Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6927/2011
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Richterin Muriel Beck Kadima
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Polen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Polen um "politisches" Asyl nach. Dabei
machte er geltend, als seit zehn Jahren für die Freiheit der Bürger Polens
kämpfender unabhängiger Anwalt werde er seit Jahren vom totalitären
Regime Polens verfolgt. Deshalb ersuche er um rechtlichen Beistand und
Unterstützung, damit seine Grundrechte gewahrt würden.
B.
Am 27. Mai 2008 teilte die Schweizerische Botschaft dem
Beschwerdeführer mit, ein Flüchtling sei eine Person, die im
Herkunftsstaat ernsthafte Nachteile aus Gründen der Rasse, Religion,
Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer besonderen Gruppe oder
aufgrund der politischen Einstellung erleide oder zu befürchten habe.
Polen sei ein Staat mit demokratisch gesetzten Regeln; die Gerichte
seien unabhängig und würden einen rechtsstaatlichen Prozess
gewähren. Zudem sei Polen Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
respektiere Freiheit und Menschenrechte. Aus der Eingabe des
Beschwerdeführers seien keine Hinweise für eine asylrechtliche
Verfolgung im Sinne des Schweizerischen Asylgesetzes ersichtlich und
ein Asylgesuch würde keine Erfolgsaussichten haben. Im Übrigen sei
darauf zu verweisen, dass Bürger der Europäischen Union (EU) die
Möglichkeit hätten, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen
der EU und der Schweiz in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen.
C.
Am 6. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen
Botschaft um "Einleitung des Verfahrens" und um die Zustellung der
Adresse des Schweizerischen Anwaltverbandes.
D.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 stellte der Schweizerische Botschafter
dem Beschwerdeführer die gewünschte Adresse zu.
E.
Im Mai 2010 kontaktierte der Beschwerdeführer die Schweizerische
Botschaft in Warschau telefonisch, worauf diese ihm am 11. Mai 2010
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schriftlich mitteilte, dass sie für seine im Jahre 2008 geschilderten
Probleme nicht zuständig sei und ihm nicht behilflich sein könne.
F.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 an die Schweizerische Botschaft
ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine Mutter um Asyl nach.
Dabei hielt er fest, dass er in Polen aus politischen und
eigentumsrechtlichen Gründen bedroht werde, und führte an,
Unregelmässigkeiten bei einem Gerichtsprozess erfahren und Probleme
mit Privatpersonen zu haben, welche strafrechtlich nicht belangt würden.
Zur Stützung seines Begehrens reichte er drei in polnischer Sprache
verfasste Schreiben ein.
G.
Am 20. September 2011 überwies die Schweizerische Botschaft dem
BFM das Asylgesuch zur Stellungnahme.
H.
Das BFM wies mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am
2. Dezember 2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung derselben, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung
von Asyl. Zur Stützung seiner Rechtsbegehren reichte er ein Schreiben
der österreichischen Botschaft in polnischer Sprache einschliesslich einer
Übersetzung desselben in die englische Sprache sowie weitere
Unterlagen in Polnisch und Englisch ein.
J.
Am 31. Dezember 2011 reichte er weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, zumal auch kein Auslieferungsersuchen des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, vorliegt (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3.
1.3.1. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in
deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3.2. Die Beschwerde ist somit – neben dem sprachlichen Mangel –
form und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. In der Regel entscheiden die Abteilungen mit drei Richtern und
Richterinnen (vgl. Art. 21. Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111 Bst. e
AsylG wird über offensichtlich begründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
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solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die speziellen Verfahrensvorschriften für
Asylgesuche aus dem Ausland eingehalten worden sind. Der
Beschwerdeführer hat diese zwar nicht gerügt, jedoch ist – ungeachtet
dessen – insbesondere im Verwaltungsverfahren von Amtes wegen zu
überprüfen, ob geltendes Recht richtig angewendet wurde.
2.2. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und durch Bestimmungen in
Spezialgesetzen konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des
Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 22 f.; PATRICK SUTTER, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 29 N 8; PIERRE MOOR,
Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 275; je mit weiteren
Hinweisen).
2.3. Im Asylverfahren gemäss Art. 20 AsylG gilt Folgendes: Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art.
10 Abs. 2 AsylV 1). Die Unmöglichkeit einer Befragung kann sich
gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben. Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie
der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende
Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
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Dieser Anspruch als Teilbereich des rechtlichen Gehörs besteht auch
unabhängig davon, ob die Durchführung der Anhörung
beziehungsweise schriftlichen Befragung einen Einfluss auf die
Entscheidung hat oder nicht und soll garantieren, dass die
Entscheidung nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg gefällt wird
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 S. 365). Demgemäss hat eine mündliche
beziehungsweise schriftlichen Befragung auch bei erkennbar
unbegründeten Asylgesuchen stattzufinden.
2.4. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern. Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten,
das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.).
2.4.1. Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. Mai 2008 an die Schweizerische Botschaft explizit um politisches
Asyl. Mit Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 27. Mai
2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Hinweise auf
eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne des Schweizerischen
Asylgesetzes bestünden, weshalb sein Asylgesuch keine Erfolgschancen
haben würde. In der Folge wurde das Gesuch des Beschwerdeführers
dem BFM nicht zugestellt. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann
offen bleiben, ob diesbezüglich eine Rechtsverweigerung vorliegt. Die
weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2011 wurde
sodann an das BFM weitergeleitet.
2.4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM darauf verzichtet hat, den
Beschwerdeführer durch die Botschaft in Warschau persönlich befragen
zu lassen oder ihn mittels eines individualisierten Fragekatalogs zu
seinen Asylgründen zu befragen. Stattdessen erliess das BFM mit
Verfügung vom 14. November 2011 unmittelbar nach der Überweisung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 7. September 2011 durch
die Schweizerische Botschaft in Warschau einen Entscheid, ohne ihm
vorgängig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen negativen
Entscheidung zu gewähren. Auch fehlt in der vorinstanzlichen Verfügung
eine Begründung, weshalb das oben (Erwägung 2.3.) dargelegte
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Verfahren keine Anwendung fand, wodurch das BFM seine
Begründungspflicht, mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers, verletzt hat.
2.4.3. Es ist weiter zu prüfen, ob sich vorliegend eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigte, weil
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erachtet werden konnte (vgl. E. 2.3. oben).
Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das
Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des
Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht
der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere
Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet
(zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und
Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vgl. EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995
Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c).
Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass der kurz dargelegte
Sachverhalt des Beschwerdeführers – selbst wenn es sich um
Verfolgungsvorbringen handelt, die sich in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ereignet haben sollen – vom BFM nicht als
entscheidreif beurteilt werden durfte. Der Beschwerdeführer ersuchte
ausdrücklich um politisches Asyl, indessen geht aus seinen Eingaben
weder klar hervor, ob sich die vorgebrachten Behelligungen
beispielsweise vor dem Hintergrund eines Motivs nach Art. 3 AsylG
zugetragen haben könnten, noch ob ihm angesichts seiner Aussage "My
life is under (…) ultimate threat" (vgl. Eingabe vom 7. September 2011)
ein weiterer Verbleib im Heimatland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
zugemutet werden konnte oder eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit bestand (vgl. Art. 20 Abs. 3 AsylG). Das
Bundesamt war aufgrund der eingereichten Schreiben und Beweismittel
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des Beschwerdeführers folglich nicht in der Lage, die vom Gesuchsteller
geltend gemachte Verfolgungs oder Gefährdungssituation abschliessend
zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.4 S. 365). Nach dem Gesagten ist
von einem klarerweise und offenkundig nicht rechtsgenügend erstellten
Sachverhalt auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch
keine Gelegenheit erhielt, sich vorgängig, vor Ergehen des negativen
Entscheids, zu äussern.
2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM durch sein
Vorgehen (keine persönliche Befragung, keine schriftliche Befragung
mittels individualisiertem Fragekatalog, fehlende Sachverhaltsermittlung,
fehlende Begründung hinsichtlich der mangelnden persönlichen
Befragung, keine Gewährung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
vor Ergehen eines negativen Entscheids) den Anspruch auf rechtliches
Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise verletzt hat.
2.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E.
8.2 S. 371; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die
Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine
Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach
welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf
Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte
Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist; ebenso ist auf eine
Rückweisung zu verzichten, wenn diese zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem (dem rechtlichen Gehör gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wäre (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1), und die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die
Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1 mit
weiteren Hinweisen).
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Seite 9
2.7. Die vorgängig dargelegten Verfahrensfehler sind offensichtlich
schwerwiegend und sind auf Beschwerdeebene nicht zu heilen. Es kann
nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltsermittlung zu
sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger
Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde
dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens hinausgehen. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die Verfügung vom 14. November 2011 ist aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des
Verfahrens und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
2.8. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Verletzung
seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bisher nicht
persönlich befragt wurde, kann nicht geschlossen werden, es müsse ihm
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich
nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm sei der
Verbleib in Polen für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer ist nicht vertreten, weshalb ihm keine Kosten für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsen sind. Es ist
folglich keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. November 2011 wird aufgehoben und
die Akten werden der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Warschau.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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