Abtei lung V
E-6927/2006/hub/jap
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
alle Serbien,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. November 2001 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6927/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Ethnie
mit letztem Wohnsitz in A._______ (_______, Kosovo), suchte am
23. Oktober 1995 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Auf ent-
sprechende Fragen anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
durch B._______ vom 5. Dezember 1995 antwortete er, seine in
A._______ zurückgebliebene Ehefrau sei psychisch krank, weil er von
der Polizei zu Hause vor den Augen seiner Familie geschlagen worden
sei. Seit diesem Moment habe sie Kopfschmerzen (Akten Vorinstanz
A4/25 S. 9). Sie sei zwei Monate lang im Spital in C._______ hos-
pitalisiert und später im Spital von D._______ gewesen, wo ihr Gehirn
zwölf Mal geröntgt worden sei. Dabei habe man herausgefunden, dass
in einer Ader im Kopf das Blut nicht richtig fliesse. Sie sei nicht ope-
riert worden, man habe ihr nur Medikamente gegeben (A4/25 S. 15).
Mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
19. April 1996 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem
1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der B._______ vom
27. Januar 1998 galt der Beschwerdeführer seit 31. Dezember 1996
als verschwunden.
Am 31. August 1998 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such, nachdem er eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 27. Au-
gust 1998 verlassen hatte und über Albanien und Italien illegal in die
Schweiz eingereist war. Am 16. September 1998 erfolgte die Kurzbe-
fragung in E._______ und am 3. Mai 1999 die Anhörung zu den
Asylgründen durch F._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz sei er
mehrmals auf der Strasse und im Bus von der Polizei kontrolliert wor-
den. Da er keine Ausweise auf sich gehabt habe, habe er jeweils eine
Busse bezahlen müssen. Im Sommer 1998 sei sein Dorf von serbi-
schen Polizisten angegriffen und das Dach seines Hauses von einer
Granate getroffen worden; dann sei die Polizei durch die Zimmer ge-
gangen und habe diese in Brand gesteckt. In der Folge sei seine Fami-
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lie zuerst nach _______, danach weiter nach _______ und schliesslich
nach _______ (Montenegro) geflüchtet. Er selber sei in A._______
geblieben und haben zusammen mit Aktivisten der UCK gegen die
Serben gekämpft. Gegen Ende August 1998 hätten sie sich wegen der
heftigen Angriffe der Serben aus A._______ zurückziehen müssen.
Zuerst sei er nach _______ und später nach Albanien geflüchtet, von
wo aus er schliesslich über Italien in die Schweiz gelangt sei. Auf
entsprechende Fragen bei der kantonalen Anhörung vom 3. Mai 1999
antwortete der Beschwerdeführer, er habe die Schweiz nach rechts-
kräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Sommer 1996 ver-
lassen, weil seine Frau krank gewesen sei; sie sei im Kopf krank gewe-
sen, habe an einer Nervenkrankheit gelitten. Früher sei sie in ärztlicher
Behandlung gewesen, in der Schweiz sei sie es nicht. Für den Inhalt
der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für
den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen.
A.b Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der albanischen Ethnie
mit letztem Wohnsitz in A._______ (_______, Kosovo), verliess den
Kosovo zusammen mit ihrem Sohn im Juli 1998 und gelangte nach
einem fünfmonatigen Aufenthalt in Montenegro über Albanien und Itali-
en am 2. Februar 1999 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 1999 erfolgte die Kurzbefragung
in E._______ und am 16. September 1999 die Anhörung zu den
Asylgründen durch F._______.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe wegen den serbischen Angriffen
A._______ am 10. Juli 1998 mit ihrem Sohn und in Begleitung von
Dorfbewohnern verlassen, und sie seien nach kürzeren Aufenthalten in
den Ortschaften _______, _______, zurück nach A._______ und
schliesslich nach Montenegro geflüchtet, wo sie am 13. Juli 1998 in
_______ angekommen seien. In _______ seien sie von einem
Bosniaken aufgenommen und von dessen Sohn, der Chef eines Hotels
gewesen sei, verpflegt worden. Am Abend seien Polizisten gekommen
und hätten sie nach Waffen durchsucht. Anschliessend seien sie in
einem Hotel in _______ untergebracht worden. Auf die Frage
anlässlich der kantonalen Anhörung vom 16. September 1999, ob sie
aufgrund der aktuellen Lage im Kosovo vom Angebot, Rückkehrhilfe zu
erhalten, falls sie ihr Asylgesuch zurückziehe und freiwillig zurück-
kehre, Gebrauch machen wolle, antwortete die Beschwerdeführerin,
sie möchte in den Kosovo zurückkehren, sobald die ärztlichen Unter-
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suchungen in der Schweiz abgeschlossen seien; die Diagnose laute
zu wenig Durchblutung im Kleinhirn. Die Frage, ob ihr persönlich in
der Zeit zwischen Mai 1998 bis zur Ausreise aus Montenegro etwas
zugestossen sei, verneinte die Beschwerdeführerin und brachte vor,
sie habe sich zwar die ganze Zeit über krank gefühlt, habe aber Glück
gehabt, dass ein Arzt - ein Cousin ihres Mannes - zusammen mit ihr
auf der Flucht nach _______ gewesen sei. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
B.
Abklärungen des Bundesamtes bei den deutschen Behörden (Anfrage
vom 17. Mai 1999 und Antwort vom 7. Juni 1999) ergaben, dass der
Beschwerdeführer am 8. Januar 1997 in Deutschland einreiste und um
Asyl nachsuchte. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts _______ vom
13. November 1997 wurde sein Asylgesuch unanfechtbar abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 1999 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung.
C.
Auf entsprechende Aufforderungen der Vorinstanz liess die Be-
schwerdeführerin ärztliche Berichte vom 2. Dezember 1999 und vom
18. Januar 2000 zu den Akten reichen. Mit zwei Schreiben vom
20. Januar 2000 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie wei-
terhin in ärztlicher Behandlung sei.
D.
Am 21. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend zu
den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend,
am 11. Juli 1998, einen Tag nachdem sie ihr Haus in A._______
verlassen habe, sei sie auf der Flucht nach Montenegro auf einem
Berg zwischen _______ und _______ von der Polizei geschlagen
worden. Als sie in Begleitung von dreiundachtzig weiteren Personen
und ihrem Sohn in einer Kolonne marschiert seien, seien plötzlich
serbische Paramilitärs gekommen; sie wisse nur noch, dass sie in den
Nacken mit einem Gummiknüppel geschlagen worden sei, bevor sie
das Bewusstsein verloren habe. Nachdem sie wieder zu sich gekom-
men sei, sei sie von einem Arzt mit Spritzen behandelt worden. Nach
drei Tagen und drei Nächten seien sie in Montenegro angekommen,
wo sie in _______ der Polizei gemeldet worden seien. Die Polizei habe
sie der Armee übergeben. Als sie auf die Frage von Armeeangehöri-
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gen nach dem Vornamen ihres Sohnes mit geschwollener Zunge
_______ geantwortet habe, sei sie von einem Soldaten in die Hüften
getreten worden. Nachdem sie in einem Hotel untergebracht worden
seien, seien Franzosen gekommen und hätten sie interviewt. In der
Folge sei sie dank der Unterstützung der Franzosen in _______
(Montenegro) geröntgt worden. Es sei ihr gesagt worden, wegen den
erlittenen Schlägen auf Körper und Kopf sei die Hauptarterie, welche
das Kleinhirn mit Blut versorge, beschädigt und funktioniere nicht rich-
tig. Das Röntgenbild habe sie wegen fehlenden Geldes nicht abgeholt.
Schliesslich habe sie sich zur Ausreise aus Montenegro entschlossen,
weil sie nicht allein mit ihrem Sohn habe leben können. Auf Vorhaltung
ihrer Aussagen bei der Kurzbefragung in E._______ und anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen durch F._______ antwortete die
Beschwerdeführerin, Albaner hätten ihr in _______ geraten, nichts
über die erlittenen Schläge zu erzählen, weil sie sonst sofort zurück in
den Kosovo geschickt werde.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine Frau
habe Probleme mit einer Ader, seit sie auf der Flucht nach Montenegro
geschlagen worden sei. Vor diesem Ereignis sei seine Frau lediglich an
Grippe erkrankt, ansonsten sei ihr nichts passiert. Auf Vorhaltung sei-
ner Aussagen im ersten Asylverfahren im Jahre 1995 antwortete er, er
habe damals nicht über seine Frau, sondern über die Frau seines Cou-
sins gesprochen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
E.
Auf entsprechende Aufforderung des Amtes vom 21. September 2000
liess die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte des _______, psychi-
atrische Dienste, Dr. med. _______, vom 11. Oktober 2000 und von Dr.
med. _______, Facharzt für innere Medizin, _______, vom 22. Oktober
2000 einreichen.
Am 17. April 2001 gab Dr. med. _______ der Vorinstanz per Telefax die
von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente bekannt.
F.
Am 21. September 2001 ging beim BFF die Antwort des Verbindungs-
büros in Pristina (Kosovo) auf die Anfrage vom 8. Mai 2001 betreffend
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Abklärung verschiedener Fragen ein. Am 16. November 2001 nahmen
die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen vom BFM am 9. Novem-
ber 2001 gewährten rechtlichen Gehörs Stellung zum Ergebnis der
Abklärungen.
G.
Mit Verfügung vom 30. November 2001 - eröffnet am 3. Dezember
2001 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an.
Am 4. Dezember 2001 reichte Dr. med. _______ im Auftrag der Be-
schwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu deren
Schreiben vom 9. November 2001 an die Beschwerdeführer ein.
H.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2001 (Poststempel) an die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes
wegen, subeventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen Klä-
rung des Sachverhaltes. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde
ausgeführt, er akzeptiere den Entscheid der Vorinstanz, wonach er
selber die Bedingungen zur Anerkennung als Flüchtling im heutigen
Zeitpunkt nicht erfülle; er beantrage die Gewährung von Asyl gestützt
auf Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um ergänzende Einsicht in die Ak-
tenstücke A1, A4, B18, B20, B30, B31, B34, B35, B37 und B38 der
Vorinstanz und um Gewährung des Rechts zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie einen
Arztbericht von Dr. med. _______, vom 20. Dezember 2001 und ein
ärztliches Zeugnis des Psychiatriezentrums _______ vom 21. De-
zember 2001 zu den Akten. Gleichzeitig beantragten sie eine ergän-
zende Befragung der Beschwerdeführerin, die Einholung eines neu-
tralen psychologischen Gutachtens die Beschwerdeführerin betreffend,
eine Befragung und allenfalls die Einholung eines psychologischen
Gutachtens den Sohn Z._______ betreffend, und sie stellten die Nach-
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reichung eines Arztberichts Z._______ betreffend in Aussicht. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2002 hiess die ARK den An-
trag auf ergänzende Akteneinsicht teilweise gut; den Antrag auf Ein-
sicht in das Aktenstück B35 lehnte sie ab. Gleichzeitig wurde den Be-
schwerdeführern Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung
nach erfolgter Akteneinsichtnahme, des in Aussicht gestellten ärztli-
chen Berichts den Sohn Z._______ betreffend und einer Entbin-
dungserklärung betreffend die ärztliche Schweigepflicht angesetzt. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
J.
Am 25. Januar 2002 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer die einverlangte Entbindung der behandelnden Ärzte
von der Schweigepflicht ein und nahm ergänzend Stellung zu den mit
Zwischenverfügung vom 10. Januar 2002 offen gelegten Akten. Auf die
Ausführungen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2002 (Poststempel) reichte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer den einverlangten Arztbericht bezüg-
lich des Sohnes Z._______ zu den Akten und führte aus, der Bericht
stütze die Begründung der Beschwerde. Insbesondere enthalte er erst-
mals eine Schilderung der Flucht durch den Sohn Z._______, welcher
mitbekommen habe, dass seine Mutter von Soldaten oder Polizisten
weggeführt und nach zwei Stunden blutend und mit zerrissenen Klei-
dern zurückgebracht worden sei.
L.
Mit einem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 30. Januar
2003 reichte Dr. med. _______, einen weiteren ärztlichen Bericht zur
Behandlung der Beschwerdeführerin zu den Akten. Gleichzeitig ging
bei der Vorinstanz ein von der Schule _______, verfasstes Schreiben
den Sohn Z._______ betreffend ein.
M.
In Beantwortung seiner Anfrage vom 9. April 2006 teilte die ARK dem
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Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, wegen einer Vielzahl als
prioritär zu erachtender Verfahren könnten bezüglich des Erledigungs-
zeitpunktes keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Man sei
jedoch bestrebt, das Beschwerdeverfahren möglichst bald zum Ab-
schluss zu bringen.
N.
Am 13. April 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer mit, dass das bei der ARK anhängig gemachte Ver-
fahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men worden sei und von der Abteilung V behandelt werde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführer auf, innert Frist allfällige Wegweisungshin-
dernisse medizinischer Natur mit aktuellen ärztlichen Berichten zu be-
legen und eine Erklärung einzureichen, mit der sie die behandelnden
Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden gegen-
über von der Schweigepflicht entbinden.
P.
Am 2. Juli 2007 reichte Dr. med. _______ einen aktuellen Arzbericht
über die Beschwerdeführerin und den Sohn Z._______ zu den Akten.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 legte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer einen Arztbericht von Dr. med. _______, Facharzt für allge-
meine Medizin, _______, vom 22. Juni 2007 die Beschwerdeführerin
betreffend, ein weiteres Exemplar des bereits eingereichten
Artberichtes von Dr. med. _______ vom _______, einen Bericht der
Lehrerin von Sohn Z._______ vom 28. Juni 2007 und eine
Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers von Z._______ vom 2. Juli 2007
ins Recht. Gleichzeitig stellte er einen weiteren Bericht von Dr. med.
_______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, _______,
bei dem die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2007 in Behandlung
sei, in Aussicht, und ersuchte für die Einreichung des Berichts und der
einverlangten Entbindungserklärung von der Schweigepflicht um Frist-
verlängerung bis Ende Juli 2007.
Am 10. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis von Dr. med. _______ vom
9. Juli 2007 und die einverlangte Entbindungserklärung zu den Akten.
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Q.
Am 8. August 2007 zog die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlas-
sung ihre angefochtene Verfügung vom 30. November 2001 teilweise
in Wiedererwägung, indem sie die Ziffern 4 (Gesuchsteller haben die
Schweiz zu verlassen) und 5 (Kanton Bern wird mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt) des Dispositivs aufhob und die Beschwerde-
führer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
nahm.
R.
In Beantwortung der Zwischenverfügung vom 21. August 2007 hielt
der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. September 2007 namens
seiner Mandanten an der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos
geworden, fest. Gleichzeitig reichte er die einverlangte Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormals zuständigen
ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen aus, die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers sei dadurch, dass er das Asylverfahren in Deutsch-
land im Jahre 1997 verschwiegen und bei der Empfangsstelle wie
auch anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, er
sei im Sommer 1996 von der Schweiz aus in den Kosovo zurückge-
kehrt, grundsätzlich in Frage gestellt. Des Weiteren seien die erst aus
den Arztberichten ersichtlichen und anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven Über-
griffe als nachgeschoben und somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Ihre Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, Albaner hätten ihr in
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der Empfangsstelle gesagt, sie solle nicht sagen, dass sie im Kosovo
geschlagen worden sei, sonst würde sie zurückgeschickt, sei nicht
nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss teilten tatsächlich verfolgte Perso-
nen alle wichtigen Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes
bewogen hätten, bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit mit.
Zudem seien die Aussagen zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin
sei seit den im Juli 1998 erlittenen Schlägen krank, widersprüchlich.
So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung zuerst angegeben, sie habe vor Juli 1998 nie Beschwerden ge-
habt. Nach den Schlägen auf den Kopf sei sie untersucht worden, und
man habe ihr gesagt, dass die Hauptarterie, welche das Kleinhirn mit
Blut versorge, geschädigt sei. Demgegenüber habe der Beschwerde-
führer in beiden Asylverfahren ausgesagt, seine Frau sei schon vor
1998 krank gewesen. Im ersten Asylverfahren habe er beispielsweise
ausgeführt, seine Frau habe psychische Probleme. Sie sei in _______
und in _______ hospitalisiert und geröntgt worden; es sei festgestellt
worden, dass in einer Ader das Blut nicht richtig fliesse. Sie sei nicht
operiert worden, habe indessen Medikamente erhalten. Im hängigen
Asylverfahren habe er ausgesagt, er sei nach Jugoslawien zurückge-
kehrt, weil ihm seine Familie mitgeteilt habe, dass seine Frau sehr
krank sei. Sie habe Probleme mit dem Nervensystem und sei früher in
ärztlicher Behandlung und im Spital gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe anlässlich der ergänzenden Anhörung im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs geltend gemacht, es treffe zu, dass sie bereits im Jahr
1996 im Spital gewesen sei. Der Grund sei jedoch eine Meniskusope-
ration gewesen, und zusätzlich sei sie am Oberschenkel operiert wor-
den. Sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann solche Aussagen gemacht
habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der er-
gänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer beispielsweise vor-
gebracht, seine früheren Aussagen zum Gesundheitszustand seiner
Ehefrau seien falsch. Sie sei seit dem Krieg krank, weil sie auf der Flu-
cht geschlagen worden sei. Vorher sei sie nie krank gewesen; er habe
im ersten Asylverfahren über die Krankheit einer Verwandten gespro-
chen.
Diese Erklärungen seien indessen nicht geeignet, um die aufgezeigten
Widersprüche aufzulösen, weshalb die geltend gemachten Misshand-
lungen nicht geglaubt werden könnten.
Zu den eingereichten ärztlichen Berichten sei festzustellen, dass es
nicht Aufgabe der medizinischen Sachverständigen sei, die Glaubhaf-
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tigkeit von Asylvorbringen zu würdigen. Eine kritische Beurteilung der
Patientenaussagen durch die behandelnden Ärzte wäre mit dem für
die medizinische Diagnosestellung und Behandlung nötigen Vertrau-
ensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht zu vereinbaren. Deshalb
könne von der behandelnden Ärzteschaft kein objektives Urteil in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit der Patientenaussagen erwartet oder ver-
langt werden. Den ärztlichen Berichten könne entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide, de-
ren geltend gemachte Ursachen hingegen nicht geglaubt werden
könnten. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass beispielswei-
se aus dem Arztbericht vom 18. Januar 2000 hervorgehe, dass die
Beschwerdeführerin Anfang 1999 auf der beschwerlichen Flucht nach
Montenegro ein durch serbische Paramilitärs an der Flüchtlings-
kolonne verübtes Massaker miterlebt habe. Vor dem Grenzübertritt sei
sie erneut Opfer von serbischen Übergriffen geworden. Auf Vorhaltung
anlässlich der ergänzenden Anhörung habe die Beschwerdeführerin
vorgebracht, dass dies falsch sei, weil sie die Massaker nicht selber
gesehen habe und an der Grenze nicht geschlagen worden sei. Mit
dieser Erklärung versuche die Beschwerdeführerin lediglich, ihre sich
widersprechenden Aussagen anzugleichen, und sie vermöge die Wi-
dersprüche nicht aufzulösen.
Die über das Verbindungsbüro in Pristina erfolgten Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit der Geburt ihres
Kindes psychisch krank sei. Es sei der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, das Abklärungsergebnis
in Frage zu stellen. Damit stehe fest, dass die Vorbringen zur Krankheit
nicht glaubhaft seien.
Die anderen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile
(Kontrolle auf der Strasse und im Bus, Bezahlung von Bussgeld wegen
fehlenden Ausweispapieren, Zerstörung des Hauses bei Angriffen ser-
bischer Einheiten, Flucht vor den Serben), seien eine Folge der da-
mals im Kosovo herrschenden Situation. Aufgrund der veränderten Si-
tuation sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer keine
begründete Furcht mehr vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen be-
stehe.
4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehal-
ten, aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass hinsichtlich
der Ursachen für das Leiden der Beschwerdeführerin offensichtlich
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Differenzen zwischen den behandelnden Ärzten und der Vorinstanz
bestünden. Dr. med. _______ habe bereits mit Schreiben vom
2. Dezember 1999 an das Bundesamt festgehalten, die Beschwerde-
führerin sei im Kosovo (auf der Flucht nach Montenegro) von Soldaten
der serbischen Armee gefoltert worden. Die Vorinstanz habe gestützt
auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen an den geltend gemach-
ten Ursachen gezweifelt und der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 9. November 2001 mitgeteilt, dass sie aufgrund der erfolgten Ab-
klärungen seit der Geburt des Sohnes Z._______ psychische
Probleme habe. Z._______ habe sich in der Folge nach der Lektüre
des Schreibens von seiner Mutter abgewandt. Die Beschwerdeführerin
bestreite vehement, seit der Geburt ihres Sohnes unter psychischen
Problemen zu leiden, und sie wolle wissen, auf welche Informationen
sich das Amt stütze. Dabei sei insbesondere die Frage von Interesse,
ob es sich um Informationen von medizinischen Fachpersonen oder
von Privaten handle.
Die Beschwerdeführerin sei am 6. Dezember 2001 wegen akuter Sui-
zidalität ins Psychiatriezentrum _______ eingewiesen worden, wo sie
sich noch (Dezember 2001) aufhalte. Dem der Beschwerde beiliegen-
den ausführlichen Bericht von Dr. med. _______ vom 20. Dezember
2001 könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf
ihrer Flucht nach Montenegro nicht nur geschlagen, sondern von ser-
bischen Soldaten vergewaltigt worden sei. Im Arztbericht würden auch
die Gründe genannt, weshalb sich die Beschwerdeführerin diesbe-
züglich bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich dem behandelnden Arzt
und der Übersetzerin gegenüber - erstmals Anfang Februar 2001 - an-
vertraut habe. Sie habe panische Angst davor, dass ihr Ehemann sie
verlassen werde (ein im Kosovo übliches Verhalten), falls er von der
Tatsache der Vergewaltigungen Kenntnis erlangen sollte. Diesem Um-
stand sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbedingt Rechnung
zu tragen, und es sei zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer von
diesen Fakten Kenntnis erhalte.
Sollten seitens der ARK Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen
im Arztbericht vom 20. Dezember 2001 bestehen, werde eine nochma-
lige Befragung der Beschwerdeführerin sowie die Einholung eines
neutralen Gutachtens beantragt. Der Beschwerdeführerin könne nicht
vorgeworfen werden, dass sie die Vergewaltigungen erst im späteren
Verlauf des Verfahrens offenbart habe. Dazu sei sie während langer
Zeit aufgrund einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung
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kaum in der Lage gewesen; zudem habe ihre panische Angst, ihr Ehe-
mann könnte sie bei Kenntnis dieser Tatsachen verlassen, zu einer
verzweifelten Situation geführt.
Ebenfalls zu überprüfen sei die Situation des Sohnes Z._______, wel-
cher mit der Mutter auf der Flucht gewesen sei. Bis zum heutigen Zeit-
punkt sei unklar, was er selber von den massiven Übergriffen der ser-
bischen Militärs und insbesondere von den Übergriffen gegenüber sei-
ner Mutter mitbekommen habe. Er leide seit ungefähr zwei Jahren un-
ter Bauchschmerzen und sei deshalb seit längerer Zeit in Behandlung,
ohne dass organische Ursachen für das Leiden gefunden worden sei-
en. Der _______jährige Z._______ werde deshalb am 8. Januar 2002
einen zweiten Termin bei einem Psychiater wahrnehmen; der
entsprechende Arztbericht werde nachgereicht. Es stelle sich die Fra-
ge, ob zur Klärung des Sachverhalts auch Z._______ einvernommen
werden sollte. Immerhin wäre es nachvollziehbar, dass er aufgrund der
Greueltaten gegenüber seiner Mutter, von denen er allenfalls mehr
mitbekommen habe, als dies der Beschwerdeführerin lieb sei, eben-
falls traumatisiert sei, insbesondere wenn hinzu komme, dass
Z._______ der Meinung sei, seine Mutter sei aufgrund seiner Geburt
psychisch angeschlagen. Die Frage der Begutachtung stelle sich somit
auch bezüglich der Situation von Z._______.
Für den Fall, dass die angerufene ARK aufgrund des vorgelegten Arzt-
zeugnisses oder durch weitergehende Abklärungen zum Schluss kom-
men sollte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vergewaltigungen auf der Flucht nach Montenegro glaubhaft seien, sei
sie gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in der
Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr und ihrem Sohn aufgrund
der selbst erfüllten Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Es könne
dazu auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 3 verwiesen werden. Dem-
nach sei bei Vorliegen von zwingenden Gründen im Zeitpunkt der
Flucht Asyl zu gewähren, auch wenn die Gefahr zukünftig drohender
Verfolgung allenfalls weggefallen sei. Insbesondere sei diese Bestim-
mung dann anzuwenden, wenn traumatisierende Erlebnisse vorlä-
gen, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender
Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeit-
traumatisierung psychologisch verunmöglichten, in sein Heimatland
zurückzukehren. Es sei offensichtlich, dass diese Bestimmung vor-
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liegend zu Anwendung kommen müsse, falls die ARK von der Tat-
sache der explizit vorgebrachten Vergewaltigungen, allenfalls nach
Durchführung weiterer Beweismassnahmen, überzeugt sei. Der Be-
schwerdeführer sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei auch ihm Asyl zu gewähren.
Für die Begründung der Eventualbegehren wird auf die Akten verwie-
sen.
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zur Begrün-
dung der teilweisen Wiedererwägung (8. August 2007) der angefoch-
tenen Verfügung vom 30. November 2001 aus, in Würdigung aller Um-
stände, insbesondere des instabilen Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin, sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, weil
ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Die Beschwerde-
führer seien somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In einem
Hinweis an das Bundesverwaltungsgericht beantragte das Amt, die am
31. Dezember 2001 eingegangene Beschwerde im Vollzugspunkt zu
gegebener Zeit als gegenstandslos geworden abzuschreiben und ihm
das Dossier erneut zur Vernehmlassung zuzustellen, falls auch bezüg-
lich Asyl Beschwerde erhoben worden sei, an dieser festgehalten wer-
de und sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht bereits habe verneh-
men lassen.
5.
5.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten massiven Übergriffe (Schläge und Vergewaltigung
durch serbische Soldaten respektive Paramilitärs) auf ihrer Flucht
nach Montenegro glaubhaft erscheinen. Es trifft zwar - wie von der
Vorinstanz ausgeführt und auf Beschwerdeebene nicht bestritten - zu,
dass die Beschwerdeführerin die massiven Übergriffe erstmals ge-
genüber ihrem behandelnden Arzt und anlässlich der ergänzenden
Anhörung geltend machte. Hinsichtlich der Frage der Möglichkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit der früheren Geltendmachung ist indes-
sen zu berücksichtigen, dass Opfer von Vergewaltigungen bekannter-
massen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen
Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom
kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham
sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen er-
klärt werden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weite-
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ren Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, die Beschwerdeführerin habe sich durch das anfängliche Ver-
schweigen der auf der Flucht nach Montenegro erlittenen Übergriffe
einen Vorteil im Verfahren verschaffen wollen. Vielmehr gereichte ihr
die ausdrückliche Verneinung der Frage anlässlich der kantonalen An-
hörung vom 16. September 1999, ob ihr persönlich in der Zeit zwi-
schen Mai 1998 bis zur Ausreise aus Montenegro etwas zugestossen
sei, eher zum Nachteil. Zudem vermochte auch ihr Erklärungsversuch
anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 21. September 2000 auf
Vorhaltung ihrer Aussagen bei der Kurzbefragung in der E._______
und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch F._______,
Albaner hätten ihr in _______ geraten, nichts über die erlittenen
Schläge zu erzählen, weil sie sonst sofort zurück in den Kosovo ge-
schickt werde, in keiner Weise zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund
erscheint die Begründung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund
ihrer Angst davor, dass ihr Ehemann sie verlassen könnte, nicht über
die belastenden Ereignisse reden können, plausibel. Die Glaubhaftig-
keit dieses Vorbringens wird insbesondere auch durch die Aussage
des Sohnes Z._______ anlässlich seiner Exploration am 23. Januar
2002 in der Kinderklinik des _______ gestützt. Gemäss dem
eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 7. Februar 2002 sagte er in An-
wesenheit seines Vaters und der Sozialarbeiterin unter anderem aus,
er sei 1998 mit seiner Mutter in der Nacht aus dem Haus und dem
Dorf, in dem er bis dahin gelebt habe, weggegangen. Es seien damals
viele Leute geflohen; sie seien drei Tage und drei Nächte ohne Essen
durch die Berge gezogen, bis sie zur Grenze nach Montenegro gelangt
seien. Dort hätten Polizisten oder Soldaten seine Mutter mitgenom-
men, und er sei mit der Grossmutter und mit Nachbarn allein zurück-
geblieben. Nach zwei Stunden sei die Mutter zurückgekommen, sie sei
verletzt gewesen, habe geblutet, ihre Kleider seien zerrissen gewesen
und sie habe geweint. Er habe Angst gehabt und sie nicht gefragt, was
passiert sei. Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Übergriffe auch durch die im erstinstanzlichen Verfahren und
insbesondere durch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztli-
chen Berichte überzeugend belegt wird. Aufgrund der Arztberichte der
psychiatrischen Dienste _______ vom 11. Oktober 2000, von Dr. med.
_______ vom 20. Dezember 2001, vom 30. Januar 2003 und vom
2. Juli 2007, von Dr. med. _______ vom 22. Juni 2007 und von Dr.
med. _______ vom 9. Juli 2007 gilt für das Bundesverwaltungsgericht
als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere
posttraumatische Belastungsstörung, begleitet von einer persistieren-
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den somatoformen Schmerzstörung (gemäss internationaler Krank-
heitsklassifikation ICD-10: F43.1; F45.4), diagnostiziert wird.
Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erhobene Ein-
wand, der sich angesichts des impliziten Verzichts auf die Abgabe ei-
ner Stellungnahme hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl (vgl. E. 4.3 vorstehend) auch auf
die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte bezieht,
in Bezug auf die eingereichten ärztlichen Berichte könne von der be-
handelnden Ärzteschaft kein objektives Urteil zur Glaubhaftigkeit der
Patientenaussagen erwartet und angesichts des Vertrauensverhältnis-
ses zwischen Arzt und Patient auch nicht verlangt werden, vermag in
dieser Form nicht zu überzeugen. Zur Beurteilung des Beweiswertes
eines ärztlichen Berichtes ist nämlich dessen Herkunft nicht per se von
Bedeutung, das heisst, einem Privatgutachten kommt grundsätzlich
durchaus gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zu.
Der Beweiswert kann nur verneint werden, wenn der Richter über kon-
krete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des
Berichtes in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a/aa
S. 145 f.). Auch wenn dies lediglich die Frage der vom Arzt gestellten
Diagnose betrifft und die Beweiswürdigung beziehungsweise die Beur-
teilung der sich stellenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Richters ist
und bleibt (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 4f/aa S. 30 f.), sind auch Ausfüh-
rungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Pa-
tienten nicht von vornherein belanglos, sondern im Rahmen der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person mit zu berücksich-
tigen. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise auf eine
allfällige Voreingenommenheit des Facharztes (_______), welcher die
Beschwerdeführerin von Januar 2000 bis Ende Mai 2007 behandelte;
die Berichte erscheinen vielmehr durchwegs objektiv, in sich schlüssig
und inhaltlich überzeugend.
Das Ergebnis der Abklärungen über das Verbindungsbüro in Pristina
- insbesondere die Behauptung der kontaktierten Privatperson, die Be-
schwerdeführerin leide seit der Geburt des Sohnes Z._______ an psy-
chischen Problemen - und die Aussagen des Beschwerdeführers zur
Krankheit der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nach Montenegro
im Juli 1998 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dies-
bezüglich ist festzustellen, dass angesichts der vom Bundesverwal-
tungsgericht als glaubhaft erachteten Vorbringen zur erlittenen Verge-
waltigung allenfalls vorbestehende gesundheitliche Probleme bei der
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Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle spie-
len.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des Sohnes Z._______, der ge-
stellten Diagnose und den Ausführungen in den ärztlichen Berichten
gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die
Vorinstanz die geltend gemachten Übergriffe auf der Flucht nach Mon-
tenegro im Juli 1998 im Ergebnis - trotz an sich zutreffend angeführten
teilweisen Diskrepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und
des Beschwerdeführers - zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet hat.
Der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass sie die erlittene Miss-
handlung nicht bereits bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle
respektive anlässlich der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen
vorgebracht hat, angesichts ihrer Traumatisierung und ihrer Angst,
deswegen von ihrem Ehemann verstossen zu werden, nicht vorzuwer-
fen.
5.2 Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Ereignisse erfüllen die
Anforderungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG. Es handelt sich um erhebliche Nachteile, die der
Beschwerdeführerin gezielt aus einem beziehungsweise mehreren Mo-
tiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (ethnische beziehungsweise re-
ligiöse Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Aufgrund ihrer Erlebnisse hat-
te die Beschwerdeführerin sodann begründete Furcht vor weiteren
asylrechtlich relevanten Nachteilen; zudem führten die Ereignisse bei
ihr zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG. Ferner bestand zwischen den der Beschwerdeführerin
zugefügten Nachteilen und der im Januar 1999 erfolgten Ausreise so-
wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54), zu-
mal die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt noch begründe-
te Furcht vor weiteren Übergriffen hatte. Schliesslich stand der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine valable inner-
staatliche Fluchtalternative offen; eine solche ist gemäss Praxis der
ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend an-
schliesst, frühestens nach dem Abzug der serbischen Sicherheitskräf-
te aus dem Kosovo im Juni 1999 anzunehmen (vgl. EMARK 2001
Nr. 3).
5.3 Nach dem Gesagten erfüllte die Beschwerdeführerin somit im Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.
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Letztlich ist diesbezüglich indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides
massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid zugunsten und zulasten der Beschwerdeführerin zu berück-
sichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164).
Mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999, dem Rückzug der
letzten serbischen Truppen am 20. Juni 1999 und der Übergabe aller
polizeilicher und militärischer Funktionen an die internationalen Behör-
den (UNMIK, KFOR) hat sich die Situation im Kosovo seit der Ausreise
der Beschwerdeführerin im Januar 1999 massgeblich und nachhaltig
verändert. Der ehemalige so genannte Verfolgerstaat ist somit im Ko-
sovo faktisch nicht mehr vorhanden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin würde so gesehen nicht bedeuten, dass sie sich unter den
Schutz des ehemaligen Verfolgerstaates stellen würde, da sie zu den
Angehörigen ihrer eigenen Ethnie zurückkehren und sich unter den
Schutz der UNMIK respektive der KFOR stellen würde. Bei dieser
Sachlage stünde der Beschwerdeführerin demnach heute möglicher-
weise eine unter dem Sicherheitsaspekt valable Rückkehrmöglichkeit
in den Kosovo offen, wo künftige asylrechtlich relevante Übergriffe
ausgeschlossen werden können.
5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist indessen auch nach Wegfall einer
zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich rele-
vant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat
aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht
zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundes-
verwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK die entspre-
chende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK [SR 0.142.30]) bei (vgl. EMARK
1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in EMARK 2001 Nr. 3). Als "zwingende
Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erleb-
nisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter
schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne
einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Hei-
matland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten
ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als er-
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stellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewaltigung
vom Bestehen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung,
begleitet von einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung, im
Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere EMARK 2001
Nr. 3) auszugehen ist, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im
heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. Es bestehen damit "zwin-
gende Gründe", die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ser-
bien entgegen stehen.
Bezüglich des Kosovo gilt es festzustellen, dass dieser formell immer
noch zu Serbien gehört; in der UNO-Resolution 1244 wurde der Be-
stand des bisherigen Staatsgebietes garantiert, völkerrechtlich bleibt
der Kosovo somit bis auf weiteres Bestandteil Serbiens. Die weitere
Entwicklung ist aktuell nicht verlässlich abschätzbar.
5.5 Hinsichtlich des Sohnes Z._______ ist festzustellen, dass sich aus
den ärztlichen Zeugnissen der Kinderklinik des _______ vom
7. Februar 2002 und von Dr. med. _______ vom 2. Juli 2007 keine hin-
reichenden Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstö-
rung ergeben. Im ärztlichen Bericht vom 7. Februar 2002 wurde ausge-
führt, es sei der Eindruck gewonnen worden, dass Z._______ mehr
durch die chronische Belastung der psychischen Störung seiner Eltern
beeinträchtigt sei als durch die Kriegserlebnisse. Es seien keine aus-
reichenden Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstö-
rung gefunden worden. Im Arztbericht vom 2. Juli 2007 wird allerdings
ausgeführt, Z._______ zeige im ausserfamiliären Rahmen ein auffällig
problematisches Verhalten, er sei in seiner Entwicklung durch depres-
sive Symptome gehemmt, und den Eltern sei eine therapeutische Be-
gleitung empfohlen worden. Soweit beurteilbar, sei auch Z._______
fachärztlich behandlungsbedürftig. Den Akten kann nicht entnommen
werden, dass Z._______ selber erhebliche Nachteile erlitten hat, die
ihm gezielt aus einem beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG (ethnische beziehungsweise religiöse Zuge-
hörigkeit) zugefügt wurden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft
nicht selbstständig zuzuerkennen ist.
In Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin wird in der
Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2001 ausgeführt, er akzeptie-
re den Entscheid, dass er selber die Bedingungen zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; er mache lediglich die Aner-
kennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG geltend.
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5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen. Nachdem keine Asylausschlussgründe vor-
liegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetra-
gene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjähri-
gen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sprechen keine
besonderen Umstände gegen die Anerkennung des Sohnes und des
Ehemannes der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge, weshalb das BFM
anzuweisen ist, auch ihnen Asyl zu gewähren. Es wird Aufgabe des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sein, den spezifischen familiä-
ren Umständen seiner Mandanten (vgl. oben, E. 4.2) bei der Eröff-
nung der Begründung des vorliegenden Urteils Rechnung zu tragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach,
soweit nicht gegenstandslos geworden, gutzuheissen, die Verfügungen
des BFM vom 30. November 2001 und vom 8. August 2007 sind aufzu-
heben und das Amt ist anzuweisen, den Beschwerdeführern in der
Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu erteilen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In
der am 6. September 2007 (Poststempel) eingereichten Kostennote
wird ein Arbeitsaufwand von total 13 Stunden 15 Minuten (795 Mi-
nuten) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und
Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint.
Den Beschwerdeführern ist eine insgesamt auf Fr. 3278.95 (inkl. Aus-
lagen im Betrag von Fr. 47.35 und Mehrwertsteuer) festzusetzende,
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutge-
heissen. Die Verfügungen des BFM vom 30. November 2001 und vom
8. August 2007 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern im Sinne der Er-
wägungen Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3278.95 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (ein-
geschrieben)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- G._______ (Kopie)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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