B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-692/2016
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Russland,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
E-692/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine russische Staatsangehörige tschet-
schenischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in C._______ – verliess ihre Heimat
eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2016 zusammen mit ihren vier Kin-
dern (drei mittlerweile volljährige Kinder und ein minderjähriges Kind) mit
dem Taxi in Richtung I._______. Von dort aus reiste sie am 8. Januar 2016
mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter. Am 9. Januar 2016 stellte sie zu-
sammen mit ihren Kindern am Flughafen (…) ein Asylgesuch. Gleichen-
tags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für
maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort
zugewiesen. Am 11. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihr
ein Tag zuvor volljährig gewordener Sohn D._______ zu ihrer Person und
summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person). Am
darauffolgenden Tag fanden die Befragungen zur Person der beiden voll-
jährigen Kinder der Beschwerdeführerin, E._______ und F._______, statt.
Am 19. Januar 2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen
Kinder im Rahmen der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nochmals im Detail zu ihren Asylgründen ange-
hört. Anlässlich der Befragungen zur Person und der Bundesanhörungen
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes geltend:
A.b Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer vier mitreisen-
den Kinder habe in G._______ als Polizist gearbeitet. Da er zu Hause nie
über seine Arbeit gesprochen habe, wisse sie, die Beschwerdeführerin,
darüber nur sehr wenig. Es sei ihr lediglich bekannt, dass ihr Ehemann
dank eines Familienangehörigen ungefähr im (…) 2004 bei der Polizei von
G._______ als Bezirksinspektor angestellt worden und für das Dorf (…)
verantwortlich gewesen sei. Bezüglich des Inhalts seiner Arbeit – der ver-
traulich gewesen sei – wisse sie nur, dass ihr Ehemann im administrativen
Bereich tätig gewesen und für das Einholen von Unterlagen und Beschei-
nigungen zwecks Ausstellung und Verlängerung von Inlandspässen ver-
antwortlich gewesen sei. Über das Arbeitsumfeld ihres Ehemannes, das
heisst über die Namen seiner Vorgesetzten und Mitarbeiter, könne sie gar
keine Angaben machen.
Anfang August 2015 sei ihrem Ehemann gegen seinen Willen gekündigt
worden, weshalb er sich schriftlich mit einer Art Anzeige an seinen Vorge-
setzten gewandt und sich nach den Gründen seiner Entlassung erkundigt
habe. Als Antwort darauf sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich an diese
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Kündigung halten und es so aussehen lassen solle, als ob er selbst gekün-
digt habe. Zudem solle er seine Anzeige gegen die Kündigung zurückzie-
hen, ansonsten er um sein Leben fürchten müsse. Er habe sich indes ge-
weigert, dies zu tun und gemeint, dass er lieber sterben würde. Sie, die
Beschwerdeführerin, vermute, dass ihr Ehemann etwas gewusst habe und
ihm dies zum Verhängnis geworden sei. Trotz ihrer Nachfrage habe er ihr
indes nichts Konkretes verraten, sondern sie immer wieder damit vertrös-
tet, dass er ihr davon erzählen werde, wenn die Zeit gekommen sei. Sie
vermute nun, dass die Polizei glaube, ihr Mann habe sie über diese ihr
unbekannten Angelegenheiten informiert.
In der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2015 – ihre mitreisenden Kinder
seien mit Ausnahme von D._______ bei ihren Eltern im Heimatdorf zu Be-
such und mithin nicht zu Hause gewesen – seien ungefähr zehn unbe-
kannte, maskierte und bewaffnete Männer in Tarnuniformen, die akzentfrei
russisch gesprochen hätten, in ihre Wohnung in C._______ eingebrochen,
während sie geschlafen hätten, und hätten ihren Ehemann in Handschellen
abgeführt. Nachdem die Männer verschwunden seien, sei sie von
D._______ – der eigenen Angaben zufolge von den Eindringlingen daran
gehindert worden sei, sein Zimmer zu verlassen – weinend und unter
Schock stehend in ihrem Zimmer gefunden worden. Sie hätten dann den
Bruder der Beschwerdeführerin angerufen, welcher sie zu ihrer Schwester
H._______ in C._______ gebracht habe. Am nächsten Morgen seien sie
alle zusammen ins Heimatdorf der Beschwerdeführerin gefahren.
[Im Oktober] 2015 habe die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Bruders
wegen der Entführung ihres Ehemannes, von dem sie seither nichts mehr
gehört habe, Anzeige bei der Polizei in C._______ erstattet. Kurze Zeit da-
nach, das heisst erstmals am 23. Oktober 2015, das zweite Mal ungefähr
eine Woche später, habe sie zwei Anrufe von einem russischsprachigen,
unbekannten Mann erhalten, der ihr gedroht habe, sie und ihre Familie zu
eliminieren, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehen würde. Nach dem
zweiten Anruf habe ihr Bruder alle ihre Telefonnummern ausgewechselt
und sie weiterhin bei verschiedenen Verwandten versteckt.
Am 1. Januar 2016 hätten sie und ihre Kinder C._______ schliesslich mit
einem Taxi verlassen und seien zwei Tage später in I._______ angekom-
men, wo sie bis zu ihrem Abflug am 8. Januar 2016 bei Verwandten gelebt
hätten. Die Brüder und Schwestern der Beschwerdeführerin, ihre älteste
Tochter, welche verheiratet sei und (…) Kinder habe, sowie weitere Ver-
wandte seitens ihres Ehemannes lebten nach wie vor in Tschetschenien.
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A.c Gemäss den vorinstanzlichen Akten fand die Grenzpolizei des Flugha-
fens (…) die zerstörten Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer mit-
reisenden Kinder. So sei jeweils nur noch die Personalienseite vorhanden,
während der Einband und sämtliche Inhaltsseiten entfernt und entsorgt
worden seien. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei (…) befand die
Reisepässe daher als gesamthaft verfälscht. Die Personalienseiten ent-
hielten demgegenüber keine Fälschungsmerkmale. Ihnen ist zu entneh-
men, dass alle Reisepässe zwischen dem 7. und dem 19. Oktober 2015
ausgestellt wurden (Beschwerdeführerin: […] Oktober 2015; B._______
[Beschwerdeführer]: […] Oktober 2015; D._______: […] Oktober 2015;
F._______: […] Oktober 2015; E._______: […] Oktober 2015). Danach be-
fragt, was mit den Reisepässen passiert sei, gab die Beschwerdeführerin
zu Protokoll, dass sie diese zerstört hätten, weil sie nicht in ihr Heimatland
zurückgeschickt werden wollen. Weshalb die Reisepässe vor respektive
nur kurz nach dem fluchtauslösenden Ereignis ausgestellt worden waren,
obwohl diese den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge rund einen
Monat früher hätten beantragt werden müssen, könne sie nicht genau er-
klären.
Weiter legten die Beschwerdeführerin und – mit Ausnahme des minderjäh-
rigen Sohnes, B._______, für den eine Kopie seines Geburtsscheins ein-
gereicht wurde – auch ihre mitreisenden Kinder Kopien ihrer russischen
Inlandspässe ins Recht. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es
nicht möglich gewesen, die Originale dieser Dokumente einzureichen, da
sich diese in einem Safe in der Wohnung in C._______ befunden hätten,
welcher von den Entführern in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2015
mitgenommen worden sei.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 traf bei der Polizei am Flughafen (…) eine
elektronische Kopie einer Anzeige der Schwester der Beschwerdeführerin
an die Staatsanwaltschaft G._______ vom 19. Januar 2015 ein. Dieser ist
im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin in der Nacht auf den 15. Oktober 2015 entführt worden sei, die Be-
schwerdeführerin von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden sei,
nachdem sie bei der Staatsanwaltschaft von C._______ wegen der Entfüh-
rung ihres Mannes Anzeige erstattet habe, und die anzeigeerstattende
Schwester von unbekannten Leuten über den Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder befragt und bedroht worden sei. Mit
demselben E-Mail wurde ferner eine elektronische Kopie einer Bescheini-
gung des Anwaltskollegiums von G._______ vom 19. Januar 2015 einge-
reicht. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass dieselbe Schwester der
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Beschwerdeführerin bei der genannten Organisation aus denselben Grün-
den wie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat.
Am 20. Januar 2016 traf schliesslich ein E-Mail einer in der Schweiz leben-
den Verwandten der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese darum er-
sucht, ihre Koordinaten an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weiter-
zuleiten, damit diese mit ihr in Kontakt treten können.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens (…)
weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb die sie und den Beschwerdeführer
betreffenden Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegeweisungsvollzug
erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Ent-
scheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2016 liessen
die Beschwerdeführenden gegen diesen SEM-Entscheid Beschwerde er-
heben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihnen Asyl zu
gewähren, zumindest sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventu-
aliter seien sie wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner liessen
sie beantragen, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
es seien ihr Verfahren und die Verfahren ihrer mitreisenden volljährigen
Kinder respektive Geschwister, E._______, F._______ und D._______, zu
vereinigen. Schliesslich liessen sie darum ersuchen, dass auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren sei.
Der Beschwerde wurden Kopien der Personalienseiten der Reisepässe der
Beschwerdeführenden beigelegt. Ferner wurde auf Seite 4 der Rechtsmit-
teleingabe ein Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin, (…), vom
1. Februar 2016 erwähnt, in dem sich dieser zu den Problemen des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin und zu einem bislang unbekannten Vor-
fall im August 2015 äussere.
E-692/2016
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Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
D.
D.a Am 5. Februar 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht mit dem
SEM am Flughafen (…) Kontakt auf und bat um Zustellung aller Beilagen
zur Beschwerde vom 3. Februar 2016, sowie um Übermittlung der Original-
N-Dossiers. Das SEM teilte dem Gericht mit, dass sich die Beschwerde-
schrift bei der Flughafenpolizei befinde, weshalb diese respektive allfällige
Beilagen dazu dort zu verlangen seien. In der Folge nahm das Gericht mit
der Polizei am Flughafen (…) Kontakt auf, welche mitteilte, dass der Be-
schwerde lediglich die angefochtene Verfügung angehängt sei.
D.b In seiner Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
komme. Ferner forderte es die Beschwerdeführenden auf, umgehend, spä-
testens innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung, das auf Seite
4 ihrer Rechtsmitteleingabe erwähnte Schreiben des Bruders der Be-
schwerdeführerin vom 1. Februar 2016 nachzureichen, ansonsten das Ver-
fahren aufgrund der Akten fortgeführt werde.
D.c Am 8. Februar 2016 trafen die Original-N-Akten einschliesslich der Ori-
ginalbeschwerde vom 3. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Neben einer Kopie des Schreibens des Bruders der Beschwerdefüh-
rerin vom 1. Februar 2016, waren der Originalbeschwerde – entgegen der
Auskunft der Flughafenpolizei vom 3. Februar 2016 – ein E-Mail des
Schweizerischen Roten Kreuzes ans SEM sowie ein Artikel bezüglich Kid-
napping in Tschetschenien vom 14. Januar 2016 beigelegt.
D.d Am 9. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie des mit
Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 eingeforderten Schreibens des
Bruders der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 einreichen. Mit Ein-
gaben vom 10. und 12. Februar 2016 liess sie das Original dieses Schrei-
bens sowie das Zustellcouvert nachreichen.
E.
Am 11. Februar 2016 liess das SEM dem Gericht ein die Beschwerdefüh-
rerin betreffendes Formular "Meldung medizinischer Fälle" zukommen,
dem zu entnehmen ist, dass diese am 9. Februar 2016 zur Nachkontrolle
bei einem Arzt respektive einer Ärztin war.
E-692/2016
Seite 7
F.
Die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin liessen ebenfalls am
3. Februar 2016 gegen die sie betreffenden Verfügungen vom 28. Januar
2016 Beschwerde erheben. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in
ihren Verfahren ergehen gleichzeitig mit dem vorliegenden Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
E-692/2016
Seite 8
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung bezüglich Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin
weder zur Arbeit ihres Ehemannes als Polizist, noch zu den Gründen, die
zu seinem Verschwinden geführt hätten, genaue Angaben habe machen
können. Bezüglich der Arbeit als Polizist habe sie erst auf mehrmaliges
Nachfragen hin erklärt, dass ihr Ehemann wohl rein administrative Aufga-
ben erledigt habe. Auffallend sei, dass auch ihre Kinder nicht in der Lage
gewesen seien, die Arbeit ihres Vaters zu beschreiben. So hätten diese
und im Übrigen auch sie selbst die Namen des Vorgesetzten oder der Ar-
beitskollegen ihres Vaters respektive Ehemannes nicht gekannt. Selbst
wenn dessen Arbeit – wie von der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben
– vertraulich gewesen wäre, leuchte es nicht ein, warum die Namen des
Vorgesetzten oder der Kollegen vertraulich sein sollten. So sei der Ehe-
mann ihren eigenen Angaben zufolge doch Dorfpolizist und nicht Mitglied
einer geheimen Behörde wie beispielsweise des Geheimdienstes gewe-
sen. Das mangelnde Wissen bezüglich der Arbeit des Ehemannes lasse
vielmehr Zweifel daran aufkommen, dass dieser effektiv als Polizist gear-
beitet habe. Auch zu den Gründen für die angebliche Entführung ihres Ehe-
mannes und zu möglichen Verdächtigen könne die Beschwerdeführerin
keinerlei Angaben machen. Dies sei vor dem Hintergrund der Tatsache,
dass sie und ihre Familie in ihrem und in den umliegenden Dörfern verwur-
zelt und somit bekannt seien, nicht nachvollziehbar.
Ferner seien die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder derart
widersprüchlich ausgefallen, dass der Schluss nahe liege, es handle sich
bei ihren Asylgründen um ein Konstrukt, das sie untereinander abgespro-
chen hätten. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefra-
gung noch angegeben, dass sie von ihrem Sohn D._______ nach der Ent-
führung ihres Ehemannes weinend auf dem Boden sitzend vorgefunden
worden sei, um im Widerspruch dazu im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung auszuführen, dass sie von ihrem Sohn weinend auf dem Bett sitzend
vorgefunden worden sei. Darauf angesprochen, ihr Sohn habe anlässlich
dessen eingehender Anhörung angegeben, dass sie auf dem Boden ge-
sessen habe, habe sie angegeben, sie hätten beide unter Schock gestan-
den. Auch in weiteren Punkten seien die Aussagen der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Kinder widersprüchlich gewesen. So habe die Beschwerde-
führerin anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, dass sie C._______ am
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1. Januar 2016 mit einem Taxi in Richtung I._______ verlassen hätten und
die Reise zwei Tage gedauert habe. D._______ habe indessen davon ge-
sprochen, dass die Reise von C._______ nach I._______ vier, fünf oder
gar sechs Tage gedauert habe. E._______ habe schliesslich erklärt, dass
sie nicht mit einem, sondern mit zwei Taxis nach I._______ gereist seien
und die Fahrt weniger als 24 Stunden gedauert habe. Hinsichtlich des Zeit-
punkts ihrer Selbständigkeit habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
Kurzbefragung schliesslich das Jahr 2004 angegeben, um diesen im Wi-
derspruch dazu auf das Jahr 2014 festzusetzen. Selbst wenn die Aussage
anlässlich der Kurzbefragung – wie von ihr angeführt – falsch gehört wor-
den sein soll, erkläre dies nicht, weshalb D._______ gemeint habe, sie sei
seit ihrer Kündigung vor vier Jahren zu Hause geblieben.
Schliesslich gehe aus den Fragmenten der Reisepässe der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder hervor, dass diese ab dem 7. Oktober 2015 aus-
gestellt worden seien. Nach ihren eigenen Angaben und den Erklärungen
einiger ihrer Kinder hätten die Anträge dazu ungefähr einen Monat vor de-
ren Erhalt eingereicht werden müssen. Folglich müssten sie die Reisedo-
kumente schon im September 2015 beantragt haben, das heisst mindes-
tens einen Monat vor dem fluchtauslösenden Vorfall vom 14. respektive
15. Oktober 2015. Angesichts dessen liege der Schluss nahe, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder ihre Ausreise aus anderen Gründen als
den vorgebrachten und bereits früher vorbereitet hätten, was die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zusätzlich erhärte. Die nachge-
reichten Dokumente, die Anzeige und die Bescheinigung der Schwester
respektive Tante vom 19. Januar 2015, vermöchten daran nichts zu än-
dern. So handle es sich bei der Anzeige nicht um eine eigentliche Anzeige,
sondern vielmehr um die Wiedergabe eigener Ausführungen. Überdies lä-
gen die Dokumente ohnehin lediglich in Kopie vor, weshalb Manipulationen
nicht auszuschliessen seien und ihnen mithin ein geringer Beweiswert zu-
komme.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus,
dass aufgrund der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass sich die Sicherheitslage in
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Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbes-
sert habe. So herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vor.
Auch die Menschenrechtslage habe sich verbessert. Wahllose Personen-
kontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär oder tschetsche-
nische Sicherheitskräfte kämen nicht mehr vor. Zurückgegangen seien vor
allem auch die Entführungsfälle. Nach Einschätzung der UNO und des In-
ternationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bestehe heute in
Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Ebenso sei die medizi-
nische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet. Im vorliegen-
den Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, sei die Beschwerdeführerin doch arbeitsfähig
und könne auch auf die Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder sowie ih-
rer zahlreichen Geschwister in Tschetschenien zählen. Auch verfügten die
Beschwerdeführenden im Heimatland über eine gesicherte Wohnsituation.
4.2
4.2.1 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, dass die Be-
schwerdeführerin sehr wohl Angaben zur Arbeit ihres Ehemannes habe
machen können. So habe sie dessen beruflichen Werdegang detailliert ge-
schildert, habe sie doch angegeben, dass er zuerst einige Jahre als Leib-
wächter des Administrators seines Heimatdorfes – dessen Namen sie so-
gar gewusst habe – gearbeitet habe. Auch habe sie darüber Auskunft ge-
ben können, wie ihr Ehemann zur Stelle als Bezirkspolizist gekommen sei,
dass er in der Funktion des Bezirksinspektors beim Polizeiamt in
G._______ tätig gewesen sei und in welcher Abteilung er gearbeitet habe.
Schliesslich habe sie auch gewusst, dass ihr Ehemann etwas mit dem Aus-
stellen von Bescheinigungen für Pässe zu tun gehabt habe. Dies habe sie
auch ausführlich erklären können. Dass sie über den Inhalt seiner Arbeit
nicht mehr wisse, lasse sich damit erklären, dass Ehefrauen im Kulturkreis
der Beschwerdeführerin von ihren Männern nicht über deren Arbeitsalltag
unterrichtet würden. Auch habe ihr Ehemann seine Familie durch sein
Schweigen schützen wollen. Die Beschwerdeführerin sei lediglich darüber
orientiert gewesen, dass er als Polizeiinspektor gearbeitet und administra-
tive Arbeiten verrichtet habe sowie dass ihm gekündigt und er nach Anzei-
geerstattung mit dem Tod bedroht worden sei.
Mit Verweis auf ein Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin vom
1. Februar 2016 wurde ferner ausgeführt, dass dieser mehr über die Arbeit
und die Schwierigkeiten seines Schwagers gewusst habe als seine
Schwester. So sei es offensichtlich bereits im August 2015 zu einem Vorfall
gekommen, bei dem der Bruder der Beschwerdeführerin dabei gewesen
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sei. Aus Sicherheitsgründen habe aber weder er, noch der Ehemann der
Beschwerdeführerin respektive deren Familie etwas darüber erzählt. Nach
Angaben des Bruders habe der Ehemann Rebellen dabei geholfen, zu Be-
scheinigungen und Pässen zu kommen. Vor diesem Hintergrund mache
auch die Vermutung der Beschwerdeführerin, die Entführung ihres Ehe-
mannes hänge mit seiner Entlassung zusammen, Sinn. Dass sie nicht
mehr darüber wisse, könne ihr nicht angelastet werden, da sie mit der Ar-
beit ihres Ehemannes nichts zu tun gehabt habe.
Betreffend den Vorwurf, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten wi-
dersprüchliche Angaben zu ihren Asylgründen gemacht, sei zu berücksich-
tigen, dass es diesen – wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der ein-
gehenden Anhörung auch geltend gemacht – psychisch sehr schlecht gehe
und die Beschwerdeführerin, nach Angaben der Hilfswerksvertretung, auch
Medikamente habe einnehmen müssen, die sie sehr müde gemacht hät-
ten. So habe die Beschwerdeführerin denn auch bereits vor den eingehen-
den Anhörungen einen Psychologen für sich und ihre Familie verlangt.
Nach der Entführung ihres Ehemannes sei sie unter Schock gestanden und
denke, dass sie auf dem Bett gesessen sei. Den Widerspruch bezüglich
ihrer selbständigen Tätigkeit habe sie ausräumen können. Bezüglich der
diesbezüglichen Aussagen des Sohnes D._______ habe sie erklärt, dass
dieser psychisch ziemlich grosse Probleme habe.
Bezüglich des Argumentes, die Ausreise der Beschwerdeführenden sei be-
reits vor dem fluchtauslösenden Ereignis vorbereitet worden, sei zu erwäh-
nen, dass dies zutreffe. So habe der Ehemann eine mögliche Flucht bereits
davor vorbereitet. Die Beschwerdeführerin habe davon aber nichts ge-
wusst. Wie ihr Bruder in seinem Schreiben vom 1. Februar 2016 schildere,
hätten er und ihr Ehemann bereits nach dem Vorfall im August 2015 Pässe
für die Familie zu organisieren begonnen. Der Ehemann habe befürchtet,
dass seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit in Gefahr sei. Die Pässe habe
er bei seinem Schwager gelassen. Der Pass von E._______ sei erst nach
der Entführung im Oktober 2015 ausgestellt worden. Die Beschwerdefüh-
rerin habe davon aber nichts gewusst.
4.2.2 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auf Be-
schwerdeebene des Weiteren ausgeführt, dass gemäss dem deutschen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Nordkaukasusregion weiter angespannt sei. Bei Operati-
onen von Sicherheitskräften unter anderem in Tschetschenien sei es zu
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schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Fest-
nahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und
aussergerichtlichen Hinrichtungen gekommen. Über Menschenrechtsver-
letzungen zu berichten, sei schwierig und gefährlich. Nach dem Menschen-
rechtszentrum "Memorial" seien in Tschetschenien zwischen Oktober und
Dezember 2015 zudem mindestens 24 Personen gekidnappt worden.
Diese Berichte belegten die Schilderungen der Beschwerdeführerin betref-
fend die Entführung ihres Ehemannes. Nach Berichten von "Memorial"
wollten viele das Verschwinden ihrer Familienangehörigen nicht öffentlich
machen. Die Beschwerdeführerin habe eine Anzeige erstattet, weshalb es
für sie in ihrem Heimatstaat gefährlich geworden sei und sie diesen habe
verlassen müssen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder sei auch deshalb unzumutbar, weil sie sich psychisch in einer
schwierigen Situation befänden. Dies werde vom Schweizerischen Roten
Kreuz bestätigt.
4.2.3 Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess die Beschwerdeführerin
eine Kopie des in ihrer Beschwerde erwähnten Briefes ihres Bruders vom
1. Februar 2016 einreichen. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen,
dass dieser Bruder im August 2015 Augenzeuge einer Festnahme des
Ehemanns der Beschwerdeführerin durch bewaffnete und maskierte Leute
in Tarnanzügen geworden sei. Nach drei Tagen – der Bruder habe in dieser
Zeit über Nachforschungen bei Bekannten nicht herausfinden können, wo-
hin der Ehemann gebracht worden sei – sei der Ehemann der Beschwer-
deführerin wieder freigelassen worden und habe deren Bruder um Hilfe ge-
beten. Er sei in sehr schlechtem Zustand gewesen, habe kaum auf den
Beinen stehen können und habe berichtet, dass er gefoltert worden sei.
Der Bruder habe ihn schliesslich zu sich nach Hause genommen und ge-
pflegt. Dort habe ihn der Ehemann über die Gründe seiner Mitnahme und
Folter aufgeklärt. Er habe ihm mitgeteilt, dass er geholfen habe, Rebellen
Dokumente auszustellen. In Haft sei von ihm unter Folter verlangt worden,
dass er eine vollständige Liste derjenigen Rebellen abgebe, denen er Do-
kumente gemacht habe. Er sei unter dem Vorwand aus der Haft entlassen
worden, dass er diese Liste an einem Ort habe und dass niemand ausser
ihm diese finden würde. In dieser desolaten Situation habe er den Bruder
der Beschwerdeführerin gebeten, ihm zu helfen, über seine Bekannten
Auslandspässe für ihn und seine Familie auszustellen, damit sie das Hei-
matland verlassen könnten. Der Bruder habe dies dann in die Wege gelei-
tet, habe der Beschwerdeführerin zu ihrer Sicherheit aber nichts von dieser
ganzen Geschichte erzählt. Im Grunde wisse die Beschwerdeführerin noch
heute weder über die erste Entführung, noch über die Folter Bescheid.
E-692/2016
Seite 13
Während der dreitätigen Haft habe sie geglaubt, ihr Ehemann sei bei der
Arbeit. Die einzige, die der Bruder der Beschwerdeführerin in die Angele-
genheit eingeweiht habe, sei die gemeinsame Schwester J._______ ge-
wesen. Am 15. Oktober 2015 sei der Ehemann dann erneut entführt wor-
den. Die Beschwerdeführerin habe deswegen [im Oktober] 2015 eine Ver-
misstenanzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin habe sie Drohanrufe
erhalten und sei zum Rückzug der Anzeige aufgefordert worden. Der Bru-
der der Beschwerdeführerin und ihre Schwester J._______ seien dann in
die Wohnung der Beschwerdeführerin in C._______ gereist, wo sie von
Nachbarn erfahren hätten, dass Armeeangehörige dorthin gekommen
seien und zur Beschwerdeführerin und zu deren Kinder Fragen gestellt hät-
ten. Danach hätten sich der Bruder und die Schwester J._______ entschie-
den, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach I._______ zu bringen,
damit diese ausreisen könnten. Die Pässe der Familienmitglieder habe der
Bruder glücklicherweise bei sich gehabt.
Ferner wurde zusammen mit der Beschwerde ein E-Mail des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes ans SEM ins Recht gelegt, dem zu entnehmen ist,
dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gemäss Beobachtung
der Organisation sehr schlecht gehe, die Beschwerdeführerin während den
Beratungen ständig weine und die drei volljährigen Kinder apathisch wirk-
ten. Die Beschwerdeführerin habe dringend um ärztliche Unterstützung ge-
beten, da sie sich nicht um die Kinder kümmern möge. Sie habe grosse
Angst, dass sie sich etwas antun würde.
5.
In Würdigung aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.1 So ist dem SEM beizupflichten, dass es unplausibel erscheint, dass die
Beschwerdeführerin und vor allem auch ihre volljährigen Kindern über den
Inhalt der Arbeit ihres Ehemannes respektive Vaters kaum etwas wissen.
Dass der Ehemann respektive Vater die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der nicht von vorneherein über seine behaupteten Geschäfte mit den Re-
bellen orientiert haben will, ist nicht auszuschliessen. Dass er aber wäh-
rend den mehr als zehn Jahren, in denen er nach Angaben der Beschwer-
deführerin bei der Polizei gearbeitet haben soll, zu Hause nie etwas über
seine ansonsten nicht hochvertrauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der
Beschwerdeführerin das Einholen von Unterlagen zwecks Ausstellung und
Verlängerung von Inlandspässen) oder über sein Arbeitsumfeld berichtet
E-692/2016
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haben soll, so dass die Beschwerdeführerin von administrativen Arbeiten
spricht, während D._______ vermutet, dass sein Vater Verbrecher jage,
und D._______ von Besuchen von Arbeitskollegen seines Vaters bei ihnen
berichtet, von denen die Mutter nicht die geringste Ahnung haben will, er-
scheint abwegig und überzeugt auch mit Blick auf das Argument, er habe
seine Familie dadurch schützen wollen, nicht. Vielmehr entsteht dadurch,
wie vom SEM zu Recht angeführt, der Eindruck, der Beruf des Ehemannes
respektive Vaters – und damit die Grundlage ihrer Verfolgungsvorbringen
– sei erfunden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin
und ihre volljährigen Kinder Angaben über den Karriereverlauf respektive
den Arbeitsort des Ehemannes beziehungsweise Vaters machen konnten,
sind doch auch ihre diesbezüglichen Ausführungen wenig detailliert und
ersetzen plausible Schilderungen betreffend den Inhalt der Arbeit des Ehe-
mannes respektive Vaters beziehungsweise dessen Arbeitsumfeld nicht.
5.2 Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerde-
führerin und ihre volljährigen Kinder, auch nachdem sie in I._______ ins
Flugzeug gestiegen sind, noch derart wenig über die Gründe der Entfüh-
rung ihres Ehemannes respektive Vaters wussten, machte der Bruder der
Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 1. Februar 2016 doch gel-
tend, dass er – und sogar seine Schwester J._______ – bereits seit gerau-
mer Zeit über die Probleme des Ehemannes respektive Vaters informiert
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der
Bruder die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder spätestens auf
der Reise nach oder während des mehrtägigen Aufenthaltes in I._______
– und nicht erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheids mittels
Brief an die Schweizerischen Behörden – über die genauen Gründe ihrer
Flucht und mithin über die Probleme ihres Ehemannes respektive Vaters
orientiert hätte. Des Weiteren ist auch nicht verständlich, wie insbesondere
die Beschwerdeführerin, aber auch ihre volljährigen Kinder, nicht gemerkt
haben sollen, dass ihr Ehemann respektive Vater im August 2015 derart
malträtiert wurde, dass er – nach Angaben des Bruders der Beschwerde-
führerin in seinem Brief – kaum mehr auf eigenen Beinen habe stehen kön-
nen. So sind ihren Befragungsprotokollen weder entsprechende Vermutun-
gen, noch Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Ehemann respektive
Vater Anfang August 2015 länger nicht nach Hause gekommen war. Statt-
dessen sagten alle ohne jeglichen Vorbehalt aus, dem Ehemann bezie-
hungsweise Vater sei Anfang August 2015 gekündigt worden, weshalb er
sich dagegen gewehrt habe. Eine solche Einsprache gegen seine Entlas-
sung macht aber vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bruders der
Beschwerdeführerin in seinem Brief keinerlei Sinn, hätte sich der Ehemann
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respektive Vater doch kaum gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhält-
nisses zur Wehr gesetzt, wenn sein Arbeitgeber tatsächlich herausgefun-
den hätte, dass er unberechtigt Pässe an Staatsfeinde ausgestellt hatte.
5.3 Überdies erscheint es äusserst zweifelhaft, dass die Personen, welche
den Ehemann – gemäss Brief des Bruders der Beschwerdeführerin – im
August 2015 entführt haben sollen, diesen nach dreitägiger Haft und Folter
unbeaufsichtigt freiliessen, damit er eine Liste mit Namen von Rebellen be-
sorgen könne, die er auch in Begleitung eines der Entführer hätte holen
können, und dabei das nicht unerhebliche Risiko eingingen, dass er die
Flucht ergreift. So widerspricht es denn auch jeglicher Logik, dass der Ehe-
mann – wenn den Schilderungen des Bruders in seinem Brief Glauben ge-
schenkt würde und er im August 2015 tatsächlich freigekommen wäre –
sich von August bis Oktober 2015 in seiner Wohnung in C._______ (nach
Angaben der Beschwerdeführerin die Meldeadresse der Familie) aufgehal-
ten haben soll. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er die
Liste mit den Namen von Rebellen nicht herausgeben wollte oder konnte,
sofort nach seiner Freilassung mit seiner Familie geflohen oder unterge-
taucht wäre. In jedem Fall erscheint es aber nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern im Oktober 2015 noch Reisepässe
ausgestellt worden wären, wenn deren Ehemann respektive Vater die Liste
mit den Namen der Rebellen nicht an dessen Entführer ausgehändigt
hätte. So ist angesichts des Zwecks der Festnahme des Ehemanns im Au-
gust 2015 – eine Liste mit Namen von Rebellen zu erhalten, denen er in
seiner Funktion als Polizist Dokumente ausgestellt haben soll – davon aus-
zugehen, dass hinter der ersten Entführung staatliche Akteure gestanden
haben müssten. Selbst wenn der Ehemann seinen Entführern von August
2015 die gewünschte Liste mit den Namen der Rebellen ausgehändigt
hätte, was sich dem Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin nicht
entnehmen lässt, hätte er sich – aus Angst vor der Rache der Rebellen
respektive weiterer Massnahmen seitens staatlicher Akteure – wohl kaum
in seiner Wohnung in C._______ aufgehalten, sondern wäre mit seiner Fa-
milie ebenfalls untergetaucht, bis der Bruder der Beschwerdeführerin die
Reisepässe verfügbar gemacht hätte. Die Annahme, dass für die zweite
Entführung im Oktober 2015 auch der Staat verantwortlich gewesen ist, ist
vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern kurze Zeit davor beziehungsweise danach Reisepässe ausgestellt
wurden, aber ebenfalls unplausibel. Folglich kommt einzig in Frage, dass
für die zweite Entführung die Rebellen verantwortlich waren. Unter diesen
Umständen wäre aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
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Seite 16
und ihre Kinder – welche eigenen Angaben zufolge in (…) Verwandte ha-
ben – innerhalb der Russischen Föderation über eine zumutbare Fluchtal-
ternative verfügen (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 17 E. 8.3.3 sowie Urteil des BVGer D-7054/2014 und D-7056/2014 vom
22. April 2015 E. 5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
5.4 Selbst wenn den Ausführungen des Bruders der Beschwerdeführerin
sowie ihrer Ahnungslosigkeit und der Ahnungslosigkeit ihrer Kinder Glau-
ben geschenkt würde und sich bereits im August 2015 ein fluchtauslösen-
des Ereignis zugetragen hat – was eine Ausstellung der Reisepässe vor
der zweiten Entführung im Oktober 2015 erklären würde – ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihre Reise-
pässe zerstört haben. Zusammen mit den ungereimten Aussagen der Be-
schwerdeführerin und ihrer volljährigen Kinder betreffend die Reise von
C._______ nach I._______, erweckt dies den Verdacht, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Angehörigen etwas zu verbergen haben. Dies
wiederum erhärtet die Zweifel an ihren Asylvorbringen.
5.5 Ohnehin vermochten die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kin-
der die Ereignisse seit dem 14. respektive 15. Oktober 2015 nicht glaubhaft
zu schildern. So ist dem SEM mit Verweis auf seine Verfügungen betref-
fend die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zuzustimmen,
dass diese sich zu den Ereignissen vom 14. respektive 15. Oktober 2015
wiederholt widersprochen haben. Ihre dazu auf Nachfrage hin vorgebrach-
ten Erklärungen vermögen diese Widersprüche nicht auszuräumen. Viel-
mehr erwecken sie den Eindruck, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
hätten sich zwischen den Kurzbefragungen und den einlässlichen Anhö-
rungen über ihre jeweiligen Aussagen abgesprochen. Dies wiederum deu-
tet darauf hin, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder nicht selbst erlebt, sondern erfunden sind. Besonders auffällig er-
scheint dies bezüglich den Angaben zum Ort, an dem D._______ die Be-
schwerdeführerin nach der Entführung gefunden habe. Während die Be-
schwerdeführerin bei ihrer eingehenden Anhörung D._______s Version an-
lässlich dessen Kurzbefragung zu Protokoll gegeben hat, passte
D._______ seine Aussage anlässlich der eingehenden Anhörung an jene
an, welche seine Mutter bei ihrer Kurzbefragung vorgetragen hatte. Dass
die Beschwerdeführerin – wie von D._______ vorgetragen – bei der einge-
henden Anhörung aus Angst seine Version zu Protokoll gegeben habe,
überzeugt mit Blick darauf, dass beide beim geschilderten Vorfall anwe-
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Seite 17
send gewesen sein wollen, nicht. Ferner führte die Beschwerdeführerin an-
lässlich ihrer Kurzbefragung an, D._______ habe ihren Bruder angerufen,
nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten. D._______ trug anläss-
lich seiner Kurzbefragung demgegenüber vor, seine Mutter habe ihren Bru-
der nach der Entführung telefonisch kontaktiert. Die auf Nachfrage hin vor-
gebrachte Erklärung, die Beschwerdeführerin und D._______ hätten sich
erst in der Schweiz – Monate nach dem Ereignis – darüber unterhalten,
wer den Bruder respektive Onkel angerufen habe, woraufhin sich die Be-
schwerdeführerin telefonisch von ihrem Bruder habe bestätigen lassen,
dass sie ihn angerufen habe, ist wenig glaubhaft. So wäre doch gerade
infolge der Abwesenheit von E._______ und F._______ anlässlich der Ent-
führung des Vaters zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder den Hergang dieses Vorfalls bereits vor ihrer Ausreise dis-
kutiert hätten. Schliesslich gab F._______ anlässlich ihrer Kurzbefragung
zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin und D._______ noch am 15.
Oktober 2015 ins Dorf der Grosseltern, wo sie und E._______ sich zu die-
ser Zeit aufgehalten hätten, gekommen seien und die Familie noch am glei-
chen Tag zur Tante H._______ nach C._______ gefahren sei, von wo aus
sie in der Folge bei verschiedenen Verwandten untergekommen seien. Im
Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie und
D._______ seien am 15. Oktober 2015 von ihrer Wohnung aus zu ihrer
Schwester H._______ gefahren. Am nächsten Tag seien sie dann zuerst
ins Dorf ihrer Eltern und anschliessend zu Verwandten ihres Vaters gefah-
ren. Angesichts dieser und der in den angefochtenen Verfügungen zusätz-
lich erwähnten Ungereimtheiten, erscheint der Vorfall vom 14. respektive
15. Oktober 2015 nicht glaubhaft.
5.6 Schliesslich erscheint es auch unglaubhaft, dass lediglich die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder von Verfolgung bedroht sind, während
ihr Bruder, der bei der ersten Verhaftung des Ehemannes respektive Vaters
im August 2015 gar dabei gewesen sein will, sowie die anderen Angehöri-
gen der Beschwerdeführerin respektive ihres Mannes unbehelligt in
Tschetschenien weiterleben können. In diesem Zusammenhang ist auch
nicht nachvollziehbar, wieso die Schwester der Beschwerdeführerin noch-
mals Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, nachdem die An-
zeige der Beschwerdeführerin angeblich mit Drohungen gegen Leib und
Leben verbunden war.
5.7 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die in den angefochtenen
Verfügungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder darüber hinaus an-
geführten Ungereimtheiten unter anderem betreffend deren Biographie
E-692/2016
Seite 18
(Arbeitstätigkeit und Schulbildung), ging das SEM zutreffenderweise von
der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen aus und hat ihre Asylgesuche
mithin zu Recht abgelehnt. Daran ändert auch das Vorbringen, es gehe der
Beschwerdeführerin und ihren Kinder psychisch sehr schlecht, wie auch
das Schweizerische Rote Kreuz bestätigt habe, weshalb sie sich wider-
sprüchlich geäussert hätten, nichts. So wurden keine ärztlichen Zeugnisse
eingereicht, die konkrete psychische Einschränkungen der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder mit Einfluss auf deren Befragungsfähigkeit bele-
gen würden. Die am Flughafen unter anderem aufgrund der Appetitlosig-
keit und Apathie der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durchgeführten
Untersuchungen weisen auch nicht auf entsprechende Beschwerden hin.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 19
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK
erfüllen.
7.2.2 Den Beschwerdeführenden ist es – wie vorstehend dargelegt – nicht
gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend keine Anwen-
dung findet. Sodann sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die
den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könn-
ten. Daran vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 3.
Februar 2015 auf Berichte des deutschen Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge und von "Memorial" betreffend rechtswidrige Festnahmen und
Verschwindenlassen nichts zu ändern, da die Beschwerdeführenden keine
entsprechende Gefahr bezüglich ihrer Person glaubhaft machen konnten.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23. De-
zember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetsche-
nien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbe-
werber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat der Be-
schwerdeführenden hat sich seither weiter beruhigt. Zwar ist die Bewe-
gungsfreiheit angesichts der hohen Präsenz von Sicherheitsbeamten in
und um Grosny eingeschränkt. Auch kommt es immer noch zu Gefechten
mit Extremisten. So verübten islamistische Rebellen am 4. Dezember 2014
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einen Angriff auf einen Verkehrspolizeiposten ausserhalb von Grosny und
anschliessend auf ein Medienhaus im Zentrum der Stadt, welcher mehrere
Todesopfer gefordert hat. Seither wurde aber nicht mehr von Vorfällen ent-
sprechenden Ausmasses berichtet. So kann Tschetschenien derzeit denn
auch insgesamt – im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine
grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um
politischen und ökonomischen Einfluss ringen – als relativ stabil bezeichnet
werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Der Krieg in den Köpfen, 7. Feb-
ruar 2014; NZZ, Diktatur im Kaukasus, Kadyrows unheimlicher Schatten,
4. April 2015; vgl. ferner Urteile des BVGer D-3406/2015 vom 9. Juni 2015
E. 7.3.1 und D-7213/2013 vom 2. September 2014 E. 6.3.1).
Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich
indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen
nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechts-
verletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische
Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die
nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicher-
heitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-
Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen,
Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten
geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3).
Die Beschwerdeführenden gehören indessen keiner dieser Kategorien an,
weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeich-
net werden kann.
7.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
7.3.2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte während des vorinstanzlichen
Verfahrens um ärztliche Behandlung, insbesondere durch einen Psychia-
ter. So habe sie grosse Angst, dass sie sich etwas antue. Gemäss den
Akten wurden ihr infolgedessen angsthemmende und beruhigende Phar-
mazeutika, das heisst [Medikamente], verschrieben. Ferner klagte sie über
ein Herzleiden und ersuchte um bestimmte Medikamente. Es ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie angesichts dieser
Beschwerden eine weitere Behandlung benötigen – in Tschetschenien,
und alternativ in anderen Teilen der Russischen Föderation, sowohl bezüg-
lich allfälliger somatischer als auch bezüglich möglicher psychischer Lei-
den ausreichend medizinisch versorgt werden könnte, sie auch tatsächlich
Zugang zu den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hat und sie diese
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Seite 21
weitestgehend unentgeltlich wird erhalten können (vgl. Urteil des BVGer
E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2 m.w.H.).
Bezüglich der Äusserung der Beschwerdeführerin, sie habe Angst, dass
sie sich etwas antue, hat die mit dem Vollzug beauftragte schweizerische
Behörde allenfalls zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um einer von
ihr ausgehenden Selbstgefährdung bei der Überstellung nach Tschetsche-
nien entgegenzuwirken.
7.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tschetsche-
nien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten.
So arbeitete die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis im Jahr
2014 in einem Laden und [weitere Erwerbstätigkeit]. Ferner verfügt die Be-
schwerdeführerin in C._______ über eine Eigentumswohnung. Schliess-
lich hat sie in C._______ und in ihrem Heimatdorf mehrere Geschwister
sowie ihre Eltern, welche sie bei Bedarf bei einer Rückkehr nach Tschet-
schenien unterstützen können.
7.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt den Beschwerdeführen-
den, bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 49
VwVG standhält. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Da die Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer volljähri-
gen Kinder von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, abzu-
weisen. Der Antrag bezüglich der Vereinigung der Verfahren der Beschwer-
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Seite 22
deführenden mit den Verfahren der volljährigen Kinder respektive Ge-
schwister, E._______, F._______ und D._______, ist mit Verweis auf das
Dokument A17/1 im N-Dossier (…) ebenfalls abzuweisen. Nachdem einer
Verfahrensvereinigung abgesehen davon aber nichts entgegengestanden
hätte, da die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen
Kinder ein und denselben Lebenssachverhalt betrafen, sind lediglich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verbeiständung,
wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren der Beschwerdeführenden mit
den Verfahren E-682/2016 (F._______), E-690/2016 (E._______) und E-
691/2016 (D._______) wird abgewiesen.
4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren und die Verfahren E-682/2016
(F._______), E-690/2016 (E._______) und E-691/2016 (D._______) sind
allesamt im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführenden zu verlegen
und auf Fr. 600. festzusetzen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die Flughafen-
polizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer