B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6930/2013
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Empfangs- und Verfahrenszentrum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
E-6930/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013
sein Heimatland verliess und am 21. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember
2013 geltend machte, seine Eltern seien am (…) Dezember 2012 bei ei-
nem Unfall ums Leben gekommen, weshalb er seither (ausser einem
Freund, der aber in Senegal lebe) über keine Bezugspersonen mehr ver-
füge und im Heimatland weder Unterstützung noch Obdach erhalten ha-
be,
dass er neben einem Schulausweis nie einen anderweitigen Ausweis be-
antragt oder besessen habe, weil seine Eltern die finanziellen Mittel hier-
für nicht gehabt hätten,
dass ihm ein weisser Mann bei der Ausreise aus Nigeria geholfen habe,
nachdem er diesem seine persönliche Situation geschildert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe nicht glaubhaft darlegen können, wieso er über keinerlei
Dokumente verfüge, welche seine Identität belegen könnten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche die Einrei-
chung von Reise- und Identitätspapieren verunmöglichen würden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem keine Gründe geltend mache,
welche auf eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG schliessen lasse,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ein Nichteintre-
tensentscheid ergehen könne,
dass auch keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen den Vollzug
der Wegweisung nach Nigeria sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 9. Dezember
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter
E-6930/2013
Seite 3
anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventuell sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die Vorinstanz zudem anzuweisen sei, auf eine Weitergabe seiner
Daten an seine heimatlichen Behörden zu verzichten und ihn über eine
allfällig bereits erfolgte Weitergabe mittels einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass er zur Begründung der Beschwerde wiederum auf das fehlende Be-
ziehungsnetz in seinem Heimatland hinwies und geltend machte, er sei in
sehr schlechter psychischer Verfassung,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
E-6930/2013
Seite 4
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Re-
kursverfahrens Asyl zu gewähren, nach dem Gesagten nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
E-6930/2013
Seite 5
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4–6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
such glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit der diesbezügli-
chen Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandersetzte und insbe-
sondere keine Gründe geltend machte, welche die Nichtabgabe beweis-
tauglicher Identitätsdokumente zu entschuldigen vermöchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss gelangt wie die
Vorinstanz,
dass zunächst seine überaus vagen und realitätsfremden Schilderungen
zu den Einzelheiten seines letzten Wohnortes nicht glaubhaft erscheinen
(vgl. Protokoll der BzP, S. 5),
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, der rund (…)-jährige Be-
schwerdeführer habe das Elternhaus jeweils nur gemeinsam mit seinen
Eltern verlassen, weshalb er sich in seinem Stadtteil nicht auskenne und
auch die Adresse des Elternhauses nicht nennen könne, zumal er die Ad-
resse seines Freundes benennen konnte, bei welchem er während eines
Jahres gelebt habe,
dass darüber hinaus auch seine Angaben zur Ausreise aus seinem Hei-
matstaat rudimentär und realitätsfremd erscheinen,
E-6930/2013
Seite 6
dass demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die
wahren Umstände seiner Ausreise und seiner Lebensumstände im Hei-
matstaat zu verschleiern versucht,
dass schliesslich auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind
(vgl. BVGE 2009/50 E. 5–8),
dass er nämlich keine asylrelevanten Gründe im Sinn von Art. 3 Abs. 1
AsylG geltend machte, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat
veranlasst hätten,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-6930/2013
Seite 7
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass mit dem unsubstanziierten Hinweis auf eine angeblich schlechte
psychische Verfassung in keiner Weise das Vorliegen von Unzumutbar-
keitsgründen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG behauptet wird,
dass der Vollzug der Wegweisung bei dieser Aktenlage als zumutbar zu
qualifizieren ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden so-
zialen Umfeld haltlos erscheinen und seine widersprüchlichen und man-
gelhaften Angaben eine Überprüfung dieser Vorbringen verunmöglichen,
E-6930/2013
Seite 8
dass dem Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon des-
halb abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die (Eventual-) Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung
und auf Nichtbekanntgabe respektive Bekanntgabe von Personendaten
mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wer-
den, zumal den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Bekannt-
gabe von Daten an den Heimatstaat zu entnehmen sind.
E-6930/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: