B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6922/2013
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer
Staatsangehöriger, B._______ (Irak) am 19. Juli 2013 und gelangte auf
dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 25. Juli 2013 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. August 2013 fand im EVZ
C._______ die summarische Befragung statt und am 21. August 2013 er-
folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme
aus D._______. Im Jahre (…) sei er zusammen mit seinen Eltern in die
Schweiz gezogen. Ferienhalber sei er zuletzt im Jahr (…) in der Türkei
gewesen. Da D._______ im Kampf zwischen den türkischen Behörden
und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, dt: Kurdische Arbeiterpartei)
stark betroffen gewesen sei, sei er im Jahre (…) mit einem gefälschten
türkischen Pass über Holland in den Iran und von dort aus nach
E._______ im Irak gereist, wo er sich der PKK angeschlossen habe. Dort
sei er in der Logistik eingeteilt worden und sei in verschiedenen Regionen
im Irak als Einkaufsverantwortlicher tätig gewesen. Wegen (…)problemen
habe er zuletzt in F._______ die Maultiere gefüttert. Wie alle anderen
PKK-Mitglieder sei auch er verpflichtet gewesen, eine Waffe zu tragen,
die er ausser zu Übungszwecken nie gebraucht habe. Wegen seiner
(…)beschwerden sei er im Jahre 2013 schliesslich bei der PKK ausgetre-
ten.
Da PKK-Überläufer der türkischen Polizei Angaben über ihn gemacht hät-
ten, befürchte er, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei verhaftet zu
werden. Zudem wisse sein soziales Umfeld im Heimatland, dass er sich
der PKK angeschlossen habe. Ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröff-
net worden sei, wisse er nicht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren mehrere Dokumente (Reisepass, Identitätskarte,
Arbeitsbestätigung bei der PKK aus dem Jahre (…), Berufsschulzeugnis
aus dem Jahre 1998 und zwei Fotos, die im Jahre (…) in G._______ auf-
genommen worden seien) zu den Akten. Die übrigen Dokumente und Fo-
tos habe er bei der PKK zurückgelassen.
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Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Am 20. September 2013 ging im EVZ C._______ ein Austrittsbericht des
Universitätsspitals (…), (…), vom 19. September 2013 ein. Daraus geht
hervor, dass der Beschwerdeführer wegen (…) vom Asylantenheim not-
fallmässig zugewiesen worden sei. Zur Behandlung wurden ihm Medika-
mente verschrieben sowie wurde eine Kontrolluntersuchung angeordnet.
C.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 7. November 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung
vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter wurde beantragt, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten A7/1, A8, A10/1 und A16/2 eventualiter
das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren und ihm hiernach eine an-
gemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe mehrere Dokumente (Aufschubbescheinigung des Wehr-
dienstes des Rekrutierungsbüros, Türkisches Militär, in türkischer Spra-
che mit deutscher Übersetzung, Kopie eines türkischsprachigen Schrei-
bens des türkischen Konsulats in Zürich, Kopie eines türkischsprachigen
Schreibens des Gemeindevorstehers von H._______ mit deutscher
Übersetzung, Kopie Beobachtungsbericht zum sog. Anwaltsprozess vom
17. September 2013, Zeitung "Yenir Ögür Politika" vom 16. Oktober 2013
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mit Artikel über den Anwaltsprozess, Arztberichte, Überweisungsbericht
der ors service ag vom 29. August 2013, Schreiben seiner Eltern an das
BFM, Berufsschulzeugnis) zu den Akten reichen.
Für die Begründung der Rechtsbegehren kann – soweit für den Entscheid
wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2013 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A7/1
(Pass und Identitätskarte), A8 (Beweismittelumschlag mit zwei vom Be-
schwerdeführer eingereichten Fotografien) sowie A16/2 (Austrittsbericht
des Universitätsspitals (…) vom 19. September 2013) gut. Bezüglich der
Akte A10/1 (Meldung der ors service ag) wurde das Akteneinsichtsgesuch
und im Übrigen wie auch jenes um Fristansetzung zur Beschwerdeergän-
zung abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an, wel-
cher am 18. Dezember 2013 einbezahlt wurde.
F.
Am 14. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Gleich-
zeitig reichte er ein ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
von Dr. I._______ vom 20. Mai 2014 ins Recht, wonach der Beschwerde-
führer aus medizinischen Gründen bis auf Weiteres (…).
H.
Am (…) 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin
und teilte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 mit, dass er bei den zustän-
digen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung gestellt habe und dieses hängige Verfahren nichts am Ge-
such um Asylgewährung ändere.
E-6922/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG sowie 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, das BFM habe in verschiedener
Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit
eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten
und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
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Seite 6
zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Dar-
aus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentli-
chen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (BVGE 2009/35 E.
6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich näm-
lich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK]
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentli-
cher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beach-
tet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 286).
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3.3 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe keine Einsicht in die Akten-
stücke A7/1 (Umschlag mit Pass und Identitätskarte), A8 (Beweismittel-
couvert mit zwei Fotografien des Beschwerdeführers), A10 (Meldung der
ors service ag) und A16/2 (Austrittsbericht des Universitätsspitals (…)
vom 19. September 2013) gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Dezember 2013 antragsgemäss behandelt und dem Be-
schwerdeführer diese Aktenstücke in Kopie zur Kenntnis gebracht re-
spektive als zu Recht nicht ediert bezeichnet (vgl. Bst. E.).
3.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor,
die Vorinstanz habe es unterlassen, eine ergänzende Befragung durchzu-
führen und weitere Abklärungen betreffend den Militärdienst und die De-
nunziation von S. vorzunehmen, die Aufschluss darüber geben würden,
woher die türkischen Behörden von der Tätigkeit des Beschwerdeführers
für die PKK erfahren hätten. Zudem habe das BFM nicht erwähnt, dass er
als Militärdienstflüchtiger gesucht und damit bei einer allfälligen Festnah-
me bekannt würde, wo er sich in den vergangenen Jahren aufgehalten
habe. Sodann hätte es sich aufgedrängt, eine Botschaftsabklärung insbe-
sondere betreffend den Militärdienst durchzuführen. Hierzu ist festzuhal-
ten, dass ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sach-
umstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 286). Zudem kann sich die entscheidende Be-
hörde darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu wür-
digen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere
Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Be-
weismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraus-
sichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können
(vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Die Vorinstanz gelangte nach ei-
ner gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und
der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer,
was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes darstellt. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen sie die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise
als nicht asylrelevant beurteilte, weshalb sie darauf verzichten konnte,
den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen und weitergehende Abklä-
rungen anzustellen. Das Vorbringen, das BFM behaupte die Unglaubhaf-
tigkeit der entscheidrelevanten Vorbringen in kurzen Sätzen, ohne diese
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Seite 8
weiter abzuklären (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9 Art. 4, S. 11 Art. 22),
lässt keine andere Schlussfolgerung zu, zumal es dem Beschwerdeführer
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides des BFM
zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. dazu auch BGE
129 I 232 E. 3.2).
3.5 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht weiter gerügt, die Vorin-
stanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie hätte berücksichtigen
müssen, inwieweit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in-
folge der Militärdienstpflicht zulässig sei und ob ihm diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Zudem ha-
be sich das BFM in seinem Entscheid nicht mit der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, da es
sich zu der langjährigen Landesabwesenheit sowie zum fehlenden Be-
ziehungsnetz nicht geäussert habe. Da die Wegweisung und deren Voll-
zug, wie sich aus E. 9 ergibt, nicht mehr zu überprüfen ist, entfällt eine
Auseinandersetzung mit dieser Rüge.
3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobe-
ne Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung des recht-
lichen Gehörs verletzt, als unbegründet. An dieser Feststellung vermögen
auch die weiteren, teilweise schwer nachvollziehbaren Elemente der rund
acht Seiten umfassenden Begründung der besagten Rügen nichts zu än-
dern, weshalb auf weitreichendere Ausführungen verzichtet werden kann.
Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der Behauptung in
der Rechtsmittelschrift – der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Be-
fragungen des Beschwerdeführers und seiner ausführlichen schriftlichen
Eingaben hinreichend erstellt ist.
4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 9 BV. Die Ar-
gumentation des BFM betreffend die Denunziation des Überläufers S.
und die damit zusammenhängende Verfolgung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner PKK-Tätigkeit sei willkürlich. Gemäss Lehre und Recht-
sprechung liegt Willkür dann vor, wenn ein Entscheid von einer tatsächli-
chen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensicht-
lich krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.
2008, S.11; HÄFELI/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. Aufl. 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hin-
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Seite 9
weisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsge-
nüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinwei-
sen). Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit der ent-
sprechenden, als angeblich willkürlich qualifizierten, vorinstanzlichen
Würdigung nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt und auch
nicht aufzeigt, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge erweist sich somit ebenfalls als
unbegründet.
5.
Zusammenfassend besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 31. Oktober 2013 aus formellen Gründen aufzuheben. Der ent-
sprechende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 10
8.
8.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zu Art. 7 führt die Vorinstanz in seiner Verfügung aus, es bestünden keine
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten
PKK-Aktivitäten zurzeit in der Türkei gesucht werde. Seine Schilderung,
er fürchte sich in die Türkei zurückzukehren, weil die türkischen Behörden
im Jahre 2005 von S. erfahren hätten, dass er sich in den Bergen aufhal-
te, sei aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, um daraus eine be-
gründete Furcht abzuleiten. Zunächst sei sein Name offensichtlich nicht
erwähnt worden, weil es in den Reihen der PKK nicht üblich sei, die zivi-
len Namen zu verwenden und er sich ferner nicht sicher sei, ob ihn PKK-
Überläufer den türkischen Behörden gegenüber tatsächlich verraten hät-
ten. Zudem lägen aufgrund fehlender Informationen seitens Verwandter
des Beschwerdeführers keine Hinweise vor, wonach er aufgrund seiner
behaupteten PKK-Aktivitäten in der Türkei zurzeit gesucht werde. Ein wei-
terer Hinweis für die fehlende Wahrscheinlichkeit, als PKK-Kämpfer bei
den türkischen Behörden verraten worden zu sein, bestehe darin, dass
seine (…), die im Gegensatz zu ihm immerfort in der Türkei gelebt hätten,
diesbezüglich ebenfalls über keine Informationen verfügen würden.
Zu der fehlenden Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG hält das
BFM in seinem Entscheid fest, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Furcht, nach seiner Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst
eingezogen zu werden, sei durch keine konkreten Anhaltspunkte belegt.
Zudem stelle der gegebenenfalls ausstehende Militärdienst keine asylre-
levante Verfolgung dar, sondern sei vielmehr eine staatsbürgerliche
Pflicht. Ferner spreche der Umstand, dass er seine Reise von B._______
bis in die Schweiz ohne Details geschildert habe, dafür, dass er im Jahr
2013 mit einem Laster entweder durch Syrien oder die Türkei Richtung
Europa gefahren sei. Da B._______ an der Grenze zur Türkei liege und
zur besagten Zeit bereits der Bürgerkrieg in Syrien gewütet habe, sei die
Annahme, er sei damals tatsächlich durch die Türkei gereist, aufgrund der
geopolitischen Situation begründet. Insofern sei die heute gehegte Furcht
vor den türkischen Behörden stark zu relativieren.
In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers sei eine Wegweisung nach
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Seite 11
D._______, in den türkischen Teil Kurdistans, durchaus vertretbar.
Schliesslich verfüge das nahe gelegene J._______ über die beste medi-
zinische Versorgung in der Region, wo jede Behandlung auf hohem Ni-
veau möglich sei. Damit stünden einer Wegweisung keine nennenswerten
medizinischen Vorbehalte gegenüber. Darüber hinaus habe der Be-
schwerdeführer in J._______ ein Beziehungsnetz und ein (…) habe ihn
kürzlich in der Schweiz aufgesucht. Ferner würden Familienangehörige
des Beschwerdeführers in der Schweiz und in K._______ leben, die ihm
bei der Reintegration finanziell behilflich sein könnten. Damit sei die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. Der Vollzug der Weg-
weisung sei auch zulässig. Wie der Aufschubbescheinigung des Militär-
dienstes zu entnehmen sei, würden die türkischen Behörden noch von
einer Adresse in der Schweiz ausgehen, die älter sei, wodurch sie an-
nähmen, er müsse sich dort aufhalten. Es würden keine Hinweise auf an-
dere vermutete Aufenthalte hindeuten.
8.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich in materieller Hinsicht als
Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit der Verfolgungsvorbringen respektive fehlende Flüchtlingseigen-
schaft geschlossen worden sei.
Mit dem BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Suche infolge seiner PKK-Tätigkeit un-
glaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f., Ziff.
II). Zwar geht der Beschwerdeführer Recht in der Annahme, dass das
BFM dessen Aufenthalt in den Bergen des Nordiraks und seine Tätigkei-
ten für die PKK (vgl. Replik vom 28. Mai 2014 S. 1) nicht in Zweifel zieht.
Entgegen seiner Meinung sind seinen Vorbringen aber keine stichhaltigen
Hinweise zu entnehmen, wonach er als Angehöriger der PKK bei den tür-
kischen Behörden denunziert worden ist und deshalb in der Türkei be-
hördlich gesucht wird. Denn wäre er tatsächlich im Jahre 2005 von dem
Überläufer S. oder von anderen Personen, die von türkischen Behörden
verhaftet worden sind, womöglich verraten worden, kann davon ausge-
gangen werden, dass er von den türkischen Behörden ebenfalls verhaftet
und verurteilt worden wäre und sie ihn nicht noch weitere acht Jahre hät-
ten in Freiheit leben lassen. Dies insbesondere auch aufgrund der Stren-
ge des Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber vermeintlichen
PKK-Mitgliedern (vgl. Beschwerdebeilagen 12 und 13). Da den Behörden
seine Signalemente angeblich bekannt gewesen seien und sie gewusst
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Seite 12
hätten, dass er sich "in den Bergen" aufhalte (vgl. Akten BFM A 9/17
S. 13 A: 117, 123), wäre es diesen zudem ein Leichtes gewesen, den Be-
schwerdeführer ausfindig zu machen, hätten sie tatsächlich ein Interesse
an ihm gehabt. Damit ist der Behauptung, er werde in der Türkei aufgrund
seiner Tätigkeit in der Logistikabteilung der PKK behördlich gesucht, die
Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund ist das der Beschwerde
beigelegte Schreiben des Gemeindevorstehers des Dorfes H._______
vom 2. Dezember 2013 mit deutscher Übersetzung (Beschwerdebeilagen
10 und 11) höchstens als Gefälligkeitsschreiben zu werten und vermag im
Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern. Ange-
sichts dessen kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
8.3 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem Um-
stand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen werden
könnte.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, er habe den Militärdienst verweigert. Der Umstand alleine, dass er
sich längere Zeit im Ausland aufhält, ohne den Dienst geleistet zu haben,
ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdienstes gleichzusetzen. Die
an die alte Adresse des Beschwerdeführers geschickte Aufschubbeschei-
nigung des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 26. September
2013, welcher zu entnehmen ist, dass im Ausland lebende türkische
Staatsangehörige die Möglichkeit haben, den Wehrdienst aufzuschieben
oder ein Wehrdienst-Entgelt zu zahlen, sowie das fremdsprachige
Schreiben des türkischen Konsulats in L._______ vom 25. April 2001 an
den Beschwerdeführer lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Ferner
machte der Beschwerdeführer keine konkreten und substanziellen Anga-
ben dazu, weshalb ihm aufgrund der Aufschubbescheinigung bei einer
Rückkehr in die Türkei besondere Nachteile drohen würden. Im vorlie-
genden Fall sind indessen ohnehin keine konkreten Hinweise ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot erhalten hat. Darüber hin-
aus ist zu erwähnen, dass eine allfällige Rekrutierung und eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtspre-
chung grundsätzlich keine Verfolgung im Sine des Asylgesetzes oder der
Flüchtlingskonvention darstellen würde, sondern es gehört zu den legiti-
men Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen
und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E.6b.aa S. 16). Als
flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung erst dann, wenn ein
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Seite 13
Wehrpflichtiger aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG mit einer höhe-
ren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus; vgl. auch den die ständige
einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgericht bestätigende Bestim-
mung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG), was vorliegend – entgegen seiner
Meinung in der Replik – zu verneinen ist, zumal keine entsprechenden
Anhaltspunkte in den Akten zu finden sind. Es liegt somit auch in dieser
Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. Aufgrund
des Gesagten war das BFM, entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers, nicht gehalten, weitere Abklärungen zu unternehmen. Zudem sind
Asylsuchende aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht ver-
pflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE
2011/27 E. 4.2 S. 539).
An diesen Einschätzungen vermögen die übrigen pauschalen Behaup-
tungen und Erklärungsversuche in der Replik vom 28. Mai 2014 nichts zu
ändern, zumal sie sich in appellatorischer Kritik erschöpfen.
8.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Be-
schwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die
Wegweisung vom BFM damals zu Recht angeordnet wurde. Am (…)
2014 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und er-
langte damit den Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung.
Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2014 habe der
Beschwerdeführer beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Aus den Ak-
ten ergibt sich des Weiteren, dass ihm die Bewilligung am 16. Oktober
2014 erteilt wurde. Damit sind die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr
Vollzug ohne Weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüg-
lich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E-6922/2013
Seite 14
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
soweit nicht gegenstandslos geworden abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Regel
nach dem Grad des Durchdringens zu verlegen. Zudem sind die Verfah-
renskosten für den gegenstandslos gewordenen Teil in der Regel jener
Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt
hat. Bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
11.2 Die Verheiratung ist nicht als prozessual anrechenbares Verursa-
chen der Gegenstandslosigkeit zu werten. Die Erfolgsaussichten im Zeit-
punkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der
Wegweisung und des Vollzugs schlecht. Somit sind die vollen Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. Dezember 2013 in gleicher
Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6922/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5
der angefochtenen Verfügung) betrifft.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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