Abtei lung V
E-6924/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6924/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 4. August 2007 verliess, auf dem Luftweg nach Kuwait gelangte
und am 26. Juli 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste, wo sie
am 5. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso vom 22. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom
17. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie habe in ihrem Heimatland an zwei gegen die
äthiopische Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen
und sei wie viele andere Demonstrationsteilnehmer von der einschrei-
tenden Polizei geschlagen worden,
dass sie am 4. August 2007 ihr Heimatland verlassen habe und in Ku-
wait in einer Familie als Haushaltshilfe und Köchin gearbeitet habe,
dass sie in die Schweiz gereist sei, um zu arbeiten und Geld zu verdie-
nen, mit dem sie ihre Familie im Heimatland unterstützen wolle,
dass bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab, die ihre Identität hinreichend belegen
könnten,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 24. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe den Behörden trotz Aufforderung innert
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass sie erklärt habe, sowohl im Besitze einer Identitätskarte, die sich
in Addis Abeba befinde, als auch eines Reisepasses gewesen zu sein,
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dass sie ohne hinreichende Erklärung ihren Reisepass, der sich bei
der Familie, bei der sie gearbeitet habe, in Kuwait befinde, nicht beige-
bracht habe,
dass sie angegeben habe, auf dem Luftweg von Kuwait in die Schweiz
gelangt zu sein,
dass jedoch Passagiere auf Interkontinentalflügen der zur Frage ste-
henden Art über relevante Ausweispapiere verfügen und diese in der
Regel mehrmals vorweisen müssten, damit sie behördlicherseits auf
ihre Echtheit geprüft werden könnten,
dass es als realitätsfremd zu bezeichenen sei, wenn die Beschwerde-
führerin vorgebe, sie wisse nicht, mit welchem Identitätspapier sie ge-
flogen sei, und ihre Reisebegleiter hätten die Identitätsdokumente auf
sich gehabt,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, sie ver-
füge zwar über relevante Identitätspapiere, diese jedoch dem Bundes-
amt vorenthalten habe,
dass im Weiteren der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Sachverhalt nicht asylrelevant sei,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen im Zusammenhang
mit den beiden Teilnahmen an einer Demonstration in Anbetracht aller
Umstände um eine kurze Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
handle, welche als solche keine Asylrelevanz entfalte, dies umso weni-
ger, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben dabei nicht
behördlich registriert worden sei und auch keine weiteren Beeinträchti-
gungen daraus erwachsen seien,
dass auch der Absicht der Beschwerdeführerin, in der Schweiz Geld
verdienen und damit ihre Familie unterstützen zu wollen, keine Asylre-
levanz zukomme,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
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dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal die Beschwerdeführerin im Heimatstaat
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort Addis Abeba über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und sie ihren Le-
bensunterhalt als Verkäuferin und Haushaltshilfe habe verdienen kön-
nen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hebt und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und
das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuwei-
sen,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe ausgeführten entsprechen-
den Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig er-
scheinen und die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu bestä-
tigen ist,
dass, selbst wenn der Reisepass von der kuwaitischen Familie zurück-
behalten worden wäre, nicht nachvollziehbar erscheint, wenn die Be-
schwerdeführerin vorgibt, nicht zu wissen, mit welchen Papieren sie
auf dem Luftweg von Kuwait direkt in die Schweiz gelangt ist, auch
wenn sie von der kuwaitischen Familie begleitet worden sein soll,
dass zudem nicht zu überzeugen vermag, der Beschwerdeführerin sei
es unmöglich gewesen, ihre Identitätskarte aus Addis Abeba zu be-
schaffen, da ihre Familie weder eine Postadresse noch ein Telefon
habe und sie auch niemanden aus dem Quartier in Addis Abeba ken-
ne, der eine Postadresse oder ein Telefon haben könnte (A9/10 S. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführerin beabsichtige, in
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Missachtung der ihr obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden
authentische Identitätspapiere vorzuenthalten,
dass in der Beschwerde nichts substanziell geltend gemacht wird, das
allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass zudem der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörungen kaum von Realkennzeichen geprägt ist und in den
wesentlichen Schilderungen in allgemeinen, wenig konkreten Darstel-
lungen verharren, was nicht der Fall wäre, hätte die Beschwerdeführe-
rin das im geltend gemachten Rahmen Vorgebrachte tatsächlich in die-
ser Form erlebt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere
zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse all-
gemeiner oder individueller Art hervorgehen,
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dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass schon aus diesen Gründen die Rüge in der Rechtsmitteleingabe,
das BFM habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu wenig und unsorgfältig
abgeklärt, ins Leere stösst,
dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung un-
entgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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