B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6918/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
E-6918/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater (…) am 4. Sep-
tember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein vom SEM durchgeführter Abgleich mit der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde-
führer am (…) in Österreich um Asyl nachgesucht hatte,
dass ihm am 14. September 2015 anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) im B._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Österreichs, Deutschlands oder Tschechiens für die Durchführung des
Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diese Signatarstaaten,
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt
wurde,
dass er anführte, er habe nichts gegen eine Wegweisung nach Österreich,
Deutschland oder Tschechien,
dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe und er deshalb schon beim Arzt
gewesen sei,
dass er (…) habe, die (…),
dass er seit ungefähr (…) nicht mehr (…) und (…) erkrankt sei respektive
(…) habe,
dass er schon gesagt habe, dass er krank sei, aber niemand interessiere
sich dafür, weshalb er krank sei,
dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 14. Ok-
tober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), gleichentags guthiessen,
dass das SEM mit am 22. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 15. Ok-
tober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
E-6918/2015
Seite 3
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, die österreichischen Behörden hätten
das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Vater ebenfalls
um Asyl nachgesucht habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, weil
Eltern von volljährigen Personen nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden,
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen ihm und seinem Vater in der Schweiz bestehe, womit sich
aus dessen Anwesenheit kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und
die Zuständigkeit Österreichs bestehen bleibe,
dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne,
wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat
dafür zuständig sei,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der An-
wendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum ver-
füge,
dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Umstände, die nachstehend unter Ziffer III bei der
Prüfung von Wegweisungshindernissen aufgeführt würden, keine Gründe
vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Überstellung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
(…) zu erfolgen habe,
E-6918/2015
Seite 4
dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, weshalb der Beschwer-
deführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, der ihm Schutz vor Rückschiebung
gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat-
respektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestünden, weshalb
der Vollzug der Wegweisung in diesen Signatarstaat zulässig sei,
dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass zu den Vorbringen zum Gesundheitszustand anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs festzuhalten sei, dass sich die Art und der
Umfang der Unterstützung in Österreich nach der nationalen Gesetzge-
bung richte,
dass Österreich weiterhin für das Asyl- und Wegweisungsverfahren bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn der Be-
schwerdeführer aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehendere staatliche
oder nichtstaatliche Unterstützung hätte,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, und
das SEM zudem dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung
trage,
dass es die österreichischen Behörden vor der Überstellung über seinen
Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung infor-
miere, womit der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem sowohl technisch möglich
als auch praktisch durchführbar sei und Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG keine aufschie-
bende Wirkung hätten,
dass der Beschwerdeführer mit einer den gesetzlichen Anforderungen an
eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht entsprechenden Rechtsmittelein-
E-6918/2015
Seite 5
gabe vom 27. Oktober 2015 (Datum Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte und sinngemäss beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sich im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren zuständig zu erklä-
ren,
dass er zur Begründung anführte, sein Vater leide an (…), in Österreich
hätten sie nach dem negativen Ausgang ihrer Asylverfahren weder Unter-
kunft noch Einkommen, und sein Vater, der (…), erhalte dort keine Medi-
kamente mehr,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 den Ein-
gang seiner Beschwerde bestätigte und die Instruktionsrichterin ihn mit
Zwischenverfügung vom 3. November 2015 aufforderte, innert 3 Tagen ab
Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift im Ori-
ginal) einzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6920/2015 vom 3. No-
vember 2015 auf die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers vom
27. Oktober 2015 (Datum Poststempel) gegen den in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangenen Nichteintretensentscheid des
SEM vom 13. Oktober 2015 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein-
trat,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 (Datum Poststempel)
seine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-6918/2015
Seite 6
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
E-6918/2015
Seite 7
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich um Asyl nach-
gesucht hatte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 14. Okto-
ber 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gleichentags zustimmten, womit die auch vom
Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht bestrittene
grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben ist,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs bei der BzP zu seinem Gesundheitszu-
stand mangels Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
E-6918/2015
Seite 8
dass zwar auch Österreich in den vergangenen Monaten mit einer stark
ansteigenden Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Be-
schwerdeführer aber mit dem pauschalen Verweis in der Beschwerde, sein
kranker Vater werde in Österreich weder medizinisch versorgt, noch erhiel-
ten sie dort eine Unterkunft oder hätten ein Einkommen, nicht gelingt dar-
zulegen, Österreich würde ihm respektive seinem Vater dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, und das Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 E. 8 zur Ermessensüberprüfung
E-6918/2015
Seite 9
festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Österreich angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist und
die Beschwerde abzuweisen ist, weshalb bei diesem Verfahrensausgang
die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
E-6918/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: