Abtei lung V
E-6917/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Fulvio Häfeli,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren
(...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren
(...), Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. November 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6917/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, A._______, ein Staatsangehöriger von
Bosnien und Herzegowina, verliess seinen Heimatstaat erstmals am
30. Dezember 1992 und stellte am 8. Januar 1993 in der Schweiz ein
Asylgesuch, welches er damit begründete, am 27. Mai 1992 festge-
nommen und für 42 Tage in einem Sportzentrum in seinem Herkunfts-
ort F._______ festgehalten worden zu sein. Am 7. Juli 1992 habe man
ihn nach G._______ gebracht, wo er bis am 14. Dezember 1992 in-
haftiert gewesen sei.
A.b Mit Entscheid des BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF)
vom 12. Januar 1993 wurde dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl gewährt. Am 18. März 1993 erteilte ihm die zuständige kantonale
Behörde zudem die Aufenthaltsbewilligung B.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin, B._______, ebenfalls eine bosnische-
herzegowinische Staatsangehörige, reiste am 15. September 1992 das
erste Mal in die Schweiz ein. Aufgrund ihrer Eheschliessung vom 19.
November 1993 mit dem Beschwerdeführer gewährte ihr das BFM mit
Verfügung vom 10. März 1994 ebenfalls Asyl.
B.b Mit Schreiben vom 4. November 1996 erklärten der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau dem BFM gegenüber, dass sie nach Bosnien
zurückkehren wollten und daher einen Antrag auf Wiedereingliede-
rungshilfe bei der IOM (International Organization for Migration) ge-
stellt hätten. Sie würden daher das ihnen gewährte Asyl "zurückzie-
hen". Das Bundesamt stellte daraufhin mit Verfügung vom 21. Novem-
ber 1996 fest, dass das dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie
dem in der Schweiz am (...) geborenen Sohn C._______ gewährte
Asyl beendet sei und sie nicht mehr als Flüchtlinge gelten würden. Am
23. Januar 1997 bestätigte die IOM gegenüber der kantonal zuständi-
gen Behörde die erfolgte freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer.
C.
Am 9. Oktober 2002 reisten die Beschwerdeführer zusammen mit ih-
ren beiden Kindern C._______ und D._______ wieder in die Schweiz
ein und ersuchten hier gleichentags um Asyl. Am 15. Oktober 2002
wurden sie im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) Kreuzlingen
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summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Eine einlässliche Anhörung
erfolgte am 12. November 2002 direkt durch das Bundesamt.
C.a Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer, ein ethni-
scher Bosniake und Muslime, im Wesentlichen damit, während seiner
ehemaligen Gefangenschaft im Jahre 1992 im serbischen Lager
G._______, in welchem 5000 bis 7000 Personen festgehalten worden
seien, sei es seine Aufgabe gewesen, Lebensmittel zu verteilen. Ver-
schiedene Lebensmittel wie etwa Brot seien jedoch rationiert worden
und die Brotverteilung habe daher unter Aufsicht stattgefunden. Als ein
ihm unbekannter Mitgefangener einmal ein grösseres Stück Brot ver-
langt habe, hätten ihn serbische Polizisten zu Tode geprügelt. Nach-
dem er 1997 von der Schweiz aus in seinen Herkunftsort F._______
zurückgekehrt sei, habe ihn die Familie des Mitgefangenen für dessen
Tod verantwortlich gemacht und ihn mit Waffen bedroht. Im Herbst
1997 seien vier unbekannte Männer bei ihm vorstellig geworden und
hätten ihn nach seinem Namen gefragt, ihn beleidigt und geschlagen.
Als sein Vater, in dessen Haus er mit seiner Familie gewohnt habe,
ihm zu Hilfe gekommen sei, hätten die vier Männer die Flucht ergriffen.
Insgesamt sei er zirka fünf bis zehn Mal nachts durch Unbekannte an-
gegriffen worden. Obwohl er zur Polizei gegangen sei, habe diese ihn
nicht schützen wollen, da er im Krieg nicht für sein Land gekämpft
habe. Am 10. November 1998 habe man ihn und seine Familie im
Haus seines Vaters mittels Waffen angegriffen. Man habe ihn als
Tschetnik bezeichnet und jemand habe gerufen: "So wie mein Vater im
Grab liegt, so wirst auch du enden.". Zusammen mit seiner Frau und
seinem Sohn sei er via das Schlafzimmerfenster geflohen, habe ein
Auto aufgehalten und sie seien zu den Schwiegereltern gefahren. Auf-
grund erwähnter Ereignisse habe er sich unter anderem an einen
früheren Leiter des HEKS (Hilfswerk der Evangelischen Kirchen der
Schweiz) in der Schweiz gewandt, um mit ihm über eine mögliche
Rückkehr zu sprechen. Am 13. November 1998 hätten sie schliesslich
Bosnien und Herzegowina verlassen und seien mit dem Auto illegal
nach I._______ gelangt. Dort hätten sie am 15. November 1998 um
Asyl ersucht. Dieser Antrag sei jedoch mit Entscheid vom 15. Juli 2002
abgelehnt worden. Am 8. Oktober 2002 seien sie mit dem Zug nach
J._______ und K._______ gereist und anschliessend nach Basel
gelangt.
C.b Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine ethnische Bosniakin so-
wie Muslimin, gab ihrerseits hauptsächlich zu Protokoll, ihr Ehemann,
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sie und ihre Kinder seien nach ihrer Rückkehr im Jahre 1997 bis 1998
zu Hause in F._______ bedroht und angegriffen worden. Aufgrund
seines früheren Lageraufenthaltes in G._______ sei ihr Ehemann von
den Dorfbewohnern als Verräter erachtet worden. Die Polizei habe sich
geweigert, ihnen Schutz zu gewähren und erklärt, sie hätten nichts
dort zu suchen. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, wäh-
rend des Krieges im Jahre 1992 einmal von serbischen Soldaten einen
Tag lang festgehalten worden zu sein.
