B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6914/2014
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2014
namentlich vorbrachte, er sei am (…) April 2011 aus seinem Heimatland
ausgereist und am (…) Juli 2013 per Schiff in Italien angekommen, wo er
am (…) Juli 2013 ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er nach einem rund siebenmonatigen Aufenthalt in Rom nach Nor-
wegen weitergereist sei, wo er erneut um Asyl ersucht habe, von den
norwegischen Behörden aber nach Italien zurückgeführt worden sei,
dass er sofort nach dieser Rücküberstellung per Zug in die Schweiz wei-
tergereist sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
oder nach Norwegen gewährte,
dass er dabei namentlich erklärte, er habe Italien verlassen, weil er dort
keine Arbeit gefunden habe und kein anständiges Leben habe führen
können,
dass die italienischen Behörden in Beantwortung eines Dublin-
Rückübernahme-Ersuchens des BFM vom 23. September 2014 mit
Schreiben vom 29. September 2014 mitteilten, dem Beschwerdeführer
sei in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt und eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt worden, weshalb seine Rückübernahme gestützt auf das
Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober
2014 mitteilte, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und daher
sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei und ihm Gelegenheit
einräumte, sich zum beabsichtigen Nichteintreten auf sein Asylgesuch
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zu der Weg-
weisung nach Italien zu äussern,
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,
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dass die italienischen Behörden einem vom BFM gestützt auf die Rück-
führungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale Rückübernahmeab-
kommen zwischen Italien und der Schweiz am 15. Oktober 2014 gestell-
ten Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
10. November 2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2014 – eröffnet am
14. November 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe
und die italienischen Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurück-
zunehmen,
dass für ein Begehren um Wiedererwägung seines Asylentscheids die ita-
lienischen Behörden zuständig wären und er kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nachweisen kön-
ne, da ihm Italien bereits Schutz vor Verfolgung gewährt habe und er
dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimat-
staat unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müs-
sen,
dass im Weiteren weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter, zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom
21. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise beste-
hen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrit-
tenermassen in Italien aufgehalten hat und dort ein Asylverfahren durch-
laufen hat, das – offensichtlich nach der Feststellung des Nichterfüllens
der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs im
Hauptpunkt – mit dem Zusprechen subsidiären Schutzes endete und
auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge
hatte,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) ist und grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung
von Asylverfahren bietet,
dass der Beschwerdeführer denn auch mit keinem Wort behauptet, sein
Asylverfahren in Italien sei im Hauptpunkt – Flüchtlingseigenschaft, Asyl-
gewährung – zu Unrecht abgewiesen worden respektive es würde ihm in
Italien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des
flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen,
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dass die italienischen Behörden dem Gesuch vom 15. Oktober 2014 um
Übernahme des Beschwerdeführers am 10. November 2014 zustimmten,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich in keiner
Weise mit den genannten Voraussetzungen des Nichteintretens-
tatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auseinandersetzt, nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz
zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. dass das BFM demnach
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG zu befürchten ist,
dass sodann auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen ist, dass die allge-
meine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs spricht und sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen individueller Gründe entnehmen lassen, welche die Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen las-
sen würden,
dass der nicht weiter substanziierte Hinweis in der Beschwerdeeingabe
auf die schlechten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Italien
diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermag, zumal es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden (vgl. Protokoll EVZ
S. 8) Mann handelt,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die ita-
lienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: