Abtei lung V
E-6920/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Wespi, Badoud
Gerichtsschreiber Raemy
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle Montenegro,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. April 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Montenegro mit serbi-
scher Abstammung, ersuchte im Jahre 1994 für sich und ihr Kind B._______
erstmals um Asyl in der Schweiz, was vom vormals zuständigen BFF mit
Verfügung vom 22. Mai 1996 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde sie zusammen
mit dem Kind B._______ und ihrem damaligen Ehemann D._______ (letzterer mir
separater Verfügung) aufgrund ihres früheren Wohnsitzes in Bosnien und
Herzegowina und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
für Personen mit letztem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina wurde den
Beschwerdeführern eine Ausreisefrist per 30. April 1998 angesetzt, welche
indessen während längerer Zeit nicht vollzogen werden konnte. Am 14. Mai 1999
wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. Am 23. März 2000 verliessen
die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann zusammen mit ihren
gemeinsamen Kindern die Schweiz und reisten nach Prizren/Kosovo aus.
B. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland laut eigenen Angaben am 1. Au-
gust 2001 zusammen mit ihren beiden Kindern erneut und erreichte die Schweiz
am 3. August 2001. Gleichentags ersuchten sie bei der Empfangsstelle des BFF in
D._______ um Asyl. Am 7. August 2001 wurden sie dort zu ihren Ausreisegründen
kurz befragt und am 4. September 2001 erfolgte die Anhörung durch das BFF. Zur
Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie sei im März 2000 in den Kosovo ausgereist. Bereits bei ihrer Ankunft
in Pristina sei ihr untersagt worden, Serbokroatisch zu sprechen. Gewohnt hätten
sie im Haus der Familie ihres Ehemannes in Prizren. Wegen der serbischen Ab-
stammung der Beschwerdeführerin hätten sie und die Kinder das Haus nicht ver-
lassen dürfen. Nach einiger Zeit sei - wiederum wegen der Abstammung der Be-
schwerdeführerin - der Familie des Ehemannes von Nachbarn gedroht worden,
das Haus werde in Flammen gesteckt und alle würden umgebracht. Als die Be-
schwerdeführerin am 5. Juni 2001 das Haus trotzdem verlassen habe, um einen
Einkauf zu tätigen, sei sie bereits nach wenigen Minuten von drei albanischstäm-
migen Männern in ein Auto gezerrt, beschimpft, geschlagen und in einen Hof ge-
fahren worden, wo sie vergewaltigt worden sei. Als später in der Nachbarschaft
eine serbischsprachige Familie aus der Nachbarschaft getötet worden und es der
Beschwerdeführerin gesundheitlich wieder etwas besser gegangen sei, habe die
Familie des Ehemannes für sie und die Kinder die Ausreise organisiert. Zum Be-
weis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom
7.Juni 2001 zu den Akten.
C. Am 17. Oktober 2001 gelangte das BFF für Abklärungen in Bezug auf die Situation
und das Asylgesuch der Beschwerdeführer an den Schweizer Attaché in Pristina,
dessen Antwortschreiben per E-Mail am 13. März 2002 beim BFF eingegangen ist.
D. Am 24. April 2002 führte das BFF eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin
durch, bei welcher ihr insbesondere die Möglichkeit gewährt wurde, zu den am
14.November 2001 von ihrem Ehemann gegenüber dem Attaché in Pristina ge-
3machten Aussagen Stellung zu nehmen.
E. Mit Verfügung vom 30. April 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Be-
gründung führte es aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
F. Am 8. Mai 2002 wurde den Beschwerdeführern gestützt auf ihr Gesuch vom 6. Mai
2002 vom BFF Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Zif-
fern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. April 2002. Es sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Folge davon seien
sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2002 hiess die ARK unter Vorbehalt der frist-
gerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 25. Juli
2002 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- einzuzahlen.
I. Am 11. Juni 2002 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der
Koordinationsstelle für Asylsuchende I._______ vom 4. Juni 2002 zu den Akten.
J. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde.
K. Am 19. Januar 2007 wurden seitens der Einwohnergemeinde I._______ diverse
fremdsprachige Dokumente an den Migrationsdienst des Kantons Bern - und von
diesem am 7. Februar 2007 an die Vorinstanz - geschickt, welche von der
Beschwerdeführerin abgegeben worden seien. Von der Vorinstanz wurden die
Dokumente zu Handen der Asylakten an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet.
L. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 wurde den Beschwerdeführern vom
Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in Be-
zug auf die der Einwohnergemeinde I._______ abgegebenen Dokumente, zur
Übersetzung derselben sowie zur ergänzenden Beweismitteleinreichung gewährt.
Sie wurden insbesondere aufgefordert, genaue Angaben zum aktuellen Zivilstand
der Beschwerdeführerin sowie - vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich einge-
tretenen Unabhängigkeit Montenegros - zu ihrer Staatsangehörigkeit zu machen.
Weiter wurde ihnen Gelegenheit zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeug-
nisses sowie zur Geltendmachung allfälliger weiterer, seit ihrer Beschwerdeeinrei-
chung eingetretener Sachverhalte und zur Einreichung entsprechender Beweismit-
tel gewährt.
M. Mit Eingaben vom 7. und 11. Juni 2007 machte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage mehrerer Dokumente mitsamt Übersetzungen geltend, sie sei Staatsangehöri-
ge von Montenegro und seit dem 1. Dezember 2006 geschieden. Gegenwärtig sei
4sie nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei gut integriert, beherrsche die deutsche
Sprache und verfüge an ihrem Wohnort über ein tragfähiges soziales Netz. Die
Kinder gingen in I._______ zur Schule. Der Vollzug der Wegweisung würde für sie
einer Entwurzelung gleichkommen. Trotzdem, dass sie alleinerziehende Mutter
sei, gehe sie stundenweise einer Erwerbstätigkeit nach. Sie habe nie
strafrechtliche Verfehlungen begangen und ihr Aufenthalt sei den Behörden stets
bekannt gewesen. Weiter wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz
gelebt habe. In Montenegro verfüge sie über kein soziales Netz und die
Erwerbsmöglichkeiten seien beschränkt. Als alleinerziehende, geschiedene Frau
hätte sie dort zudem gegen unzählige Schikanen und Hindernisse anzukämpfen.
N. Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte die Asylkoordinationsstelle I._______ einen
Bericht betreffend die Integration der Beschwerdeführer zu den Akten.
O. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführern den Bericht der Asylkoordinationsstelle I._______ zur
Kenntnis und forderte sie zur Einreichung einer Kostennote auf.
P. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführer die Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 - sofern es zuständig ist -
die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
53. Gestützt auf die Anträge der Beschwerde vom 3. Juni 2002 ist vorliegend zu beur-
teilen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer zu Recht angeordnet wurde und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich ist oder allenfalls ihre vorläufige
Aufnahme anzuordnen wäre. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu Zwischenverfügung
der ARK vom 10. Juni 2002).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr.
21).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern.
4.4 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
4.5 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur: Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54
f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Aufnahme zufolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar
2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
4.6 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
6die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK
1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Im Übrigen kön-
nen aber neben einer konkreten Gefährdung auch andere Umstände im Heimat-
oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humani-
tären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Bei der Prüfung der Vorausset-
zungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall ab-
zuwägen gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug spre-
chen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung
von Art. 14a Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123 m.w.H.).
Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur
dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat
eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Andererseits bil-
den gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungs-
vollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement,
welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am
Ende und 5b S. 157 f.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107); (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
5.
5.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung aus, da die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdefüh-
rern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug
der Wegweisung von Serben in den Kosovo wurde jedoch vom BFF als unzumut-
bar erachtet, zumal eine Gefährdung für Angehörige dieser Minderheit im Kosovo
nicht ausgeschlossen werden könne. Gestützt auf die jugoslawische Staatsange-
hörigkeit bestehe indessen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der restli-
chen Bundesrepublik Jugoslawien. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine be-
rufliche Ausbildung und habe mehrere Jahre in Montenegro, Serbien, Bosnien und
Herzegowina sowie in der Schweiz gelebt und gearbeitet und damit ihre Flexibilität
und Selbständigkeit unter Beweis gestellt. Aufgrund der bestehenden Aktentlage
könne ferner davon ausgegangen werden, dass sie in Montenegro über ein sozia-
7les Beziehungsnetz verfüge, zumal dort Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins der
Beschwerdeführerin wohnhaft seien. Ferner würden ihre Eltern zwischen
Montenegro und Amerika pendeln. Es sei anzunehmen, dass die Eltern über
genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
zu unterstützen. Somit würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
einer Rückführung der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Jugoslawien
sprechen, und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
sei zumutbar. Weiter argumentierte das BFF in seiner Verfügung vom 30. April
2002, dass auch die aktuelle Lage nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung
spreche, zumal das jugoslawische Parlament den Kriegszustand am 24. Juni 1999
aufgehoben habe.
5.2 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Rekurseingabe geltend, ein Vollzug der
Wegweisung sei für sie weder in den Kosovo noch nach Montenegro zumutbar.
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei es aufgrund der Ereig-
nisse nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im März 2000 zu einem Bruch gekom-
men. Als Angehörige einer Minderheit ohne familiäres Netz wäre sie im Kosovo al-
leine für die Kinder verantwortlich. Zudem sei sie geprägt von einem brutalen Ge-
walterlebnis mit Angehörigen der albanischen Ethnie. In Montenegro habe sie zwar
ihre Jugend verbracht, habe sich aber seit dem Jahre 1989 nicht mehr dort aufge-
halten und entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge sie dort über kein trag-
fähiges Beziehungsnetz. Alle Geschwister, abgesehen von einer Schwester, wel-
che in der Schweiz sei, lebten in Amerika. Ihre Eltern lebten bei den Kindern in
Amerika und kehrten lediglich ab und zu nach Montenegro zurück, um das Grab
ihres Enkels zu besuchen. Seitdem jedoch die Kinder die Heimat verlassen hätten,
seien sie kaum noch zurückgekehrt. Eine einzige Tante lebe mit ihrem Mann und
ihrer hochbetagten Mutter im Heimatdorf. Diese könne aber, da sie kein Erwerbs-
einkommen mehr habe, nicht noch zusätzliche Betreuungspflichten übernehmen.
Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage in Montenegro
werde es der Beschwerdeführerin, welche über keine besondere Ausbildung und
geringe Berufserfahrung verfüge, kaum möglich sein, neben der Kinderbetreuung
eine Existenzgrundlage für sich und ihre beiden Kinder aufzubauen.
5.3 Das BFF unterzog den Vollzug der Wegweisung in seiner Verfügung vom 30. Mai
2002 einer Prüfung in Bezug auf das damalige Heimatland der Beschwerdeführe-
rin, die "Bundesrepublik Jugoslawien", welches aus Serbien, Montenegro und dem
Kosovo bestand. Am 3. Juni 2006 ist Montenegro aus dem Staatenbund Serbien
und Montenegro ausgetreten und am 15. Juni 2006 als von Serbien unabhängige
Republik anerkannt worden.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist montenegrinische Staatsangehörige, was sich aus ih-
rem Geburtsort sowie aus den mit der Eingabe vom 7. Juni 2007 eingereichten Do-
kumenten (Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde und insbesondere Auszug aus
dem Staatsangehörigkeitsregister) ergibt. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach in Bezug auf Montenegro als Heimatland der Beschwerdeführerin einer Prü-
fung zu unterziehen. Der Vollständigkeit halber kann darauf verwiesen werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den
Kosovo zufolge ihrer serbischen Abstammung als unzumutbar beurteilt worden ist.
Aus diesen Gründen erübrigt es sich denn auch, weiter auf die Ausführungen in
der Beschwerde in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung in den Kosovo einzu-
8gehen.
5.5 Aus der allgemeinen Situation in der Republik Montenegro lässt sich nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Der
Vollständigkeit halber ist diesbezüglich zu erwähnen, dass Montenegro gemäss
Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 2006 per 1. Januar 2007 zum „safe coun-
try“ erklärt wurde. Soweit allfällige individuelle Wegweisungshindernisse betref-
fend, kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin trotz geltend gemach-
ter gesundheitlicher Probleme aus eigenem Entscheid zur Zeit auf ärztliche Be-
handlung verzichtet, so dass davon auszugehen ist, dass ihre gesundheitliche Si-
tuation einem Vollzug der Wegweisung nicht in ernsthafter Weise entgegenstehen
dürfte. Als fraglich erscheint dagegen, ob es der Beschwerdeführerin als alleiner-
ziehende Mutter in Montenegro möglich sein würde, in absehbarer Zeit ein für die
Familie ausreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaften zu können. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz ist gestützt auf die Aktenlage nicht von einem beste-
henden, die Rückkehr erleichternden sowie tragfähigen sozialen Beziehungsnetz
auszugehen, welches der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bei einer
Reintegration behilflich sein könnte. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen ge-
lassen werden, da ein Wegweisungsvollzug der allein erziehenden, bald 47-jähri-
gen Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern im Alter von 8 und 15 Jahren aus
anderen Gründen als unzumutbar zu qualifizieren ist.
5.6 Gemäss Akten haben die beiden Kinder der Beschwerdeführerin bisher nie in
Montenegro gelebt. (Angaben zu Geburtsjahr und -ort von B.) und hielt sich seit
seinem zweiten Lebensjahr mit Ausnahme der Zeit von März 2000 bis August 2001
immer in der Schweiz auf. Hier hat er seine Kindheit und Jugendzeit sowie die
gesamte obligatorische Schulzeit verbracht. Aktuell hat er das 9. Schuljahr und
somit die obligatorische Schulzeit beendet und wird in das 10. Schuljahr über-
treten. Er beherrscht (...) und die Schriftsprache. (Angaben zu Geburtsjahr und -ort
von C.) und hielt sich ebenfalls mit Ausnahme der Zeit von März 2000 bis August
2001 in der Schweiz auf. Sie spricht fliessend (...) und hat soeben das erste
Schuljahr absolviert. Beide Kinder sind sowohl in der Schule als auch in ihrem
privaten Umfeld sehr gut integriert (vgl. dazu Integrationsbericht vom 22. Juni
2007, S. 1 und 2). Vor diesem Hintergrund wäre es mit dem Kindeswohl nicht
vereinbar, die Kinder aus dem ihnen inzwischen vertrauten sozialen Umfeld
herauszureissen, zumal gestützt auf die Akten von ihrer Eingliederung und
Assimilation in der Schweiz auszugehen ist. Der Sohn steht heute zudem als
Fünfzehnjähriger zu Beginn der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in
einem Alter, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zuneh-
mender Wichtigkeit ist. Aufgrund des langen Aufenthaltes der Kinder in der
Schweiz - welcher im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Aspekt zu werten ist -
besteht somit bei einem Vollzug der Wegweisung einerseits die Gefahr einer Ent-
wurzelung aus dem hier gewachsenen und gefestigten sozialen Umfeld. Ande-
rerseits ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung mit erheblichen
Schwierigkeiten bei einer Integration in eine ihnen nicht vertraute Kultur und Um-
gebung verbunden wäre. Beides wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht vereinbar. In Berücksichtigung dieser Erwägungen ist demnach festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug mit Art. 3 Abs. 1 KRK nicht vereinbar ist.
95.7 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende sowie
EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) kommt das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Hin-
weise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG aus
den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme erfüllt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. April 2002 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben
obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Be-
gehren durchgedrungen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 reichte ihre Rechtsvertre-
terin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 822.90 ein, welche in dieser Höhe als
angemessen zu beurteilen ist. Somit ist den Beschwerdeführern von der Vorins-
tanz eine Parteientschädigung von total Fr. 822.90.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. April 2002 wer-
den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK eine
Parteientschädigung von Fr. 822.90 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______) zum Vollzug gemäss Ziffer 2 dieses Urteils
- den Migrationsdienst des Kantons J._______ (Kopie)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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