B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-693/2009
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und ihre Söhne
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Dezember 2007 an die Schweizer
Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 13. Dezember 2007) suchte
die Beschwerdeführerin für sich und ihre Söhne um Asyl in der Schweiz
nach. Zur Begründung führte sie dabei im Wesentlichen aus, Unbekannte
hätten am (…). Oktober 2007 ihren Ehemann und ihren ältesten Sohn
E._______ (19 Jahre) getötet. Die Opfer seien beide Besitzer eines eige-
nen [Geschäftsbezeichnung] in (…) gewesen und jeweils in ihrem eige-
nen Geschäft getötet worden. Seit diesem tragischen Vorfall müssten die
Beschwerdeführenden in ständiger Angst und Ungewissheit leben.
B.
Die Schweizer Botschaft forderte mit Schreiben vom 17. Dezember 2007
die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen bis zum 22. Januar 2008 zu
präzisieren und diese mit allfälligen Dokumenten zu belegen, ansonsten
der Fall abgeschlossen würde.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2007
Kopien von verschiedenen Dokumenten (Polizeibestätigung betreffend
den Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes, Auszüge aus dem Todesre-
gister, dem Eheregister und dem Geburtsregister, Identitätspapiere) mit
englischen Übersetzungen als Beweismittel ein. Zu ihren bisherigen Vor-
bringen führte sie ergänzend aus, dass vor den tragischen Ereignissen ihr
Ehemann telefonisch von Unbekannten aufgefordert worden sei, eine ho-
he Summe zu bezahlen. Als ihr Ehemann dieser Aufforderung, welche mit
Todesdrohungen verbunden worden sei, nicht gefolgt sei, habe man ihren
Ehemann sowie ihren ältesten Sohn umgebracht.
D.
Die Schweizer Botschaft in Sri Lanka stellte dem BFM mit Überweisungs-
formular vom 11. Februar 2008 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder zu und vermerkte dabei, dass auf eine Anhörung verzich-
tet worden sei ("because I feel the applicant does not fulfil the require-
ments of obtaining Asylum"; vgl. A1/44).
E.
Mit schriftlicher Eingabe in englischer Sprache, datiert vom 2. Juni 2008,
wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Botschaft in
Colombo (Eingang Botschaft: 9. Juni 2008) und wies daraufhin, dass sie
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und ihre drei Söhne sich immer noch in grosser Gefahr befänden und
dies auch anhand von Dokumenten belegt werden könne. Sie bat darum,
ihre Vorbringen in einem Interview darlegen zu können.
F.
Die Schweizer Botschaft forderte mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die
Beschwerdeführerin erneut auf, ihre Vorbringen bis zum 4. August 2008
zu präzisieren und diese mit allfälligen Dokumenten zu belegen, ansons-
ten ihr Verfahren beendet werden würde.
G.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ei-
ner ihrer Söhne, der ebenfalls einen [Geschäftsbezeichnung] führe, und
sie zwischenzeitlich von unbekannten bewaffneten Personen bedroht
worden seien. Infolgedessen ersuchte die Beschwerdeführerin um einen
zusätzlichen Monat Zeit zur Einreichung der verlangten Beweismittel. Mit
Eingabe vom 12. August 2008 machte die Beschwerdeführerin weitere
Behelligungen geltend, die sie nicht bei der Polizei anzuzeigen wage.
H.
Mit Eingabe vom 12. September 2008 (Eingang Botschaft: 19. September
2008) reichte die Beschwerdeführerin Beweisdokumente in Originalspra-
che mit Übersetzung respektive in englischer Sprache ein. Auf die einge-
reichten Beweismittel (Polizeibestätigung und verschiedene Gerichtsdo-
kumente betreffend den Tod ihres Ehemannes und ihres Sohnes, Auszü-
ge aus dem Todesregister, dem Eheregister und dem Geburtsregister,
Identitätspapiere, Zeitungsberichte zu den fraglichen Tötungsvorfällen,
Bestätigung der Human Rights Commission Sri Lanka) wird in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
I.
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 14. Oktober 2008 in der
Schweizer Botschaft in Colombo eingehend zu ihrer Verfolgungsge-
schichte angehört. Auf ihre mündlichen Ausführungen zu ihrem Asylge-
such wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
J.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 übermittelte die Schweizer Vertre-
tung dem BFM die Akten des Verfahrens und hielt dabei ihre Einschät-
zung des Gesuchs fest.
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K.
Die Beschwerdeführerin wendete sich mit Schreiben vom 1. November
2008 und 13. Dezember 2008 (Eingang Botschaft: 7. November 2008 re-
spektive 19. Dezember 2008) erneut an die Schweizerische Botschaft in
Colombo und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Söhne zwischenzeit-
lich mehrfach durch unbekannte Personen bedroht worden seien. Sie
machte erneut die Gefährdungssituation geltend, welcher sie und ihre
Kinder anhaltend ausgesetzt seien. Die Eingaben wurden dem BFM wei-
tergeleitet, wo sie am 12. Januar 2009 eingingen.
L.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 (durch die Botschaft am 5. Januar
2009 via 'registered mail' zugeschickt) verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehn-
te das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit deutschsprachiger Eingabe, datiert vom 21. Januar 2009, erhob die
Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung. Die beim BFM eingereichte Beschwerde (Eingang BFM: 27.
Januar 2009) wurde dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige
Rechtsmittelinstanz weitergeleitet. Sie beantragte für sich und ihre Kinder,
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin legte
ihrer Beschwerde dieselben Beweismittel bei, die bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren vorgelegt wurden. Auf die Beschwerdebegründung wird in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat die Instruktionsrichterin auf die
Beschwerde ein und nahm die schriftlichen Eingaben vom 1. November
2008 respektive 13. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin an die
Schweizer Botschaft, die im erstinstanzlichen Verfahren keine Berück-
sichtigung mehr hatten finden können, als Bestandteil der Beschwerde
entgegen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz mit Frist bis zum 26. Februar 2009 zur Vernehmlassung
ein.
O.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
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weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 (durch die Botschaft am 18. April
2012 sowie erneut am 8. Mai 2012 an die Beschwerdeführenden weiter-
geleitet) räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik ein.
Q.
Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Mai 2012 (Poststempel: 16.
Mai 2012, Eingang Botschaft: 21. Mai 2012) ein Schreiben ein, welches
sinngemäss als fristgerechte Stellungnahme zur Vernehmlassung entge-
gen genommen wurde. Auf die genauen Ausführungen wird in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Eingabe vom 5. September 2012 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 17. September 2012) – welche sich inhaltlich weitgehend mit der vo-
rangegangenen Replik deckte – machten die Beschwerdeführenden er-
neut auf ihre schwierige Situation aufmerksam. Dem Schreiben wurden
diverse Dokumente (in Kopie) beigelegt, welche bereits teilweise in den
Akten vorlagen (Todes- und Geburtsscheine, Eheschein, Identitätsaus-
weise, Arztzeugnisse und -rezepte, Arbeitsbestätigung, Empfangsbestäti-
gung über den Erhalt der Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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Seite 6
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Vorab gibt die vorinstanzliche Aktenführung zu Bemerkungen Anlass.
Es ist festzuhalten, dass verschiedene zeitlich nacheinander erfolgte Ein-
gaben undifferenziert zu den Aktenstücken A1/44 und A2/93 zusammen-
geheftet wurden. Die Dokumentierung dieser Aktenstücke ist damit offen-
sichtlich mangelhaft.
Weiter ist zur vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung festzuhalten, dass
die Schweizer Botschaft in Sri Lanka zunächst auf eine Anhörung verzich-
tete (vgl. Bst. D). Nach weiteren schriftlichen Eingaben der Beschwerde-
führenden führte die Botschaft eine Anhörung durch; damit erfolgte die
Sachverhaltserstellung korrekt (vgl. BVGE 2007/30). Die Botschaft hat
das Gesuch, zusammen mit ihrer Einschätzung, ans BFM übermittelt (vgl.
A5/2; Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Eingaben der Beschwerdeführenden an
die Botschaft vom 1. November 2008 und 13. Dezember 2008 gingen
beim BFM erst nach Erlass der Verfügung vom 15. Dezember 2008 ein
und konnten im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt wer-
den; sie wurden als Bestandteil der Beschwerde entgegen genommen
(vgl. oben Bst. K und N).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann. Glaubhaft gemacht ist ein Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM hielt in seinem ablehnenden Entscheid zunächst fest, dass
gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführenden zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
zumal sie keine nahen Beziehungen zur Schweiz hätten. Weiter wurde in
den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten, dass die Beschwerdefüh-
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Seite 8
renden in ihren Vorbringen die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtli-
chen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht glaubhaft zu machen ver-
mochten. Die Ausführungen zum Motiv der Tötung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin und des ältesten Sohnes derselben seien unklar und
widersprüchlich. So habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben
vom 21. Dezember 2007 geltend gemacht, der Neid von Angehörigen ei-
ner unbekannten bewaffneten Gruppe über den Erfolg ihres Ehemannes
und Sohnes habe zur Ermordung geführt. Demgegenüber habe sie an
der mündlichen Befragung ausgeführt, aufgrund der aktiven Teilnahme ih-
res Neffen in der LTTE-Bewegung habe man ihnen Beziehungen zu den
LTTE vorgeworfen. Etwa eine Woche vor dem tragischen Vorfall hätten
angebliche Mitglieder der TMVP von ihrem Ehemann eine hohe Summe
verlangt, welche er indessen nicht zu zahlen bereit gewesen sei. Im wei-
teren Verlauf der Anhörung habe sie die bisherigen Ausführungen korri-
giert und entgegen der vorangehend expliziten Verneinung jeglicher
LTTE-Unterstützung angeführt, ihr verstorbener Ehemann habe die LTTE
mit Mahlzeiten versorgt. Gleichzeitig habe ihr Ehemann auch gute Bezie-
hungen zur PLOTE gepflegt. In der mündlichen Befragung der Be-
schwerdeführerin hätten sich ausserdem weitere Widersprüche und Un-
gereimtheiten ergeben. Entweder hätten dabei ihre Aussagen nicht mit ih-
ren schriftlichen Vorbringen übereingestimmt oder sie seien trotz schriftli-
cher entscheidrelevanter Vorbringen unerwähnt geblieben. Im Weiteren
sei es seltsam, dass die Beschwerdeführerin für alle Mitglieder ihrer Fa-
milie Geburtsscheine zu den Akten reichte, ausser für ihren verstorbenen
Sohn E._______. Zudem gehe aus den zu den Akten gereichten Be-
weismitteln hervor, dass die Leiche von E._______ von ihrer Nichte iden-
tifiziert worden sei und diese angegeben habe, E._______ sei ihr Bruder.
Aufgrund der vorstehenden sowie zahlreicher weiterer Ungereimtheiten
ergäben sich gemäss BFM keine glaubhaften Hinweise, dass die Be-
schwerdeführenden künftig ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes
zu gewärtigen hätten, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde.
4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer gegen die Verfügung erhobene
Beschwerde aus, sie lebe in grosser Not und Angst und sorge sich um ih-
re Kinder. Ihre Kinder könnten nicht in Ruhe zur Arbeit bzw. zur Schule
gehen, ohne bedroht zu werden. Sie habe sich an verschiedene internati-
onale und nationale Nichtregierungsorganisationen gewendet, habe aber
auf ihre Anfragen keine Antworten erhalten. Es sei ihr und ihren Kindern
deshalb die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
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In der auf die Vernehmlassung eingereichten Replik wurde im Wesentli-
chen derselbe Sachverhalt wie in den bisherigen schriftlichen Eingaben
vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht indessen ergänzend geltend,
dass sie aufgrund eines Missverständnisses von den PLOTE und der sri-
lankischen Armee bedroht worden seien. So hätten diese Gruppierungen
irrtümlicherweise vermutet, sie seien mit F._______, [einer Kaderperson
der LTTE], verwandt. Der fragliche F._______ stamme angeblich auch
aus einer Familie, welche [Geschäftsbezeichnung] betreibe. Ferner wurde
auf die schwierige Wohnsituation der Beschwerdeführenden hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin wohne alleine mit ihrem jüngsten Sohn, während
die beiden älteren Söhne aus Sicherheitsgründen anderswo Wohnsitz
genommen hätten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin keine glaubhaft gemachten Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erblicken sind. Es besteht auch keine Veranlassung, die entsprechenden
Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Glaubhaft sind indessen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur
Ermordung ihres Mannes und ihres ältesten Sohnes E._______. Dies
geht aus diversen Beweismitteln hervor. Entgegen den vom BFM ange-
deuteten Zweifeln bezüglich der Identität des angeblich verstorbenen
Sohnes hält das Gericht die Richtigkeit der geltend gemachten Identität
von E._______ fest. So ist im 'death certificate' von E._______ die Be-
schwerdeführerin als Mutter aufgeführt. Auch wird in allen vorgelegten
Beweismitteln (Zeitungsartikel; Bestätigungen der Polizei) jeweils über ei-
nen Vater und seinen Sohn berichtet. Dass die Beschwerdeführerin die
Ehefrau des verstorbenen Mannes ist, bezweifelt das BFM nicht. Hierzu
liegt ein 'marriage certificate' vor.
Im Folgenden werden in chronologischer Reihenfolge die wesentlichen
Unstimmigkeiten in den schriftlichen und mündlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin aufgezeigt.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer schriftlichen Eingabe vom
21. Dezember 2007 ergänzend zu ihrem Gesuch geltend, dass die Ver-
weigerung der Zahlung einer von Unbekannten verlangten hohen Summe
den Grund zur Tötung ihres Ehemannes und ihres Sohnes dargestellt ha-
be. Anlässlich der mündlichen Befragung schilderte sie indessen eine an-
dere Vorgeschichte zu den Tötungsdelikten. So habe ihre Schwester, de-
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ren Sohn bei den LTTE aktiv sei, sie wenige Tage vor den tragischen Er-
eignissen besucht, wobei sie zu Hause durch eine Kontrolle von Armee-
und PLOTE-Angehörigen überrascht worden seien. Diese hätten ihnen
Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen. Später habe die Polizei zur Tö-
tung ihrer beiden Familienangehörigen erklärt, dass ihr Ehemann vor sei-
nem Tod Verbindungen mit den LTTE bestätigt habe (A4 S. 5). Weiter gab
die Beschwerdeführerin an, dass im Oktober 2007 etwa eine Woche vor
dem tragischen Vorfall ihr Ehemann von TMVP-Leuten telefonisch aufge-
fordert worden sei, Rs. 300'000 zu bezahlen. Da er dieser Aufforderung
keine Folge geleistet habe, sei es zur Erschiessung von ihm und ihrem
Sohn gekommen. Weshalb auch ihr Sohn sein Leben lassen musste, sei
ihr indessen unbekannt (A4 S. 5). Das BFM hat zwischen den Ausführun-
gen in der schriftlichen Eingabe vom 21. Dezember 2007 und denjenigen
im Befragungsprotokoll zutreffend verschiedene Unstimmigkeiten festge-
stellt. An der Befragung machte die Beschwerdeführerin neu geltend,
dass die Tötung aufgrund der vorgeworfenen LTTE-Verbindungen erfolgt
seien. Im Zusammenhang mit dem schriftlich vorgebrachten Tötungs-
grund sprach sie zwar übereinstimmend von einer nicht befolgten Zah-
lungsaufforderung, indessen gab sie an, dass eine Zahlungsfrist von zwei
Wochen unter Mordandrohung angesetzt worden sei und ihre Familien-
angehörigen bereits drei Tage vor Ablauf dieser Frist erschossen worden
seien (A4 S. 5). Demgegenüber liess sie die in der fraglichen schriftlichen
Eingabe geschilderten mehrwöchigen Drohungen unerwähnt an der Be-
fragung.
4.3.2 Am 23. Juli 2008 machte die Beschwerdeführerin in einer schriftli-
chen Eingabe zusätzlich geltend, dass einer ihrer Söhne und sie selbst
zwischenzeitlich von unbekannten bewaffneten Personen bedroht worden
seien. So habe man ihrem Sohn Geld aus seinem [Geschäftsbezeich-
nung] entwendet, während sie auf dem Weg zur Besorgung der Beweis-
dokumente von Unbekannten aufgehalten worden sei und ihr mit dem Tod
eines weiteren Sohnes gedroht worden sei. Entgegen den Angaben in der
schriftlichen Eingabe verneinte sie an der mündlichen Befragung vom 14.
Oktober 2008 die Frage, ob sie ausserhalb von ihrem Zuhause schon
einmal bedroht worden sei (A4 S. 12). Auch erwähnte sie an der Anhö-
rung den Vorfall nicht, wo ihrem Sohn unter Gewaltandrohung Geld aus
dem [Geschäftsbezeichnung] entwendet worden sei.
4.3.3 In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Brief vom 13. De-
zember 2008 teilte sie weiter mit, dass am 14. Oktober 2008 zwei unbe-
kannte Personen auf Motorrädern gegenüber ihrem Sohn B._______ und
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Seite 11
dessen Familie eine Todesdrohung ausgesprochen hätten. Die Vorinstanz
bezeichnete die diesbezüglichen Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom
25. Februar 2009 angesichts der sehr widersprüchlichen Angaben im
erstinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft und wies auf weitere Unge-
reimtheiten hin. Gemäss BFM vermögen die nachträglich geltend ge-
machten Ereignisse die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen
Bedrohung nicht zu begründen. Diese vorinstanzlichen Ausführungen
sind zutreffend und nicht zu beanstanden.
4.3.4 Widersprüchlich erscheinen im Weiteren – wie dies bereits im vo-
rinstanzlichen Entscheid korrekt festgehalten wurde – die unterschiedli-
chen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend der Beziehung ihres
Ehemannes zu den LTTE. So verneinte sie in der Befragung zunächst
jegliche Verbindungen ihres Ehemannes zu den LTTE (A4 S. 5; vgl. A2
'death inquest' vom 23. Oktober 2007), während sie im Verlauf der Anhö-
rung vorbrachte, ihr verstorbener Ehemann habe Mahlzeiten für die LTTE
vorbereitet und Lieferungen vorgenommen (A4 S. 9).
4.3.5 Für Verwirrung sorgt ausserdem die in der Replik neu vorgebrachte
Begründung, die Drohungen durch die PLOTE respektive die Armee be-
ruhten auf einem Missverständnis. So sei irrtümlicherweise vermutet wor-
den, die Beschwerdeführenden seien mit einem LTTE-Führer namens
F._______ verwandt. Diese Angabe steht nicht in Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Anhörungsprotokoll, wo sie
die Verfolgung auf die LTTE-Mitgliedschaft ihres Neffen, der ebenfalls den
Namen F._______ trägt, zurückführte.
4.4 Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdefüh-
renden keine begründete Furcht glaubhaft darzulegen vermochten, wo-
nach sie und ihre Söhne von der Armee respektive der PLOTE oder der
TMVP verfolgt würden. Es bestehen zudem auch keine Anhaltspunkte,
wonach die sri-lankische Armee oder paramilitärische Gruppierungen ein
Interesse an ihr haben könnten. Insgesamt ist daher nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden mit staatlicher oder staatlich ge-
duldeter Verfolgung rechnen müssen. Abgesehen davon, geht aus den
Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden ein politisches Profil
aufweisen würden.
4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die schwierige Situation der Be-
schwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und ihr Wunsch nach einer
E-693/2009
Seite 12
sicheren Zukunft verständlich sind, jedoch nicht zu einer Bewilligung der
Einreise zu führen vermögen.
4.6 Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfas-
send festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Sri Lanka nicht akut
gefährdet sind. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifi-
zieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerde-
führenden verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden
Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-693/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: