B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-691/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Juli 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Bern um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 25. Juli 2016 und der Anhörung vom 14. Dezember 2016 gab die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe wegen familiären Proble-
men oftmals in der Schule gefehlt. Deswegen sei sie verwarnt und schliess-
lich von der Schule verwiesen worden. Dies habe sie gestresst und zur
illegalen Ausreise aus Eritrea veranlasst. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mut-
ter eine Woche inhaftiert geworden.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1-3
der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 seien aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerde-
führerin seien die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter Einsetzung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 7), die Beschwerde also als
nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
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Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Verwarnungen
und der Verweis von der Schule sowie die illegale Ausreise aus Eritrea
seien nicht asylrelevant. Die Inhaftierung der Mutter der Beschwerdeführe-
rin ändere nichts daran, da die Mutter nach einer Woche wieder freigelas-
sen worden sei und ihre Familie danach keine Probleme mehr gehabt
habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe Eritrea illegal verlassen.
Illegal ausgereiste eritreische Staatsangehörige würden vom eritreischen
Regime als Staatsfeinde angesehen und müssten im Falle einer Rückkehr
mit drakonischen Strafen rechnen, weshalb ihr bei einer Rückkehr in die
Heimat ernsthafte Nachteile drohen würden. Sie erfülle somit die Flücht-
lingseigenschaft.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Verwarnungen durch
die Schule und der Schulverweis keinen Asylgrund darstellen. Die Frage
der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flücht-
lingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bun-
desverwaltungsgericht im genannten Koordinationsverfahren mittlerweile
geklärt worden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund ei-
ner illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtli-
cher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil D-
7898/2015, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Weitere Anknüpfungspunkte,
welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit ist vorliegend
nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember
2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an-
geordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht ihrer gemäss Aktenlage ausgewiesenen prozessua-
len Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Ge-
richt auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich
allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller für
ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 650.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner