Abtei lung V
E-6916/2006
gyk/swn/sca
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterinnen Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
A._______, geboren _______, Türkei, wohnhaft _______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Juli 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 23. Dezember 1992 in der Schweiz
um Asyl. Mit Verfügung vom 5. Januar 1993 ordnete das damals zuständige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Deutschland an. Am 13. Oktober 1997 ersuchte der Beschwerdeführer ein
zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 ordnete
das BFF wiederum die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland an.
B. Am 28. April 2002 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stell-
te am 21. Mai 2002 im Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der
Kurzbefragung vom 28. Mai 2002 wurde er für die Dauer das Verfahrens dem Kan-
ton _______ zugeteilt. Am 10. Juli 2002 fand eine direkte Befragung durch das
BFF statt.
C. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, er habe sein Heimatland zusammen mit seiner Familie im Jahre 1989
verlassen. Sie hätten zunächst in Deutschland um Asyl ersucht. Nach Ablehnung
ihres Asylgesuchs seien seine Eltern und Geschwister 1996 in die Schweiz einge-
reist, wo ihnen am 22. April 1997 Asyl gewährt worden sei. Ihm selber sei zu-
nächst aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsbürgerin am 25. Oktober
1996 von den deutschen Behörden am 10. Februar 1997 eine befristete Aufent-
haltsbewilligung erteilt worden. Der Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung sei
in der Folge aber vom Landratsamt Lindau mit Entscheid vom 27. August 1998 ab-
gelehnt worden. Die Ehe mit seiner damaligen Ehefrau sei mit Urteil des Landge-
richts Lindau vom 17. Juni 1999 geschieden worden. Er habe sich noch bis August
1998 in Deutschland und danach bis Januar 1999 illegal in Russland aufgehalten.
Daraufhin habe er in Belgien ein Asylgesuch gestellt. Dieses Verfahren sei im Zeit-
punkt seiner Einreise in die Schweiz noch hängig gewesen. Seine Probleme wür-
den nur mit den Aktivitäten seines Vaters zusammenhängen. Dieser habe im Jahre
1992 oder 1993 für das kurdische Exilparlament kandidiert und trete _______ auf.
Viele seiner Verwandten seien getötet worden oder verschwunden und viele seien
in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt. Er selber habe sich nur in einem Kultur-
verein engagiert, sei politisch aber nie aktiv gewesen. Er habe den Ausgang des
Asylverfahrens in Belgien nicht abgewartet, da er es nicht mehr ausgehalten habe,
von seiner Familie getrennt zu sein.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismit-
tel zu den Akten:
- Entscheid des BFF betreffend seine Eltern und Geschwister vom 22. April 1997,
in Kopie
- Schreiben der Zürcher Freiplatzaktion vom 18. April 1997 an das BFF betreffend
das Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers, in Kopie
- beglaubigtes Bestätigungsschreiben von X._______, einem Bekannten seines
Vaters, vom 20. November 1995 in Kopie
- eidesstattliche Versicherung von X._______, vom 24. Januar 1997, in Kopie
- Schreiben der deutschen Botschaft in Ankara an den Landrat Lindau betreffend
3F.M., vom 12. Januar 1995, in Kopie
- Ausschnitt aus der Zeitung „Güneydogu“ vom 8. September 1988, in Kopie
- Scheidungsurteil des Amtsgerichts Lindau vom 17. Juni 1999, im Original
- Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in
Deutschland vom 28. Oktober 1997
- Bescheid des Landratsamts Lindau vom 4. November 1997, in Kopie
- Entscheid des Landratsamts Lindau vom 27. August 1998, betreffend Verläng-
erung der Aufenthaltsbewilligung, in Kopie
- Ausschnitt aus Südschwäbische Nachrichten 4/89, in Kopie
- mehrere Fotos einer Kundgebung, in Kopie
- Schreiben von „Integrity Sozialversicherungskasse für Selbständige“ vom
27. September 1999 (in Kopie) und 28. März 2000 (im Original)
- Bescheinigung der „Integrity Sozialversicherungskasse für Selbständige“ vom
15. Oktober 1999, im Original
- Anhang zur Verfügung betreffend Verweigerung eines Aufenthaltsrechts durch
die „Direction Générale de l'Office des Étrangers“, undatiert, in Kopie
- Schreiben des öffentlichen Sozialhilfezentrums C.P.A.S. Büllingen vom 10. Au-
gust 2000, im Original
- Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers an das „Commissariat Général aux
Réfugiés et aux Apatrides“ vom 16. September 1999, in Kopie
- Vorladung durch das „Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides“
vom 8. Oktober 1999, in Kopie
- Entscheid des „Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides“ vom
31. Mai 2000, in Kopie
- Bescheinigung des Eintretens auf das Asylgesuch durch „Direction Générale de
l'Office des Étrangers“ vom 3. Juli 2000, in Kopie
- Verfügung betreffend Zuteilung des Beschwerdeführers an einen Wohnort durch
die „Direction Generale de l'Office des Étrangers“ vom 5. Juli 2000, in Kopie
- Vorladung durch das „Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides“
vom 17. November 2000, in Kopie
- Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das „Commissariat
Général aux Réfugiés et aux Apatrides“ vom 20. September 2001, in Kopie
- Schreiben des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer vom 5. März 2000,
im Original
- _______des Vaters des Beschwerdeführers, im Original
D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 - eröffnet am 29. Juli 2002 - wies das BFF das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Ferner entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die de-
taillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen ein-
gegangen.
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2002 erhob der Beschwerde-
führer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren
Aufhebung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
4unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Offenlegung des Aktenstücks C/12 und
Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte er ein Diagramm seiner Verwandtschaft ein.
F. Mit Eingabe vom 2. September 2002 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich den
Antrag, die Sache sei zur Ergänzung der Untersuchung und Erlass eines neuen
Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum Beleg seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung der bei der Befragung
vom 10. Juli 2002 anwesenden Hilfswerkvertreterin vom 27. August 2002, eine Lis-
te verfolgter Verwandter, sowie einen an seine Eltern gerichteten Drohbrief eines
Landsmannes, inklusive Übersetzung, ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2002 hiess der zuständige Instruktions-
richter die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Mittellosigkeitsbestäti-
gung - um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte er den
Beschwerdeführer zur Einreichung einer Mittellosigkeitsbestätigung sowie einer
Zustimmungserklärung seines Vaters betreffend den Beizug von dessen Verfah-
rensakten auf. Schliesslich wurden die Gesuche um Zustellung des Aktenstücks
C/12 und Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen.
H. Mit Eingabe vom 23. September 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht
auf die Bestätigung der Mittellosigkeit respektive Gewährung einer Nachfrist zur
Einreichung einer solchen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2002 wies der zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Verzicht auf die Fürsorgebestätigung ab und gewährte dem
Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt zu deren Einreichung.
J. Mit Eingabe vom 27. September 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung des Asylbewerberzentrums _______ gleichen Datums nach.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2002 hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 reichte der Beschwedeführer eine schriftliche
Zustimmung seiner Eltern zum Beizug der Akten ihres Asylverfahrens ein.
M. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2002 gab der Instruktionsrichter dem
Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung.
N. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2002 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Of-
fenlegung des Aktenstücks C/12 und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme
um eine Woche.
O. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2002 wurden dem Beschwerdeführer
Kopien des Aktenstücks C/12 zugestellt und antragsgemäss die Frist zur Stellung-
nahme verlängert.
P. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
5lassung der Vorinstanz Stellung. Ferner reichte er eine Ermächtigung zum Beizug
der Akten bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland sowie Kopien des
Flüchtlingsausweises seines Cousins _______ ein.
Q. Mit Eingabe vom 25. November 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Video-
kassette ein, auf welcher Sendungen des kurdischen TV-Senders Med TV aufge-
zeichnet seien.
R. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 stellte _______ der ARK einen türkischen
Reisepass des Beschwerdeführers, welcher diesen beim Strassenverkehrsamt ein-
gereicht hatte, zu.
S. Am 26. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin.
T. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert 30 Tagen bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausge-
gangen, dass er im Asylverfahren auf die Geltendmachung von aus Art. 8 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Ansprüchen verzichte.
U. Am 18. Oktober 2005 erklärte der Beschwerdeführer telefonisch, er habe gegen-
über der Ausländerbehörde des Kantons _______unterschriftlich auf die Erteilung
einer B-Bewilligung verzichtet, da vom ihm verlangt worden sei, bei der türkischen
Botschaft einen gültigen Reisepass zu beschaffen. Als politisch Verfolgter könne
er aber nicht Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufnehmen und könne daher
die geforderten Dokumente nicht beibringen.
V. Mit Telefax-Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2006 ersuchte der
Beschwerdeführer um baldige Verfahrenserledigung und wies darauf hin, dass er
im Falle der Rückschaffung in die Türkei damit rechnen müsse, in den Militärdienst
eingezogen und dort massiven Schikanen ausgesetzt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ferner am 1. Januar 2007 die Beurtei-
6lung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Dabei gelangt das Verfah-
rensrecht zur Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefähr-
dung in der Türkei unsubstanziiert, vage und ausweichend seien und keine konkre-
ten Hinweise auf eine Verfolgung erkennbar seien. Zudem sei sein Verhalten nicht
mit der angeblichen Gefährdung vereinbar. Der Rückzug des Verfahrens in Belgi-
en und der Umstand, dass er sich vom türkischen Konsulat in Deutschland einen
Reisepass habe ausstellen lassen, widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person. Insbesondere vermöge die Erklärung für die Ausreise aus Bel-
gien, er habe Sehnsucht nach seiner in der Schweiz lebenden Familie gehabt,
nicht zu überzeugen, da er mehrere Jahre alleine in verschiedenen europäischen
Staaten gelebt habe. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen
Behörden ein Interesse hätten, den Beschwerdeführer, welcher bereits 1989 als
13-jähriger sein Heimatland verlassen habe, zu verfolgen. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Im Übrigen sei
der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten. Es würden keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Zudem handle es ich beim Gesuchsteller um einen
7jungen, gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung. Es sei daher davon auszugeh-
en, dass er in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz im Heimat-
land aufzubauen, zumal er mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten in der
Schweiz rechnen könne.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer in seinen Einga-
ben vom 27. August 2002 und 2. September 2002 zunächst, dass es anlässlich
der vorinstanzlichen Befragung unterlassen worden sei, gezielte Fragen zur Verfol-
gung seiner Familienangehörigen zu stellen und dem Umstand, dass er vorgängig
in Belgien um Asyl ersucht habe, eine unangemessen hohe Bedeutung beigemes-
sen worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die
von ihm geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung anlässlich der Befragungen
ungenügend abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung nicht adäquat gewür-
digt worden sei. Dass die Befragung mangelhaft gewesen sei, werde durch die bei-
gelegte schriftliche Äusserung der anwesenden Hilfswerksvertreterin bestätigt. Un-
beachtet geblieben sei ausserdem, dass er auch selber exilpolitisch aktiv gewesen
sei sowie dass er in Belgien als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Argumentati-
on der Vorinstanz, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien, beruhe auf der Be-
fangenheit der zuständigen Amtsperson und sei daher zurückzuweisen. Vielmehr
sei die Angst vor Reflexverfolgung angesichts der zahlreichen verfolgten Personen
in seiner Verwandtschaft objektiv begründet. Namentlich sei zu berücksichtigen,
dass die türkischen Behörden seiner Schwester _______, welche der Mitglied-
schaft bei der PKK verdächtigt werde, bisher nicht hätten habhaft werden können.
Es sei davon auszugehen dass er, der Beschwerdeführer, im Falle der Rückschaf-
fung in die Türkei von den Behörden als Geisel benützt würde, um seinen Vater
mundtot zu machen. Völlig unbegründet sei im Weiteren der Vorwurf der Vorins-
tanz, dass sein Verlangen nach Vereinigung mit seiner Familie nicht plausibel sei.
Dies sei vielmehr durchaus nachvollziehbar, habe er doch seit dem 13. Lebensjahr
stets mit der Belastung eines nicht gefestigten Aufenthaltsrechts gelebt. Die Aus-
stellung eines Reisepasses durch ein türkisches Konsulat in Deutschland sei auf-
grund der Einwirkung der deutschen Behörden erfolgt und die diesbezügliche Moti-
vation der türkischen Behörden sei nicht klar. Ferner müsste er im Militärdienst mit
schwersten Schikanen rechnen, aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse der tür-
kischen Sprache, seines langjährigen Auslandsaufenthalts und des Rufes seiner
Familie als politische Aktivisten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aus-
führungen zur Begründung der Beschwerde nicht geeignet seien, an der Haltlosig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Die Behauptung, er
sei in Belgien erstinstanzlich als Flüchtling anerkannt worden, sei aktenwidrig. Die
von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten zudem keine Nachfluchtgründe zu
begründen. Die Rügen der Hilfswerksvertreterin seien haltlos, nachdem sie von
der Gelegenheit, nach der Befragung Bemerkungen anzubringen, keinen Ge-
brauch gemacht habe.
4.4 In seiner Replikeingabe stellte der Beschwerdeführer fest, dass die vorinstanzliche
Vernehmlassung polemisch erscheine und relevante Vorbringen, wie seine exilpo-
litische Tätigkeit und die von seiner Familie erlittene Verfolgung, nicht berücksich-
tigt habe. Anhand der nunmehr offengelegten Akten sei einzuräumen, dass die
belgischen Behörden ihn nicht als Flüchtling anerkannt hätten, sondern ein Rekurs
8zwecks weiterer Untersuchungen gutgeheissen worden sei. Es werde der Beizug
der Akten der belgischen Behörden beantragt. Es sei tendenziös und stelle eine
selektive Wahrnehmung dar, dass der Rückzug des Asylgesuchs in Belgien als
grundlos erachtet werde, sowie dass zwar die Ablehnung des Asylgesuch in
Deutschland berücksichtigt werde, nicht aber die Umstände, dass seiner Familie in
der Schweiz Asyl gewährt worden sei und dass erwiesenermassen zahlreiche Ver-
wandte wegen ihres Einsatzes im Kampf für die kurdische Sache verfolgt würden.
Angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Bundesrepublik und
der Türkei könnten die Entscheidungen der deutschen Behörden bezüglich der
Asylgesuche von Kurden aus der Türkei nicht kritiklos als sachgerecht betrachtet
werden, wie das Beispiel des Asylverfahrens der mit seinem Vater befreundeten
Familie von F.M. zeige. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 6 erleichterte Beweisanforderungen gälten, wenn nahe Fami-
lienangehörige bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
5.
5.1 Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen ist Folgen-
des festzustellen:
5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asyl-
verfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung ei-
nes Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entschei-
dende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuch-
steller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Dennoch kann sich eine ergänzende
Untersuchung aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel
berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur
mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995
Nr. 23, S. 222, E. 5a). Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt zur Genüge erstellt hat. Die Bundesbefragung vom
10. Juli 2002 ist zwar nicht sehr ausführlich ausgefallen; dem diesbezüglichen
Protokoll kann aber entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer hinreichend
Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe vollständig darzulegen und auch
einige gezielte Nachfragen, namentlich zum familiären Hintergrund gestellt
wurden. Einen anderen Schluss lassen im Übrigen auch die Ausführungen der
Hilfswerkvertreterin in ihrem Schreiben vom 27. August 2002 nicht zu. Es ist
festzustellen, dass diejenigen Äusserungen des Beschwerdeführers, welchen nach
ihrer Ansicht vom Befrager zuwenig Beachtung geschenkt worden seien, im
Befragungsprotokoll ausdrücklich festgehalten wurden. Ausserdem ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass das von ihr gerügte Verhalten des Befragers den
9Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylgründe vorzubringen.
5.1.2 Art. 32 Abs. 1 VwVG gebietet der Behörde eine Würdigung aller erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien bevor sie verfügt. Die Pflicht zur Begründung
einer Verfügung ergibt sich aus Art. 35 VwVG. Gemäss der Praxis des Bundesge-
richts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betrof-
fenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Ent-
scheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12, E. 12c S. 114 ff.).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinanderset-
zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen;
BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht-
lich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche kann es insbesonde-
re bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen - verlangt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110). Tatsächlich hat
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Fehlen von glaubhaften Hin-
weisen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung recht knapp und pauschal be-
gründet. Aus ihren Ausführungen geht jedoch in ausreichendem Masse hervor,
worauf sie ihre Einschätzung stützt; die Beschwerdeeingaben vom 27. August
2002 und 2. September 2002 zeigen auf, dass es dem Beschwerdeführer durch-
aus möglich war, die Verfügung des BFF sachgerecht anzufechten und sich mit
dessen Würdigung der Beweismittel auseinander zu setzen. Im Übrigen ist die Fra-
ge, ob die von der Vorinstanz getroffene Einschätzung gerechtfertigt ist, keine ver-
fahrensrechtliche Frage, sondern wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Nach dem Gesag-
ten liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Zusammenfassend erscheinen die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerde-
führers nicht gerechtfertigt. Im Folgenden ist die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu
prüfen.
5.2 Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausrei-
se aus der Türkei keinen behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt war und sich
nicht durch eigene Aktivitäten im Heimatstaat einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt
hat, zumal er im Zeitpunkt der Ausreise erst 13-jährig war. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass auch die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachte Mitgliedschaft in einer kurdischen Tanzgruppe während seines Aufent-
halts in Deutschland keine Gefährdung zu begründen vermag. Auch wenn gewisse
Verbindungen dieser Vereinigung zu politischen Kreisen nicht ausgeschlossen
werden können, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
durch diese rein kulturellen Aktivitäten dermassen exponiert hat, dass er deshalb
mit Verfolgung zu rechnen hätte, zumal seine Mitgliedschaft in dieser Gruppe über
zehn Jahre zurückliegt und er damals noch in jugendlichem Alter war. Im Übrigen
10
ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten, angeblich von einem
Landsmann verfassten Drohbrief keine hinreichend konkreten Indizien für das
Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung.
5.3 Zu den vom Beschwerdeführer befürchteten Schikanen im Militärdienst ist festzu-
halten, dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes respektive eine wegen
dessen Nichtleistens drohende Strafe nach Praxis der Schweizer Behörden asyl-
rechtlich grundsätzlich nicht als relevant zu beurteilen ist. Es gehört vielmehr zu
den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen
und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktio-
nen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Die Pflicht zur Leistung des
Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe
stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen
seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder
aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich
unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf
abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlun-
gen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b aa, S. 12 ff., mit weiteren Hinwei-
sen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörig-
keit und des Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung
eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Ebenso
müsste eine allfällige Strafe wegen Wehrdienstverweigerung als legitime staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asyl-
rechtlich ebenfalls nicht relevant charakterisiert werden. Zwar werden Dienstleis-
tende kurdischer Ethnie in Einzelfällen von anderen Soldaten oder von Vorgesetz-
ten schikaniert respektive zu niedrigen Arbeiten verpflichtet. Auch unter Berück-
sichtigung des bekanntermassen strengen disziplinarischen Regimes in der türki-
schen Armee ergeben sich aber vorliegend insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit im Militärdienst Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zu be-
fürchten hätte. Viele Rekruten kurdischer Ethnie stammen aus Familien mit ver-
gleichbarem politischem Hintergrund, so dass nicht davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, welches ihn besonders exponieren
würde. Ferner hat er nach eigenen Angaben Kenntnisse der türkischen Sprache.
5.4 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten bezüglich des von ihm
in Belgien angehobenen Asylverfahrens ergibt sich, dass die belgischen Behörden
zunächst mit Verfügung vom 13. September 1999 auf sein Asylgesuch nicht eintra-
ten, mit der Begründung, er habe das vorhergehende Asylgesuch in Deutschland
verschwiegen (vgl. Schreiben des „Ministere de l'Intérieur, Direction Générale de
l'Office des Étrangers“). Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde
mit Entscheid vom 31. Mai 2000 gutgeheissen unter Hinweis darauf, dass das
Asylbegehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erscheine und weitere
Abklärungen notwendig seien. Ferner wurde der Aufenthalt für die Dauer des Ver-
fahrens bewilligt (vgl. Verfügung des „Commissariat Général aux Réfugiés et aux
Apatrides“ vom 31. Mai 2000). Im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz war dieses Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Somit ergibt
sich, dass die belgischen Behörden zwar aufgrund einer summarischen Prüfung
11
das Asylgesuch des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos taxierten, dass aber
bis zu seiner Ausreise keine umfassende materielle Beurteilung erfolgt war und
keine rechtskräftige Entscheidung zur Frage des Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft erfolgt ist. Der Beschwerdeführer kann somit aus den Verfügung-
en der belgischen Asylbehörden im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich der Beizug der Akten der
belgischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers
abzuweisen ist.
Im Gegenzug kann aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Entscheid
der belgischen Behörden nicht abwartete, nicht als Indiz dafür gewertet werden,
dass er sich nicht als gefährdet erachtete. Nach Einschätzung des Gerichts
erscheint seine Schilderung, dass er die Trennung von seiner Familie nicht mehr
ertragen habe, angesichts der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles
durchaus nachvollziehbar.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Fami-
lie befürchtet, ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie den beigezogenen Verfah-
rensakten seiner Eltern und Geschwister (N_______) ergibt sich folgendes Bild:
Dem Vater des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter und den Geschwistern
wurde mit Entscheid vom 22. April 1997 erstinstanzlich in der Schweiz Asyl ge-
währt. Der Vater, welcher in der Heimat als _______ tätig war, war Sympathisant
der KAWA und später der PKK und wurde wegen seiner prokurdischen Haltung
mehrfach verhaftet und gefoltert. Im Jahre 1989 reiste er mit seiner Familie aus
der Türkei aus und ersuchte vorerst in Deutschland um Asyl. Während des Aufent-
halts in Deutschland engagierte er sich kulturell und religiös und _______. Seit der
Einreise in die Schweiz ist er nach Angaben des Beschwerdeführers vornehmlich
als _______wurden, in Erscheinung getreten. Eine Schwester des Beschwerdefüh-
rers namens _______ hat sich vermutlich der PKK angeschlossen und ist seit
1995 unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer sowie seine Eltern sagten
in den jeweiligen Befragungen übereinstimmend aus, es sei ihnen übermittelt wor-
den, dass _______ ums Leben gekommen sei, doch sei dies nicht sicher. Ferner
ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass zahlreiche Mitglieder der weiteren Ver-
wandtschaft in verschiedenen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt
sind. Die in der Türkei verbliebenen Verwandten seien starken Repressalien aus-
gesetzt. So sei ein Onkel mütterlicherseits im Jahre 1992 zu einer Gefängnisstrafe
von 35 Jahren verurteilt worden.
5.5.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das
BFM habe dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers zu wenig Beachtung ge-
schenkt, als berechtigt. Der Einschätzung der Vorinstanz, es bestünden keine kon-
kreten Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der Aktivitä-
ten seines Vaters, da seine diesbezüglichen Aussagen vage und ausweichend sei-
en, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn seine Schilderungen zu seinem familiä-
ren Hintergrund nicht sehr detailliert ausgefallen sind, ergeben sich aus diesen
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er aus einer Familie stammt, welche in der
Vergangenheit Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war und
dass er aufgrund dessen selber gefährdet sein könnte. Im Übrigen stimmen seine
12
Angaben mit denjenigen seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Fami-
lienangehörigen in deren Asylverfahren überein. Demzufolge hat die Vorinstanz
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung
des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt. In der Folge geht es vor allem darum zu
untersuchen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei
eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
5.5.3 Die ARK geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Re-
pressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet wer-
den, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne
von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol-
gung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt
beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 21, E. 10.1., S. 195, mit weiteren Hinweisen).
5.5.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht
allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Si-
tuation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet,
wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnitts-
menschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
5.5.5 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich, wie
bereits unter Ziffer 5.2 erwähnt, nach eigenen Angaben selber nicht politisch betä-
tigt und sich damit nicht durch eigene Handlungen exponiert hat. Überdies hat er
nicht geltend gemacht, dass er sich mit seinen politisch aktiven Familienangehöri-
gen und Verwandten solidarisiert hätte. Vielmehr hat er anlässlich der Befragun-
gen klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich von den Aktivitäten seines Vaters
distanziert habe, weil diese seiner Familie nur Probleme verursacht hätten. Es er-
geben sich aus den Akten ausserdem keine konkreten Hinweise dafür, dass nach
einem seiner Familienangehörigen von den türkischen Behörden aktiv gesucht
13
wird und damit, dass die türkischen Sicherheitskräfte im heutigen Zeitpunkt ein
Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer über seine Angehörigen zu
befragen - und entsprechend unter Druck zu setzen - um von ihm Informationen
über deren vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement zu erhalten.
Zwar ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich durch
sein Engagement in Deutschland in der Vergangenheit in nicht unerheblicher Wei-
se exponiert hat - namentlich durch _______ -, jedoch ergeben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach wie vor Aktivitäten in einem Masse
entfalten würde, dass mit sich daraus ergebenden Konsequenzen für den
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt zu rechnen wäre. Gemäss Aktenlage ist
ferner unklar, ob seine Schwester _______, welche sich den PKK-Guerilla
anschloss, noch am Leben ist. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, erscheint
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deshalb mit Repressalien seitens
der Behörden zu rechnen hätte, da diesen klar sein dürfte, dass er angesichts
seines langjährigen Auslandsaufenthalts keinen Kontakt zu seiner Schwester hatte
und damit keine Informationen zu deren Aufenthaltsort geben kann. Im Übrigen
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in
engem Kontakt zu seinen sich in Schweden und Deutschland als Flüchtlinge
aufhaltenden entfernteren Verwandten hat und die in dem von ihm
aufgezeichneten Familiendiagramm dargestellten Behelligungen der in der Türkei
verbliebenen Verwandten ereigneten sich, soweit datiert, vor über 10 Jahren. Kei-
ne Konsequenzen dürfte der Beschwerdeführer insbesondere aus der Verurteilung
eines Onkels mütterlicherseits zu einer langjährigen Gefängnisstrafe zu befürchten
haben, da nach diesem ja nicht gesucht wird.
Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Umstand, dass ein Bruder des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. August 2006 auf das ihm gewährte Asyl
verzichtet hat, mit der Begründung, er habe mit der Türkei keine Probleme mehr
und wolle sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen.
Insgesamt liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine dem
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt drohende Reflexverfolgung wegen eines
oppositionellen Profils seiner Familie vor.
5.5.6 Einen anderen Schluss lassen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel nicht zu. So liegen keine Hinweise dafür vor, dass seine Familie weiter-
hin Kontakt zu dem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bekannten seines
Vaters namens _______ pflegt, so dass aus dessen schriftlichen Erklärungen nicht
auf eine auch im heutigen Zeitpunkt noch bestehende Gefährdung geschlossen
werden kann. Auch der durch Kopien des Flüchtlingsausweises dokumentierte
Umstand, dass der Cousin _______ in Deutschland als Flüchtling anerkannt wur-
de, vermag keine Reflexverfolgung zu belegen, zumal nicht ersichtlich ist, aus wel-
chem Grund dem Cousin die Flüchtlingeigenschaft zugesprochen wurde und ob
eine Verbindung zum Beschwerdeführer besteht. Die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Videokassette, welche Aufzeichnungen von Sendungen kulturellen In-
halts zeigt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Zum einen
kann Videoaufnahmen aufgrund ihrer Manipulierbarkeit generell nur ein be-
schränkter Beweiswert beigemessen werden. Zum anderen erscheinen die aufge-
14
zeichneten, vorwiegend musikalischen Darbietungen nicht geeignet, ein Verfol-
gungsinteresse zu wecken.
5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der mit einer Schweizerbürgerin verheiratete Beschwerdeführer hat gemäss Art. 7
Abs. 1 ANAG grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung, hat es aber bisher unterlassen, ein entsprechendes Ge-
such einzureichen. Demzufolge besteht kein Anlass die von der Vorintanz ange-
ordnete Wegweisung aufzuheben (EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 - 11). Dem Beschwer-
deführer bleibt es indessen unbenommen, sich nach Abschluss des Asylverfah-
rens bei der zuständigen kantonalen Behörde um die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung zu bemühen.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
15
1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer durch das Unterlassen der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung auf die Geltendmachung von aus Art. 8 EMRK fliessenden
Ansprüchen aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin verzichtet hat.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
7.5 In einem im Jahr 2004 publizierten Urteil kam die ARK zum Schluss, dass nach
der Aufhebung des Ausnahmezustandes der Wegweisungsvollzug auch in die süd-
östlichen Provinzen der Türkei generell als zumutbar zu erachten sei (EMARK
2004 Nr. 8). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
Ferner ergeben sich auch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers
keine Wegweisungshindernisse. Es soll nicht verkannt werden, dass dem Be-
schwerdeführer die Reintegration im Heimatstaat nicht leicht fallen dürfte, nach-
dem er diesen 1989 im Alter von 13 Jahren verlassen hat und seither nicht mehr
dorthin zurückgekehrt ist. Andererseits ist aber zu beachten, dass er nach eigenen
Angaben gewisse Kenntnisse der kurdischen und der türkischen Sprache hat und
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine
Schulbildung und berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, allen-
falls mit finanzieller Unterstützung seiner sich in der Schweiz aufhaltenden Famili-
enangehörigen, möglich sein wird, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen.
Zwar hat der Beschwerdeführer, wie unter Ziffer 5.4. erwähnt, glaubhaft dargetan,
16
dass er in der Vergangenheit unter der Trennung von seiner Familie gelitten hat.
Der Umstand, dass ähnliche Probleme angesichts des mit einer erneuten Tren-
nung von der Familie verbundenen Wegweisungsvollzugs auftreten könnten, lässt
aber nicht auf das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in
einem derartigen Ausmasse schliessen, dass dies eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellen würde. Nicht Prüfungsgegenstand ist
im Übrigen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 2 AsylG (in Kraft seit 1. Januar 2007) zur Annahme eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles und mithin zur Erteilung einer allfälligen fremdenpolizeili-
chen Aufenthaltsbewilligung erfüllt.
7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom
6. September 2002 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert
hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: ange-
fochtene Verfügung im Original, Videokassette)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- Y._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand am: