B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6932/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. November
2017 / N (…).
E-6932/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) ersuchten
am 11. November 1997 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Mit Verfü-
gung vom 7. Januar 1998 wurde ihr Asylgesuch abgewiesen sowie die
Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies die damalige Asylrekurskommission mit Urteil vom 22. Ok-
tober 1999 ab, womit die Verfügung rechtskräftig wurde. Am 25. Dezember
1999 verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz.
B.
Am 6. Juli 2015 reisten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren
Söhnen C._______ und D._______ erneut in die Schweiz ein und ersuch-
ten am 7. Juli 2015 um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 lehnte
das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) ihr Asylgesuch ab,
wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 (Verfahren E-6658/2015) lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde der Beschwerdeführenden ab, womit die Verfügung rechtskräftig
wurde.
C.
Am 30. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vo-
rinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung ein und beantragten, es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2015 sei aufzuheben und wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf die verschlech-
terte psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von Vollzugs-
handlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch abzusehen. Zudem
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Ferner stellte sie
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-6932/2017
Seite 3
E.
Am 7. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der
Vorinstanz vom 6. November 2017 sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden unzu-
mutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden wie-
dererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchten sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und
Aussetzung des Vollzugs. Zudem sei den Beschwerdeführenden die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Schliesslich ersuchten sie um Bestellung ih-
rer (damaligen) Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Dezember 2017 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einst-
weilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
H.
Auf Aufforderung des Gerichts nahmen die Beschwerdeführenden am
19. November 2018 und am 5. Dezember 2018 zu ihrer persönlichen Situ-
ation Stellung und reichten entsprechende Beweismittel ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz
implizit die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitergehende
Ausführungen.
J.
Am 3. Mai 2019 und am 26. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel ein.
E-6932/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes
vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Dies gilt
auch für den älteren Sohn der Beschwerdeführenden, C._______. Dieser
war zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bei der
Vorinstanz bereits volljährig, hatte jedoch das Wiedererwägungsgesuch
nicht unterschrieben. Die Vorinstanz behandelte ihn im Wiedererwägungs-
verfahren jedoch als Partei und Adressaten der angefochtenen Verfügung.
Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass er am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen hat, dies zumal er sich im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren über eine von ihm unterzeichnete Vollmacht formell als
Partei konstituiert hat.
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Seite 5
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorin-
stanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner
praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die
Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5 m.w.H.).
3.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 30.September 2016 machten
die Beschwerdeführenden geltend, die psychische Gesundheit der Be-
schwerdeführerin habe sich seit Ergehen der ursprünglichen Verfügung
stark verschlechtert, insbesondere leide sie an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und sei suizidgefährdet, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar sei. Dazu reichten sie mehrere Arztberichte ein.
3.3 In ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2015 war die Vorinstanz ebenso wie
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 2015 von
psychischen Problemen, Rückenschmerzen und einem Nieren- und Lun-
genleiden der Beschwerdeführerin ausgegangen, welche sie in Bosnien
und Herzegowina behandeln lassen könne, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden machten damit in ihrem Wie-
dererwägungsgesuch eine erhebliche Veränderung der Sachlage geltend
und bezweckten die Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung.
Neue Asylgründe machten sie nicht geltend. Die Vorinstanz nahm das Ge-
such der Beschwerdeführenden vom 30. September 2016 damit zu Recht
als Wiedererwägungsgesuch entgegen.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine seit dem Asylentscheid vom 9. Okto-
ber 2015 beziehungsweise dem Urteil vom 29. Oktober 2015 wesentlich
veränderte Sachlage vorliegt, welche die Aufhebung der Verfügung der Vo-
rinstanz vom 9. Oktober 2015 im Wegweisungsvollzugspunkt zur Folge
hat.
E-6932/2017
Seite 6
4.2 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-
führenden mit der Begründung ab, die Erkrankungen der Beschwerdefüh-
rerin seien nicht derart, dass sie in Bosnien nicht adäquat weiterbehandelt
werden könnten. Vom Vollzug der Wegweisung sei nicht Abstand zu neh-
men, da durch eine fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und
Begleitung vor und bei der Ausreise konkrete Massnahmen zur Verhütung
der Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung getroffen werden könnten.
Der Wegweisungsvollzug sei entsprechend zumutbar.
4.3 Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden geltend,
der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina sei unzumutbar.
Sie berufen sich dabei vor allem auf die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin und das Kindeswohl. Sie bringen vor, die Beschwerde-
führerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer
depressiven Episode. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer De-
stabilisierung mit Gefahr der Suizidalität bei einer Rückkehr nach Bosnien
und Herzegowina. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung habe sie be-
reits einen Suizidversuch unternommen. Sie leide zudem unter einer (…),
chronischen, episodischen Kopfschmerzen und chronischen lumbalen Rü-
ckenschmerzen, und sie sei auf die Einnahme von Psychopharmaka,
Schmerzmitteln und anderen Medikamenten angewiesen. Sie habe schon
mehrmals in die geschlossene Abteilung der Psychiatrischen Dienste
E._______ eingeliefert werden müssen. Eine angemessene psychiatrische
Behandlung sei in Bosnien und Herzegowina nicht garantiert, insbeson-
dere da sie zumindest für einen Teil der Behandlungskosten selber auf-
kommen müsste, was ihr nicht möglich wäre.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AIG).
5.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
E-6932/2017
Seite 7
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83
Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26
E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als
relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits
dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindes-
wohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von ge-
wichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechts-
konformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche
Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängig-
keit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfä-
higkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Ent-
wicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integra-
tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des
E-6932/2017
Seite 8
Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als ge-
wichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwick-
lungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld
des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann
eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben,
die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.).
5.5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüg-
lich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvoll-
zugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Es ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den nach Bosnien und Herzegowina zumutbar ist.
6.2
6.2.1 Bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der
eingereichten Arztberichte folgendes festzustellen:
6.2.2 Der Psychiater, der die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 behandelt,
diagnostiziert in seinem neusten Bericht vom 1. Mai 2019 (vgl. Beschwerde
act. 19) bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine schwere chroni-
sche rezidivierende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1),
eine rezidivierende schwergradige depressive Störung (ICD-10: F33.2) mit
häufigen, selbstgefährdenden Äusserungen und ausgeprägten Somatisie-
rungen, ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernien und
eine (…). Er führt aus, die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin müsse aus ärztlich-psychiatrischer Sicht als sehr unbefriedi-
gend, stark leidend, eindeutig chronifiziert und sich weiter verschlechternd
bezeichnet werden. Das Zustandsbild sei durch die folgende Symptomatik
gekennzeichnet: anhaltende emotionale Labilität, mit weinerlich-depressi-
ver Grundstimmung, ausgeprägte innere Unruhe, Nervosität, gestörte Vi-
talgefühle mit ausgeprägten emotionell kaum beherrschbaren Todesängs-
ten ([…]), Tendenz zu selbstgefährdendem impulsiv-unberechenbarem
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Verhalten, Panikattacken, Herzklopfen, anhaltende Ein- und Durchschlaf-
störungen mit häufigen Albträumen und Flashbacks tagsüber, alltägliche
Spannungskopfschmerzen, rezidivierende belastungsabhängige Lumbo-
ischialgien, fibromyalgische Beschwerden am ganzen Körper, allgemein
Schwäche, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, zunehmende Gangunsicherheit, Hy-
posensibilität an diversen Körperarealen, Konzentrationsstörungen, Ver-
gesslichkeit, Magenbrennen, diffuse Unterbauchbeschwerden und andere
diffuse störende körperliche Funktionsstörungen und Missempfindungen.
Er führt weiter aus, dass die ambulante unterstützend-motivierende, inte-
grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in dieser sehr
komplexen klinischen Situation unbedingt weitergeführt werden sollte. Die
Krankheitssymptomatik habe sich als sehr therapieresistent erwiesen und
die medikamentöse Behandlung sei nach wie vor sehr komplex und
schwierig. Aktuell sei die Beschwerdeführerin auf folgende Medikamente
angewiesen: Cymbalta, Lyrica, Trittico, Pantozol, Targin ret., Zentel, Sir-
dalud und Alvesco Dosieraerosol. Ein Abbruch der Behandlung werde mit
grosser Sicherheit zu einer raschen Zustandsverschlechterung und Eska-
lation der kaum beherrschbaren multiplen Beschwerden führen. Einzig ein
langfristiges sicheres, hilfreiches und unterstützendes Lebensumfeld
könne zu einer gewissen Zustandsverbesserung führen. Eine Rückkehr
nach Bosnien und Herzegowina würde sich auf den Gesundheitszustand
mit absoluter Sicherheit enorm negativ, sogar lebensbedrohlich auswirken.
6.2.3 Diversen Berichten der Psychiatrischen Dienste der E._______ (der
letzte datiert vom 19. März 2019; vgl. Beschwerde act. 21) kann entnom-
men werden, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 regelmässig und
insgesamt acht Mal hospitalisiert war, jeweils mit den Hauptdiagnosen ei-
ner Exazerbation der posttraumatischen Belastungsstörung und einer re-
zidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz. Die Hospi-
talisationen dauerten jeweils zwischen einer und sechs Wochen. Bei der
letzten Hospitalisation, vom (…) wurde zudem eine suizidale Krise diag-
nostiziert. Auch bezüglich sechs der weiteren sieben Hospitalisationen ge-
ben die entsprechenden Austrittsberichte eine akute Suizidalität an. Meh-
rere Berichte erwähnen Suizidversuche (undatierter Bericht bezüglich der
8. Hospitalisation [Beschwerde act. 19], Berichte vom 19. November 2018
[Beschwerde act. 12] und vom 7. Mai 2018 [Beschwerde act. 10] sowie
Bericht von Dr. med. F._______ vom 9. November 2017 [Beschwerde
act. 1 Beilage 32]). Im Austrittsbericht vom 7. Februar 2019 betreffend die
siebte Hospitalisation (vom […] Beschwerde act. 21]) wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin leide wieder vermehrt unter Flashbacks ([…]), Angst
und Panikattacken sowie Druck auf der Brust. Sie schlafe schlecht, habe
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Albträume und der Appetit sei vermindert. Den Haushalt könne sie nicht
bewältigen. Die Kriegserlebnisse seien aktuell wieder sehr präsent, wes-
halb auch die Schmerzsymptomatik zugenommen habe. Sie habe immer
wieder Suizidgedanken, vor allem in Zusammenhang mit Flashbacks
äussere sie die Angst vor Kontrollverlust. In ihrem Bericht vom 19. Novem-
ber 2018 (Beschwerde act. 12) führte die Oberärztin der Psychiatrischen
Dienste der E._______ aus, eine ambulante traumaspezifische psychiatri-
sche Anbindung mit Expositionstraining und Erlernen von Coping-Strate-
gien sei dringend indiziert. Die Beschwerdeführerin leide unter einer jahre-
lang unbehandelten Traumafolgestörung mit hochfrequenter Rückfallrate
und einer schweren Chronifizierung. Die Prognose sei insgesamt als
schlecht anzusehen. Eine Wegweisung an den Ort, an dem die Beschwer-
deführerin schwer traumatisiert wurde, könne eine Aggravierung des psy-
chischen Zustands auslösen, eine akute Selbstgefährdung könne nicht
ausgeschlossen werden. Durch die langjährige, chronifizierte Erkrankung
sei die Beschwerdeführerin deutlich in ihrer Alltagsfunktion eingeschränkt
und bedürfe eines hohen Masses an Unterstützung.
6.2.4 Bezüglich der Traumaerlebnisse der Beschwerdeführerin ist dem
Konsiliumsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des
Schweizerischen Rotes Kreuzes vom 6. Juni 2016 (Beschwerde act. 1 Bei-
lage 8) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (…) mit zwölf Jah-
ren zusammen mit ihrer Familie aus ihrem Haus und ihrem Dorf vertrieben
worden sei. Sie seien während zwei Wochen durch den Krieg nach Srebre-
nica geflüchtet, wobei sie permanent Todesängste ausgestanden, Hunger
gelitten und unter freiem Himmel geschlafen habe. Ihr Vater und zwei ihrer
Brüder seien 1995 in Srebrenica ermordet worden. Sie selber sei nach kur-
zer Zeit in einem mit Flüchtlingen überfüllten Lastwagen nach G._______
gelangt. Auf der Fahrt seien sie mehrmals angehalten worden, Männer
seien geschlagen und entführt, Frauen und Kinder seien geschlagen und
vergewaltigt worden. Sie selber sei mehrmals vergewaltigt worden.
Schliesslich sei sie in einem Kinderheim gelandet, in dem sie sich selber
überlassen gefühlt habe. Der Bericht des Ambulatoriums führt weiter aus,
die Beschwerdeführerin fürchte sich davor, einzuschlafen, weil sie jede
Nacht von Alpträumen heimgesucht werde. Sie schreie, wache schweiss-
nass auf, habe Herzrasen und könne nicht mehr einschlafen. Sie fühle sich
tagsüber wie ferngesteuert, wie wenn alles nicht real sei. Sie sei energie-,
kraft- und hoffnungslos. Ihre Gedanken würden immer um die schreckli-
chen Ereignisse kreisen und um die Ängste vor der Zukunft. Bis heute habe
sie Teile der Erlebnisse niemandem anvertrauen können, nicht einmal ih-
rem Ehemann. Sie fürchte sich vor den Erinnerungen und davor, darüber
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Seite 11
zu sprechen. Sie habe zwischenzeitlich ständige Ängste, die sie sehr stark
blockieren würden. Manchmal seien diese Ängste und Erinnerungen so
stark, dass sie das Gefühl habe, das Ganze sei gar nicht vorbei. Es sei
auch schon vorgekommen, dass sie begonnen habe zu zittern und be-
wusstlos geworden sei. Am liebsten sei sie alleine, aber dies sei kaum aus-
zuhalten. Ohne Ablenkung oder Beschäftigung könne sie nichts anderes
tun, als an die schrecklichen Erlebnisse zu denken.
6.2.5 In somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin insbesondere
unter einer (…). In diesem Zusammenhang mussten bei ihr mehrere Male
operativ (…) entfernt werden (zwei Mal vor der Ausreise aus Bosnien und
Herzegowina). Seit dem 11. September 2017 werden diesbezüglich zudem
eine Dauertherapie mit (…) sowie halbjährliche klinische und laborchemi-
sche Kontrollen durchgeführt. Diese Therapie ist mindestens für 2 bis 3
Jahre, je nach Verlauf aber auch lebenslang, notwendig. Auf jeden Fall ist
langfristig eine regelmässige Verlaufskontrolle auf Grund der (…) notwen-
dig (siehe ärztliche Berichte des Universitätsspitals H._______ vom 7. No-
vember 2018 [Beschwerde act. 10] und vom 22. November 2017 [Be-
schwerde act. 1 Beilage 26] sowie des Kantonsspitals I._______ vom
18. November 2018 [Beschwerde act. 12]).
6.2.6 Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Erlebnisse in ihrem Heimatland in den 1990er Jahren an
einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwe-
ren Depression leidet. Es bestehen Somatisierungstendenzen, die sich ins-
besondere in Schmerzsyndromen und fibromyalgischen Beschwerden am
ganzen Körper ausdrücken. Hinzu kommen komorbid eine (…), die lang-
fristig regelmässige Kontrollen erfordert. Selbst unter einer komplex abge-
stimmten Medikation und einer regelmässigen psychotherapeutischen Be-
handlung leidet die Beschwerdeführerin schwer, insbesondere unter aus-
geprägten Flashbacks, permanenter Schlaflosigkeit, Panikattacken und
Todesängsten. Sie ist regelmässig akut suizidgefährdet und hat bereits
Selbstmordversuche begangen. In den letzten drei Jahren musste sie ins-
gesamt acht Mal wegen akuter Suizidgefahr hospitalisiert werden.
6.3
6.3.1 Um zu beurteilen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina Zugang zur notwendigen medi-
zinischen Behandlung hätte, ist im Folgenden die Situation der (psychi-
schen) Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina darzustellen.
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Seite 12
Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer, ebenso die Söhne, der Min-
derheit der Roma angehören (vgl. B3/11 S. 3, 7; B5/9 S. 3, 5f.).
6.3.2 Das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist dezentral
aufgebaut. In der Föderation Bosnien und Herzegowina, in der die Be-
schwerdeführenden vor ihrer Ausreise wohnten, sind grundsätzlich die
zehn Kantone für das Gesundheitssystem zuständig. Dieses ist in drei Stu-
fen gegliedert: Die primäre Versorgungsstufe bilden lokale Erste-Hilfe-Zen-
tren, die sekundäre Stufe Gemeinde-Behandlungszentren und die tertiäre
Stufe allgemeine Krankenhäuser und Fachkliniken (Internationale Organi-
sation für Migration [IOM], Country Fact Sheet, Bosnia and Herzegovina,
2018, S. 4 f.). Bosnien und Herzegowina hat nach 1996 ein neues System
von Gemeindezentren für Psychiatriepatienten aufgebaut. Seither hat die
psychische Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina Fort-
schritte erzielt. So wurden 74 psychiatrische Gesundheitszentren mit mul-
tidisziplinären Teams aus Psychiatern, Psychologen, Sozialarbeitern und
medizinischen Krankenschwestern eingerichtet (The Mental Health
Context in Bosnia and Herzegovina, undatiert,
/the-mental-health-context-in-bosnia-and-herzegovina>, abgeru-
fen am 20.09.2019). 2014 hatten 61 % dieser Gemeindezentren für Psy-
chiatriepatienten die Möglichkeit, Patienten mit posttraumatischen Belas-
tungsstörungen zu behandeln (Preventiva, Mental Health Service Provi-
sion Status Mapping in Bosnia and Herzegovina, April 2014, S. 6). Auf ter-
tiärer Stufe wird die psychische Gesundheitsversorgung durch drei psychi-
atrische Fachkliniken und neun psychiatrische Abteilungen in allgemeinen
Krankenhäusern gewährleistet (The Mental Health Context, a.a.O.; Pre-
ventiva, a.a.O., S. 3 und 9). Trotz Verbesserungen im Bereich der psychi-
schen Gesundheitsversorgung (auch im Vergleich zur Situation, wie sie im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6590/2012 vom 23. Mai 2013
E. 7.4.2 festgehalten wurde) sind Menschen mit psychischen Problemen in
Bosnien und Herzegowina noch immer eine stark benachteiligte und ge-
fährdete Gruppe. Sie sind täglich mit Diskriminierungen und sozialer Aus-
grenzung konfrontiert und haben nur einen begrenzten Zugang zu ange-
messener Versorgung. Unter anderem mangelt es den Gesundheitsein-
richtungen der primären Versorgungsebene an ausgebildeten Fachkräften
zum Beispiel im Bereich der Psychotherapie, weshalb der Umfang der Ver-
sorgungsmöglichkeiten für Menschen mit psychischen Gesundheitsproble-
men noch immer eher begrenzt ist (Swiss Agency for Development and
Cooperation [SDC], Project Factsheet Bosnia and Herzegovina, Improving
the Well-Being of People with Mental Health Problems Country-Wide, Ja-
nuar 2017; vgl. auch Preventiva, a.a.O., S. 13).
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Seite 13
Bosnien und Herzegowina verfügt über eine staatliche Krankenversiche-
rung. Alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, sowie (u.a.) Arbeits-
lose und ihre Verwandten (verheiratete Paare und Kinder bis 15 Jahre), die
in einem Zentrum für Beschäftigung registriert sind, Landwirtschaftsarbei-
ter und Sozialhilfeempfänger haben Zugang zu dieser staatlichen Kranken-
versicherung, die über verschiedene Beiträge der versicherten Personen
finanziert wird. In der Föderation Bosnien und Herzegowina sind jedoch
ungefähr 14 % der Bevölkerung nicht versichert; dies betrifft insbesondere
Selbständige, die ihre Prämien nicht bezahlen und Arbeitslose, die ihre Re-
gistrierung nicht erneuern. Bestimmte Bevölkerungskategorien sind spezi-
ell gefährdet, nicht versichert zu sein. Dazu gehören beispielsweise die
ländliche Bevölkerung, Arme, Roma und Personen mit keiner oder wenig
Schulbildung (IOM, a.a.O., S. 4; Friedrich Ebert Stiftung [FES], Health Care
System in BiH, 2017, S. 8). Für bestimmte, besonders verletzliche Perso-
nen ist die Gesundheitsversorgung gratis; dazu gehören unter anderem
Sozialhilfeempfänger und Personen, die an einer psychischen Erkrankung
leiden. Um die Anspruchsberechtigung von Letzteren abzuklären, müssen
sich diese von der State Medical Commission untersuchen lassen, die über
die Anspruchsberechtigung entscheidet (IOM, a.a.O., S. 4).
Bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen erhalten
gewisse Medikamente kostenlos. Die Kantone führen dafür zwei soge-
nannten «Essential Drug Lists». Die 185 Medikamente (Stand: 7. August
2019; vgl. ),
die auf der sogenannten A-Liste stehen, sind kostenlos. Bei weiteren 100
Medikamenten auf der sogenannten B-Liste müssen sich die Patienten an
den Kosten beteiligen. Die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Medikamente
ist jedoch nicht garantiert (SEM/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
der Republik Österreich, Bosnien und Herzegowina, Bericht zur medizini-
schen Grundversorgung, 2017, S. 35). Die übrigen Medikamente müssen
auch versicherte Personen selber bezahlen. Auch für die Behandlung in
öffentlichen Gesundheitsinstitutionen muss eine Gebühr entrichtet werden,
deren Höhe je nach Art der Behandlung unterschiedlich ist. Insgesamt ma-
chen direkte Bezahlungen von Versicherten über einen Viertel der Ausga-
ben für die Gesundheitsversorgung aus. Dazu gehören nicht nur offizielle
Ausgaben (z.B. für Medikamente), sondern auch inoffizielle (und damit il-
legale) Zahlungen, insbesondere für Behandlungen in Spitälern (IOM,
a.a.O., S. 4; FES, a.a.O., S. 18 und 21).
6.3.3 Roma bilden immer noch die am meisten benachteiligte Minderheit
in Bosnien und Herzegowina. Nur ungefähr zwei Drittel der Roma haben
E-6932/2017
Seite 14
Zugang zur Gesundheitsversorgung, zudem werden sie im Arbeitssektor
stark diskriminiert – auf dem offiziellen Arbeitsmarkt sind sie praktisch
inexistent. Auch von Behörden sind Roma oft Diskriminierungen
ausgesetzt (EU, Commission Staff Working Document, Analytical Report
Accompanying the document Communication from the Commission to the
European Parliament and the Council Commission Opinion on Bosnia and
Herzegovina’s application for membership of the European Union
[SWD/2019/222 final], 29. Mai 2019, S. 55; United States Department of
State, Country Report on Human Rights Practices for 2018,
ZEGOVINA-2018.pdf> abgerufen am 20.9.2019, S. 28).
6.3.4 Die genannten Berichte zeigen auf, dass sich das Gesundheitssys-
tem, und insbesondere die psychische Gesundheitsversorgung in Bosnien
und Herzegowina in den letzten Jahren verbessert hat. Es existiert nicht
nur ein flächendeckendes Netz von sekundären Gesundheitszentren, in
denen die Behandlung von Patienten mit psychischen Problemen oft mög-
lich ist, sondern auch von Spitälern der tertiären Versorgungsstufe, die
grundsätzlich in der Lage sind, Patienten mit psychischen Erkrankungen,
insbesondere auch mit posttraumatischen Belastungsstörungen, zu be-
handeln. Trotzdem ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen ins-
gesamt immer noch eher eingeschränkt, insbesondere fehlen weiterhin
ausgebildete Fachkräfte. Trotz einer staatlichen Krankenversicherung sind
in der Föderation Bosnien und Herzegowina weiterhin ungefähr 14 % der
Bevölkerung nicht versichert. Da zudem auch versicherte Personen erheb-
liche Kosten für Medikamente und Behandlungen selber tragen müssen,
erscheint der Zugang insbesondere für Personen den ärmeren, bildungs-
ferneren Bevölkerungsschichten bei komplexen gesundheitlichen Proble-
men aus finanziellen Gründen nicht gewährleistet.
6.4
6.4.1 Bei der Krankheit der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen
komplexen Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung mit verschie-
denen psychischen (schwere Depression) und somatischen ([…]),
Schmerzsyndrom) Komorbiditäten. Deshalb ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auf die Behandlung
in einer psychiatrischen Fachklinik der tertiären Versorgungsstufe ange-
wiesen wäre. Die Beschwerdeführenden wohnten vor ihrer Ausreise in
J._______, Kanton G._______, in der Föderation Bosnien und Herzego-
wina. [Im Spital] in G._______, das rund 20 Kilometer vom Wohnort der
Beschwerdeführenden entfernt liegt, ist eine Behandlung von Patienten mit
E-6932/2017
Seite 15
posttraumatischer Belastungsstörung grundsätzlich möglich. Die Be-
schwerdeführerin ist jedoch nicht nur auf eine kontinuierliche und regel-
mässige psychotherapeutische Traumatherapie und eine komplexe Ab-
stimmung ihrer Medikation angewiesen, sondern es werden bei ihr auf-
grund akuter Suizidalität auch regelmässig stationäre Aufenthalte notwen-
dig. Deshalb ist bereits insofern fraglich, ob die Beschwerdeführerin [im
Spital] in G._______ angesichts der noch immer begrenzten Kapazitäten
für die Behandlung von Patienten mit psychischen Problemen und der Ent-
fernung von ihrem Wohnort eine Behandlung erhalten könnte, die ihr ein
sicheres und einigermassen menschenwürdiges Leben ermöglichen
würde.
6.4.2 Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin sich die
medizinische Behandlung [im Spital] in G._______ überhaupt leisten
könnte. Vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina arbeiteten die
Beschwerdeführenden einerseits als Selbständige (als Marktverkäufer)
und andererseits arbeitete der Beschwerdeführer als Tagelöhner (vgl.
B3/11 S. 4, B4/11 S. 4). Als Selbständige dürften die Beschwerdeführenden
nicht in der Lage gewesen sein, die Prämien für die Krankenversicherung
aufzubringen, und als Tagelöhner wird der Beschwerdeführer kaum kran-
kenversichert gewesen sein. Eine Arbeit auf dem offiziellen Arbeitsmarkt
zu finden, die mit einer Krankenversicherung verbunden wäre, dürfte für
den Beschwerdeführer als Rom nicht möglich sein. Insgesamt erscheint es
damit als sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina von der staatlichen Krankenver-
sicherung profitieren könnte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würden
die Kosten, die sie trotz Krankenversicherung selber übernehmen müsste,
eine angemessene medizinische Betreuung verunmöglichen. Dazu gehö-
ren (neben den Beiträgen für die Krankenversicherung) offizielle und inof-
fizielle Kostenbeiträge für Behandlungen im Spital sowie insbesondere die
Kosten für die Medikamente der Beschwerdeführerin: Sieben der acht Me-
dikamente, auf welche die Beschwerdeführerin aktuell angewiesen ist, fi-
gurieren nicht auf der Essential Drug List, weder auf der A-, noch auf der
B-Liste, weshalb sie diese selber bezahlen müsste. Angesichts des Um-
standes, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bosnien
und Herzegowina über keine finanziellen Ressourcen verfügen würden
und sie auch keine Unterstützung durch ihre Familie erwarten können, ist
davon auszugehen, dass sie diese Kosten für die Behandlung der Be-
schwerdeführerin nicht tragen könnten. Theoretisch könnte die Beschwer-
deführerin als Person mit einer psychischen Erkrankung eventuell von ei-
ner kostenlosen medizinischen Versorgung profitieren. Allerdings erscheint
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Seite 16
es zweifelhaft, ob es ihr möglich wäre, die entsprechende Anspruchsbe-
rechtigung der State Medical Commission zu erhalten: Abgesehen davon,
dass unklar ist, ob eine posttraumatische Belastungsstörung überhaupt als
anspruchsberechtigte psychische Erkrankung anerkannt ist, wäre sie als
Angehörige eines Rom bei diesem administrativen Prozess wohl verschie-
denen Benachteiligungen ausgesetzt. Schliesslich müsste sie selbst in die-
sem Fall für einen Grossteil ihrer Medikamente selber aufkommen.
6.4.3 Insgesamt muss deshalb, insbesondere aufgrund der finanziellen Si-
tuation der Familie und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein
Rom ist, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr weder Zugang zu den Medikamenten, die sie benötigt, noch
zu einer ihren komplexen psychischen Krankheiten einigermassen ange-
messenen medizinischen Behandlung hätte. Auch wenn vereinzelte Kon-
sultationen unter Umständen möglich wären, hätte sie keinen Zugang zu
der für sie notwendigen, regelmässigen psychiatrischen Behandlung. Zu-
dem erscheint es insbesondere unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin die Möglichkeit für stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen
Klinik hätte, sollte sie wieder akut suizidgefährdet sein, wovon aufgrund
des bisherigen Verlaufs ihrer Krankheit auszugehen ist. Auch handelt es
sich dabei nicht um eine bloss temporäre Gefahr einer Selbstgefährdung,
der mit einer fachärztlichen oder medikamentösen Vorbereitung und Be-
gleitung der Ausreise begegnet werden könnte. Unter diesen Umständen
ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass sie der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weiter verschlechtern würde. An-
gesichts ihres bereits heute sehr prekären Zustandes muss davon ausge-
gangen werden, dass sie bei einer Rückkehr ohne eine angepasste Medi-
kation und höchstens mit einer sehr elementaren psychiatrischen Betreu-
ung innert kürzester Zeit ernsthaft an Leib und Leben gefährdet wäre. Auch
die im Rahmen einer Rückkehrhilfe mögliche, auf maximal sechs Monaten
befristete Unterstützung (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 Asylverord-
nung 2 über die Finanzierungsfragen vom 11. August 1999, SR 142.312)
würde daran nichts ändern. Eine menschenwürdige Existenz wäre unter
diesen Umständen nicht möglich. Dies umso weniger, als die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr an ihren alten Wohnort auch in die Gegend
zurückkehren würde, in der sie die Traumata erlitt, an deren Folgen sie
heute leidet. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden,
dass dadurch ihre bereits heute sehr starke Hoffnungslosigkeit und Le-
bensmüdigkeit und damit die Suizidgefahr noch einmal zunehmen würden.
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6.5 Zu berücksichtigen ist zudem das Kindeswohl der beiden Söhne der
Beschwerdeführenden.
Der vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffene, minderjährige Sohn
D._______ hat seit seiner Ankunft in der Schweiz mit (…) Jahren vier Jahre
seiner Adoleszenz hier verbracht, eine Zeit, die seine Persönlichkeit und
seine Sozialisation nachhaltig geprägt haben dürfte. In dieser Zeit hat er
sich in der Schweiz sehr gut integriert und spricht fliessend und fehlerfrei
Deutsch. Er wird von seinen Lehrern als zuverlässiger und fleissiger Schü-
ler geschätzt und ist in der Schule sozial integriert (siehe Bericht des Klas-
senlehrers an der [Schule] vom 30. Oktober 2018; Beschwerde act. 10 S.
13 f. und Beilagen 20, 22). Als starkes Indiz für seine gelungene Integration
in der Schweiz ist zudem zu würdigen, dass er am 1. August 2019 eine
Lehrstelle als (…) antreten konnte (vgl. Beschwerde act. 21).
Auf den mittlerweile volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden,
C._______, ist die KRK nicht anwendbar. Die Frage der Entwurzelung im
Heimatland als reziproke Folge der Integration in der Schweiz kann sich
jedoch auch bei bereits volljährig gewordenen Beschwerdeführern stellen,
die einen prägenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht haben (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4409/2007 und E-4410/2007 vom
1. September 2011 E. 8.7.3 m.w.H.). Abzuwägen sind dabei insbesondere
die besonderen Bindungen, welche die betroffene Person im Aufenthalts-
staat eingegangen ist. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann
der Identität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7880/2006 vom 8. Dezember 2010
E. 6.4).
Die langjährige Integration in der Schweiz in einem prägenden Lebensab-
schnitt hat bei beiden Söhnen unweigerlich zu einer Entwurzelung im Hei-
matland geführt. Dass die beiden Söhne in den vier Jahren ihres Aufent-
haltes in der Schweiz mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehun-
gen mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes unterhalten hätten, ist nicht
aktenkundig. Hinzu kommt, dass sie in Bosnien und Herzegowina in eine
Umgebung zurückkehren würden, in der sie als Roma täglichen Diskrimi-
nierungen ausgesetzt wären und in der ihre Zukunftsaussichten äusserst
schlecht sind.
Für beide Söhne ist zudem – und vorliegend entscheidend – zu berück-
sichtigen, dass die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter (der Beschwer-
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Seite 18
deführerin) die Familie in besonderer Weise geprägt und zusammenge-
schweisst haben. So kümmern sich die beiden Söhne, zusammen mit dem
Beschwerdeführer, seit Jahren umfassend um die Beschwerdeführerin, die
aufgrund ihrer psychischen Situation nicht mehr in der Lage ist, den Haus-
halt zu führen und für sich zu sorgen. Da die Beschwerdeführerin zudem
suizidgefährdet ist, überwachen die Söhne und der Beschwerdeführer sie
seit Jahren praktisch rund um die Uhr, um sicherzustellen, dass sie sich
nichts antut (vgl. Beschwerde act. 10 S. 7, 12 f.; Beschwerde act. 12 S. 5
und Beilage 25). Daraus hat sich ohne Zweifel eine speziell enge Bande
zwischen den beiden Söhnen – (…) – und der Beschwerdeführerin entwi-
ckelt. Diese Enge hat auch dazu geführt, dass bei D._______ im Sommer
2016 Anzeichen für eine emotionale Parentifizierung – eine Rollenumkehr,
bei der das Kind emotional für einen Elternteil sorgt – diagnostiziert wur-
den, da er stark unter der Symptomatik seiner Mutter leidet und sich mit-
verantwortlich fühlt (Arztbericht vom 22. August 2016, Beschwerde act. 1
Beilage 9; vgl. European Society for Child and Adolescent Psychiatry, Men-
tal Health Care in Bosnia and Herzegovina, 2018,
/policy/bosnia-and-herzegovina-acap>, abgerufen am 20.9.2019).
Diese Beziehung durch den Wegweisungsvollzug eines Sohnes zu tren-
nen, wäre der Familie nicht zumutbar und würde gegen den Grundsatz der
Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG verstossen.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihr Heimat-
land ist unter diesen Umständen unzumutbar, weshalb ein Vollzugshinder-
nis nach Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG vorliegt. Entsprechend liegt eine seit dem
Asylentscheid vom 9. Oktober 2015 respektive dem Urteil vom 29. Oktober
2015 wesentlich veränderte Sachlage vor, welche die wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2015 be-
züglich Wegweisungsvollzug zur Folge hat. Es liegt bei keinem Familien-
mitglied ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme
nach Art. 83 Abs. 7 AIG vor. Die Beschwerdeführenden sind entsprechend
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 19
7.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit Kostennote vom 29. Mai 2018 wies die damalige Rechtsvertreterin ei-
nen Aufwand von knapp 22 Stunden für die Einreichung der 21-seitigen
Beschwerdeschrift aus; dieser Aufwand ist, auch unter Berücksichtigung
der Beschaffung zahlreicher Beweisunterlagen (namentlich Arztberichte für
die Beschwerdeführerin) und der Auswertung einer komplexen Aktenlage,
nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 15 Stunden zu kürzen; der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (Art. 10
Abs. 2 VGKE). Der heutige Rechtsvertreter reichte für seinen Aufwand
keine Kostennote ein; dieser ist von Amtes wegen zu schätzen und für die
Einreichung der Eingaben vom 19. November 2018 (17 S.), 5. Dezember
2018 (6 S.), 3. Mai 2019m und 26. Juni 2019 (je 1 S.) auf insgesamt 12,5
Stunden festzusetzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 6'925.- (inkl. Auslagen) festzu-
setzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 wird betreffend Vollzug der
Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung) wiedererwägungs-
weise aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 6'925.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Grasdorf
Versand: