B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6921/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (...).
E-6921/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingaben vom 19. April 2011 und 30. Mai 2012 reichte A._______ (Be-
schwerdeführerin) – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – ein Gesuch
um Familiennachzug bzw. ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Verfü-
gung vom 22. April 2013 wurde ihr die Einreise zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. In der Folge reiste sie am 25. Mai
2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Ver-
fügung vom 23. Januar 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und gewährte ihr in der Schweiz
Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 und Ergänzung vom 29. September 2014
reichte die Beschwerdeführerin für ihren Ehemann B._______ (Beschwer-
deführer) ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Dabei machte
sie geltend, sie habe B._______ im Flüchtlingslager C._______ in Äthio-
pien kennengelernt und am (…) Dezember 2012 in Addis Abeba geheiratet.
Dieser habe sie nicht begleiten können.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie nebst Unterlagen aus ihrem eige-
nen Asylverfahren einen Eheschein von Addis Abeba vom (…) Dezember
2012 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 –
verweigerte das BFM die Einreise des in Äthiopien lebenden Ehemannes
der Beschwerdeführerin in die Schweiz und wies das Gesuch um Famili-
ennachzug ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den
Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 2010 verlobt gewe-
sen sei oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Daher seien
die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) nicht
erfüllt.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung
der Einreise ihres Ehemannes und die Gewährung des Familienasyls. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
E-6921/2014
Seite 3
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 wies die zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde die Be-
schwerdeführerin dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
einzuzahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 19. Dezember 2014 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-6921/2014
Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbe-
sondere S. 68):
„Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
E-6921/2014
Seite 5
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss.‟
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist
– im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Fami-
lienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände statt-
gefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non"
die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familienge-
meinschaften.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten in ihren Eingaben vom 27. Mai
2014 und 29. September 2014 um Bewilligung der Einreise des Beschwer-
deführers und um dessen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 24. Ok-
tober 2014 damit, gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei für die
Gewährung von Familienasyl erforderlich, dass ein im Ausland lebender
Ehegatte mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehefrau zum
Zeitpunkt von deren Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe
und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich
sei. Den vorliegenden Akten könne nicht entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführenden vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea
E-6921/2014
Seite 6
im Jahre 2010 verlobt gewesen seien oder in einer eheähnlichen Gemein-
schaft gelebt hätten. Überdies sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Auslandsgesuches in der Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Oktober
2012 als alleinstehend bezeichnet worden. Dabei habe sie niemanden in
ihr Asylgesuch einschliessen wollen. Aufgrund dessen könne nicht von ei-
ner längeren Beziehung vor der Hochzeit – welche nur zwei Monate später
stattgefunden habe – ausgegangen werden.
5.3 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, gemäss Lehre und
Rechtsprechung müsse die Familie auf der Flucht getrennt worden sein,
wobei auf das Urteil des BVGer E-4666/2014 vom 1. Oktober 2014 hinge-
wiesen wird. Die Beschwerdeführenden seien auf der Flucht getrennt wor-
den. Indem das Auslandgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen
worden sei, hätten die schweizerischen Migrationsbehörden anerkannt,
dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien immer noch in Gefahr be-
funden habe und dieses Land nur eine Durchgangsstation auf ihrer Flucht
gewesen sei. Die Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers stelle
ein Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens (Art. 8 EMRK)
dar. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Ehe in Äthiopien tatsächlich ge-
lebt. Es gebe für sie weder in Eritrea noch in Äthiopien eine Möglichkeit auf
ein gemeinsames Familienleben.
6.
6.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 darge-
legt, hinterlassen die Erwägungen der Vorinstanz einen überzeugenden
und praxiskonformen Eindruck. Der Beschwerdeschrift können keinerlei
Argumente entnommen werden, welche an der Würdigung der Vorinstanz
etwas zu ändern vermögen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die
Beschwerdeführerin im Februar 2010 aus Eritrea ausgereist und über den
Sudan und Libyen am 24. November 2010 nach Äthiopien gelangt ist, wo
sie im Flüchtlingslager von C._______ gelebt habe (vgl. Akten A5 S. 2 und
B3 S. 5f.). In ihrem Asylgesuch aus dem Ausland vom 19. April 2011
machte sie zudem geltend, sie sei dort alleine und ohne die Begleitung von
männlichen Familienmitgliedern gewesen. In ihrer Stellungnahme vom
9. Oktober 2012 führte sie weiter aus, sie sei ledig, alleinstehend und habe
als einzigen Verwandten ausserhalb Eritrea ihren in der Schweiz wohnhaf-
ten Bruder (vgl. Akte A10 S. 2). Ferner wurde in der weiteren Eingabe der
Rechtsvertretung vom 28. März 2013 eben auf diese Eingabe hingewiesen
und in Anbetracht der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin
– als Alleinstehende – um beförderliche Behandlung des Gesuchs ersucht.
Die zu diesem Zeitpunkt bereits (dreieinhalb Monate zuvor) erfolgte Heirat
E-6921/2014
Seite 7
der Beschwerdeführerin wurde dabei nicht erwähnt. Schliesslich bewilligte
das BFM gestützt auf diese Angaben mit Verfügung vom 22. April 2013 die
Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des ordentlichen
Asylverfahrens. Nach erfolgter Einreise machte diese in ihrem Asylgesuch
vom 25. Mai 2013 erstmals geltend, seit dem (…) Dezember 2012 verhei-
ratet zu sein. Sie habe ihren Ehemann im Flüchtlingslager in Äthiopien ken-
nengelernt (vgl. Akten B3 S. 3 und B15 S. 3). Somit steht fest, dass sie vor
ihrer Flucht aus Eritrea mit diesem in keiner Familiengemeinschaft gelebt
hat, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor-
liegen. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil des BVGer E-
4666/2014 vom 2. Oktober 2014 nichts zu ändern. Vielmehr wurde dort auf
die nach wie vor geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach das
Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Fa-
miliengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung be-
zweckt, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und
somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2).
Die Heirat der Beschwerdeführerin fand am (...) Dezember 2012 und damit
über zwei Jahre nach ihrer Ausreise respektive ihrer Flucht aus Eritrea
statt. Auch bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach ihre
Flucht erst mit der Einreise in die Schweiz – diese erfolgte am 25. Mai 2013
– beendet gewesen sei, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Entgegen der anderslautenden Meinung gilt als Zeitpunkt der Flucht näm-
lich nicht derjenige aus Äthiopien sondern derjenige aus Eritrea, dem Hei-
matstaat der Beschwerdeführerin. Auch der weitere Einwand, wonach ihr
Asylgesuch aus dem Ausland gutgeheissen worden sei und damit ihre Ge-
fährdung in Äthiopien vom BFM anerkannt worden sei, vermag daran
nichts zu ändern. So hat das BFM in seiner Verfügung vom 22. April 2013
gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie als allein-
stehende Frau in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gefährdet sei, die Ein-
reise bewilligt.
6.2 Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um Einreisebewilligung und Fa-
milienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG zu Recht abgelehnt.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
6.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend ange-
wendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennach-
zug gestützt auf diese Bestimmung wäre von der Beschwerdeführerin bei
den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen
E-6921/2014
Seite 8
und von diesen zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6,
EMARK 2006 Nr. 8).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss des Ehemannes der Beschwerdeführerin in das Familienasyl
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung dessen Einreise in
die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat
somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 19. De-
zember 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6921/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: