Abtei lung V
E-6912/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._____, mit zwei Alias-Identitäten,
dessen Ehefrau B._______, mit zahlreichen Alias-
Identitäten,
und deren Kinder C._______, sowie
D._______,
alle Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6912/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige und
ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ (Serbien) - ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2009 verliessen und
per Lastkraftwagen in die Schweiz einreisten, wo sie am 14. Mai 2009
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im F._______ vom 26. Mai
2009 und 3. Juni 2009 sowie der Anhörungen vom 23. September
2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie seien vom Vater des Beschwerdeführers (A._______)
aus dem Haus geworfen worden, es sei ihnen nicht möglich, den
Kindern in Serbien eine gute Zukunft zu ermöglichen, der
Beschwerdeführer habe im Jahre 2000 den Militärdienst verweigert
und werde deshalb von der Polizei gesucht, sie seien zudem als
ethnische Roma in Serbien ausgegrenzt und könnten somit weder ein
Haus bauen noch einer Arbeit nachgehen, und schliesslich würden die
Kinder, welche in Serbien nicht registriert worden seien, keine
Schulbildung erhalten,
dass das BFM die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung
ihrer Asylgesuche am 14. Mai 2009 und im Rahmen der Kurzbefra-
gungen vom 26. Mai 2009 beziehungeweise vom 3. Juni aufforderte,
innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen,
dass sie einen Geburtsschein und eine Wohnsitzbestätigung
einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 - am folgenden
Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und
zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen
vom 23. September 2009 angegeben hätten, sie hätten nichts
unternommen, um Papiere zu beschaffen,
dass generelle Zweifel an der Glaubwürdigkeit und ihrer Identität
bestehen würden, da die Beschwerdeführenden bei Behörden
verschiedener Länder andere Identitäten angegeben hätten,
dass ein Grossteil der Roma-Kinder in Serbien registriert seien und
der serbische Staat mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft für eine
bessere Integration der Roma in die Gesellschaft bemüht sei,
dass ein Teil der werktätigen Roma auf den regulären Märkten
Serbiens arbeiten würden, weshalb eine diesbezügliche
Diskriminierung verneint werden könne,
dass fehlende Arbeits- und Unterkunftsmöglichkeiten auf allgemeine
politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen
zurückzuführen seien und deshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden,
dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Identitätsangaben
gemacht hätten und deshalb die Untersuchungspflicht sowie
Substanziierungslast der Asylbehörden ihre Grenze an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht fände,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörde sei, allfällige
Wegweisungshindernisse zu erforschen, wenn die
Beschwerdeführenden eine genauen Eruierung des Sachverhalts
behindern würden,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass serbische Roma
gewissen Benachteilungen ausgesetzt werden könnten, diese jedoch
in der Regel keine schwerwiegenden Vorfälle darstellen würden, zumal
ein erfahrungsgemäss starkes familiäres Beziehungsnetz der Roma
und ihre relativ starke Vertretung in Serbien einen gewissen Schutz
böten,
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dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2009
(Poststempel) beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihnen sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragten sowie darum ersuchten, es sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständi-
ge Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen und sie seien bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die Akten am 9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E.5.6.5 S. 90f)
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der
Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb vorweg auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen
werden kann,
dass überdies festzustellen ist, dass der eingereichte Geburtsschein
und die Wohnsitzbestätigung nicht als Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten sind, weil es sich – bezüglich
der Geburtsurkunde – nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie
und – bezüglich des andern Dokuments – nicht um ein solches
handelt, welches zum Zweck des Nachweises der Identität des
Inhabers ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 und Art. 1 c der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass weiter wenig plausibel erscheint, dass B._______
(Beschwerdeführerin) noch nie einen Pass beziehungsweise eine
Identitätskarte gehabt habe und zudem weitestgehend
ausgeschlossen werden kann, dass es ihr angesichts der –
insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne
jemals kontrolliert zu werden von Serbien über die zwingenden Tran-
sitländer wie Italien und / oder Österreich in die Schweiz zu gelangen,
dass ihr dies auch deshalb nicht geglaubt werden kann, da sie sich
bereits in vielen anderen europäischen Ländern - zum Teil über
mehrere Jahre - aufgehalten habe,
dass überdies dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er
habe seine Identitätspapiere im Lastwagen vergessen, und die
Behauptung in der Beschwerde, er habe sich um Kontaktaufnahme mit
besagtem Chauffeur bemüht, weder konkretisiert wird noch die
entsprechenden Bemühungen belegt werden,
dass auch die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, die Richtigkeit der vorinstanzlichen
Erwägungen zu entkräften, zumal sie im Wesentlichen eine
Wiederholung des anlässlich der Anhörungen Dargelegten darstellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nicht
überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigten,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Befragungen im Transitzentrum vom 26. Mai 2009
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beziehungsweise 3. Juni 2009 und den Anhörungen vom
23. September 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und einem Vollzug ihrer Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass auch diesbezüglich vorweg auf die zu Recht erfolgten
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Beschwerde keine überzeugenden Argumente entnommen
werden können, aufgrund derer eine andere Beurteilung des Falles
gerechtfertigt erschiene,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Ausreisegründe (keine Wohnung, keine Zukunftsperspektiven für die
Kinder, keine Möglichkeit, Arbeit zu erhalten) offensichtlich keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe darstellen,
dass somit in erster Linie wirtschaftliche Gründe die Stellung von
Asylgesuchen in der Schweiz motiviert haben,
dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien - trotz gewisser
Verbesserungen in den letzten Jahren - weiterhin als schwierig und
insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als
prekär darstellt,
dass jedoch alleine diese Umstände – entgegen den anders lautenden
Beschwerdevorbringen – grundsätzlich nicht zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft führen,
dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April
2009) Serbien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen
Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass sodann der weitere Fluchtgrund, Angehörige der Roma würden
bisweilen beleidigt, beschimpft, geschlagen und bespuckt, aufgrund
ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu genügen vermag,
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dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Militärdienstverweigerung in Serbien im Jahre 2000 und die
nachfolgende und bis heute währende behördliche Suche nach ihm
grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag,
zumal eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung rein
strafrechtlicher Natur wäre, und darüber hinaus auch keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine solche aus einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation heraus höher als bei anderen
ausfallen könnte (sog. Politmalus),
dass zudem Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer
deswegen noch heute gesucht werden soll, zumal die Behauptung
einerseits durch nichts belegt wird und andererseits nicht
nachvollziehbar ist, dass er aufgrund der Militärverweigerung im Jahre
2000 sein Heimatland verlassen habe, später aber freiwillig wieder
nach Serbien zurückgekehrt sei (A31, S.8),
dass es bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe vom 5. November 2009 noch näher einzugehen,
zumal darin lediglich die Vorbringen wiederholt werden und auf deren
flüchtlingsrechtlicher Relevanz beharrt wird,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass ein Nichteintretens auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebens-
bedingungen in Serbien schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind,
dass in Serbien dennoch keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt vorliegt,
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dass insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie sie von den
Beschwerdeführenden geltend gemacht werden, nicht zur Annahme
einer existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes führen,
dass dem BFM zu folgen ist, aufgrund der verschiedenen Identitäten
sowie der fehlenden Abgabe von Identitätspapieren seien Zweifel an
den von den Beschwerdeführenden geschilderten persönlichen
Verhältnissen anzubringen,
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, sie hätten - wie von
ihnen behauptet - in Serbien keine Verwandten, welche sie bei ihrer
Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen könnten, da Roma-Familien in
der Regel weit verbreitete verwandtschaftliche Beziehungen pflegen,
dass sodann auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind,
welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen könnten,
dass nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, sie gerieten
nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die
prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu
unterlassen, eventualiter – bei bereits erfolgter Datenweitergabe
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entsprechende Information des Beschwerdeführers in eines separaten
Verfügung) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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