
gesehen habe, wie sein Vater entführt worden sei. Es sei ihm deshalb un-
möglich, die Entführer zu beschreiben. Indes habe er überzeugend darle-
gen können, was er von seinem Zimmer aus mitbekommen habe.
4.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde mit
Verweis auf die Beschwerdeeingabe der Mutter des Weiteren ausgeführt,
dass gemäss dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Nordkaukasusregion weiter
angespannt sei. Bei Operationen von Sicherheitskräften unter anderem in
Tschetschenien sei es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen
wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Ver-
schwindenlassen und aussergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. Über
Menschenrechtsverletzungen zu berichten, sei schwierig und gefährlich.
Nach dem Menschenrechtszentrum "Memorial" seien in Tschetschenien
zwischen Oktober und Dezember 2015 zudem mindestens 24 Personen
gekidnappt worden. Diese Berichte belegten die Schilderungen des Be-
schwerdeführers betreffend die Entführung seines Vaters. Nach Berichten
von "Memorial" wollten viele das Verschwinden ihrer Familienangehörigen
nicht öffentlich machen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine An-
zeige erstattet, weshalb es für ihn und seine Familie in ihrem Heimatstaat
gefährlich geworden sei und sie diesen hätten verlassen müssen. Der
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Wegweisungsvollzug sei auch deshalb unzumutbar, weil sich der Be-
schwerdeführer und seine Familie psychisch in einer schwierigen Situation
befänden. Dies werde vom Schweizerischen Roten Kreuz bestätigt.
4.2.3 Zusammen mit der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers
wurde ein Brief seines Onkels mütterlicherseits vom 1. Februar 2016 ein-
gereicht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser Onkel im
August 2015 Augenzeuge einer Festnahme des Vaters des Beschwerde-
führers durch bewaffnete und maskierte Leute in Tarnanzügen geworden
sei. Nach drei Tagen – der Onkel habe in dieser Zeit über Nachforschungen
bei Bekannten nicht herausfinden können, wohin der Vater gebracht wor-
den sei – sei der Vater des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden
und habe den Onkel um Hilfe gebeten. Er sei in sehr schlechtem Zustand
gewesen, habe kaum auf den Beinen stehen können und habe berichtet,
dass er gefoltert worden sei. Der Onkel habe ihn schliesslich zu sich nach
Hause genommen und gepflegt. Dort habe ihn der Vater über die Gründe
seiner Mitnahme und Folter aufgeklärt. Er habe ihm mitgeteilt, dass er ge-
holfen habe, Rebellen Dokumente auszustellen. In Haft sei von ihm unter
Folter verlangt worden, dass er eine vollständige Liste derjenigen Rebellen
abgebe, denen er Dokumente gemacht habe. Er sei unter dem Vorwand
aus der Haft entlassen worden, dass er diese Liste an einem Ort habe und
dass niemand ausser ihm diese finden würde. In dieser desolaten Situation
habe er den Onkel des Beschwerdeführers gebeten, ihm zu helfen, über
seine Bekannten Auslandspässe für ihn und seine Familie auszustellen,
damit sie das Heimatland verlassen könnten. Der Onkel habe dies dann in
die Wege geleitet, habe der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Fa-
milie aus Sicherheitsgründen aber nichts von dieser ganzen Geschichte
erzählt. Im Grunde wüssten die Mutter des Beschwerdeführers und ihre
Kinder noch heute weder über die erste Entführung, noch über die Folter
Bescheid. Während der dreitätigen Haft habe die Mutter geglaubt, der Va-
ter sei bei der Arbeit. Die einzige, die der Onkel des Beschwerdeführers in
die Angelegenheit eingeweiht habe, sei eine Tante mütterlicherseits,
I._______, gewesen. Am 15. Oktober 2015 sei der Vater dann erneut ent-
führt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe deswegen [im Ok-
tober] 2015 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin
habe sie Drohanrufe erhalten und sei zum Rückzug der Anzeige aufgefor-
dert worden. Der Onkel des Beschwerdeführers und seine Tante I._______
seien dann in die Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers in
B._______ gereist, wo sie von Nachbarn erfahren hätten, dass Armeean-
gehörige dorthin gekommen seien und zur Mutter des Beschwerdeführers
und zu deren Kindern Fragen gestellt hätten. Danach hätten sich der Onkel
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und die Tante I._______ entschieden, den Beschwerdeführer und seine
Angehörigen nach C._______ zu bringen, damit diese ausreisen könnten.
Die Pässe der Familienmitglieder habe der Onkel glücklicherweise bei sich
gehabt.
Ferner wurde zusammen mit der Rechtsmitteleingabe der Mutter des Be-
schwerdeführers ein E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes ans SEM
ins Recht gelegt, dem zu entnehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer
und seinen Angehörigen gemäss Beobachtung der Organisation sehr
schlecht gehe, die Mutter des Beschwerdeführers während den Beratun-
gen ständig weine und der Beschwerdeführer und seine volljährigen Ge-
schwister apathisch wirkten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe drin-
gend um ärztliche Unterstützung gebeten, da sie sich nicht um ihre Kinder
kümmern möge. Sie habe grosse Angst, dass sie sich etwas antun würde.
5.
In Würdigung aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.1 So ist dem SEM mit Blick auf die Vorbringen betreffend Reflexverfol-
gung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus den nachfolgenden
Gründen beizupflichten, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält.
5.1.1 Zunächst erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer so-
wie seine volljährigen Geschwister und auch seine Mutter über den Inhalt
der Arbeit ihres Vaters respektive Ehemannes kaum etwas wissen. Dass
der Vater respektive Ehemann den Beschwerdeführer, seine Geschwister
und seine Mutter nicht von vorneherein über seine behaupteten Geschäfte
mit den Rebellen orientiert haben will, ist nicht auszuschliessen. Dass er
aber während den mehr als zehn Jahren, in denen er nach Angaben der
Mutter des Beschwerdeführers bei der Polizei gearbeitet haben soll, zu
Hause nie etwas über seine ansonsten nicht hochvertrauliche Arbeit (ge-
mäss Schilderungen der Mutter des Beschwerdeführers das Einholen von
Unterlagen zwecks Ausstellung und Verlängerung von Inlandspässen)
oder über sein Arbeitsumfeld berichtet haben soll, so dass der Beschwer-
deführer vermutet, dass sein Vater Verbrecher jage, während seine Mutter
von administrativen Arbeiten spricht, und der Beschwerdeführer von Besu-
chen von Arbeitskollegen seines Vaters bei ihnen berichtet, von denen
seine Mutter nicht die geringste Ahnung haben will, erscheint abwegig und
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überzeugt auch mit Blick auf das Argument, der Vater habe seine Familie
dadurch schützen wollen, nicht. Vielmehr entsteht dadurch, wie vom SEM
zu Recht angeführt, der Eindruck, der Beruf des Vaters respektive Ehe-
mannes sei erfunden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdefüh-
rer sowie seine volljährigen Geschwister und seine Mutter Angaben über
den Karriereverlauf respektive den Arbeitsort des Vaters beziehungsweise
Ehemannes machen konnten, sind doch auch ihre diesbezüglichen Aus-
führungen wenig detailliert und ersetzen plausible Schilderungen betref-
fend den Inhalt der Arbeit des Vaters respektive Ehemannes beziehungs-
weise dessen Arbeitsumfeld nicht.
5.1.2 Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerde-
führer und seine volljährigen Geschwister sowie seine Mutter, auch nach-
dem sie in C._______ ins Flugzeug gestiegen sind, noch derart wenig über
die Gründe der Entführung ihres Vaters respektive Ehemannes wussten,
machte der Onkel des Beschwerdeführers in seinem mit der Beschwerde
der Mutter eingereichten Schreiben vom 1. Februar 2016 doch geltend,
dass er – und sogar seine Schwester I._______ – bereits seit geraumer
Zeit über die Probleme des Vaters respektive Ehemannes informiert gewe-
sen sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der On-
kel den Beschwerdeführer, seine volljährigen Geschwister oder zumindest
seine Mutter spätestens auf der Reise nach oder während des mehrtägi-
gen Aufenthaltes in C._______ – und nicht erst nach Ergehen des erstin-
stanzlichen Asylentscheids mittels Brief an die Schweizerischen Behörden
– über die genauen Gründe ihrer Flucht und mithin über die Probleme ihres
Vaters respektive Ehemannes orientiert hätte. Des Weiteren ist auch nicht
verständlich, wie der Beschwerdeführer und seine Geschwister, insbeson-
dere aber seine Mutter nicht gemerkt haben konnten, dass ihr Vater res-
pektive Ehemann im August 2015 derart malträtiert wurde, dass er – nach
Angaben des Onkels des Beschwerdeführers in seinem Brief – kaum mehr
auf eigenen Beinen habe stehen können. So sind ihren Befragungsproto-
kollen weder entsprechende Vermutungen noch Hinweise dafür zu entneh-
men, dass der Vater respektive Ehemann Anfang August 2015 länger nicht
nach Hause gekommen war. Stattdessen sagten alle ohne jeglichen Vor-
behalt aus, dem Vater beziehungsweise Ehemann sei Anfang August 2015
gekündigt worden, weshalb er sich dagegen gewehrt habe. Eine solche
Einsprache gegen seine Entlassung macht aber vor dem Hintergrund des
Vorbringens des Onkels des Beschwerdeführers in seinem Brief keinerlei
Sinn, hätte sich der Vater respektive Ehemann doch kaum gegen eine Kün-
E-691/2016
Seite 14
digung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt, wenn sein Arbeitge-
ber tatsächlich herausgefunden hätte, dass er unberechtigt Pässe an
Staatsfeinde ausgestellt hatte.
5.1.3 Überdies erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Personen, wel-
che den Vater – gemäss Brief des Onkels des Beschwerdeführers – im
August 2015 entführt haben sollen, diesen nach dreitägiger Haft und Folter
unbeaufsichtigt freiliessen, damit er eine Liste mit Namen von Rebellen be-
sorgen könne, die er auch in Begleitung eines der Entführer hätte holen
können, und dabei das nicht unerhebliche Risiko eingingen, dass er die
Flucht ergreift. So widerspricht es denn auch jeglicher Logik, dass der Vater
– wenn den Schilderungen des Onkels in seinem Brief Glauben geschenkt
würde und er im August 2015 tatsächlich freigekommen wäre – sich von
August bis Oktober 2015 in seiner Wohnung in B._______ (nach Angaben
der Mutter des Beschwerdeführers die Meldeadresse der Familie) aufge-
halten haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er
die Liste mit den Namen von Rebellen nicht herausgeben wollte oder
konnte, sofort nach seiner Freilassung mit seiner Familie geflohen oder un-
tergetaucht wäre. In jedem Fall erscheint es aber nicht plausibel, dass dem
Beschwerdeführer und seinen Geschwistern sowie seiner Mutter im Okto-
ber 2015 noch Reisepässe ausgestellt worden wären, wenn deren Vater
respektive Ehemann die Liste mit den Namen der Rebellen nicht an dessen
Entführer ausgehändigt hätte. So ist angesichts des Zwecks der Fest-
nahme des Vaters im August 2015 – eine Liste mit Namen von Rebellen zu
erhalten, denen er in seiner Funktion als Polizist Dokumente ausgestellt
haben soll – davon auszugehen, dass hinter der ersten Entführung staatli-
che Akteure gestanden haben müssten. Selbst wenn der Vater seinen Ent-
führern von August 2015 die gewünschte Liste mit den Namen der Rebel-
len ausgehändigt hätte, was sich dem Schreiben des Onkels des Be-
schwerdeführers nicht entnehmen lässt, hätte er sich – aus Angst vor der
Rache der Rebellen respektive weiterer Massnahmen seitens staatlicher
Akteure – wohl kaum in seiner Wohnung in B._______ aufgehalten, son-
dern wäre mit seiner Familie ebenfalls untergetaucht, bis der Onkel des
Beschwerdeführers die Reisepässe verfügbar gemacht hätte. Die An-
nahme, dass für die zweite Entführung im Oktober 2015 auch der Staat
verantwortlich gewesen ist, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner Mutter kurze Zeit
davor beziehungsweise danach Reisepässe ausgestellt wurden, aber
ebenfalls unplausibel. Folglich kommt einzig in Frage, dass für die zweite
Entführung die Rebellen verantwortlich waren. Unter diesen Umständen
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Seite 15
wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine An-
gehörigen – welche eigenen Angaben zufolge in (…) Verwandte haben –
innerhalb der Russischen Föderation über eine zumutbare Fluchtalterna-
tive verfügen (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
17 E. 8.3.3 sowie Urteil des BVGer D-7054/2014 und D-7056/2014 vom
22. April 2015 E. 5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
5.1.4 Selbst wenn den Ausführungen des Onkels des Beschwerdeführers
sowie seiner Ahnungslosigkeit und der Ahnungslosigkeit seiner Geschwis-
ter und Mutter Glauben geschenkt würde und sich bereits im August 2015
ein fluchtauslösendes Ereignis zugetragen hat – was eine Ausstellung der
Reisepässe vor der zweiten Entführung im Oktober 2015 erklären würde –
ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, seine Mutter und
seine Geschwister ihre Reisepässe zerstört haben. Zusammen mit den un-
gereimten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner volljährigen Ge-
schwister sowie seiner Mutter betreffend die Reise von B._______ nach
C._______ erweckt dies den Verdacht, dass der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen etwas zu verbergen haben. Dies wiederum erhärtet die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen.
5.1.5 Ohnehin vermochten der Beschwerdeführer, seine volljährigen Ge-
schwister und seine Mutter die Ereignisse seit dem 14. respektive 15. Ok-
tober 2015 nicht glaubhaft zu schildern. So ist dem SEM mit Verweis auf
seine Verfügungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Angehöri-
gen zuzustimmen, dass diese sich zu den Ereignissen vom 14. respektive
15. Oktober 2015 wiederholt widersprochen haben. Ihre dazu auf Nach-
frage hin vorgebrachten Erklärungen vermögen diese Widersprüche nicht
auszuräumen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, der Beschwerdeführer
und seine Angehörigen hätten sich zwischen den Kurzbefragungen und
den einlässlichen Anhörungen über ihre jeweiligen Aussagen abgespro-
chen. Dies wiederum deutet darauf hin, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers und seiner Angehörigen nicht selbst erlebt, sondern er-
funden sind. Besonders auffällig erscheint dies bezüglich den Angaben
zum Ort, an dem der Beschwerdeführer seine Mutter nach der Entführung
gefunden habe. Während die Mutter bei ihrer eingehenden Anhörung die
Version des Beschwerdeführers anlässlich dessen Kurzbefragung zu Pro-
tokoll gab, passte der Beschwerdeführer seine Aussage anlässlich der ein-
gehenden Anhörung an jene an, welche seine Mutter bei ihrer Kurzbefra-
gung vorgetragen hatte. Dass die Mutter – wie vom Beschwerdeführer vor-
E-691/2016
Seite 16
getragen – bei der eingehenden Anhörung aus Angst seine Version zu Pro-
tokoll gegeben habe, überzeugt mit Blick darauf, dass beide beim geschil-
derten Vorfall anwesend gewesen sein wollen, nicht. Ferner führte die Mut-
ter anlässlich ihrer Kurzbefragung an, der Beschwerdeführer habe ihren
Bruder angerufen, nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten. Der
Beschwerdeführer trug anlässlich seiner Kurzbefragung demgegenüber
vor, seine Mutter habe ihren Bruder nach der Entführung telefonisch kon-
taktiert. Die auf Nachfrage hin vorgebrachte Erklärung, der Beschwerde-
führer und seine Mutter hätten sich erst in der Schweiz – Monate nach dem
Ereignis – darüber unterhalten, wer den Bruder respektive Onkel angeru-
fen habe, woraufhin sich die Mutter telefonisch von ihrem Bruder habe be-
stätigen lassen, dass sie ihn angerufen habe, überzeugt nicht. So wäre
doch gerade infolge der Abwesenheit von D._______ und E._______ an-
lässlich der Entführung des Vaters zu erwarten gewesen, dass der Be-
schwerdeführer, seine Geschwister und seine Mutter den Hergang dieses
Vorfalls bereits vor ihrer Ausreise diskutiert hätten. Schliesslich gab
E._______ anlässlich ihrer Kurzbefragung zu Protokoll, dass der Be-
schwerdeführer und die Mutter noch am 15. Oktober 2015 ins Dorf der
Grosseltern, wo sie und D._______ sich zu dieser Zeit aufgehalten hätten,
gekommen seien und die Familie noch am gleichen Tag zur Tante
J._______ nach B._______ gefahren sei, von wo aus sie in der Folge bei
verschiedenen Verwandten untergekommen seien. Im Widerspruch dazu
gab die Mutter zu Protokoll, sie und der Beschwerdeführer seien am 15.
Oktober 2015 von ihrer Wohnung aus zu ihrer Schwester J._______ ge-
fahren. Am nächsten Tag seien sie dann zuerst ins Dorf ihrer Eltern und
anschliessend zu Verwandten ihres Vaters gefahren. Angesichts dieser
und der in den angefochtenen Verfügungen zusätzlich erwähnten Unge-
reimtheiten, erscheint der Vorfall vom 14. respektive 15. Oktober 2015
nicht glaubhaft.
5.1.6 Schliesslich erscheint es auch unglaubhaft, dass lediglich der Be-
schwerdeführer, seine mitreisenden Geschwister und seine Mutter von
Verfolgung bedroht sind, während sein Onkel, der bei der ersten Verhaf-
tung des Vaters im August 2015 gar dabei gewesen sein will, sowie die
anderen Angehörigen mütterlicher- und väterlicherseits unbehelligt in
Tschetschenien weiterleben können. In diesem Zusammenhang ist auch
nicht nachvollziehbar, wieso die Tante des Beschwerdeführers nochmals
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, nachdem die Anzeige der
Mutter des Beschwerdeführers angeblich mit Drohungen gegen Leib und
Leben verbunden war.
E-691/2016
Seite 17
5.2 [Abweisende Schlussfolgerungen des Gerichts bezüglich der weiteren
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers].
5.3 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die in den angefochtenen
Verfügungen des Beschwerdeführers, seiner Geschwister und seiner Mut-
ter darüber hinaus angeführten Ungereimtheiten unter anderem betreffend
deren Biographie (Arbeitstätigkeit und Schulbildung) hat das SEM ihre
Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch das Vorbringen, es
gehe dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner Mutter psy-
chisch sehr schlecht, wie auch das Schweizerische Rote Kreuz bestätigt
habe, weshalb sie sich widersprüchlich geäussert hätten, nichts. So wur-
den keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, die konkrete psychische Ein-
schränkungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen mit Ein-
fluss auf deren Befragungsfähigkeit belegen würden. Die am Flughafen un-
ter anderem aufgrund der Appetitlosigkeit und Apathie des Beschwerde-
führers und seiner Angehörigen durchgeführten Untersuchungen weisen
auch nicht auf entsprechende Beschwerden hin.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-691/2016
Seite 18
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK
erfüllen.
7.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es – wie vorstehend dargelegt – nicht ge-
lungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwen-
dung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten. Daran
vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2015
auf Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
und von "Memorial" betreffend rechtswidrige Festnahmen und Verschwin-
denlassen nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer keine entspre-
chende Gefahr bezüglich seiner Person glaubhaft machen konnten.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. De-
zember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetsche-
nien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, wes-
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Seite 19
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbe-
werber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat des Be-
schwerdeführers hat sich seither weiter beruhigt. Zwar ist die Bewegungs-
freiheit angesichts der hohen Präsenz von Sicherheitsbeamten in und um
Grosny eingeschränkt. Auch kommt es immer noch zu Gefechten mit Ext-
remisten. So verübten islamistische Rebellen am 4. Dezember 2014 einen
Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und an-
schliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere
Todesopfer gefordert hat. Seither wurde aber nicht mehr von Vorfällen ent-
sprechenden Ausmasses berichtet. So kann Tschetschenien derzeit denn
auch insgesamt – im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine
grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um
politischen und ökonomischen Einfluss ringen – als relativ stabil bezeichnet
werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Krieg in den Köpfen, 7. Feb-
ruar 2014; NZZ, Diktatur im Kaukasus, Kadyrows unheimlicher Schatten,
4. April 2015; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3406/2015 vom 9. Juni 2015
E. 7.3.1 und D-7213/2013 vom 2. September 2014 E. 6.3.1).
Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich
indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen
nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechts-
verletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische
Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die
nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicher-
heitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-
Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen,
Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten
geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3).
Der Beschwerdeführer gehört indessen keiner dieser Kategorien an, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet
werden kann.
7.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
7.3.2.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, er habe aufgrund der Entführung seines Vaters eine Panikattacke er-
litten und sei deswegen verwirrt gewesen. Ferner ist den Akten zu entneh-
men, dass er apathisch wirke. Auf Beschwerdeebene machte er ferner gel-
tend, er habe grosse psychische Probleme, substantiierte diese aber nicht.
E-691/2016
Seite 20
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er ange-
sichts dieser Beschwerden medizinische Behandlung benötigen – in
Tschetschenien, und alternativ in anderen Teilen der Russischen Födera-
tion, sowohl bezüglich allfälliger somatischer als auch bezüglich möglicher
psychischer Leiden ausreichend medizinisch versorgt werden könnte, er
auch tatsächlich Zugang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten
hat und er diese weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können (vgl.
Urteil des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2, m.w.H.).
7.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Tschetsche-
nien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
Zwar ging er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Arbeit nach, (…). Indes
besuchte er neun Jahre die Schule, weshalb seine Chancen, bei einer
Rückkehr eine Stelle zu finden, nicht unrealistisch sind. Sollte ihm dies
nicht auf Anhieb gelingen, könnte er ferner auf die Unterstützung seiner
Mutter und Geschwister sowie der zahlreichen Verwandten in B._______
und im Heimatdorf der Mutter und des Vaters zurückgreifen. Schliesslich
verfügt der Beschwerdeführer dank der Eigentumswohnung seiner Mutter
in B._______ und auch mit Blick auf die in der Region wohnhaften Ver-
wandten über eine gesicherte Wohnsituation.
7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer,
bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 49
VwVG standhält. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Da die Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, seiner volljährigen
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Seite 21
Geschwister und seiner Mutter von vorneherein als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, abzuweisen. Der Antrag bezüglich der Vereinigung der
Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner volljährigen
Geschwister, E._______ und D._______, respektive mit dem Verfahren
seiner Mutter ist mit Verweis auf das Dokument A17/1 im N-Dossier (…)
ebenfalls abzuweisen. Nachdem einer Verfahrensvereinigung abgesehen
davon aber nichts entgegengestanden hätte, da die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers, seiner volljährigen Geschwister und seiner Mutter ein
und denselben Lebenssachverhalt betrafen, werden die Kosten für das
vorliegende Verfahren im Beschwerdeverfahren der Mutter (E-692/2016)
verlegt. Es sind mithin im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-691/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung,
wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren des Beschwerdeführers mit
den Verfahren E-682/2016 (E._______), E-690/2016 (D._______) und
E-692/2016 (K._______) wird abgewiesen.
4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden im Verfahren E-692/2016
verlegt. Mithin sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer