B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6915/2018
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
z.Z. (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 im Transitbereich
des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte
er den Flughafen am 12. November 2018 von Skopje (Mazedonien) her
kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom 14. No-
vember 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längs-
tens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B.
B.a Am 18. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Per-
son, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summarisch
zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, sei (…)
und habe (…). Zuletzt habe er in C._______ gelebt. Er habe in seinem
Heimatland bis (…) als (…) gearbeitet und als letzte Tätigkeit vor seiner
Ausreise ein (…) und (…) geführt.
Aufgrund seiner Tätigkeit als (…) sei er Opfer von Racheaktionen gewor-
den. Zwischen (…) und (…) hätten Angehörige der Familie D._______ At-
tentate (…) und (…) auf ihn verübt. Dabei sei er im Jahre (…) verwundet
worden. Die albanischen Behörden hätten zwar Ermittlungen aufgenom-
men, diese seien jedoch seit mittlerweile (…) Jahren ohne Ergebnis geblie-
ben.
B.b Er habe am 19. Juni 2017 in E._______ (Norwegen) ein Asylgesuch
gestellt, welches jedoch von einer unteren Instanz abgewiesen worden sei.
Danach sei er wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. In Norwegen sei
sein Asylrekursverfahren noch hängig, jedoch sei dieses auf November
2019 verschoben worden. Am 9. November 2018 habe er Albanien illegal
zu Fuss verlassen und sei anschliessend mit dem Auto legal nach Maze-
donien eingereist, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe. Am 12. No-
vember 2018 sei er per Flugzeug von Skopje nach Zürich gereist.
B.c Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten Norwegen und Ma-
zedonien gewährt. Dabei gab er an, er vertraue den norwegischen Behör-
den nicht, da diese ihn, als er den Schutz am meisten gebraucht habe,
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zurück in den Tod geschickt hätten. In Mazedonien würden ihn seine Ver-
folger mit Sicherheit finden und er könne sich dort nicht verteidigen.
B.d Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer gel-
tend, dass er (…) erlitten habe und (…). Er sei deshalb seit (…) oder (…)
Jahren in Behandlung und nehme (…) ein.
B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien
von (…), ein Bestätigungsschreiben des Spitals betreffend die Behandlung
(…), Unterlagen der ermittelnden Staatsanwaltschaften sowie eine Beglau-
bigungsbestätigung der Übersetzungen zu den Akten. Weiter übergab er
den Behörden seinen Reisepass.
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und
ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang in den Drittstaat Mazedonien zurückgeführt werden könne. Den
Vollzug in den Heimatstaat schloss das SEM ausdrücklich aus. Ferner be-
auftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und ord-
nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an.
D.
Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 3. Dezember 2018 – vorab per
Telefax – reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Weiter sei die Begründung der Beschwerdeschrift vom Amtes
wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin die
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Vorinstanz um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtsspra-
che.
F.
Am 7. Dezember 2018 traf die Originalbeschwerde beim Gericht ein.
G.
Am 10. Dezember 2018 ging beim Gericht die Übersetzung der Beschwer-
debegründung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung – einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf
Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2
dieser Bestimmung findet Abs. 1 Bst. c-e indes keine Anwendung, wenn
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Hinweise darauf bestehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.
3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an,
der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Reise an den Flughafen Zürich
während drei Tagen in Mazedonien aufgehalten. Mazedonien sei dem Pro-
tokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und habe sich
somit zur Einhaltung des Abkommens vom 29. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-
Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung
der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet
sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Sodann habe Mazedonien im November
1994 die EMRK unterzeichnet und sei zudem seit 1995 Mitglied des Euro-
parates. Mazedonien verfüge ferner über ein funktionierendes Rechtssys-
tem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Zudem
habe der Bundesrat die Republik Mazedonien als verfolgungssicheren
Drittstaat beziehungsweise als Safe Country bezeichnet (Anhang 2 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR. 142.311]). Weiter habe Mazedonien im Zusammenhang mit seiner Bei-
trittskandidatur zur Europäischen Union (EU) sein Asylgesetz mehrfach re-
vidiert und das Non-Refoulment-Gebot als festen Bestandteil in diese Ge-
setzgebung integriert. Asylsuchende könnten sich an jeder Grenzstelle des
Landes melden, woraufhin ihnen ein 72-stündiges Einreisevisum ausge-
stellt werde, wodurch sie legal einreisen und auf dem nächsten Polizeipos-
ten ein Asylgesuch stellen könnten. Gemäss Bericht der Vereinten Natio-
nen (UNO) aus dem Jahre 2016 verfüge Mazedonien auch über die not-
wendigen Kapazitäten, um die Asylanträge zu bearbeiten. Schliesslich –
auch unter Verweis auf Abklärungen der Schweizer Botschaft – bestünden
keine Hinweise darauf, dass Asylsuchenden am Flughafen Skopje/Maze-
donien die Einreise verweigert worden beziehungsweise dass das Refou-
lement-Verbot missachtet worden sei und kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Ferner hielt das SEM fest, gemäss dem Übereinkommen über die in-
ternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0, nachfolgend:
Chicago-Übereinkommen) respektive den im Anhang 9 von der Internatio-
nalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen
könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens
die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer
Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre
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Reise absolviert hätten. Der Beschwerdeführer verfüge über gültige Reise-
papiere und könne als albanischer Staatsangehöriger visumsfrei in Maze-
donien einreisen.
3.3 Im Ergebnis kam das SEM zum Schluss, es bestünden weder Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien keinen Zugang zum Asyl-
verfahren erhalte, noch dass dort kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG für ihn bestehe. Soweit er auf staatlichen
Schutz vor Dritten angewiesen sei, könne er sich an die Behörden vor Ort
wenden. Der Beschwerdeführer könne deshalb nach Mazedonien zurück-
kehren und auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Wegweisungs-
vollzugshindernisse würden nicht vorliegen.
4.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
sinngemäss geltend, seine Verfolger, die Familie D._______, verfüge über
(…). Sie könnten ihn deshalb auch in Mazedonien aufspüren, zumal es
unmittelbar an Albanien angrenze und es sich um einen sehr kleinen Staat
handle, in welchem es ihm schwer fallen würde, sich zu verstecken. Aus-
serdem sei dort das politische Klima zwischen der albanischen Minderheit
und den Mazedoniern nicht gut. Als albanischer Staatsangehöriger be-
trachte er Mazedonien nicht als befreundeten Staat, in welchem er um
Schutz ersuchen könne.
5.
Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass der
Beschwerdeführer gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat
zurückkehren könne, in welchem er sich vorher aufgehalten habe.
Neben den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten (vgl.
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) – wozu Maze-
donien als Beitrittskandidat zur EU nicht gehört – gibt es weitere Drittstaa-
ten, in welche Wegweisungen angeordnet werden können. Im Unterschied
zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten müssen die
Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten – so auch Maze-
donien – in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht. Weiter ist zu prüfen,
ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteil des BVGer
D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3).
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Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4864/2017 vom 20. September
2017 wurde festgehalten, Mazedonien habe in Anbetracht seines EU-Bei-
trittsgesuchs sein Asylrecht an die europäischen Standards angepasst be-
ziehungsweise passe es weiter an. Vormals an das mazedonische Asyl-
system gerichtete Vorwürfe seien im Länderbericht 2016 der Europäischen
Kommission nicht enthalten (vgl. Europäische Kommission: Ehemalige Ju-
goslawische Republik Mazedonien 2016, Bericht vom 9.11.2016). Im aktu-
ellen Länderbericht 2018 der Europäischen Kommission werden die sich
fortsetzenden Reformbestrebungen bestätigt (vgl. European Commission:
The former Yugoslav Republic of Macedonia 2018 Report, Bericht vom
17. April 2018, Ziff. 1.3 S. 9, zuletzt abgerufen a 21.12.2018). Weiter hat
das SEM im Zusammenhang mit der Prüfung der Einhaltung des Rück-
schiebungsverbots bereits auf die Mitgliedschaft Mazedoniens im Europa-
rat, die Ratifizierung der EMRK sowie des Protokolls über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge hingewiesen.
Das SEM führt im Ergebnis substantiiert und überzeugend aus, weshalb
es zum Schluss gelangt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in
Mazedonien nicht effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehe. Mit dem erneuten Wiedergegeben seiner Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer nicht substanti-
iert dar, inwiefern dies zu Unrecht erfolgt sein soll. Um Wiederholungen zu
vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom
3. Dezember 2018 verwiesen werden. Die Vorinstanz ist demnach zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat-, Herkunft- oder Drittsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) vorbringt, seine albani-
sche Ethnie sowie die mögliche Verfolgung durch Dritte stehe einer Über-
stellung nach Mazedonien entgegen, ist festzuhalten, dass im Referenzur-
teil D-4061/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 fest-
gehalten wurde, dass trotz einer gewissen ethnischen Spannung nicht von
einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen
Bevölkerungsgruppe respektive von ungenügendem Schutzwillen oder
Schutzfähigkeit der mazedonischen Behörden gesprochen werden könne
(vgl. a.a.O. E. 6.4). Auch die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass sich der
Beschwerdeführer an die dortigen Behörden wenden könne, falls er Schutz
vor Dritten benötige. Somit stehen weder seine albanische Ethnie noch
seine Furcht vor möglicher Verfolgung durch Dritte – welche im Übrigen
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zumindest in Bezug auf Mazedonien lediglich auf Mutmassungen basiert –
einem Wegweisungsvollzug entgegen.
Auf Beschwerdeebene werden die im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten (…) nicht mehr vorgebracht. Gemäss Aussage des Beschwer-
deführers habe er diese durch Medikamente behandelt. Es darf davon aus-
gegangen werden, dass er die notwendige Medikation auch in Mazedonien
erhalten wird.
Da im Übrigen die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat angeordnet
wird, in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil
BVGer D-4061/2014 E 10.3.2) und auch in individueller Hinsicht keine Voll-
zugshindernisse ersichtlich sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug als
zulässig und zumutbar.
7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des Chicago-Übereinkommens respektive des-
sen Anhang 9 an den Ausgangspunkt seiner Flugreise zurückkehren und
als albanischer Staatsangehöriger visumsfrei in Mazedonien einreisen
könne. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demgemäss als möglich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch von der Mittellosig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die mit Beschwerde vom
3. Dezember 2018 gestellten Rechtsbegehren nicht als von vorherein aus-
sichtslos zu qualifizieren sind, ist antragsgemäss die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden En-
dentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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