Abtei lung V
E-6932/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6932/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008
aus dem Heimatland ausreiste und am 8. August 2008 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 14. August 2008 und der direkten
Bundesanhörung vom 3. Oktober 2008 zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend machte, er stamme aus dem Dorf C._______ und
sei im Januar 2007 nach D._______ gegangen,
dass er in D._______ mit seinem Schwager und seiner älteren
Schwester zusammengelebt habe,
dass am (...) Juli 2007 in seinem Heimatdorf eine einwöchige religiöse
Versammlung für die Christen im Dorf stattgefunden habe, an welcher
er ebenfalls teilgenommen habe,
dass bei dieser Versammlung bestimmte Personen für das Unglück
einzelner Dorfbewohner verantwortlich gemacht und der Hexerei be-
zichtigt worden seien,
dass diese auf den Marktplatz getrieben worden seien, um öffentlich
blossgestellt zu werden,
dass sich unter den öffentlich als Hexen bezeichneten und gedemütig-
ten Personen auch die Schwiegermutter (E._______) seines Onkels
befunden habe,
dass der Sohn F._______, als er von der Blossstellung seiner Mutter
E._______ erfahren habe, am (...) 2008 zum Vater des
Beschwerdeführers gegangen sei,
dass F._______ dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen habe,
die erniedrigende Behandlung seiner Mutter zugelassen zu haben,
dass F._______ Dorfbewohner angestachelt habe, den Vater des
Beschwerdeführers zusammenzuschlagen, woraufhin dieser ins
Krankenhaus eingeliefert worden und dort gestorben sei,
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dass der Beschwerdeführer, als er vom Übergriff auf seinen Vater er-
fahren habe, zu F._______ gegangen sei und dessen Mutter
E._______ aus Wut mit einem Buschmesser verletzt habe,
dass er daraufhin die Flucht ergriffen und nach D._______ gegangen
sei, wo er vom Tod von E._______ erfahren habe,
dass er nach Benin geflohen und von G._______ auf dem Luftweg in
die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bis heute keine Identi-
tätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der ihm einge-
räumten Frist von 48 Stunden vorgebracht,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er besitze
keinerlei Reise- oder Identitätspapiere, vielmehr der Verdacht bestehe,
er enthalte sie den Behörden absichtlich vor,
dass er keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um Identitätspa-
piere zu beschaffen, obwohl er in Kontakt zu Verwandten gestanden
habe,
dass es unrealistisch sei, dass er den bei der Ausreise verwendeten
Pass nicht persönlich habe vorweisen müssen, sondern dies vom
Schlepper gemacht worden sei,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeitangaben, wann er
die Mutter seines Onkels verletzt habe und wann diese gestorben sei,
widerspreche,
dass voneinander abweichende Angaben darüber vorlägen, wann er
aus Nigeria ausgereist sei und in welchem Land er sich befunden ha-
be, als er von dem Tod seines Vaters erfahren haben wolle,
dass auch die Aussagen darüber, mit welcher Person er ausgereist sei
und an welchem Ort in der Schweiz er eingereist sei, widersprüchlich
ausgefallen seien,
dass er sich zudem hinsichtlich der Anzahl der Überlebenden des Vor-
falles in C._______ widerspreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragt, es sei auf das Asylgesuch ein-
zutreten und ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragt, er sei aufgrund der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen und dass er ferner um zusätzliche Abklärungen nach
Art. 41 AsylG ersucht,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um die Anordnung eines Vollzugsstopps ersucht,
dass er in der Beschwerde vorbringt, er werde von der nigerianischen
Polizei gesucht und besitze, wie die meisten seiner Landsleute, keine
Identitätspapiere,
dass er sich bereits an seinen Schwager gewandt habe, um sich seine
Geburtsurkunde zusenden zu lassen und um eine Fristgewährung für
das Einreichen dieses Dokumentes Urkunde ersucht,
dass er bestreitet, sich hinsichtlich der Angaben zu den Zeitpunkten,
wann er E._______ verletzt habe und wann diese gestorben sei, sowie
zu seinem Aufenthaltsort am Tag des Todes seines Vaters
widersprochen zu haben,
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dass er bei der Erstbefragung nicht ausgesagt habe, er sei mit einem
einem Schlepper über die Grenze nach Benin gegangen und er sich
erst im Nachhinein zusammengereimt habe, dass er auf dem Flugha-
fen H._______gelandet sein müsse,
dass seine Aussage über seinen Schwager als einzigen Überlebenden
falsch verstanden worden sei,
dass er zum Beleg der schlechten Sicherheitslage im Heimatland die
Kopie eines Zeitungsartikel beigelegt hat,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und der Antrag des Beschwer-
deführers, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuwei-
sen ist,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Anordnung vollzugshemmender Massnahmen mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, es jedoch ohnehin keiner
diesbezüglicher Anordnungen bedurft hätte, da der Beschwerde auf-
schiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass mithin auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerde-
führers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische
Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass bereits die Umstände der Ausreise, wonach sein Begleiter für ihn
die Papiere auf den Flughäfen vorgezeigt und er diese nie zu Gesicht
bekommen habe, als realitätsfremd und haltlos zu bezeichnen sind,
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dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
weshalb bereits das Ersuchen des Beschwerdeführers, es sei ihm für
das Beibringen von Identitätspapieren ein zeitlicher Aufschub zu ge-
währen, abzulehnen ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft noch eines Wegweisungshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer einerseits aussagte, er habe E._______
am (...) 2008 angegriffen (vgl. A9 S. 5), anderseits aber behauptete,
diese sei am (...) 2008 an den Folgen der Verletzung im Krankenhaus
gestorben und er sei danach nach G._______ geflohen (vgl. A9 S. 5),
dass er schliesslich anlässlich der Bundesbefragung angab,
E._______ sei am (...) 2008 gestorben (vgl. A9 S. 9),
dass er ausführte, er sei zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters am
(...) 2008 in D._______ gewesen (vgl. A9 S. 7), dann aber behauptete,
am 28. Juli 2008 Nigeria verlassen zu haben und später berichtigte, er
sei am 2. August 2008 in G._______ gewesen und habe über seine
sich in D._______ befindende Schwester vom Tod des Vaters erfahren
(vgl. A9 S. 9),
dass sodann auch die Aussage nicht zu überzeugen vermag, er habe
aus Wut über den Angriff auf seinen Vater auf die Mutter von
F._______ statt auf den Angreifer F._______ selbst eingeschlagen (vgl.
A9 S. 6),
dass neben diesen Widersprüchen auch die unsubstanziierte Schilde-
rung der Umstände auffällt (vgl. A9 S. 6), wie der Beschwerdeführer
von Nachbarn vom Übergriff auf seinen Vater erfahren haben will und
darauf reagiert habe,
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dass auch die Aussage, sein Schwager sei der einzige Überlebende
des Geschehnisses im Heimatdorf (vgl. A9 S. 7), angesichts dessen
unverständlich ist, dass ausser dem Vater des Beschwerdeführers und
der Mutter von F._______ keine weiteren Personen gestorben sein
sollen (vgl. A9 S. 8),
dass er sich sodann bei der Schilderung der Ausreise widerspricht, in-
dem er bei der Erstbefragung aussagte, er habe zusammen mit dem
Schlepper die Grenze nach Benin überquert (vgl. A1 S. 5), in der direk-
ten Bundesanhörung dagegen angab, er sei zusammen mit seinem
Schwager nach Benin gereist und dieser habe ihm dort einen Schlep-
per organisiert (vgl. A9 S. 7),
dass er in der Erstbefragung angab, er wisse nicht, in welchem Flug-
hafen der Schweiz er angekommen sei (vgl. A1 S. 5), später jedoch
ausführte, dass es sich um H._______gehandelt habe (vgl. A 9 S. 8),
dass in der Beschwerde den Feststellungen des BFM betreffend
Widersprüche und Ungereimtheiten nichts Konkretes entgegengesetzt
wird,
dass - wie nachstehend ausgeführt wird - auch keine weiteren Abklä-
rungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung durch Repräsentanten des nigerianischen
Staates oder Zivilpersonen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998 we-
sentlich besser geworden ist und in den Akten auch keine Anhalts-
punke dafür bestehen, der junge und gesunde Beschwerdeführer mit
einer grossen Verwandtschaft (vgl. A9 S. 3, 4) würde im Falle einer
Rückführung in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt,
dass aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden
muss, der über eine Schulausbildung und Berufserfahrung verfügende
Beschwerdeführer (vgl. A1 S.2, A5 S. 4) könne im Falle einer Wegwei-
sung aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Lage versetzt
werden,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, dass die Beschwerde
aussichtslos erschien und somit auch bei allfälliger Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege da-
mit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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