D.
Das BFM lehnte mit Entscheid vom 21. November 2002 die Asylge-
suche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Ihren ablehnenden Entscheid be-
gründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dem bosnisch-herze-
gowinischen Staat, der schutzfähig sei, könne vorliegend keine Ver-
letzung seiner Schutzpflicht vorgeworfen werden. Die von den Be-
schwerdeführern dargelegten Bedrohungen durch Dritte seien somit
asylrechtlich nicht relevant. Im Weiteren sei die von ihnen subjektiv
empfundene Furcht, durch Unbekannte umgebracht zu werden, in ob-
jektiver Hinsicht nicht begründet und es stehe ihnen zudem offen, sich
durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates allfälligen wei-
teren Bedrohungen zu entziehen. Den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar
und möglich.
E.
E.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 20. Dezember 2002 (Poststempel) Beschwerde bei der dafür
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter ersuchten sie um Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung. In
prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Gleichzeitig ersuchten sie um Erlass
der Kostenvorschusspflicht.
E.b In ihrer Rechtsmittelschrift argumentierten die Beschwerdeführer
hauptsächlich, in der Hoffnung, nach dem Dayton-Abkommen so wie
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früher leben und endlich Arbeit finden zu können, seien sie nach
Kriegsende freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Dort seien sie je-
doch von Dorfbewohnern als Verräter erachtet, von Unbekannten mit
Waffen angegriffen, mit dem Tode bedroht und geschlagen worden.
Die bosnisch-herzegowinische Polizei habe sie nicht geschützt. Sie
hätten diese Situation psychisch nicht mehr ausgehalten und seien da-
her geflohen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht einmal gewagt, in
Bosnien zum Arzt zu gehen und habe daher erst in I._______ seine
Kieferverletzung, die von den Schlägen hergerührt habe, behandeln
lassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten
grosse psychische Probleme, die sich bei der Beschwerdeführerin
auch psychosomatisch bemerkbar machten (...). Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Instabilität in
Behandlung und ihr Sohn C._______ wache in der Nacht auf und
weine unkontrolliert. Sie könnten sich aufgrund ihrer Stresssituation
nicht richtig um ihre Kinder kümmern, hätten sich nicht unter Kontrolle
und die Kinder würden unter dieser Situation leiden.
Nebst einer Fürsorgebestätigung der X._______ Schweiz vom 20. De-
zember 2002 legten die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe
ein Bestätigungsschreiben von L._______ vom 18. Dezember 2002
bei. Der ehemalige Leiter der HEKS-Regionalstelle M._______ und
Betreuer der Beschwerdeführer in der Schweiz bestätigt darin, mit
dem Beschwerdeführer zwischen Sommer und Herbst 1998 ein
Telefongespräch geführt zu haben, wobei er sich jedoch nicht mehr an
dessen Details, hingegen noch daran erinnere, dass der Beschwer-
deführer über Probleme und Fluchtgedanken gesprochen habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt.
Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer auf, innert Frist ein ak-
tuelles Arztzeugnis und eine Entbindung des behandelnden Arztes von
der Schweigepflicht nachzureichen.
G.
Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Januar 2003 (Postaufgabe) nach und reichten entsprechende Ent-
bindungserklärungen betreffend Arztgeheimnis, in I._______ aus-
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gestellte ärztliche Zeugnisse, zwei ärztliche Bestätigungen von Dr.
med. O._______, Allgemeine Medizin FMH, P._______, vom 23.
Dezember 2002 und vom 15. Januar 2003, sowie ein Arztzeugnis von
Dr. med. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, R._______, vom 20.
Januar 2003 ein. Auf diese medizinischen Berichte wird - soweit ent-
scheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
H.
Am (...) wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführer, E._______,
hier in der Schweiz geboren.
I.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2003 ohne
weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren
Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an diesem
Antrag fest und führte zur Begründung aus, für die von den Beschwer-
deführern nachträglich geltend gemachten psychischen Beschwerden
bestünden in Bosnien und Herzegowina genügend umfangreiche Be-
handlungsstrukturen.
J.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2007 wur-
de den Beschwerdeführern die per 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme
des von ihnen bei der ehemaligen ARK anhängig gemachten Verfah-
rens mitgeteilt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde-
führer auf, bis zum 18. Februar 2008 allfällige Wegweisungshindernis-
se medizinischer Natur durch aktuelle, detaillierte ärztliche Berichte zu
belegen sowie Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen. Gleichzeitig erhielten die Beschwerde-
führer Gelegenheit, innert derselben Frist zur Frage einer aktuellen be-
gründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland Stellung zu nehmen
und allfällige Beweismittel nachzureichen.
L.
Nach gewährter Fristerstreckung vom 18. Februar 2008 durch den Ins-
truktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts führten die Beschwer-
deführer mittels Eingabe der von ihnen zwischenzeitlich mandatierten
Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2008 im Wesentlichen aus, auf-
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grund der Kriegserlebnisse in ihrem Heimatland sowie der unsicheren
Situation seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf psychiat-
rische Betreuung angewiesen. Gemäss dem beigelegten Arztbericht
leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungs-
störung (ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode
mit somatischen Symptomen (ICD-19 F 32.11). Ein fachärztlicher Be-
richt den Beschwerdeführer betreffend stehe zwar noch aus, da aber
unter anderem seine Gefangenschaft im Krieg belegt sei, könne von
einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer
Traumatisierung im Krieg ausgegangen werden. Aus den ärztlichen
Unterlagen gehe zudem hervor, dass auch die Kinder unter psychi-
schen Problemen leiden würden und auf therapeutische Unterstützung
angewiesen seien. Eine effektive psychologische Betreuung in ihrem
Heimatdorf F._______ sei zufolge der aktuellen medizinischen Situa-
tion in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich. Bei einer Wegweisung sei
daher davon auszugehen, dass sich insbesondere der psychische Zu-
stand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtern würde und eine
Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen wäre. Beim Beschwerdeführer
würde es sich vermutlich gleich verhalten. Die ganze Familie wäre zu-
folge der psychischen Probleme stark gefährdet. Eine allfällige Rück-
schaffung würde sich demnach aus medizinischen Gründen als unzu-
mutbar und unzulässig erweisen.
Im Weiteren machten die Beschwerdeführer geltend, bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit sei das Wohl ihrer Kinder zu berücksichtigen.
Die Kinder E._______ und D._______ seien noch nie in ihrem
Heimatland gewesen. C._______, der sich in der Adoleszenz befinde
und hier in der Schweiz die (...) der Primarschule besuche sowie in ei-
nem Fussballclub spiele, habe einen wesentlichen Teil seiner Kindheit
in der Schweiz verbracht und habe daher ebenfalls keinen Bezug zu
seinem Heimatstaat. Den ärztlichen Berichten zufolge seien die Kin-
der, die in der Schweiz aufgewachsen und integriert seien, auf thera-
peutische Unterstützung und eine sichere Umgebung für ihre gesunde
Entwicklung angewiesen. Eine schulische Reintegration im Heimatland
wäre auch deshalb äusserst schwierig, da sie Schweizerdeutsch bes-
ser beherrschen würden als Serbokroatisch und der Schriftsprache ih-
res Heimatstaates zudem nicht mächtig seien. Auch hätte ein Thera-
pieabbruch der Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie ihren Aufga-
ben als Mutter nicht mehr nachkommen könnte. Aufgrund der im Hei-
matstaat herrschenden massiven Arbeitslosigkeit, der faktisch unzu-
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gänglichen Sozialhilfe sowie der psychischen Beeinträchtigungen der
Eltern wäre die Familie sodann einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt.
Abschliessend argumentierten die Beschwerdeführer, in ihrer Heimat
über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu verfügen, da der Va-
ter des Beschwerdeführers alt und krank und sein Bruder geistig be-
hindert sowie beide arbeitslos seien. Ein weiterer Bruder und eine
Schwester des Beschwerdeführers würden zwar ebenfalls in Bosnien
und Herzegowina leben, diese seien aber ebenfalls arbeitslos und
könnten ihren eigenen Lebensunterhalt kaum bestreiten. Letztlich sei-
en auch ihre beruflichen Integrationsbemühungen in der Schweiz zu
berücksichtigen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer er-
neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und beantragten zudem die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdedführer folgende
Unterlagen ins Recht:
• Kopie eines Schreibens des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern
vom 13. Februar 2003 (Erhalt einer Haftbestätigung in Bosnien).
• Kopie eines Schreibens des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern
vom 9. April 2003 an den Beschwerdeführer (Weiterleitung einer Haft-
bestätigung).
• Haftbestätigung des ICRC (International Comittee of the Red Cross)
vom 21. März 2003.
• Schreiben des T._______, verfasst von S._______, dipl. analyt.
Psychologin, vom 4. Februar 2008 (die ganze Familie betreffend).
• Ärztliches Zeugnis vom 26. Februar 2008 des ambulanten Dienstes
der U._______, ausgestellt durch V._______, lic. phil.,
Fachpsychologin für Psychotherapie, sowie Dr. med. W._______,
Oberärztin (die Beschwerdeführerin betreffend).
• Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2008
betreffend ärztliche Schweigepflicht.
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• Entbindungserklärung des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2008
betreffend ärztliche Schweigepflicht.
• Bestätigung der X._______ vom 21. Februar 2008 (Teilunterstüt-
zungsleistungen an die Familie).
• Kopie eines Arbeitsvertrages vom 30. Januar 2005 zwischen der Fir-
ma Y._______ und dem Beschwerdeführer.
• Arbeitsbestätigung vom 8. Februar 2008 der Firma Z._______ für den
Beschwerdeführer.
• Kopien der Versicherungsausweise AHV-IV der Beschwerdeführer.
• Kopie einer undatierten Arbeitsbestätigung des AA._______ für die
Beschwerdeführerin.
• Kopie der Bewilligung des BB._______ vom 15. Oktober 2007 an die
CC._______ (Anstellung der Beschwerdeführerin im AA._______).
• Kopie der Stellenantrittsverfügung des BB._______ vom 18. Oktober
2007 für die Beschwerdeführerin.
• Kopie eines Vertrages vom 5. Oktober 2007 zwischen dem Verein Kin-
derbetreuung DD._______ und einer Tagesmutter sowie den
Beschwerdeführern inklusive Betreuungsvereinbarung (betreffend
Fremdbetreuung von E._______).
• Kopien von Bestätigungen vom Juni 2006, Februar 2007 und Juni
2007 betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem
Deutsch- und Integrationskurs.
• Kopien von Bestätigungen vom Juli 2005, Februar 2006, Juni 2006,
Februar 2007, Juni 2007 sowie Februar 2008 betreffend der Teilnahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter E._______und D._______
am Kurs "(...)".
• Kopie einer Bestätigung vom 10. Februar 2005 hinsichtlich der Teil-
nahme der Beschwerdeführerin am Kurs "(....)".
• Referenzschreiben vom 12. Februar 2008 für die Beschwerdeführerin
von EE._______, Leiterin des Deutsch- und Integrationskurses.
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• Kopie einer Einladung der X._______ vom 2. September 2003
hinsichtlich einer Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem
(...)kurs.
• Kopie eines Zwischenprüfungszertifikats des FF._______ vom 25.
April 2004 die Beschwerdeführerin betreffend.
Auf erwähnte Ausführungen sowie die aufgeführten Dokumente wird -
soweit von Entscheidrelevanz - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
M.
Am 5. März 2008 reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
3. März 2008, ausgestellt durch Dr. GG._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, DD._______, ein ärztliches Zeugnis
vom 5. Februar 2008, verfasst von Dr. med. HH._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, DD._______, einen Arztbericht von Dr. med.
KK._______, (...), (...) DD._______, vom 28. Januar 2008, und einen
ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2004, verfasst von Dr. med.
LL._______, (...), (...) DD._______, nach und führten dazu haupt-
sächlich aus, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumati-
schen Belastungsstörung sowie rezidivierenden depressiven Episo-
den, gegenwärtig mit mittelschwerem somatischen Syndrom. Im Falle
eines Behandlungsabbruchs würden sich die psychosomatischen
Ängste verstärken. Eine Chronifizierung und Invalidisierung könne zu-
dem nicht ausgeschlossen werden, was die ohnehin geringen Aussich-
ten, im Heimatland eine Existenzgrundlage aufbauen zu können,
nochmals dezimiere. Neben einer Gefährdung der Eltern würde damit
insbesondere auch das Kindeswohl in schwerwiegender Weise
beeinträchtigt.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
legten die Beschwerdeführer zudem ein ärztliches Attest, ausgestellt
am 26. Oktober 2004 durch die Fachärzte Dr. med. MM._______ und
Dr. med. NN._______, (...), (...) DD._______, sowie einen Kurzbericht
von Dr. med. OO._______, (...), (...), vom 17. Dezember 2003 bei.
Auf genannte ärztliche Berichte wird - sofern von Relevanz - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 10
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N.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaats oder - unter gewissen Voraussetzungen
- durch nichtstaatliche Organe (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 3.3) zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Dabei
ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vor-
handenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berück-
sichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a; W.
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135
ff.). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich
feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachtei-
len bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befin-
det.
3.3
3.3.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission)
wurde im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechen-
barkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss
kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls
flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flücht-
lingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter
asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher
Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat
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Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann so-
wohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Recht-
sprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, al-
lenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau bei-
spielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf in-
dividuell-privater Basis wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beur-
teilen (a.a.O. E. 10.2 S. 202 f.).
3.3.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad
von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Ge-
schlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Min-
derheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch indivi-
duell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn
der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weite-
rer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch
über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzel-
fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.4
3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Jahre
1992 erlebte Kriegsgefangenschaft bereits Gegenstand eines früheren
Seite 13
E-6917/2006
Asylverfahrens war. Das dem Beschwerdeführer und später auch sei-
ner Ehefrau durch die Vorinstanz gewährte Asyl wurde mit Verfügung
des BFM vom 21. November 1996 rechtskräftig beendet respektive wi-
derrufen, da die Beschwerdeführer zuvor freiwillig auf ihren Status als
Flüchtling verzichteten, um sich in ihrer Heimat im Rahmen eines Wie-
deraufbauprogramms erneut niederzulassen und sich damit wieder un-
ter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen. Prüfungsgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob den
von den Beschwerdeführern dargelegten Behelligungen durch Unbe-
kannte im Zeitraum vom Herbst 1997 bis zu ihrer erneuten Ausreise
aus dem Heimatstaat im Jahre 1998 aus damaliger und heutiger Sicht
flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt.
Dies ist - wie nachfolgend aufgezeigt - zu verneinen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer führt die von ihm geschilderten Übergriffe
im Jahre 1997 bis 1998 auf seinen Aufenthalt in einem serbischen
Kriegsgefangenenlager im Jahre 1992 zurück, als ein ihm unbekannter
Mitgefangener dort durch serbische Aufseher zu Tode geprügelt wor-
den sei, da er mehr als ein Stück Brot vom Beschwerdeführer, der die
Lebensmittel im Lager zu verteilen gehabt habe, verlangt habe. Bei
der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, wegen diesem Vorfall
sei er von Familienangehörigen des verstorbenen Mitgefangenen an-
gegriffen worden, dürfte es sich indessen um eine blosse Vermutung
handeln, zumal der Beschwerdeführer einerseits die Täter nicht identi-
fizieren konnte und andererseits aus seiner Aussage, diese hätten ihm
gedroht, er werde das gleiche Schicksal wie ihr im Lager verstorbener
Vater erleben, nicht bereits geschlossen werden könnte, es habe sich
dabei gerade um diesen einen Mitinsassen, dessen Namen dem Be-
schwerdeführer zudem nicht bekannt ist, gehandelt. Objektiv betrach-
tet dürfte demnach das vom Beschwerdeführer anlässlich der vorin-
stanzlichen Anhörungen geschilderte Verfolgungsmotiv als nicht genü-
gend begründet erscheinen. Mithin dürfte es auch an einer konkreten
Erklärung dafür, dass die von den Beschwerdeführern erlittenen Be-
helligungen durch ihnen unbekannte Privatpersonen gezielt aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (wie etwa ethnisch, religiösen
und/oder politischen Motiven) erfolgt sein sollte, fehlen.
3.4.3 Diese sowie auch die Frage, ob es sich bei den vom Beschwer-
deführer erlittenen Schlägen im Hebst 1997, dem auf ihn und seine
Familie verübten bewaffneten Angriff im November 1998 sowie den in
diesem Zeitraum erfolgten - nicht näher konkretisierten - weiteren
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E-6917/2006
Übergriffen und Drohungen jeweils ausgehend von privaten Personen
sodann um erhebliche Nachteile von genügender Intensität im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG gehandelt hat, braucht indessen nicht ab-
schliessend beurteilt zu werden. Denn vorliegend ist davon auszuge-
hen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur gegen solche Übergriffe
von privater Seite zur Verfügung gestanden hat und auch heute zur
Seite steht.
3.4.4 So lässt sich mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien
und Herzegowina zunächst feststellen, dass nach einem Waffenstill-
stand vom 12. Oktober 1995, am 14. Dezember 1995 zwischen den
Kriegsparteien unter Vermittlung der internationalen Staatengemein-
schaft das Abkommen von Dayton abgeschlossen wurde, welches den
Bürgerkrieg offiziell beendete und Bosnien und Herzegowina in zwei
Entitäten - die bosnisch-kroatische Föderation und die Republika
Srpska - teilte, unter Anerkennung des Gesamtstaates innerhalb der
international anerkannten Grenzen. Ein weiterer Schritt erfolgte mit der
UNO-Resolution Nr. 1088 vom 12. Dezember 1996, mit welcher die
multilaterale Friedenstruppe IFOR (Implementation Force), durch die
SFOR (Stabilisation Force) ersetzt wurde. Aufgrund dieser Verände-
rungen seit Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahre 1992 kam die ARK
in ihrem Urteil vom 11. Februar 2000 i.S. N.M. (vgl. EMARK 2000 Nr. 2
E. 9b bis E. 9c) zum Schluss, dass mit Einsetzung erwähnter Stabili-
sierungstruppen, welche - notfalls auch mit Waffengewalt - die Um-
setzung des Friedensvertrags überwachen sollten, bosnisch-
herzegowinische Staatsangehörige grundsätzlich in einem Gebiet, in
welchem ihre Ethnie die Mehrheitsethnie darstellte, keine Verfolgung
mehr wegen früherer Ereignisse zu befürchten hätten, da der dadurch
gewährte Schutz eine begründete Verfolgungsfurcht ausschliesse. An
dieser Beurteilung der ARK, welche mithin von einer grundsätzlich
genügenden Schutzgewährung durch die jeweilige quasistaatliche
Behörde der Entitäten ausging, ist nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten.
3.4.5 Die Beschwerdeführer sind ethnische Bosniaken und Muslime,
die ihren Angaben zufolge in den Herkunftsort des Beschwerdeführers
nach F._______ zurückkehrten, wo sie zwischen 1996 und 1998
hauptsächlich bei dessen Eltern lebten, sich wegen erwähnter Angriffe
ab Herbst 1997 teils aber auch bei dessen Schwiegereltern in der Ge-
meinde PP._______ aufhielten. Diese beiden Gemeinden wurden nach
Seite 15
E-6917/2006
dem Krieg durch die Separationszone (Zone of Separation, ZoS)
jeweils in einen in der muslimischen Föderation und in einen in der
serbischen Republik gelegenen Teil (F._______ sowie PP._______im
muslimischen Teil, QQ._______F._______ sowie RR._______ im
serbischen Teil) getrennt. Sowohl F._______ als auch PP._______
befinden sich im Kanton SS._______, in der kroatisch-muslimischen
Föderation und waren damals - respektive sind heute noch -
mehrheitlich von Bosniaken bevölkert. Nach erwähnter
Rechtsprechung und Praxis der ARK hätte den Beschwerdeführern
bereits in erwähntem Zeitraum (1997/1998) grundsätzlich eine genü-
gende Schutz-Infrastruktur zur Verfügung gestanden, die sie hätten in
Anspruch nehmen können. Die Beschwerdeführer verneinten dies
zwar sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerde-
ebene, indem sie darlegten, die Polizei habe ihnen vor erwähnten Be-
helligungen keinen Schutz gewährleisten wollen, da der Beschwerde-
führer im Krieg nicht für sein Land gekämpft und sich während des
Krieges in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. B2, S. 5; B1, S. 5). In-
dessen lässt sich festhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die
Beschwerdeführer hätten sich dagegen bei einer übergeordneten Poli-
zeibehörde oder aber bei deren Untätigkeit bei den lokalen Einrich-
tungen der damals anwesenden IPTF (Internationale Polizeieinsatz-
truppe der Vereinten Nationen) respektive der SFOR in ihrer Wohn-
sitzgemeinde F._______ oder aber in PP._______ zur Wehr gesetzt.
3.4.6 Die Lage im Heimatland der Beschwerdeführer hat sich seither
weiterhin stabilisiert und die demokratische Ordnung mit einem drei-
köpfigen Staatspräsidium, in welchem die muslimische, kroatische und
serbische Ethnie vertreten sind, kann als grundsätzlich gefestigt be-
zeichnet werden. Auch die letzten Parlamentswahlen vom 1. Oktober
2006 verliefen ohne Zwischenfälle. Zwar hat sich die Hoffnung auf eine
Wiedervereinigung der bosnisch-kroatischen Föderation und der
Republika Srpska nicht erfüllt und es existieren auf dem Gebiet von
Bosnien und Herzegowina nach wie vor zwei faktisch autonome
Regionen, wobei insbesondere eine Rückkehr von Muslimen in die
serbisch dominierte Republika Srpska kaum realisiert werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch auch im heutigen Zeit-
punkt davon aus, dass Staatsangehörigen von Bosnien und Herze-
gowina bei einer mehrheitlich aus Angehörigen ihrer Ethnie bestehen-
denden quasi-staatlichen Körperschaft genügend Schutz gewährt
werden kann.
Seite 16
E-6917/2006
3.4.7 Den Beschwerdeführern wäre es demnach auch im Falle ihrer
Rückkehr möglich und zumutbar, sich bei allfälligen Übergriffen durch
Privatpersonen an die heimatstaatlichen Behörden, beziehungsweise
bei deren eventuellen Untätigkeit auch an die internationalen Stellen
der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) - welche per 1.
Januar 2003 die Aufgaben der IPTF übernommen hat - zu wenden, da
diese ebenfalls als schutzwillig und -fähig zu bezeichnen sind.
3.5 Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführer - denen es letztlich
auch offen gestanden hätte respektive offen stehen würde, sich allfälli-
gen Behelligungen mittels Wohnsitznahme in eine andere Region der
Entität der bosnisch-kroatischen Föderation zu entziehen - die Anfor-
derungen an Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat deren Asylgesuche
demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch darauf. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.3 Die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG sind al-
ternativer Natur; liegt eines von ihnen vor, ist die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen, weshalb sich eine nähere Prüfung allfälli-
ger weiterer Hindernisse erübrigt (vgl. die weiterhin zutreffende Recht-
sprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.2 In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als ei-
nem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die
Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur
Mehrheitsethnie gehört (vgl. dazu auch vorne Ziff. 4.4 sowie EMARK
1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im Falle der Be-
schwerdeführer als aus der bosnisch-kroatischen Föderation stam-
menden Muslimen erfüllt.
4.4.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, wel-
ches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein bezie-
hungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfälli-
ge familiäre Verpflichtungen - zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E.
7l S. 54 f.).
4.4.4 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus me-
dizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini-
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraus-
setzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent-
liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspiel-
raum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, wel-
che für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in
die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum
Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende
und 5b S. 157 f.).
Schliesslich stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentli-
chen Aspekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
Seite 18
E-6917/2006
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführer machen auf Beschwerdeebene insbeson-
dere das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen geltend, welche
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden.
Aus dem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten ärztli-
chen Zeugnissen lässt sich mit Blick auf die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin Folgendes feststellen:
4.5.2 Aus dem Bericht von Dr. med. O._______ vom 15. Januar 2003
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals wegen einer
schweren Depression mit starken psychosomatischen Komponenten
mittels TT._______ therapiert wurde und für das psychiatrische
UU._______ angemeldet war. Mit medizinischem Kurzbericht des (...)
DD._______ vom 26. Oktober 2004 wird sodann bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor und während der Schwangerschaft
ihrer Tochter E._______ in ambulanter psychiatrischer Behandlung
war, und empfohlen, aufgrund des traumatischen Geburtsverlaufs (...)
sei die Kontinuität der begonnenen Psychotherapie zu empfehlen. Im
aktuellen Arztbericht der U._______, (...), DD._______, vom 26.
Februar 2008, wird der Beschwerdeführerin, die seit dem 6. Mai 2003
in Behandlung ist, schliesslich eine posttraumatische Be-
lastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Epi-
sode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) attestiert und ausge-
führt, sie habe sich wegen Symptomen einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung mit Flash-backs, Hyperarousal, starken Stimmungs-
schwankungen, massiven Ängsten, Schlafproblemen, Alpträumen, Ge-
dankenkreisen, Grübeln, grosser Müdigkeit und diversen somatischen
Krankheitssymptomen in Behandlung begeben. Das Familienleben sei
stark durch die psychischen und somatischen Beschwerden des Ehe-
mannes beeinträchtigt worden, der selber seit vielen Jahren unter
einem Kriegstrauma leide. Bei den Kindern sei dadurch ebenfalls
Angst und Unsicherheit entstanden, was die familiären Probleme zu-
sätzlich verschärft habe. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung
mittels Antipsychotikum sowie einem Antidepressivum, verabreicht
durch den Hausarzt. Ausserdem finde zirka drei Mal wöchentlich eine
Psychotherapie statt. Durch die antidepressive und antipsychotische
Medikation sei es innerhalb der fünf Jahre zu einem leichten
Rückgang der Albträume, des Grübelns und zur Verbesserung des
Schlafes gekommen, indessen stosse die Beschwerdeführerin auf-
grund der psychischen Einschränkungen immer wieder an die Gren-
zen ihrer Kräfte, was sich negativ auf die Kindererziehung und das Zu-
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E-6917/2006
sammenleben mit ihrem Ehemann auswirke. Zusätzlich stelle die
Unsicherheit über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine
grosse Belastung dar. Laut der behandelnden Fachpsychologin sowie
der Oberärztin sei von einer längerfristigen Behandlungsdauer der
Beschwerdeführerin auszugehen, und im Falle eines Abbruchs der
Therapie wäre gemäss den Fachärztinnen damit zu rechnen, dass das
ohnehin instabile Gleichgewicht zusammen brechen könnte und die
Beschwerdeführerin für längere Zeit hospitalisiert werden müsste. Ihre
Aufgaben als Mutter und Ehefrau könnte sie über lange Zeit nicht
mehr wahrnehmen.
4.5.3 Mit aktuellem Arztzeugnis von Dr. GG._______ vom 3. März
2008 werden die in der Beschwerdeschrift angetönten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers belegt, indem diesem eine
posttraumatische Belastungsstörung nach Traumatisierung im Lager
und eine Retraumatisierung durch die Bedrohung nach der Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina sowie eine rezidivierende depressive
Episode, gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom,
attestiert wird. Im Weiteren führt der behandelnde Arzt aus, der
Beschwerdeführer, der sich im Februar 2008 unter anderem wegen
massiver Krebsängste habe hospitalisieren lassen, sei ein Jahr lang
medikamentös mittels Antidepressiva und einem als Tranquilizer
eingesetzten tiefdosierten Neuroleptikum behandelt worden. Heute
würden die seit Juni 2003 alle drei bis vier Wochen stattfindenden Ge-
sprächstherapien weitergeführt. Das Denken des Beschwerdeführers,
alle Lagerinsassen würden nicht älter als 40 Jahre alt respektive
plötzlich sterben, nehme mehr und mehr überhand. Der Beschwer-
deführer könne über unvorstellbare Erlebnisse berichten, ohne sie
aber bewältigen zu können. Die Behandlungsdauer sei im Moment
nicht absehbar. Bei einem Behandlungsabbruch würden sich die frei
flottierenden psychosomatischen Ängste, wie sie aktuell akut
geworden seien, verstärken und eine Chronifizierung und Invalidi-
sierung könne nicht ausgeschlossen werden. Was sodann die phy-
sische Verfassung des Beschwerdeführers angeht, lässt sich gemäss
dem ärztlichen Zeugnis von Dr. HH._______ vom 5. Februar 2008
entnehmen, dass die mit ärztlichem Zeugnis vom 20. Januar 2003
durch Dr. med. Q._______ erstmals erwähnten chronischen Kiefer-
gelenksschmerzen links, herrührend von den Schlägen im Herbst
1997, weiterhin bestehen. Zudem leide der Beschwerdeführer an
rheumatischen Beschwerden. Bei Bedarf nehme er daher
Schmerzmittel ein. Die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr.
Seite 20
E-6917/2006
HH._______ im Weiteren angegebenen urologischen
Missempfindungen wurden mittels Überweisung an Dr. med.
KK._______, (...) des (...) DD._______, untersucht. Der Verdacht des
Beschwerdeführers, an einer Geschlechtskrankheit zu leiden,
bestätigte sich jedoch gemäss Bericht des Facharztes vom 28. Januar
2008 nicht, da keine urologische Pathologie habe entdeckt werden
können und aus ärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer eine Tendenz
zur Krankheitsphobie bestehe.
4.5.4 Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an
der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit erwähnter ärztli-
cher Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgut-
achten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht
fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau unter
erheblichen psychischen Beschwerden mit somatischen Symptomen
leiden, die eine bereits länger andauernde psychotherapeutische Be-
handlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung mittels Ge-
sprächstherapien - sowie durch Medikation bei der Beschwerdeführe-
rin - aus medizinischer Sicht angezeigt erscheint.
4.5.5 Die Notwendigkeit einer Behandlung der im damaligen Zeitpunkt
bekannten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer
stellte die Vorinstanz denn auch mit Vernehmlassung vom 12. Oktober
2004 nicht in Abrede. Sie vertrat aber den allgemeinen Standpunkt,
dass angesichts der vorhandenen umfangreichen Strukturen eine Be-
handlung psychischer Leiden auch in Bosnien und Herzegowina mög-
lich sei.
4.5.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beste-
hen in Bosnien und Herzegowina zwar in der Tat medizinische Einrich-
tungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten.
Diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft
überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit
schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen
Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten
kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psy-
chologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen
auf eine medikamentöse Behandlung. Eine Vielzahl von Medikamen-
ten ist zwar in Bosnien und Herzegowina erhältlich, jedoch müssen
Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten
Medikamente selbst tragen; dies selbst wenn es ihnen gelingt, sich in
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E-6917/2006
ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraus-
setzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen
Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeits-
lose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse
zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr
Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Schliesslich ist
zu erwähnen, dass immer mehr medizinische Institutionen dazu über-
gegangen sind, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten
haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. zum Gan-
zen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bosnien-Herzegowina,
Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004; S. 6 ff.;
UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina,
Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
4.5.7 Vor diesem Hintergrund erscheint es äusserst fraglich, ob die
von den Beschwerdeführern langfristig benötigte engmaschige ärztli-
che und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina
ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereich-
ten ärztlichen Berichte kann zudem im heutigen Zeitpunkt auch nicht
ausgeschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Be-
schwerdeführer in ihren Heimatstaat zu gesundheitlichen Verschlech-
terungen führen könnte, was eine noch intensivere medizinische Be-
treuung erforderlich machen würde.
4.5.8 Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer in
Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Me-
dikamenten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müssten.
Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass
angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und
Herzegowina von nahezu 50% der Beschwerdeführer oder seine
Ehefrau nur geringe Chancen hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, um
für die Familie zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen
Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behand-
lung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit
durch den Beschwerdeführer, der hier in der Schweiz eigenen Anga-
ben zufolge lediglich (...) bis (...) % arbeitet, dürfte sodann aufgrund
seiner gravierenden gesundheitlichen Probleme als eher schwierig er-
scheinen, zumal gemäss Angaben des Arztes Ermüdungserschei-
nungen während der Arbeit seine Ängste aktivierten (vgl. erwähntes
Arztzeugnis von Dr. GG._______). Ob die Ehefrau des Beschwer-
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E-6917/2006
deführers, welche ebenfalls unter massiven psychischen Problemen
leidet und hier in der Schweiz derzeit ebenfalls nur teilzeit-erwerbstätig
ist, eine Vollzeitstelle finden und in absehbarer Zeit ein für die fünf-
köpfige Familie ausreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaften
könnte, erscheint ebenfalls fraglich. Selbst wenn sich der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau sodann als Arbeitslose registrieren
lassen oder aber sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten,
würden diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im
Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen
Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines
allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich zur Finanzierung der von
ihnen benötigten medizinischen Behandlungen ausreichen.
4.5.9 Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführer
in der Lage wären, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien
und Herzegowina aufzubauen; angesichts des hohen Bedarfs an finan-
zieller und persönlicher Unterstützung der fünfköpfigen Familie ist
auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Fa-
milienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zu-
mal sich aus den Akten keine derartigen Anhaltspunkte ergeben.
4.5.10 Im Weiteren gilt es zu beachten, dass gemäss den Angaben
der Psychologin des T._______ (vgl. Schreiben vom 4. Februar 2008) -
welche die ganze Familie betreut - die Tochter D._______ regelmässig
wegen massiver Ängste und Bettnässen in wöchentlicher Therapie ist
und auch der Sohn C._______ sowie die jüngste Tochter E._______
Probleme haben. Die Kinder seien, so die Psychologin in ihrem
Schreiben weiter, auf eine einigermassen sichere Umgebung wie auch
auf therapeutische Unterstützung angewiesen, ansonsten ihre psychi-
sche und physische Gesundheit gefährdet wäre.
Aus diesem sehr knapp gehaltenen Bericht lässt sich einzig schlies-
sen, dass sämtliche Kinder psychisch beeinträchtigt sind und offen-
sichtlich D._______ derzeit regelmässig psychologisch betreut wird.
Da aber - wie nachstehend aufgezeigt - ohnehin weitere Aspekte des
Kindeswohls ebenfalls für einen weiteren Verbleib der Familie in der
Schweiz sprechen, kann auf die Einholung eines genügend
detaillierten ärztlichen Gutachtens die Situation der Kinder der
Beschwerdeführer betreffend verzichtet werden.
Seite 23
E-6917/2006
4.6
4.6.1 Der älteste Sohn der Beschwerdeführer, C._______, wurde hier
in der Schweiz am (...) geboren und hat sich lediglich in den Jahren
1997 und 1998 in seinem Heimatland aufgehalten. Anschliessend
verbrachte er fast vier Jahre in I._______. Seit über fünf Jahren
befindet er sich nun wieder in der Schweiz und hat somit den grössten
Teil seiner Kindheit hier verbracht. Nach glaubhaften Angaben auf
Beschwerdeebene spricht er fliessend Schweizerdeutsch, besucht hier
derzeit die (...) Primarklasse und spielt in einem Fussballklub. Heute
ist er (...) Jahre alt und befindet sich damit in der Adoleszenz. Die bald
(...)jährige D._______ wurde in I._______geboren und war somit noch
gar nie in ihrem Heimatstaat. Bei ihrer Einreise in die Schweiz war sie
(...) Jahre alt und dürfte demnach heute ebenfalls hier in die Schule
gehen und damit - ebenso wie ihr Bruder - in sozialer wie auch
sprachlicher Hinsicht integriert sein. Die jüngste Tochter der
Beschwerdeführer, E._______, wurde nicht nur in der Schweiz
geboren, sondern hat ihre ganze bisherige Kindheit in diesem Land
verbracht. Auch sie weist somit keinen näheren Bezug zu ihrem
Heimatland auf.
4.6.2 Aufgrund der von ihnen hier verbrachten prägenden Jahre und
ihrer Integration ist davon auszugehen, dass insbesondere die beiden
älteren Kinder der Beschwerdeführer nach einem über fünfjährigen
Aufenthalt in der Schweiz bei einer erzwungenen Rückkehr in ihren
Heimatstaat Bosnien und Herzegowina mit nicht unbeträchtlichen Inte-
grationsproblemen zu rechnen hätten. Denn wie bereits erwähnt, hat
C._______ die meiste Zeit seines Lebens nicht in diesem Staat,
sondern fast ausschliesslich im Ausland verbracht und D._______ war
noch nie in Bosnien und Herzegowina. Im Falle einer Rückschaffung in
ihre Heimat bestünde daher insbesondere für diese beiden Kinder der
Beschwerdeführer die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen
Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einer-
seits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Inte-
gration in eine ihnen weitgehend fremde Umgebung und Kultur im Hei-
matland andererseits könnte indessen zu Belastungen in ihrer Ent-
wicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht
zu vereinbaren wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6, E. 6, S. 57 f., mit
weiteren Hinweisen).
4.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltsele-
mente kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass
Seite 24
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der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist.
4.8 Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Vo-
raussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit die Ziffern 1, 2 und 3
des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. November 2002 be-
treffend, abzuweisen. Im Übrigen ist sie gutzuheissen, die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um
die Hälfte reduzierten Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE).
6.2 Mit Verfügung der ARK vom 13. Januar 2003 wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch der Be-
schwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Die Begehren der Beschwerdeführer sind - ex
ante betrachtet - nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer werden zudem gemäss
der Bestätigung der X._______ vom 21. Februar 2008 teilweise
finanziell unterstützt, womit davon auszugehen ist, sie verfügten nicht
über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird daher gutgeheissen. Es werden
demnach keine Verfahrenskosten erhoben.
6.3 In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdever-
fahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere
Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in wel-
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chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zu-
getroffen. Dem weiteren Antrag der Beschwerdeführer auf Beiordnung
ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG
wird mangels Notwendigkeit daher nicht stattgegeben.
6.4 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Par-
teientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat eine Kostennote vom
25. März 2008 in der Höhe von Fr. 1'625.-- zu den Akten gereicht. Sie
weist einen zeitlichen Aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen von
Fr. 50.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als an-
gemessen. Der zeitliche Aufwand ist hingegen aufgrund von als nicht
notwendig erachteten Aufwendungen von 1.2 Stunden auf 8.5 Stunden
zu reduzieren. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr.
150.-- ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 1'425.70 (inkl. Ausla-
gen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Ob-
siegen auf Fr. 712.85 zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen
Betrag den Beschwerdeführern als Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21.
November 2002 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 712.85 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Haftbestätigung des ICRC vom 21. März 2003)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- VV._______ (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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