Abtei lung V
E-6923/2006 und E-6924/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
1. A._______,
Türkei,
2. B._______, sowie deren
Kind C._______, Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt
für Flüchtlinge [BFF]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufige Aufnahme;
Verfügungen des BFF vom 26. November 2002 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6923/2006 & E-6924/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 zunächst vorbrachte, sie habe ihren
Heimatstaat am 5. Mai 1995 über den Flughafen Istanbul verlassen
und sei via Albanien und Italien am 12. Mai 1995 illegal in die Schweiz
eingereist, wo sie noch am gleichen Tag im Empfangszentrum
D._______ um Asyl ersuchte,
dass sie am 19. Mai 1995 im Transitzentrum E._______ summarisch
befragt wurde, bevor am 12. Juli 1995 die kantonale Anhörung durch
die Fremdenpolizei des Kantons F._______ stattfand und schliesslich
am 16. November 1995 die ergänzende Anhörung durchgeführt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei ethnische Kurdin
mit letztem Wohnsitz in G._______, Elbistan,
dass sie sich vor fünf Jahren von ihrem Ehemann getrennt und diesen
zusammen mit ihren Kindern in H._______ zurückgelassen habe,
dass sie sich danach in ihren Herkunftsort G._______ zu ihren Eltern
begeben habe,
dass sich in ihrem Dorf sowohl Revolutionäre als auch PKK-Mitglieder
aufgehalten hätten,
dass sie diese unterstützt habe, indem sie Essen gekocht und Wäsche
gewaschen habe,
dass sie auch an Versammlungen der DEV-Sol und der PKK teilge-
nommen habe,
dass ihr Ehemann politisch aktiv und deswegen vor ihrer Hochzeit in-
haftiert gewesen sei,
dass die Militärpolizei häufig Razzien durchgeführt und dabei auch ihr
Haus durchsucht habe,
dass sie in ständiger Angst vor Übergriffen durch das türkische Militär
gelebt habe,
dass sie selbst jedoch nie festgenommen oder verurteilt worden und
auch kein Strafverfahren gegen sie hängig sei,
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dass sie sich auf Anraten ihres Vaters im April 1995 nach Istanbul be-
geben und dort ihre Ausreise organisiert habe,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Ankunft in der Schweiz
in die psychiatrische Universitätspoliklinik F._______ in Behandlung
begab und sie in der Folge am 24. August 1995 wegen Suizidalität in
die psychiatrische Klinik I._______ eingewiesen wurde,
dass sie die Klinik am 9. Januar 1996 verlassen konnte und danach in
ambulanter Behandlung bei Dr. med. J._______ stand,
dass Dr. med. J._______ in ihrem Bericht vom 12. März 1996 bei der
Beschwerdeführerin eine depressive Entwicklung mit chronischer
Suizidalität bei wahrscheinlich histrionischer Persönlichkeit diagnosti-
zierte,
dass das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Mai
1995 mit Verfügung vom 3. April 1996 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei der Vollzug wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachte Verfolgung sei durch die schwierige Situation im Herkunfts-
ort bedingt,
dass die Beschwerdeführerin 1 sodann keine landesweite Verfolgung
geltend mache, weshalb es ihr möglich sei, sich den Benachteiligun-
gen durch eine innerstaatliche Umsiedlung zu entziehen,
dass überdies kein genügender Grund zur Annahme bestehe, die Be-
schwerdeführerin 1 sei in ihrem Heimatstaat in asylrelevanter Weise
verfolgt worden,
dass ihre Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand-
halten würden und unter diesen Umständen die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen nicht geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 14. Mai 1996 gegen
diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde einreichen liess und dabei beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzuN._______ und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
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sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 1996 insofern
guthiess, als sie die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung
vom 3. April 1996 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückwies,
dass das BFF die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben
vom 5. August 1997 mit weiteren Abklärungen gemäss Art. 16c Abs. 1
aAsylG (heute Art. 41 Abs. 1 AsylG) betraute,
dass die Schweizerische Vertretung in Ankara dem BFF mit Schreiben
vom 1. Dezember 1997 das Ergebnis der getätigten Abklärungen zu-
kommen liess,
dass das BFF der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 5. März
1998 Gelegenheit bot, sich zu den Botschaftsabklärungen vom 1.
Dezember 1997 zu äussern,
dass diese in ihrer Stellungnahme vom 30. April 1998 rügte, es sei ihr
aufgrund der ihr zugestellten Aktenstücke nicht möglich, sich zum In-
halt der Botschaftsabklärung zu äussern, zumal daraus die Namen der
Informanten sowie die angewandten Abklärungsmethoden nicht er-
sichtlich seien,
dass sodann der von ihr eingereichte Nüfus im Rahmen der Bot-
schaftsabklärung nicht überprüft worden sei, weshalb die Abklärungen
als nicht abgeschlossen zu betrachten seien und auch eine rechtsge-
nügliche inhaltliche Stellungnahme dazu nicht möglich sei,
dass die bisherige Rechtsvertreterin, K._______, mit Schreiben vom
29. Mai 1998 an das BFF mitteilte, die Beschwerdeführerin 1 habe ihr
Mandat zurückgezogen,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 30. Juni 1998 erneut in der
psychiatrischen Klinik I._______ hospitalisiert wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 21. Juli 1998 einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 1. Juli 1998 zu den
Akten reichen liess,
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dass sich Rechtsanwalt M._______ mit Schreiben vom 4. Februar
1999 an das BFF – unter Beilage der entsprechenden Vollmacht vom
13. Januar 1999 – als neuer Rechtsvertreter auswies und gleichzeitig
um Akteneinsicht ersuchte,
dass Rechtsanwalt Peter Frei mit Schreiben an das BFF vom 28.
September 1999 mitteilte, die Beschwerdeführerin 1 habe ihn als
Rechtsvertreter mandatiert und er gleichzeitig um Akteneinsicht er-
suchte,
dass Rechtsanwalt Peter Frei mit Schreiben an das BFF vom 4.
November 1999 mitteilte, er habe die Akten vom vormaligen Rechts-
vertreter M._______ erhalten, welcher auf sein Mandat verzichte,
dass der Bundesgrenzschutz mit Schreiben vom 13. Juni 2000 dem
BFF mitteilte, der am 3. April 2000 beantragte Fingerabdruckvergleich
habe keine Ergebnisse geliefert,
dass das BFF die französischen Behörden am 3. Juli 2000 um Rück-
übernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die französischen Behörden am 4. Juli 2000 mitteilten, die Be-
schwerdeführerin 1 sei 1992 in Frankreich wegen Drogenhandels und
illegalen Waffenbesitzes zu 5 Jahren Gefängnis sowie le-
benslänglichem Landesverweis verurteilt und in der Folge in die Türkei
abgeschoben worden,
dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahre 1997 illegal nach Frankreich
zurückgekehrt sei und versucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu
erlangen,
dass sie seither verschwunden sei und die Polizei ihren Aufenthalt
schliesslich in Deutschland ermittelt habe,
dass die Kinder der Beschwerdeführerin 1 an der genannten Aufent-
haltsadresse nicht hätten aufgefunden werden können und diese sich
vermutlich bei der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland aufhalten
würden,
dass die französischen Behörden sodann die Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin 1 ablehnten,
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dass das BFF am 19. September 2000 eine ergänzende Anhörung
durchführte,
dass die Beschwerdeführerin 1 dabei zugab, bezüglich der Asylgründe
falsche Angaben gemacht zu haben,
dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle und das
Scheidungsverfahren bereits im Gang sei,
dass sie weiter geltend machte, die Kurden würden in der Türkei unter-
drückt und verfolgt, weshalb sie nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren könne,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen anlässlich der Anhörung
vom 19. September 2000 einen Haftbefehl vom 16. September 1998 zu
den Akten reichte,
dass das BFF die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben
vom 2. Oktober 2000 mit Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG
betraute,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 5. Oktober 2000
das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 17. Juli 2000
- mit Rechtskraftbescheinigung vom 30. September 2000 - einreichen
liess,
dass die Schweizerische Vertretung in Ankara in ihrem Schreiben an
das BFF vom 28. November 2000 mitteilte, bezüglich der Beschwerde-
führerin 1 liege weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Da-
tenblatt vor und diese werde weder auf nationaler noch auf lokaler
Ebene gesucht und unterstehe keinem Passverbot,
dass der von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der ergänzenden
Anhörung eingereichte Haftbefehl aufgrund der amtsinternen Doku-
mentenanalyse vom 3. Januar 2001 als gefälscht erkannt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Januar 2001 mitteilte,
die Beschwerdeführerin 1 sei von Dr. L._______ am 9. Januar 2001 -
bis Ende März 2001 - in die psychiatrische Universitätsklinik einge-
wiesen worden, wo sie sich seither in der geschlossenen Psychiatrie-
abteilung aufhalte,
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dass das BFF der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben 12. März 2001
Gelegenheit bot, sich bis zum 22. März 2001 zu den Ergebnissen der
Botschaftsabklärung sowie zum Ergebnis der amtsinternen Dokumen-
tenanalyse zu äussern,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben an das BFF vom 21. März
2001 mitteilte, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihres Zustandes
nicht in der Lage, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben,
dass er gleichzeitig beantragte, es sei vor dem Entscheid über die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme von der psychiatrischen Universi-
tätsklinik ein ärztliches Zeugnis einzuholen,
dass das BFF die Fremdenpolizei des Kantons F._______ mit
Schreiben vom 2. Mai 2001 aufforderte, bis zum 1. September 2001
eine Stellungnahme bezüglich einer vorläufigen Aufnahme im Sinne
von Art. 44 Abs. 3 aAsylG zusammen mit dem ausgefüllten
Antragsformular einzureichen,
dass der Rechtsvertreter dem BFF mit Schreiben vom 14. August 2001
mitteilte, die drei jüngeren Kinder, N._______, O._______ und
B._______, seien in die Schweiz eingereist und würden sich bei der
Beschwerdeführerin 1 aufhalten,
dass er weiter vorbrachte, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Ex-
Ehegatten mehrmals belästigt, bedroht und misshandelt worden,
dass er darum ersuchte, die Kinder N._______, O._______ und
B._______ in das laufende Verfahren der Beschwerdeführerin 1
einzuschliessen,
dass die Beschwerdeführerinnen am 5. Oktober 2001 durch das Migra-
tionsamt des Kantons F._______ angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin 1 zur Einreise ihrer Kinder im Wesentli-
chen vorbrachte, ihre Tochter N._______ sei bereits zu ihrer älteren
Schwester nach Frankreich zurückgekehrt, um dort ihre Schulaus-
bildung abzuschliessen,
dass alle Kinder, mit Ausnahme ihrer ältesten Tochter, P._______, in
Frankreich geboren seien und auch die französische
Staatsbürgerschaft besitzen würden,
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dass sie selbst im Jahre 1982 nach Frankreich gezogen sei und sich
dort bis zu ihrer Ausweisung im Jahre 1995 mittels einer B-Bewilligung
aufgehalten habe,
dass sich ihre Kinder seit ihrer Inhaftierung bis 1999 bei ihrem Gross-
vater aufgehalten hätten und diese nach dessen Tod von einem Onkel
väterlicherseits beziehungsweise einer Tante aufgenommen worden
seien,
dass der Onkel die Kinder geschlagen und schliesslich auf die Strasse
gesetzt habe,
dass ihre Kinder im Juli 2001 mit dem Auto legal in die Schweiz ge-
kommen seien, diese jedoch keine Reise- oder Identitätspapiere
besitzen würden,
dass die Beschwerdeführerin 1 sodann aufgefordert wurde, bei den
französischen Behörden amtliche Dokumente für ihre Kinder zu be-
schaffen und diese dem BFF einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung ihrerseits
vorbrachte, sie besitze weder eine Geburtsurkunde noch sonst irgend-
welche Ausweisdokumente,
dass sie Frankreich verlassen habe, nachdem ihre Grossmutter nach
dem Tode des Grossvaters nicht mehr für sie und ihre Geschwister
habe sorgen wollen,
dass sie in der Folge bei ihrer älteren Schwester gelebt und fortan die
übrigen Geschwister nicht mehr gesehen habe,
dass sie abgesehen davon in Frankreich nie Probleme gehabt habe,
dass sie zu ihrer Mutter in die Schweiz habe kommen wollen,
dass sie zuvor noch nie in der Türkei gewesen sei,
dass die Fremdenpolizei des Kantons F._______ in ihrer
Stellungnahme vom 11. Oktober 2001 den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin 1 beantragte,
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dass das BFF der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 28.
Februar 2002 Gelegenheit bot, sich bis zum 11. März 2002 zu einer
allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern,
dass das Fristerstreckungsgesuch vom 11. März 2002 gutgeheissen
und die Frist mit Verfügung vom 13. März 2002 bis zum 29. März 2002
erstreckt wurde,
dass die Asyl-Organisation F._______ mit Schreiben vom 13. März
2002 einen Bericht betreffend die gesundheitliche und familiäre
Situation der Beschwerdeführerin 1 sowie bezüglich deren
Erwerbstätigkeit zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 2. April
2002 ausführte, ein allfälliger Wegweisungsvollzug in die Türkei wäre
aufgrund ihrer psychologischen Verfassung mit einer erheblichen Ge-
fährdung ihres Gesundheistzustands verbunden,
dass sie in der Türkei sodann über kein tragfähiges persönliches oder
soziales Beziehungsnetz verfüge, welches sie im Falle einer Rückkehr
in sozialer, finanzieller und insbesondere medizinischer Hinsicht unter-
stützen könne,
dass zudem die Voraussetzungen einer Rückkehr aus medizinischer
Sicht nicht genügend abgeklärt worden seien,
dass ein Wegweisungsvollzug deshalb eine konkrete und schwerwie-
gende Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20; neu Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]) darstelle,
dass bezüglich der in der Schweiz lebenden Kinder bis dato keine
Wegweisung verfügt worden sei, weshalb ein allfälliger Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführerin 1 gegen den Grundsatz der Familien-
einheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verstossen würde,
dass die in der Schweiz lebenden Kinder in Frankreich geboren und
aufgewachsen seien und nie in der Türkei gelebt hätten, weshalb ein
Wegweisungvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1
nicht zumutbar sei,
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dass sodann das Vorliegen der Voraussetzungen einer schwerwiegen-
den persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG zu prü-
fen sei,
dass das BFF mit Verfügung vom 26. November 2002 das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Mai 1995 ablehnte, die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete und gleichzeitig die am 3. April
1996 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob,
dass das BFF mit gleichem Datum auch das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin 2, datiert vom 1. Juli 2001, abwies und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFF seinen Entscheid damit begründete, die Beschwerde-
führerin 1 habe die Schweizer Asylbehörden sowohl hinsichtlich ihrer
angeblichen Verfolgungssituation in der Türkei wie auch bezüglich ihrer
persönlichen Lebenssituation massiv getäuscht,
dass das BFF ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erachte und diese
durch ihr missbräuchliches Verhalten ihre persönliche Glaubwürdigkeit
eingebüsst habe,
dass sich der von ihr eingereichte Haftbefehl aufgrund einer amtsinter-
nen Dokumentenanalyse als Fälschung erwiesen habe,
dass aufgrund der Aktenlage sowie der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin 1 keine Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit vor-
liegen würden, weshalb diese für den Fall einer Rückkehr in den Hei-
matstaat keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
glaubhaft machen könne,
dass sich die mit Verfügung vom 3. April 1996 angeordnete vorläufige
Aufnahme auf inzwischen als tatsachenwidrig erkannte Vorbringen
stütze, weshalb die vorläufige Aufnahme hinfällig geworden sei,
dass aufgrund ihrer reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit – ent-
gegen ihren Aussagen – davon ausgegangen werde, sie verfüge im
Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz und es ihr folglich zu-
gemutet werden könne, mit ihren Kindern dorthin zurückzukehren,
dass eine adäquate psychiatrische Behandlung – sofern sie diese tat-
sächlich benötige – auch im Heimatstaat möglich sei,
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dass sie die Schweizerischen Asylbehörden über ihre persönliche Si-
tuation fortwährend getäuscht habe und nach wie vor von fürsorgeri-
scher Unterstützung abhängig sei, was gegen die Annahme einer er-
folgreichen Integration spreche,
dass sodann keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen würden, dass
sich ihr Ex-Ehegatte noch in der Türkei aufhalte und es ihr möglich
und zumutbar sei, die türkischen Behörden im Bedrohungsfall um
Schutz zu ersuchen,
dass die vorläufige Aufnahme schliesslich auch gestützt auf Art. 14a
Abs. 6 ANAG (neu Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) aufzuheben sei, da sie in
Frankreich wegen eines Betäubungsmitteldeliktes und illegalen Waf-
fenbesitzes zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt und mit einem
definitiven Landesverweis belegt worden sei, womit sie auch eine Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung finde und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Hei-
matstaat sprechen würde und der Vollzug der Wegweisung ausserdem
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Aktenlage die Kriterien
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 3
aAsylG nicht erfülle und sich die Direktion für Sicherheit und Soziales
des Kantons F._______ mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 zudem
für den Vollzug der Wegweisung ausgesprochen habe,
dass es der Beschwerdeführerin 2 zuzumuten sei, zusammen mit ihrer
Mutter in die Türkei zurückzukehren, zumal sie bei ihren Grosseltern
aufgewachsen und ihr von diesen die türkische Sprache und Kultur
vermittelt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr schulpflichtig sei, ihre bis-
herige schulische Ausbildung in Frankreich absolviert habe und auf-
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grund ihres zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht von einer
fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne,
dass die Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei -
mit Eingabe vom 30. Dezember 2002 bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und dabei beantragten,
es seien die angefochtenen Verfügungen bezüglich des
Wegweisungsvollzugspunktes aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug nicht zulässig und nicht zumutbar erscheine
und das BFF sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin 1 zu verlängern und die Beschwerdeführerin 2 vorläufig auf-
zunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und gleichzeitig ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsan-
walts beizugeben,
dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2003 feststellte, die Beschwerde richte sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die Verfügungen des
BFF vom 26. November 2002, soweit diese die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft betreffen, in Rechtskraft erwachsen seien und demnach die
Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen sei,
dass damit Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob
die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs die beiden unter der gleichen Verfahrensnummer geführten Be-
schwerdeverfahren zu vereinigen seien und über beide Beschwerden
zum gleichen Zeitpunkt zu befinden sei,
dass aufgrund der auf dem Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin 1
genügend vorhandenen finanziellen Mittel die Beschwerdeführerinnen
nicht bedürftig seien, weshalb die zuständige Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
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waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und gleichzeitig auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abwies,
dass das BFF in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2003 ausführ-
te, die Beschwerdeführerin 1 sei mit Verfügung vom 3. April 1996 - ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht wegen ihres
Gesundheitszustandes sondern aus humanitären Erwägungen vorläu-
fig aufgenommen worden,
dass sich in der Zwischenzeit jedoch herausgestellt habe, dass die
diese schwer kriminell gewesen sei und eine Gefährdung für die
Sicherheit der Schweiz darstelle,
dass diese die Schweizerischen Behörden über die tatsächlichen Ge-
gebenheiten getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise verletzt habe, was sich nicht einfach - wie in der Beschwerde
behauptet - auf ihre angeschlagene psychische Konstitution zurückfüh-
ren lasse,
dass das BFF sodann keinen Grund habe, die Informationen der fran-
zösischen Behörden bezüglich des ergangenen Strafurteils anzuzwei-
feln und es schliesslich der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht obliege, den Schweizerischen Asylbehörden diesbe-
zügliche Beweismittel einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin 2 den Schweizerischen Asylbehörden bis
dato keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, was
ebenfalls ein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht darstelle,
dass die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdefüh-
rerinnen mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2003 Gelegenheit
bot, sich bis zum 28. Februar 2003 zur Vernehmlassung der Vorinstanz
zu äussern,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 27.
Februar 2003 ausführten, die Beschwerdeführerin 1 habe für ihre Ver-
gehen eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst und gelte damit nach den
allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts als rehabilitiert,
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dass diese seit ihrer Ankunft in der Schweiz nie Anlass zu Klagen ge-
geben habe, weshalb nicht von einer Gefährdung der inneren Sicher-
heit der Schweiz gesprochen werden könne,
dass von einer erheblichen, krankheitsbedingten Beeinträchtigung ih-
res Verhaltens ausgegangen werden müsse, auch wenn kein psychiat-
risches Gutachten über ihre Zurechnungsfähigkeit vorliege,
dass ihre gesundheitliche Situation einen Wegweisungsvollzug nicht
zulasse, zumal ein solcher mit einer schwerwiegenden Gesundheits-
gefährdung bis hin zur Suizidalität verbunden wäre,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin 2 – welche nie in der Türkei gelebt habe – sodann eine adäquate
Lebensperspektive eröffne,
dass eine erneute Trennung der Beschwerdeführer mit unab-
schätzbaren Problemen verbunden wäre und diese im Falle eines
Wegweisungsvollzugs in die Türkei vor den Behelligungen des Ex-
Ehegatten und Vaters nicht sicher sein könnten,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Januar 2005 eine Kos-
tennote einreichte,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Datum vom 7. August 2005 von der
Kantonspolizei Basel-Stadt wegen rechtswidriger Ausreise aus der
Schweiz verzeigt wurde, nachdem diese am 6. August 2005 durch die
Grenzbehörden anlässlich der Einreise von Frankreich her kommend
angehalten worden war,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2006 mittei-
len liess, sie sei – aufgrund der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
– seit dem 1. April 2006 nicht mehr auf die öffentliche Fürsorge ange-
wiesen,
dass das BFM das Migrationsamt des Kantons F._______ mit
Schreiben vom 25. April 2006 aufforderte, sich bezüglich der
Beschwerdeführerin 1 bis zum 11. Juli 2006 zum Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3
aAsylG zu äussern,
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dass das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 30.
Mai 2006 dem BFM den angeforderten Bericht zustellte und gleichzei-
tig den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 beantragte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2006 betreffend
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ausführte, die Voraus-
setzungen zu deren Annahme seien in keiner Hinsicht erfüllt und eine
Rückkehr in den Heimatstaat sei nach wie vor zumutbar, weshalb am
angeordneten Wegweisungsvollzug festgehalten werde,
dass sich die Beurteilung der Frage, ob eine schwerwiegende persönli-
che Notlage vorliege, auf der Grundlage des Berichts der Fremdenpoli-
zei des Kantons F._______ vom 30. Mai 2006 beurteile, in welchem
diese den Vollzug der Wegweisung beantragt habe,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. August
2006 ausführten, die Beschwerdeführerin 1 halte sich seit über elf
Jahren legal in der Schweiz auf und habe sich stets an die hiesige
Rechtsordnung gehalten, weshalb der von den Migrationsbehörden ins
Auge gefasste Wegweisungsvollzug angesichts der Verwurzelung mit
den hiesigen Lebensverhältnissen äusserst fragwürdig erscheine,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Gesundheitszustands
stets um Beschäftigung bemüht habe und seit dem 1. April 2006 auch
nicht mehr auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei,
dass bezüglich der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen einer schwer-
wiegenden Notlage insgesamt zu bejahen sei, weshalb ein Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit ausscheide,
dass die Beschwerdeführerin 2 einen rechtwesentlichen Teil ihrer Ado-
leszenz bei ihrer Mutter in der Schweiz verbracht, sich hier gut einge-
lebt und stark verwurzelt habe und seit Anfang Mai 2006 in einem
städtischen Altersheim als Praktikantin arbeite, nachdem sie zuvor drei
Jahre die Schule besucht und danach ein hauswirtschaftliches Fortbil-
dungsjahr absolviert habe,
dass diese der öffentlichen Fürsorge nur in sehr beschränktem Um-
fang zur Last gefallen sei und ihr die in Aussicht genommene Berufs-
perspektive in absehbarer Zeit die finanzielle Unabhängigkeit erlauben
werde,
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dass unter Berücksichtigung der Umstände und mit Blick auf die enge
Beziehung zur Mutter die Voraussetzungen einer schwerwiegenden
Notlage erfüllt seien und deshalb auch in diesem Fall von einem Weg-
weisungsvollzug abzusehen sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Mitteilung des Bevölkerungs-
amtes der Stadt F._______ vom 18. März 2008 am 14. März 2008
einen Sohn, C._______, zur Welt brachte,
dass die Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 22. April 2008 unter
Fristansetzung von der neu zuständigen Instruktionsrichterin
aufgefordert wurde, sich zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
nach Frankreich zu äussern und dem Bundesverwaltungsgericht
Auskunft zu erteilen über ihre familiären Verhältnisse, über ihre
Berufsausbildung sowie über eine allfällige Erwerbstätigkeit,
dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 7. Mai 2008
fristgerecht vernehmen liess,
dass sie bezüglich eines Wegweisungsvollzugs nach Frankreich aus-
führte, sie verfüge nicht über die französische Staatsangehörigkeit und
besitze keine französischen Identitäts- oder Reisepapiere, weshalb
eine Rückkehr nach Frankreich schon aus tatsächlichen Gründen nicht
möglich sei,
dass sie sodann wegen ihrer Beziehung zum Kindsvater in Auseinan-
dersetzungen mit ihren in Frankreich lebenden Angehörigen stehe und
ein Wegweisungsvollzug dorthin somit nicht in Frage komme,
dass sich der Kindsvater in einer schweizerischen Strafanstalt befinde
und sie diesen zusammen mit den Kind unregelmässig besuche, je-
doch regelmässig telefonischen Kontakt habe,
dass das Kindsverhältnis zum Vater in rechtlicher Hinsicht noch nicht
habe etabliert werden können, dieser das Kind jedoch förmlich aner-
kennen wolle,
dass sie aufgrund ihres ungesicherten Aufenthaltsstatus weder eine
Arbeits- noch eine Lehrstelle habe antreten können, sie aber bereit
und willens sei, sofort eine Erwerbstätigkeit zu beginnen, sobald sie ei-
nen Ausländerausweis erhalte,
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dass die Instruktionsrichterin mit Datum vom 11. Juni 2008 zusätzliche
Abklärungen beim Centre de Coopération Policière et Douanière
franco-suisse de Genève-Cointrin (CCPD) betreffend
Staatsangehörigkeit und allfälliger Aufenthaltstitel der Beschwerdefüh-
rerin 2 veranlasste,
dass das CCPD mit Fax vom 5. August 2008 mitteilte, die Beschwerde-
führerin 2 sei bei den französischen Behörden nicht verzeichnet,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde ausschliesslich auf den Vollzug der
Wegweisung beschränkt ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Beschwerdeführerin 1 sich eigenen Angaben zufolge
rund 15 Jahre lang in Frankreich aufhielt, bevor sie 1995 nach
Verbüssung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe definitiv des Landes
verwiesen und in die Türkei abgeschoben wurde,
dass sie nach kurzem Aufenthalt im Heimatstaat am 12. Mai 1995 ille-
gal in die Schweiz einreiste, wo sie noch am gleichen Tag in der Emp-
fangsstelle D._______ ein Asylgesuch stellte,
dass die sich seither ununterbrochen in der Schweiz aufhielt,
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dass sie seit April 2006 neben einer IV-Rente zusätzlich Ergänzungs-
leistungen erhält und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die öffentli-
che Fürsorge angewiesen ist,
dass sie gemäss eigenen Angaben, abgesehen von ihrer betagten
Mutter, über kein familiäres Netz im Heimatstaat verfügt,
dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Aussagen in
Frankreich geboren und aufgewachsen ist, jedoch nie die französische
Staatsbürgerschaft erworben hat,
dass sie sich im Jahre 2001 zu Ihrer Mutter in die Schweiz begab,
nachdem sich die Verwandten väterlicherseits angeblich nicht mehr um
sie hätten kümmern wollen,
dass sie in der Schweiz ihre Schulausbildung abgeschlossen und auch
bereits eine Schnupperlehre als Pflegerin absolviert hat,
dass es ihr aufgrund ihres Status als Asylsuchende bisher nicht mög-
lich war, eine Lehrstelle anzutreten,
dass es ihr jedoch nach Erhalt eines Ausländerausweises möglich sein
sollte, eine Erwerbstätigkeit zu beginnen, wodurch sie nicht länger auf
die öffentliche Fürsorge angewiesen sein würde,
dass sie am 14. März 2008 ihren Sohn C._______ zur Welt brachte,
dass sie sodann die französische Staatsbürgerschaft nicht erworben
hat und damit über kein dauerndes Aufenthaltsrecht für das französi-
sche Staatsgebiet besitzt,
dass damit ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach
Frankreich ausgeschlossen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Aktenlage in der Türkei über
kein Beziehungsnetz verfügen und im Falle eines
Wegweisungsvollzugs weder eine konkrete Wohnmöglichkeit noch das
wirtschaftliche Fortkommen gesichert sind,
dass insbesondere die Beschwerdeführerin 2 nie in ihrem
tatsächlichen Heimatland gelebt hat und sich schon deshalb eine
Integration äusserst schwierig gestalten dürfte,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu be-
zeichnen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin 1 näher einzugehen,
dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise auf ein Verhalten der
Beschwerdeführer in der Schweiz ergeben, welche eine nähere
Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen
würden,
dass die Beschwerdeführerin 1 sodann für die ihr zur Last gelegten
Delikte eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüsst und damit im straf-
rechtlichen Sinne als rehabilitiert zu gelten hat,
dass die in Frankreich begangenen Delikte sodann nach
schweizerischem Recht in der Zwischenzeit verjährt sind (vgl. Art. 97
StGB),
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerden gutzuheissen und die beiden Verfü-
gungen des BFF vom 26. November 2002 aufzuheben sind,
dass das BFM sodann anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwer-
deführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln,
dass die Beschwerdeführer bei gegebener Sachlage mit ihren Begeh-
ren durchgedrungen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Regel keine Kosten
auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden
dürfen, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat
(vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin 1 die Schweizerischen Asylbehörden mit
unwahren Angaben und gefälschten Beweismitteln massiv getäuscht
hat und damit umfangreiche, mit zusätzlichen Kosten verbundene
Abklärungen verursacht hat, was als mutwillige Prozessführung zu
bezeichnen ist,
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dass den Beschwerdeführern deshalb Kosten in der Höhe von Fr.
800.-- auferlegt werden, welche durch die auf dem bestehenden
Sicherheitskonto vorhandenen finanziellen Mittel gedeckt sind,
dass die ganz oder teilweise obsiegende Partei grundsätzlich
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen, verhältnismässig hohen Kosten hat
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass aus den selben Gründen, aus welchen bereits die Kostenauflage
erfolgte, auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten
ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen des BFF vom 26. November 2002
werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VwVG in der Höhe
von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Der als gefälscht erkannte Haftbefehl des Asliye Ceza Mahkemesi von
Kagithane vom 16. September 1998 wird eingezogen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand: 17. September 2008
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