B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6923/2015
E-6925/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
(E-6923/2015)
2. B._______, geboren am (…),
(E-6925/2015)
Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 25. September 2015 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) eigenen Angaben zu-
folge ihren Heimatstaat am (…) August 2014 auf dem Luftweg verliessen
und gleichentags in die Schweiz einreisten, wo sie am 4. September 2014
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 9. September 2014 sowie der Anhörungen zu den
Asylgründen vom 25. August 2015 zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie seien russischer Muttersprache und
stammten aus D._______, Region E._______,
dass sie in ihrem Herkunftsort aufgrund der Bombardierungen durch die
ukrainische Luftwaffe, bei welchen Menschen getötet worden seien und die
Infrastruktur zerstört worden sei, um ihr Leben gefürchtet hätten,
dass die verschiedenen Parteien des Bürgerkrieges versucht hätten, Leute
zwangsweise für ihre Truppen zu rekrutieren,
dass der Beschwerdeführer zwei Aufgebote für den Militärdienst erhalten
habe, obwohl er als (…) eigentlich vom Dienst befreit wäre,
dass sie zunächst per Bus von E._______ nach F._______ und von dort
nach G._______ gereist seien, wobei der Beschwerdeführer bei Kontroll-
posten des ukrainischen Militärs mehrfach unter Druck gesetzt und einge-
hend kontrolliert worden sei,
dass eine Wohnsitznahme in einer anderen Region der Ukraine für sie
nicht in Frage gekommen sei, weil die Bevölkerung dort gegenüber Perso-
nen aus ihrer Herkunftsregion feindlich eingestellt sei,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit separaten
Verfügungen vom 25. September 2015 – eröffnet je am 1. Oktober 2015 –
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, weder die gel-
tend gemachten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten
der Ukraine noch eine allfällige Mobilisierung für den Militärdienst seien als
asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren,
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dass insbesondere kein Grund zur Annahme bestehe, der Beschwerdefüh-
rer würde aus in den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallenden Gründen ein
militärisches Aufgebot erhalten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden demnach den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen wür-
den,
dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihnen
in ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet
beschränke,
dass sie die Möglichkeit hätten, sich ausserhalb dieser Region niederzu-
lassen und es ihnen zugemutet werden könne, dort eine Existenz aufzu-
bauen,
dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 27. Oktober
2015 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhoben und dabei beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvor-
schüssen ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsmitteln mehrere Berichte
zur Situation in der Ukraine einreichten,
dass der Instruktionsrichter mit zwei Schreiben vom 29. Oktober 2015 den
Eingang der Beschwerdeschriften bestätigte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren E-6923/2015 und E-6925/2015 aufgrund
ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen
sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung fest-
stellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sich keine
Hinweise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen erge-
ben,
dass die Ausführungen in den Beschwerdeschriften, in welchen die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen eine unrichtige Rechtsanwendung
und Sachverhaltsfeststellung rügen und auf die kriegerischen Ereignisse in
ihrer Herkunftsregion verweisen, nicht geeignet sind, diese Einschätzung
in Frage zu stellen,
dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführenden noch aus
den von ihnen eingereichten Berichten über die allgemeine Situation in ih-
rer Herkunftsregion konkrete Anhaltspunkte für eine ihnen im gesamten
Gebiet ihres Heimatstaates drohende gezielte Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ergeben,
dass die Anregung der Hilfswerksvertretung im Rahmen der Anhörung des
Beschwerdeführers, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, für die
Asylbehörden keine bindende Wirkung hat, in Anbetracht der klaren Akten-
lage keine Notwendigkeit hierfür ersichtlich ist und die Vorinstanz demnach
zu Recht auf nähere Abklärungen verzichtet hat,
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dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territo-
rium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
dass es den Beschwerdeführenden, die aus dem umkämpften Gebiet
E._______ stammen, möglich und auch zumutbar ist, sich in einem ande-
ren Teil der Ukraine ‒ namentlich in dem einen hohen russischsprachigen
Bevölkerungsanteil aufweisenden östlichen Landesteil ausserhalb der Re-
gion Donbass ‒ niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Aus-
gangslage ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015
vom 1. Oktober 2015, E. 5.2.3 und E. 7.2.2),
dass in den Beschwerdeschriften, in welchen das Bestehen einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative bestritten wird, diesbezüglich keine sub-
stanziellen Argumente vorgebracht werden, die diese Einschätzung in
Frage zu stellen vermöchten,
dass insbesondere die von den Beschwerdeführenden gemäss ihrer Dar-
stellung erlittenen Behelligungen im Rahmen der Ausreise in den Westen
der Ukraine kein Ausmass erreichten, das den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen lassen würde,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht als gegenstandslos erweisen,
dass die mit den Beschwerdeeingaben gestellten Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten von insgesamt
Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-6923/2015 und E-6925/2015 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 800.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain