B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6917/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal und Mali,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
E-6917/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Senegal nach eigenen Angaben im
Jahr 2013 oder anfangs 2014. Am 2. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein
und stellte am 12. Juni 2014 ein Asylgesuch. Am 2. Juli 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 18. Dezember 2014 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er geltend, er besitze sowohl die senegalesische
als auch die malische Staatsangehörigkeit. Er habe als Sicherheitschef
und Bodyguard für einen Präsidentschaftskandidaten im Senegal gearbei-
tet. Vor der Wahl im Jahr 2007 sei er zusammen mit dem gesamten Sicher-
heitspersonal festgenommen, jedoch freigesprochen worden. Während der
Präsidentenwahl im Jahr 2012 habe er wiederum für den gleichen Politiker
gearbeitet. Mehrmals habe er Drohnachrichten erhalten, sei beschattet
worden und seine Wohnung sei durchsucht worden. Er sei deshalb zu sei-
ner Familie an die Grenze zu Mali gezogen und habe sich dort entschlos-
sen, den Senegal zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.
Der zuständige Kanton wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte und Fotos
über seine Tätigkeit als Bodyguard und seine Kampfsportausbildung, die
er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, zu den Akten.
E-6917/2015
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer gibt an, sowohl die senegalesische als auch die
malische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Er lebte vor seiner Ausreise im
Senegal und kam von dort aus in die Schweiz. Vorliegend ist daher einzig
zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf den Senegal Bun-
desrecht verletzt. Auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie des Be-
schwerdeführers zu Mali wird deshalb nicht weiter eingegangen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-6917/2015
Seite 4
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Senegal. Der Bun-
desrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 den Senegal als verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
und ist seither auf diese Einschätzung nicht zurückgekommen (Art. 6a
Abs. 3 AsylG). Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass
eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht be-
steht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese
Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hin-
weise umgestossen werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb auf
eine nähere Auseinandersetzung mit den Unstimmigkeiten unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 7 AsylG verzichtet werde. Der Bundesrat habe den
Senegal als sicheren Heimat- und Herkunftsstaat bezeichnet. Es könne
deshalb davon ausgegangen werden, dass bei einer eventuellen Rückkehr
nach Senegal, die Behörden sehr wohl die nötigen Massnahmen zum
Schutz des Beschwerdeführers treffen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Senegal sei kein "Safe
Country", wie das Vorgehen des neuen Regimes gegen Karim Wade zeige.
Die Vorinstanz präzisiere nicht, in welchen essentiellen Punkten er sich wi-
dersprochen habe. Ausserdem spreche die Vorinstanz in der Verfügung
vom Nichteintreten, weise sein Gesuch jedoch im Dispositiv ab.
4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. Mit seinen
Vorbringen kann der Beschwerdeführer weder die vom Bundesrat vorge-
nommene Qualifikation des Senegals als "Safe Country", noch die Vermu-
tung der Verfolgungssicherheit widerlegen. Der Beschwerdeführer über-
sieht, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch nicht aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen ablehnt, sondern aufgrund dessen, dass er die Ver-
mutung der Verfolgungssicherheit in seinem Fall nicht mit konkreten und
substantiierten Hinweisen umzustossen vermag. Hierzu liegt einzig ein
Schreiben des Beschwerdeführers an den "Procureur Général" vom
E-6917/2015
Seite 5
2. September 2013 (SEM-Akten, A19/22 F102 ff. und S. 18) vor, indem der
Beschwerdeführer schildert, dass er Drohnachrichten auf sein Telefon er-
halte, von bewaffneten Männern verfolgt werde und sein Haus durchsucht
worden sei. Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitergehende Mass-
nahmen gegen die erwähnten Vorkommnisse – deren Vorliegen im Übrigen
aufgrund der äusserst unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
zweifelhaft ist – getroffen hätte, sind den Akten keine zu entnehmen. Die
Beschwerde bringt diesbezüglich nichts vor. Damit bleibt es dabei, dass
Senegal als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) und dem Beschwerdeführer Sicherheit vor Verfolgung bieten kann.
Die Vorinstanz verweist in der Begründung ihrer Verfügung aus unbe-
kannte Gründen einerseits inhaltlich auf eine nicht mehr in Kraft stehende
Bestimmung des Asylgesetzes (aArt 34 AsylG: Nichteintreten bei Asylge-
suchen aus verfolgungssicheren Staaten; vgl. angefochtene Verfügung
S. 2 unten); andererseits wird Mali als sicherer Drittstaat erwähnt, obwohl
der Beschwerdeführer Staatsangehöriger (auch) von Mali ist (vgl. Verfü-
gung S. 3). Diese Argumentationsweise ist zwar in der Tat verwirrend (vgl.
Beschwerde S. 3). Für die beantragte Rückweisung in der Sache an das
SEM besteht jedoch keine Veranlassung, weil die Vorinstanz mit Bezug auf
das zweite Heimatland, Senegal, im Ergebnis richtig entschieden hat und
die Frage einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mali, wie oben er-
wähnt (vgl. E. 2.2) deshalb inhaltlich nicht weiter thematisiert werden muss.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Senegal
umzustossen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
E-6917/2015
Seite 6
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Senegal herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate
im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der
Vollzug erweist sich als zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6917/2015
Seite 7
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6917/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: