Abtei lung V
E-6929/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria,
alias B._______,geboren (...) 1994, Simbabwe,
alias C._______, geboren (...) 1992, Simbabwe,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6929/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger mit letz-
tem Wohnsitz in "(...)" (phonetisch; [...], Nigeria) und der Ethnie der
Igbo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
19. Juni 2008 verliess, mit Hilfe einer Schlepperin per Flugzeug an
einen ihm unbekannten Ort und von dort per Zug und Auto in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 3. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom
17. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, dass er in (...), Simbabwe, geboren und nach dem Tod
seines Vaters (...) mit seiner Mutter nach Nigeria zurückgekehrt sei,
dass er die Primarschule bis zur fünften Klasse besucht habe, bevor er
infolge Geldmangels von der Schule habe abgehen müssen, um ge-
meinsam mit der Mutter auf dem familieneigenen Feld zu arbeiten,
dass die Mutter, die auch ein (...) besessen habe, Ende Mai einen
reichen Kunden geheiratet habe und mit dem Beschwerdeführer in
dessen Haus gezogen sei,
dass es bald zu Streitigkeiten zwischen der Mutter des Beschwerde-
führers und der ersten Frau ihres Ehemannes gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer dem Mann eines Morgens einen von der
Mutter zubereiteten Kaffee aufs Zimmer gebracht habe, den der Mann
zu sich genommen habe und in der Folge zusammengebrochen sei,
Blut erbrochen habe und schliesslich im Spital gestorben sei,
dass am selben Abend drei Männer den Beschwerdeführer gewaltsam
mitgenommen, in einer Waldhütte eingesperrt und beschuldigt hätten,
er habe den Mann vergiftet,
dass die Männer ihm erzählt hätten, dass seine Mutter geflüchtet sei
und er hier sterben werde,
dass eines Abends respektive eines Nachts gegen Mitternacht, nach
einer Woche bei Wasser und Brot, die Türe aufgegangen sei und ihm
aus der Finsternis jemand gesagt habe, er solle gehen,
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dass er daraufhin geflohen sei und sich bis am Morgen unter einer
Brücke versteckt habe, um sich dann in eine Kirche zu begeben und
die Ereignisse einem Priester zu berichten,
dass der Priester ihn darüber unterrichtet habe, dass er und seine
Mutter gesucht und die Neuigkeiten überall in den Medien kursieren
würden,
dass der Priester ihn bei sich versteckt habe und eine Dame habe
kommen lassen, die ihn am 19. Juni 2008 an Bord des Flugzeugs
gebracht habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 und am
3. Juli 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere
einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute
nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 9. Juli 2008 unter dem Titel
"Rechtliches Gehör" ergänzend zu seiner Identität befragt und erneut
auf die Wichtigkeit der Einreichung eines Identitätsdokuments hinge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung unter ande-
rem ausführte, er sei 16-jährig und werde bald 17 Jahre alt,
dass das BFM mit – am 28. Oktober 2008 eröffneter - Verfügung vom
24. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu-
nächst angegeben habe, keine sein Alter belegenden Dokumente zu
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besitzen, wohingegen er später ausgeführt habe, bei einer Volkszäh-
lung eine Identitätskarte erhalten zu haben,
dass er schliesslich bei der direkten Anhörung von einem sich bei
seiner Mutter in Nigeria befindlichen Dokument mit Foto gesprochen
habe, welches er jedoch mangels Telefonnummer nicht erhältlich ma-
chen könne,
dass ihm zudem nicht geglaubt werden könne, dass er weder am
Flughafen noch in der Schweiz persönlich kontrolliert worden sei und
er für die Ausreise aus der Heimat nichts habe bezahlen müssen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügten,
dass er sich im Verlauf der Anhörungen in mehrere Widersprüche
verwickelt habe,
dass er gemäss seinen Aussagen bei der Erstbefragung die Schule
infolge Geldmangels verlassen musste, er demgegenüber bei der
direkten Anhörung erklärt habe, seine Mutter habe für die Feldarbeit
auch Saisonniers beschäftigt und bezahlt,
dass er im Empfangszentrum angegeben habe, dass die Adresse der
Mutter "(...)" gewesen sei und dass er jene des Ehemannes nicht
kenne, wohingegen er im Rahmen der direkten Anhörung erklärt habe,
beide hätten nach der Hochzeit an der genannten Adresse gewohnt,
dass er weiter weder das Datum der Hochzeit noch jenes der angebli-
chen Vergiftung habe nennen können,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Einlieferung des Mannes ins
Spital nicht über dessen Gesundheitszustand und nach seiner Flucht
nie über den Verbleib seiner Mutter erkundigt haben wolle,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise den Eindruck mache, die
Begebenheiten tatsächlich erlebt zu haben und seine Angaben konst-
ruiert und auswendig gelernt erschienen,
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dass schliesslich nicht nur erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers bestünden, sondern auch dessen Altersanga-
ben unglaubhaft erscheinen würden, zumal er nicht befriedigend habe
erklären können, weshalb er die Altersangabe auf dem Personalien-
blatt zweimal korrigiert habe,
dass der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere da
sich der Beschwerdeführer – mangels Glaubhaftmachung seiner Min-
derjährigkeit – nicht auf des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne,
dass das BFM in diesem Zusammenhang ausserdem festhielt, der
diesbezügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, wobei es nicht Sache der Asyl-
behörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus
zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Be-
schaffung rechtsgenüglicher Reisepapiere zu gewähren und die Weg-
weisung sei zu annullieren respektive auszusetzen,
dass die Akten am 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozess-
fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der
Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3 S. 19),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen) das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde in
dem Sinne interpretiert wird, dass statt der Wegweisung als solche der
Vollzug derselben angefochten wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum
Vallorbe, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über kei-
nerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A4 S. 4), mit Blick auf die all-
gemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet und überdies der Be-
schwerdeführer selbst später widersprechende Ausführungen tätigte
(A4 S. 4, A9 S. 3),
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dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nige-
ria mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft zu einem ihm unbe-
kannten Flughafen geflogen und alsdann per Auto und Zug in die
Schweiz gelangt zu sein (A4 S. 7),
dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass seine Be-
gleiterin, die ihm der genannte Priester vermittelt haben soll, für den
Beschwerdeführer Reisedokumente beschafft und dieselben am Flug-
hafen vorgewiesen haben soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleis-
tung zu verlangen (A4 S. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 3. Juli 2008 und der
Anhörung vom 17. Juli 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass weiter mit dem BFM festzustellen ist, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers konstruiert und auswendig gelernt erscheinen und er
in keiner Weise den Eindruck hinterlässt, die geschilderten Ereignisse
selbst erlebt zu haben,
dass etwa der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung betref-
fend die Flucht aus der Waldhütte ausgeführt hat, dass er gegen Mit-
ternacht eine Stimme die Worte "sors d' ici" sagen gehört habe, wäh-
rend er in der direkten Anhörung aussagte, die Tür hätte sich eines
Abends geöffnet und der Wortlaut der Aufforderung sei "pars" gewe-
sen,
dass in diesem Zusammenhang weitestgehend ausgeschlossen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer ein selbsterlebtes und derart
einschneidendes Erlebnis – wie die Befreiung aus tagelanger Frei-
heitsberaubung unter Todesdrohung durch Unbekannte – nicht konsis-
tent in seinen Einzelheiten zu schildern vermöchte,
dass zudem die Darstellung des Beschwerdeführers logische Unge-
reimtheiten aufweist,
dass bei der Empfangsstellenbefragung ausgeführt wird, der Be-
schwerdeführer habe Nigeria am 19. Juni 2008 verlassen und sei am
20. Juni 2008 in die Schweiz gelangt (A4 S. 7), jedoch sein Asylgesuch
vom 19. Juni 2008 datiert,
dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er am (...)
1992 geboren sei (A4 S. 1), mit der Aussage anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, er sei 16-jährig und werde bald 17
Jahre alt (A6 S. 9), nicht vereinbar ist,
dass er weiter bei der Empfangsstelle angab, dass die Hochzeit seiner
Mutter Ende Mai 2008 gewesen und ihr Ehemann drei Wochen später
gestorben sei (A4 S. 6),
dass er sich hiernach eine Woche lang in der fraglichen Waldhütte (A9
S. 11) und eine weitere Woche beim besagten Priester (A9 S. 13) auf-
gehalten haben will,
dass er gemäss dieser zeitlichen Darstellung unmöglich am
19. / 20. Juni 2008, sondern frühestens Anfang Juli 2008 in die
Schweiz gelangt sein könnte,
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dass sich aufgrund der genannten Widersprüche und Ungereimtheiten
die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG so-
wie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minder-
jährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen
war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des
Beschwerdeführers festzustellen hatte,
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dass jedoch die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet, welchem
zudem die Substanziierungslast zukommt,
dass es nämlich nicht Sache der Asylbehörde sein kann, bei Missach-
tung der dem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht und ins-
besondere bei Verheimlichung der wahren Identität – welche im asyl-
rechtlichen Sinn auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) – nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekom-
men ist, indem es dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom
9. Juli 2008 das rechtliche Gehör zur vermuteten Volljährigkeit gewähr-
te,
dass es dem Beschwerdeführer auch in dieser Befragung die berech-
tigten Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte
und es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaub-
haft darzutun, weshalb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung ge-
langt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer die letzten dreizehn Jahre in "(...)"
(phonetisch) gelebt hat, und er demgemäss nebst seiner Mutter auch
über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht da-
von auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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