B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6932/2016
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 13. September 2016 summa-
risch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Deutsch-
land zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann lebe in der Schweiz und
sie wolle bei ihm bleiben.
B.
Am 18. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016
stimmten die deutschen Behörden der Wiederaufnahme zu.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 – eröffnet am 3. November 2016 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerde-
führerin aus der Schweiz nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie
sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 10. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
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sen, bei den deutschen Behörden eine Garantie betreffend die Zusiche-
rung menschenwürdiger Behandlung sowie der Berücksichtigung der ent-
sprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK einzuho-
len. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, ihr sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen
Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu bewilligen und der Vollzug der
Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des
zuständigen Kantons seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Weiter sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten des Asyl-
verfahrens, insbesondere in die Akten A6/1, A18/3 und A21/2 zu gewähren,
eventualiter sei ihr hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach Gewäh-
rung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
Sie reichte eine Hochzeitseinladung zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 14. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie eines Gesuchs um Familiennachzug sowie Fotos ihres Hochzeits-
festes zu den Akten und beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfah-
rens bis zur rechtskräftigen Verfügung betreffend das Gesuch um Famili-
ennachzug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt einen Sistierungsantrag mit der Begründung,
sie habe beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familienzusam-
menführung eingereicht. Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässig-
keit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Ent-
scheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 4
VwVG i.V.m. Art. 6 BZP). Eine Sistierung des Zuständigkeitsverfahrens bis
zum Ausgang des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung wi-
derspricht dem Zweck der Dublin-III-Verordnung, der darin besteht, die Zu-
ständigkeit möglichst rasch zu bestimmen. Da es der Beschwerdeführerin
ohne weiteres zumutbar ist, den Ausgang im zuständigen Staat abzuwar-
ten, ist der Sistierungsantrag abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsat-
zes.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
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die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts verletzt, da ihr die Ak-
tenstücke A6/1, A18/3 und A21/2 nicht editiert worden seien.
Beim Aktenstück A6/1 (Bericht ID-Abklärung) handelt es sich offensichtlich
um eine interne Akte. Die Akte A18/3 (Kontrollblatt) diente nur internen
Zwecken, um den Empfang für die Aushändigung der ÖV-Tickets und des
Passierscheins zu bestätigen. Diese wurde vom Beschwerdeführer zwar
unterschrieben, ihm indessen nicht ausgehändigt. Damit hat dieses Blatt
keinen Beweischarakter im vorliegenden Dublin-Verfahren. Dasselbe gilt
für Akte A21/2 (DubliNET Proof of Delivery), welche eine automatisch,
elektronisch ausgelöste Empfangsbestätigung einer Nachricht der Vor-
instanz im elektronischen Dublin-Netzwerk enthält. Da diese nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sie keinen Beweiswert.
Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichts-
rechts nicht verletzt. Auf Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdever-
fahren in die erwähnten Aktenstücke ist aus den oben erwähnten Gründen
zu verzichten. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine
Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnli-
cher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind
vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
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Seite 6
4.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre per-
sönliche Situation mit keinem Wort erwähnt. In Deutschland sei sie nur zur
Durchfahrt gewesen. Sie rügt damit implizit eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht.
Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat
leiten lassen, genannt. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
wurde in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich berücksichtigt.
Dass sie Deutschland nur zur Durchreise benutzt habe, ist erstens nicht
rechtserheblich und zweitens unwahr, zumal aktenkundig ist, dass sie in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat. Darüber hinaus zeigt die vorlie-
gende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.6 Weiter habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass sie ihren Ehemann
geheiratet habe und diesem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.
Hierbei rügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht wie vorgebracht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, sondern die Beweiswürdigung der Vor-
instanz, was nachfolgend zu prüfen sein wird.
4.7 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Vorinstanz habe die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes verletzt. Sie hätte weitere Abklärungen hinsichtlich ihrer Gefährdung in
Deutschland treffen müssen.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt und ihr das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Deutschland zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführerin sub-
stantiiert weiter nicht, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unge-
nügend festgestellt worden sei beziehungsweise inwiefern ihre Sicherheit
in Deutschland nicht gewährleistet sei. Die Notwendigkeit weiterer Abklä-
rungen ist auch nicht ersichtlich, genauso wenig wie eine Gefährdung der
Sicherheit der Beschwerdeführerin in Deutschland. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vorliegend vollständig und richtig
festgestellt.
4.8 Zusammenfassend liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Für eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
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5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines so-
genannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines An-
trages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Mas-
sgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen
5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass
die Beschwerdeführerin am 10. August 2016 in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht habe. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Deutsch-
land. Konkrete Anhaltspunkte, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen
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Verpflichtungen nicht nachkomme, würden keine vorliegen. Im deutschen
Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel vorliegen.
Die Artikel 9 bis 11 der Dublin-III-VO seien im vorliegenden Wiederaufnah-
meverfahren nicht anwendbar und die Voraussetzungen für Art. 8 EMRK
würden offensichtlich nicht vorliegen. Für eine Anwendung der Souveräni-
tätsklausel gebe es keine Gründe.
6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die
Artikel 9 bis 11 der Dublin-III-VO zu Unrecht nicht angewendet. Ausserdem
sei offensichtlich, dass sie und ihr Ehemann eine dauerhafte Beziehung
führen würden. Zudem hätte die Vorinstanz von der Möglichkeit des Selbst-
eintritts aus humanitären Gründen Gebrauch machen sollen. Insgesamt
seien die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nicht erfüllt.
6.3 Ein Abgleich der Personendaten der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 10. August 2016 in Deutschland ein
Asylgesuch gestellt hatte. Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom
5. September 2016 ist das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in
einem Dublin-Mitgliedstaat. Es handelt sich somit um eine take back-Kons-
tellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Auf die entsprechenden Erwägungen in der Beschwerdeschrift zur Anwen-
dung von Art. 9 Dublin-III-VO ist folglich nicht weiter einzugehen, zumal
Art. 9 Dublin-III-VO von Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht erfasst wird. Die
Vorinstanz stellte bei den deutschen Behörden zu Recht gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin. Dieses wurde am 26. Oktober 2016 gutgeheissen.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asylverfahrens ist damit gegeben. Anzeichen für systemische Mängel im
Asyl- und Aufnahmeverfahren Deutschlands liegen keine vor, weshalb
auch auf die Einholung von individuellen Garantien zu verzichten ist. Der
diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine
Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dann beru-
fen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143, mit
weiteren Hinweisen). Unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO ist
Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemein-
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same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind.
6.5 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass bei der Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu ihrem angeblichen Ehemann (B._______) nicht von
einer dauerhaften Partnerschaft gesprochen werden kann. Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihren Ehemann am (…) gehei-
ratet. An der standesamtlichen Trauung seien beide Ehegatten nicht anwe-
send gewesen. Dies habe ein Anwalt für sie erledigt. Im (…) hätten sie re-
ligiös geheiratet. Auch bei dieser Trauung seien sie beide nicht zugegen
gewesen. Ihre Eltern hätten dies mit einem Imam erledigt. Die Trauung sei
telefonisch durchgeführt worden. Sie habe ihren Ehemann online kennen-
gelernt und sie hätten via Messenger-Dienste und auch telefonisch Kontakt
gehabt. Im (…) sei er sie für eine Woche in der Türkei besuchen gekommen
(SEM-Akten, A11/14 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher
Ehemann haben somit noch nie zusammen gewohnt, führen keinen ge-
meinsamen Haushalt und sind finanziell nicht verflochten. Auch besteht die
angebliche Bindung erst seit kurzem. Unter diesen Umständen kann offen-
sichtlich nicht auf eine gefestigte Beziehung geschlossen werden. Somit
kann offen gelassen werden, ob die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem angeblichen Ehemann gültig geschlossen und amtlich registriert
worden ist. Die Kriterien der Rechtsprechung für eine Berufung auf
Art. 8 EMRK sind ohnehin nicht erfüllt. Nach dem Gesagten ist die Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland mit Art. 8 EMRK ver-
einbar und es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Dublin-III-VO. Aus der eingereichten Hochzeitseinladung
und den Fotos ihres Hochzeitsfestes kann die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
6.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.
6.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen
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Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugs-
stopp sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: