Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6923/2011
U r t e i l v om 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).
E6923/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2011 durch ihre
Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und
unter anderem einen Bericht von Amnesty International (gleichen
Datums) beilegen liess, der auch Bezug auf die Situation der
Beschwerdeführerin nahm,
dass das Bundesamt das Gesuch um Wiedererwägung mit Verfügung
vom 23. November 2011 abwies und die Rechtskraft sowie die
Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 11. Februar 2003
feststellte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2011
gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, es sei der
Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen,
dass weiter der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt
wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Januar 2012 die
Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses ansetzte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern
keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dazu Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,
E6923/2011
Seite 3
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz ergibt,
wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über
Wiedererwägungsgesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem
Wiedererwägungsgesuch ergangene Verfügung offenstehen (vgl. die
weiterhin gültige Praxis der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht worden ist, die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung unter anderem dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7
E. 1 und EMARK 1995 Nr. 21 E. 1),
dass die Vorinstanz vorliegend den Anspruch auf Behandlung als
Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt hat, materiell auf das
Gesuch eingetreten ist und dieses abgelehnt hat, womit das
E6923/2011
Seite 4
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das BFM das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat,
dass sich die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 23. Dezember
2011 ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung
beschränken, weshalb vorliegend entsprechend nur das Vorhandensein
allfälliger Vollzugshindernisse vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen
ist, ob sich diesbezüglich seit Eintritt der in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 11. Februar 2003 (am 30. Juni 2003) eine
entscheidwesentliche Veränderung im oben erwähnten Sinn ergeben hat,
dass – unter Hinweis auf die ausführliche Zwischenverfügung vom 5.
Januar 2012 – festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Relevanz der von
der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise geltend gemachten
Vorbringen mit nachvollziehbarer und überzeugender Argumentation
verneint hat,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
auf die Wiederholung der hinlänglich bekannten Sachverhaltselemente
und auf die Bestreitung der vorinstanzlichen Ausführungen beschränken,
dabei jedoch keine substanziellen Argumente vorgebracht werden,
welche die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu relativieren
vermöchten,
dass den Akten, wie vom BFM zutreffend festgestellt worden ist,
verschiedene Hinweise auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz
der Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf die nicht weiter
begründete Behauptung beschränkt, sie habe den Kontakt zu diesen
Personen verloren und später allerdings (trotzdem) erfahren, dass der
Bruder ebenfalls ausgereist sei,
dass dieses Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, zumal in diesem
Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass die ursprünglich geltend
gemachten Asylgründe sich als unglaubhaft herausgestellt hatten,
dass die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht,
dass im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde vorgebracht
wird, der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylbewerberinnen
aus Kongo (Kinshasa) müsse – angesichts des hohen Risikos, Opfer
sexueller Gewalt zu werden – als generell unzumutbar qualifiziert werden,
E6923/2011
Seite 5
ausserdem habe sich die Sicherheitslage generell eher zum Schlechten
gewendet,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese auf das ganze Staatsgebiet
bezogene Schlussfolgerung in konstanter Praxis nicht teilt und
beispielsweise im Jahr 2011 den Vollzug von Wegweisungen
alleinstehender – insbesondere aus der Hauptstadt Kinshasa
stammender – Frauen in mehreren Urteilen als zumutbar bezeichnet hat
(vgl. etwa die Urteile D3773/2010 vom 26. Oktober 2011, D513/2009
vom 27. Juli 2011, D3149/2008 vom 26. Juli 2011, D1498/2009 vom 27.
Juni 2011, E6471/2008 vom 28. April 2011 und E8392/2010 vom 28.
Januar 2011),
dass die lange Dauer der Landesabwesenheit die Reintegration zwar
erschweren dürfte (was das BFM beim Erlass seiner Verfügung zu Recht
in Betracht gezogen hatte),
dass in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten ist, dass die lange
Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen (seit Anfang 2003)
auf ihr Verweilen in der Schweiz ohne Aufenthaltsrecht zurückzuführen
ist,
dass zudem eine allfällige Integration bezüglich der Schweiz
grundsätzlich nicht im Rahmen eines AsylWiedererwägungsverfahrens
zu prüfen, sondern mit einem Gesuch an die kantonalen Behörden um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG) geltend zu machen wäre,
dass entgegen ihrer Auffassung schliesslich festzuhalten ist, dass sich
namentlich in Kinshasa und generell im Westen des Heimatlands der
Beschwerdeführerin die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert
hat (vgl. etwa PETER K. MEYER / SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE,
Demokratische Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen [Update], 6.
Oktober 2011, S. 6 f. und 17 f.),
dass an diesen Feststellungen auch die Ausführungen in der
Stellungnahme von Amnesty International nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Beschwerde vom 23. Dezember 2011 daher abzuweisen ist,
E6923/2011
Seite 6
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und
damit bereits beglichen sind.
E6923/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt; sie werden mit dem am 19. Januar 2012 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: