Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6916/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2010 beziehungsweise 2011
mehrere Monate in Italien aufgehalten habe und am 4. Juli 2011 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dieses aber am 25. Juli 2011
wieder zurückzog,
dass er am (…) 2011 freiwillig auf dem Luftweg in seine Heimat
zurückkehrte, woraufhin das BFM das Asylverfahren am 8. September
2011 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass er am (…) Dezember 2011 von B._______ herkommend auf dem
Luftweg nach Zürich gelangte und am 12. Dezember 2011 am Flughafen
erneut um Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 16. Dezember
2011 zur Person und der Anhörung vom 19. Dezember 2011 zu den
Asylgründen geltend machte, am (…) 2011 nach Tunesien zurückgekehrt
zu sein, um nach seinem Bruder zu schauen,
dass er nicht politisch tätig gewesen sei und seine Heimat im
Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie beim ersten Asylgesuch
(weitgehend fehlende Bezugspersonen in Tunesien nach Scheidung
beziehungsweise Versterben seiner Eltern, Heimatlosigkeitsgefühl,
wirtschaftliche Gründe, Probleme mit der ihn und seinen Bruder
pflegenden Familie) verlassen habe,
dass zwischenzeitlich keine verfolgungsbegründenden Ereignisse
hinzugetreten seien beziehungsweise er nunmehr von der Polizei gesucht
werde, weil er sich für seinen von der Pflegefamilie schlecht behandelten
Bruder eingesetzt habe und deshalb von letzterer angezeigt worden sei,
dass er kontrolliert, mit den kurz zuvor erhältlich gemachten Reise und
Identitätsdokumenten (Pass, Identitätskarte) sowie seinem
Asylbewerberausweis aus dem ersten Asylverfahren, jedoch ohne
gültiges Visum, auf dem Luftweg in das Zielland Schweiz gereist sei,
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dass er nebst Pass, Identitätskarte und Asylbewerberausweis
insbesondere auch seinen Führerschein und ein Arbeitszeugnis zu den
Akten gab beziehungsweise ihm diese Dokumente bei der Einreise
abgenommen worden seien,
dass der Reisepass und die Identitätskarte von der Flughafenpolizei
Zürich einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, welche das Fehlen
objektiver Fälschungsmerkmale ergab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am 23. Dezember 2011 – ablehnte
und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl den
Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden
Sachverhalts als auch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten,
dass die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen in einem Land keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und insbesondere die geltend
gemachten fehlenden wirtschaftlichen Zukunftsperspektiven des
Beschwerdeführers zwar angesichts der Betroffenheit breiter
Bevölkerungskreise in Tunesien unbestritten und bedauerlich, nicht aber
relevant im Sinne des Asylgesetzes seien,
dass dies auch für die angebliche polizeiliche Suche nach ihm aufgrund
einer Anzeige durch Drittpersonen gelte, da die Behörden legitimiert
seien, in solchen Streitfällen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit der involvierten Personen einzugreifen,
dass angesichts dieser offensichtlichen Feststellungen bezüglich
fehlender Asylrelevanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe
von Art. 7 AsylG verzichtet werden könnte, vorliegend aber auch diese
klar negativ ausfalle, da die Vorbringen zum Streitfall und zu den
Fahndungsumständen substanz und detailarm und die Angaben zu
seiner familiären Situation ebenfalls substanzarm und zudem
widersprüchlich seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
sei, da in Tunesien trotz häufiger Demonstrationen und
Protestbewegungen derzeit keine Bürgerkriegslage oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer jung und gesund
und gut ausgebildet sei und – angesichts der diesbezüglich
unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers – von einem
funktionierenden familiären und sozialen Netzwerk auszugehen sei,
dass der Vollzug schliesslich technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit arabischsprachiger Eingabe vom 24.
Dezember 2011 gegen diese Verfügung vom 21. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin nebst den
prozessualen Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten und Vorschusserhebung sowie Vornahme einer
amtlichen Übersetzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss eine Übersetzung
der Beschwerdeschrift in eine schweizerische Amtssprache bei der
Flughafenpolizei eingefordert hat, welche am 28. Dezember 2011 (1. Teil)
und am 4. Januar 2012 (2. Teil) beim Gericht eingegangen ist,
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dass der Beschwerdeführer in der Begründung vorab die für das Asyl
beziehungsweise die Wegweisung massgeblichen Gesetzesartikel
erwähnt, dass er sodann seine "vielen Probleme" mit "mehreren Familien"
in Tunesien im Zusammenhang mit seinem Bruder sowie das Fehlen
eines familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes bekräftigt,
dass er deshalb darum bitte, nicht nach Italien oder Tunesien
zurückgeschickt zu werden, zumal ihn in seinem Heimatland das
Gefängnis erwarte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass Parteieingaben vor den Behörden des Bundes grundsätzlich in einer
schweizerischen Amtssprache abzufassen wären (Art. 70 Abs. 1 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), vorliegend aber aus
prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der
arabischsprachigen Beschwerdebegründung verzichtet und
antragsgemäss eine amtliche Übersetzung veranlasst wurde,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab klarzustellen ist, dass eine Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien entgegen seiner Befürchtung in casu
nicht zur Diskussion steht, da eine solche Massnahme nicht Gegenstand
des Dispositivs und/oder der Begründung der angefochtenen Verfügung
bildet, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche
Verfolgungs und Gefährdungssituation den Anforderungen von Art. 3
und 7 AsylG offensichtlich nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die
zusammenfassende Darstellung oben vollumfänglich verwiesen werden
kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen keine Unzulänglichkeiten in der
Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen
lässt,
dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für
eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende
Betrachtungsweise enthält,
dass sie sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der massgeblichen
Gesetzesbestimmungen, die Bekräftigung der vor dem BFM gemachten
Asylvorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen
beschränkt, die einzelnen Erwägungsargumente gemäss angefochtener
Verfügung jedoch substanziell unbestritten belässt,
dass zudem mit der unbestrittenerweise legalen und kontrollierten
Ausreise aus Tunesien nebst den weiteren erkannten
Unglaubhaftigkeitselementen ein deutliches Indiz für eine fehlende
behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer vorliegt, unbesehen der
Frage, ob diese behördliche Suche flüchtlingsrechtlich relevant ist,
dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus mehrere weitere
Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich
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stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher zu erörtern
sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, die im Heimat oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in diesem Zusammenhang erneut auf die begünstigenden
Zumutbarkeitselemente hinzuweisen ist, insbesondere das junge Alter
des Beschwerdeführers, dessen gemäss den Akten nicht beeinträchtigte
Gesundheit, das trotz anderslautender Behauptung offensichtlich
bestehende soziale Beziehungsnetz im Heimatland, die
überdurchschnittliche Schul und Berufsbildung und erfahrung
(Maturaabschluss, Diplom als […], Erfahrung im Gastgewerbe) sowie die
Sprachkenntnisse (Arabisch, Französisch und Italienisch),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Tunesien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm im Bedarfsfall obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass die prozessualen Gesuche um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem instruktionslosen Entscheid in der
Hauptsache hinfällig geworden sind, der Vollständigkeit halber aber
dennoch klarzustellen ist, dass das BFM die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gar nicht entzogen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: