B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6916/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Franca Hirt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).
E-6916/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Mai 2013 und hielt sich ein Jahr in B._______ auf. Im Juni 2014 sei
sie über Libyen nach Italien gereist. Am 3. August 2014 sei sie von der
italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden.
Dort sei sie fotografiert und registriert worden; Fingerabdrücke seien ihr
jedoch keine genommen worden. Von Rom sei sie mit dem Zug in die
Schweiz gereist. Am 7. August 2014 ist sie illegal in die Schweiz eingereist,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 22. August 2014 die Befragung zur
Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A3/11), wobei der Beschwerde-
führerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Itali-
ens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde.
Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen an, dass sie den Nationaldienst in Eritrea nicht habe leisten wollen,
weshalb sie geflohen sei.
Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Italien viele Landsleute
gesehen, die schlecht leben würden. Sie wolle in der Schweiz bleiben, das
sei besser für sie. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie habe
Probleme mit (…), ausserdem habe sie während ihrem Aufenthalt im Su-
dan Schwierigkeiten mit (…) gehabt, was sich inzwischen normalisiert
habe.
B.
Am 3. September 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien
um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die-
ses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Am 7. November 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italieni-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 3. Septem-
E-6916/2014
Seite 3
ber 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin; gleichzeitig ersuch-
ten sie um praktische Angaben zum Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am 20. November 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen.
Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, wel-
ches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen habe. Es
sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien.
D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.
November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es seien ihr in Italien weder
Fingerabdrücke genommen worden noch habe sie dort um Asyl nachge-
sucht, sondern sie sei direkt in die Schweiz eingereist. In Italien hätte sie
keinen Zugang zu medizinischer Versorgung noch sei ihr dort eine Unter-
kunft zugeteilt worden. Während ihrer Reise in die Schweiz, von Sizilien
via Rom, habe sie mit eigenen Augen sehen können, dass viele ihrer
Landsleute schlecht leben würden. Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) habe am 4. November 2014 im Urteil Tarakhel gegen
die Schweiz, Nr. 29217/12, entschieden, dass individuell überprüft werden
müsse, ob Asylsuchende nach Italien zurückgeschoben werden können.
Sie gehöre als alleinstehende Frau mit gesundheitlichen Problemen offen-
sichtlich zu der Personengruppe von verletzlichen Menschen, die eines be-
sonderen Schutzes bedürften. Ihre medizinischen Probleme habe sie zu
Protokoll gegeben. Das BFM habe trotzdem keine individuelle Überprüfung
vorgenommen. In Italien sei ihr keine Unterkunft zugeteilt worden. Sie
E-6916/2014
Seite 4
kenne niemanden in Italien und ihre gesundheitlichen Probleme müssten
zuerst in der Schweiz abgeklärt werden. Selbst wenn sie in Italien aufge-
nommen und ihr ein "permesso" ausgestellt werden würde, bedeute dies
nicht, dass sie Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und medizinischer
Versorgung erhalte. Der Zugang zu sämtlichen sozialen Leistungen Italiens
sei ihr verwehrt. Die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernäh-
rung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien stelle eine
erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar. Deshalb lägen beträcht-
liche Gründe vor, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
E.
Am 2. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt
auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 un-
ter Vorbehalt der Nachreichung eines Beleges ihrer Bedürftigkeit sowie ei-
ner gegebenenfalls späteren Änderung in ihren finanziellen Verhältnissen
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung wurde abgewiesen und das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung
einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz zu den
Einwänden der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin gab zusammen mit ihrer Replik vom 5. Ja-
nuar 2015 ein Arztzeugnis vom 9. Dezember 2014 zu den Akten und
suchte um die Möglichkeit nach, ein weiteres einzureichen und machte ins-
besondere erneut geltend, vor Verfügung ihrer Überstellung nach Italien
seien zu Unrecht keine Garantien eingeholt worden. Schliesslich kündigte
sie die Einreichung einer Fürsorgebestätigung an.
E-6916/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
3.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internatio-
nalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kri-
terien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel
III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
E-6916/2014
Seite 6
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbstein-
trittsrecht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend
die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag
des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens ersucht,
so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über
das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Mona-
ten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). In diesem Ver-
fahren werden Beweismittel und Indizien verwendet, wobei ein Mitglied-
staat seine Zuständigkeit unter anderem dann anerkennt, wenn kohärente,
nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vorliegen (Art. 22 Abs. 2
i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO).
Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszu-
gehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflich-
tung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkeh-
rungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E-6916/2014
Seite 7
4.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer
Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg
illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden fotografiert
und registriert worden sei, bevor sie einige Tage später in die Schweiz wei-
tergereist sei (vgl. A3/11 S. 6).
4.4 Am 3. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden
um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute, ins-
besondere ihrer illegalen Einreise nach Italien und der Registrierung, han-
delt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO.
Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten
Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinrei-
chend zu begründen. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat,
ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Postein-
gangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 3.
September 2014 datiert (vgl. A10/2). Nachdem die italienischen Behörden
das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszuge-
hen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
4.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rang-
folge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asyl-
verfahrens der Beschwerdeführerin erachtet.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass sie im
Falle einer Rückführung nach Italien eine unzureichende Wohnsituation,
mangelnde Ernährung und keinen Zugang zum Gesundheitswesen zu er-
warten habe und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, was zur Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen müsse.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden.
E-6916/2014
Seite 8
5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ita-
lien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisati-
onen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an.
Im Ende letzten Jahres ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Le-
bensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften schliess-
lich fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in
Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vor-
liegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr.
30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche
Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernst-
hafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, wes-
halb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl
von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Pri-
vatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Ver-
hältnissen landen würden. Der EGMR stellte dann fest, dass, wenn Kinder
von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass
E-6916/2014
Seite 9
die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine
Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; an-
dernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit
erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten
die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen
Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in ei-
ner Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Fami-
lie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwal-
tungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Fa-
milien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzli-
chen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen
Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014
vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem
zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen
Behörden einholen.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin gehört als alleinstehende Frau nicht zu einer
so umschriebenen Gruppe und kann mithin nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten. Im Übrigen ist festzustellen, dass sie sich in Italien gar nie um Auf-
nahme in das Asylsystem bemüht hat. Nach dem Gesagten ist die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.
5.1.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist
vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich nicht von einer Schwere sind,
die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Auch die nun
auf Replikstufe neu vorgebrachten (…) vermögen an dieser Gewichtung
nichts zu ändern. Dabei bestand kein Anlass, für die Einreichung eines
diesbezüglichen vom Hausarzt ausgestellten Berichtes eine weitere Frist
anzusetzen, kann doch aufgrund der Umstände ohne weiteres davon aus-
gegangen werden, es handle sich nicht um schwerer wiegende gesund-
heitliche Störungen. Im Übrigen fällt auf, dass bis heute kein entsprechen-
des Beweismittel mehr eingegangen ist, das allenfalls im Rahmen von Art.
32 Abs. 2 VwVG hätte berücksichtigt werden können (vgl. in Bezug auf die
hohe Schwelle, die gesundheitliche Probleme erreichen müssen, um einer
Wegweisung entgegenzustehen: BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR).
Italien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
E-6916/2014
Seite 10
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psy-
chologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
tragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung in Rechnung tragen und gegebe-
nenfalls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über all-
fällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO).
5.1.4 Das BFM ist insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass in ihrem
Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abwei-
chende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach
Italien hindeuten würden.
5.1.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-
VO.
6.
Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser
Sachlage erweist sich die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie vom Bun-
desverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im
Asylverfahren überprüft werden kann, als rechtmässig. Italien ist zur Über-
nahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E-6916/2014
Seite 11
7.
Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs.
1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders als das SEM dies tut – nicht mehr
zu prüfen.
9.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
R 173.320.2]). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom
3. Dezember 2014 unter den Vorbehalten der umgehenden Nachreichung
eines Beleges ihrer Bedürftigkeit sowie einer gegebenenfalls späteren Än-
derung in ihren finanziellen Verhältnissen gutgeheissen. Der Beleg ihrer
Bedürftigkeit wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht, wes-
halb die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gewährte unent-
geltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben ist. Die Be-
schwerdeführerin hat demzufolge die Kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6916/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 gewährte unentgeltli-
che Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfah-
renskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: