Abtei lung V
E-6930/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
_______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6930/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. August
2008 seinen Heimatstaat von Lagos aus auf dem Luftweg verlassen
habe und schliesslich im Zug am 17. August 2008 illegal in die
Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachgesucht hat,
dass am 28. August 2008 im EVZ Vallorbe die summarische Befragung
zu den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses den Be-
schwerdeführer am 17. Oktober 2008 direkt zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe mit
seiner Mutter sowie seiner Schwester in B._______, C._______ State,
gelebt, im Jahre 2002 die Sekundarschule abgeschlossen und im Jah-
re 2004 die Aufnahmeprüfung an die Universität absolviert,
dass seine Mutter ihm jedoch das Studium nicht habe finanzieren kön-
nen, weshalb er sich ein wenig Geld mit Gelegenheitsarbeiten verdient
habe,
dass er sich Ende des Jahres 2007 als einfaches Mitglied den
"D._______" angeschlossen habe, einer militanten Gruppe, die sich
Informationen über verschiedene Erdölgesellschaften beschafft,
gelegentlich zur Beschaffung von Lösegeld deren Angestellte
gekidnappt sowie auch Pipelines angezapft und dann das Öl verkauft
habe,
dass diese Gruppe früher mit der Gruppe der "E._______" zusammen
vorgegangen sei,
dass sich die beiden Gruppen getrennt hätten, kurz bevor der Be-
schwerdeführer zu den "D._______" gestossen sei,
dass zwischen den nunmehr rivalisierenden Gruppen erbitterte
Auseinandersetzungen um Öl und Geld entstanden seien, bei denen
auch Schusswaffen eingesetzt worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer mit weiteren Mitgliedern der
"D._______" am 21. Mai 2008 in einem Kino einen Fussballmatch
angesehen habe,
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dass dabei Angehörige der "E._______" ins Kino eingedrungen seien
und auf den Freund des Beschwerdeführers geschossen hätten,
dass als Reaktion auf diesen Vorfall die "D._______" am 25. Mai 2008
zwei Mitglieder der "E._______" umgebracht hätten,
dass drei Tage später die "E._______" zum Beschwerdeführer nach
Hause gegangen seien und dessen Schwester umgebracht hätten,
dass dieser in der Folge nach Lagos zu seiner Tante gereist sei, weil
der weitere Aufenthalt in B._______ für ihn zu gefährlich geworden sei,
dass die Regierung über das Fernsehen sowie über Zeitungen nach
Mitgliedern der "D._______" habe suchen lassen und es deshalb in
ganz Nigeria für ihn zu gefährlich geworden sei,
dass der Beschwerdeführer deshalb das Land in Begleitung eines
Freundes jener Tante verlassen habe und sich während der Reise mit
einem fremden nigerianischen Pass ausgewiesen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 – eröffnet am
28. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Wider-
sprüchlichkeit und Realitätsferne unglaubhaft seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gutheissung seines Asylgesuchs, eventuell die Aufhebung
der Wegweisungsverfügung sowie die vorläufige Aufnahme und pro-
zessual die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass er im Wesentlich den oben aufgeführten Sachverhalt wiederholte,
dass er weiter geltend machte, er habe Nigeria mit einem nigeriani-
schen Pass verlassen, der bei seinem Begleiter geblieben sei,
dass es im ganzen Niger-Delta bekannt sei, dass die Bevölkerung um
ihre Existenz kämpfen müsse,
dass der Staat an der Ölproduktion verdiene, aber die Bevölkerung
nichts von den Einnahmen sehe,
dass er vieles vergessen habe, nachdem seine Schwester getötet wor-
den sei, weil dies für ihn ein Schock gewesen sei, und er seine Mutter
sowie seine Schwester nicht habe verlassen wollen,
dass weder die regionale Polizei noch die Bundespolizei in der Lage
sei, ihn zu schützen, deshalb sein Leben gefährdet und er auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum
Kern der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, der Nichtabgabe
von Identitätspapieren, mit keine Wort äussert,
dass das BFM im Übrigen in der angefochtenen Verfügung zu Recht
auf die klaren Aussagewidersprüche und auf viele weitere Unstimmig-
keiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hinge-
wiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer diesen Unglaubhaftigkeitsindizien nichts
Stichhaltiges entgegensetzt, zumal er in seiner Beschwerde im We-
sentlichen bloss den bereits von den Anhörungen her bekannten
Sachverhalt zusammenfasst,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl
die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der an-
geblichen Asylgründe als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und wi-
dersprüchlich, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden
müssen,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert hat,
dass daher auch das letzte Beschwerdevorbringen, wonach weder die
regionale noch die Bundespolizei den Beschwerdeführer zu schützen
vermöchten, er (im Heimatland) gefährdet und auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei, nicht nur als unsubstanziiert, sondern auch
inhaltlich als unbehelflich zu qualifizieren ist,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen wür-
de (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen, und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerde-
führers sprechen, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der belegten Fürsorgeabhän-
gigkeit (vgl. Bestätigung des F._______ vom 30. Oktober 2008) schon
wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Arbeit und Migration des Kantons G._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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