B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6932/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente (…) zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2013 – eröffnet am
2. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton (…)
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte,
einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 9. Dezember 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Staates beantragt, die Verfügung vom
27. November 2013 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
von einer Wegweisung sei abzusehen, und der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente (vgl. Beila-
genverzeichnis auf S. 8 der Rechtsschrift) zu den Akten reichte, den Bei-
zug der vorinstanzlichen Akten und der Akten des Asylverfahrens vor den
französischen Behörden von Amtes wegen beantragt und eine Parteibe-
fragung als Beweis offeriert,
dass die Instruktionsrichterin mit am 11. Dezember 2013 per Telefax
übermittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetz-
te,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Frankreich um Asyl
nachgesucht hatte,
dass die französischen Behörden am 27. November 2013 das Gesuch
des BFM vom 21. November 2013 um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen,
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dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, womit die Zuständigkeit dieses Signatarstaates ge-
geben ist,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG bei Dublin-Verfahren offensichtlich nicht zu An-
wendung gelangt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbe-
züglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt,
dass der Beschwerdeführer mit seiner in der Rechtsschrift geübten Kritik
am in Frankreich durchgeführten Asylverfahren und den zur Stützung sei-
ner diesbezüglichen Ausführungen eingereichten Dokumenten unter Hin-
weis auf Art. 2, 3 und 5 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gel-
tend macht, Frankreich komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nach,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-
führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die französischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte geltend
macht, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat
der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seinen
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, dies unter
Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wird (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4‒7.5, S. 637 ff.),
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dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach Sri Lanka bei den französischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass
seine Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstösst,
dass der Hinweis auf einen (…), der mit seiner Frau in B._______ lebe,
zu dem er eine sehr gute Beziehung habe und welcher für ihn sorge, die
Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, da gemäss Art. 7
i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die
Kernfamilie umfasst,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung
des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, weshalb kein
Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster
Satz Dublin-II-VO) vorliegt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
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dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente einzuge-
hen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu füh-
ren,
dass der Antrag auf Beizug der Asylverfahrensakten vor den französi-
schen Behörden von Amtes wegen und die Beweisofferte (Parteibefra-
gung) abgewiesen werden,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und der mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp
aufzuheben ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Voll-
zugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: